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Die Prävention von Gewalt: Rechtspolitische, strafrechtliche und kriminologische Ansätze im Umgang mit Gewalt

von Prof. Dr. Gerardo J. Briceño

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[1.] Gjb/Fragment 166 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-10-09 17:05:56 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-26 (komplett)
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 36, 37, Zeilen: 36: 19-27, 34-36; 37: 1-22
[Laut Wimmer, Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der] Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben. 394 Dabei findet meistens nur die Aussage, Unzufriedenheit erhöhe die Anfälligkeit für Gewalthandlungen, ihre Bestätigung und soll zugleich als Erklärung dienen. Diese Erklärungsversuche tragen wenig zur Aufklärung dessen bei, was unter Gewalt zu verstehen ist. Zwar erfährt der Gewaltbegriff eine weitgehende Differenzierung in physische und psychische, negative und positive, objektlose und objektbezogene, personale und

strukturelle, intentionale und nichtintentionale, manifeste und latente Gewalt395, wobei vor allem im Begriff der strukturellen Gewalt die Reduktion auf beobachtbare physische Gewaltakte relativiert und die allgemeinen Bedingungen ins Blickfeld geraten, die den Boden aktueller Gewaltausbrüche bereiten. Doch die Verlängerung der Ursachen ins Feld vorindividueller Bedingungen führt zu einer Ausweitung des Gewaltbegriffs, die ihn so diffus werden lässt, dass man Merleau-Ponty zitieren könnte:

„Gewalt ist die allen Regimen gemeinsame Ausganssituation [sic]. Leben, Diskussion und politische Entscheidung vollziehen sich einzig auf diesem Hintergrund. Was zählt und worüber man diskutieren muss, ist nicht die Gewalt, sondern ihr Sinn oder ihre Zukunft“.396

Wird jedoch weiterhin an einer Kritik der Gewalt als eines Unrechts und als einer Ungerechtigkeit oder auch nur eines Übels festgehalten, dann kann sie ihre negative Bewertung „allgemein“ nur aus einer Entgegensetzung zu einer Utopie 397 einer gewaltfreien Gesellschaft gewinnen, aus einer Entgegensetzung zu den Ansprüchen [und Rechten, die in der Verfassung oder in den Menschenrechten artikuliert sind.]


394 WIMMER et al., 1996, S. 36 ff.

395 GALTUNG 1971, S. 59 ff.

396 MERLEAU-PONTY, 1966, S. 153.

397 Siehe JOAS 2000. „„Konkret“ kann Gewalt jedoch nur im historischen Kontext einer gesellschaftlich-politischen Situation als Gewalt qualifiziert, beurteilt und bewertet werden”. In: WIMMER et al., 1996, S. 37.

Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben. Dabei findet meistens nur die Aussage, Unzufriedenheit erhöhe die Anfälligkeit für Gewalthandlungen, ihre Bestätigung und soll zugleich als Erklärung dienen. [...]

Diese Erklärungsversuche tragen wenig zur Aufklärung dessen bei, was unter Gewalt zu verstehen ist. Zwar erfährt der Gewaltbegriff eine weitgehende Differenzierung in physische und psychi-

[Seite 37]

sche, negative und positive, objektlose und objektbezogene, personale und strukturelle, intentionale und nichtintentionale, manifeste und latente Gewalt,84 wobei vor allem im Begriff der strukturellen Gewalt die Reduktion auf beobachtbare physische Gewaltakte relativiert und die allgemeinen Bedingungen ins Blickfeld geraten, die den Boden aktueller Gewaltausbrüche bereiten. Doch die Verlagerung der Ursachen ins Feld vorindividueller Bedingungen führt zu einer Ausweitung des Gewaltbegriffs, die ihn so diffus werden läßt, daß man mit Maurice Merleau-Ponty schließen könnte: »Gewalt ist die allen Regimen gemeinsame Ausgangssituation. Leben, Diskussion und politische Entscheidung vollziehen sich einzig auf diesem Hintergrund. Was zählt und worüber man diskutieren muß, ist nicht die Gewalt, sondern ihr Sinn oder ihre Zukunft.«85 Wird jedoch weiterhin an einer Kritik der Gewalt als eines Unrechts und als einer Ungerechtigkeit oder auch nur eines Übels festgehalten, dann kann sie ihre negative Bewertung allgemein nur aus einer Entgegensetzung zu einer Utopie einer gewaltfreien Gesellschaft gewinnen, aus einer Entgegensetzung zu den Ansprüchen und Rechten, die in der Verfassung oder in den Menschenrechten artikuliert sind. Konkret kann Gewalt jedoch nur im historischen Kontext einer gesellschaftlich-politischen Situation als Gewalt qualifiziert, beurteilt und bewertet werden.


84 J. Galtung, »Gewalt, Frieden und Friedensforschung«, in: D. Senghaas (Hg.), Kritische Friedensforschung, Frankfurt am Main 1971, S. 59 ff.

85 M. Merleau-Ponty, Humanismus und Terror, Frankfurt am Main 1966, S. 153.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben (mit Ausnahme des Zitats in Fn. 397) ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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