VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-25 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
Auf dieser Weise, außerordentliche Gewaltfälle werden zu kontrollierten und isolierten Rechtsfällen. [sic] Wenn trotz der Bedingungen heutiger Massengesellschaften und trotz allgegenwärtiger Gewalt vieler [sic] Menschen in einer ganzen Reihe von modernen und entwickelten Staaten verhältnismäßig friedlich zusammenleben, so kann dies als nicht selbstverständliches Ergebnis rechtsstaatlich monopolisierter Gewalt in einer unangefochtenen strafrechtlichen Sanktionsregelung verstanden werden.123

Die Sanktionenregelung zur Eindämmung privater Gewalt - das ist in einem Rechtsstaat das staatliche Strafrecht - konkretisiert das Gewaltmonopol und ist deshalb unabdingbar in die Verwirklichung dieser Aufgabenstellung eingebunden. Das damit verknüpfte hohe Maß an Macht- und Eingriffsbefugnissen gegenüber Menschen kann keiner anderen Institution der sozialen Kontrolle überlassen werden. Hier liegt der Ausgangspunkt für alle weiteren Spezifika strafrechtlicher Verbrechenskontrolle und der hohen Verantwortlichkeit des Richters in der Gesellschaft.

b) Isolierung des Normbruchs durch die Sanktion

Die strafrechtliche Sanktion markiert den Schlußpunkt nach einem Normbruch. Ohne die isolierende Sanktion bestünde die Gefahr, daß sich das gesamte primäre Normensystem quasi von hinten her aufrollt.124

Es ist etwas erlaubt, was sonst verboten ist: Gegengewalt. Die Sanktion darf in einer außerordentlichen Situation etwas Außerordentliches tun, das sich der Normbrecher gefallen lassen muß.


123 Siehe RÖSSNER 1999, S. 213.

123 POPITZ 1980, S. 49; RÖSSNER a.a.O., S. 213 ff.

Außerordentliche Gewaltfälle werden zu kontrollierten und isolierten Rechtsfällen. Wenn trotz der Bedingungen heutiger Massengesellschaften und trotz allgegenwärtiger Gewalt viele Millionen von Menschen in einer ganzen Reihe von entwickelten Staaten verhältnismäßig friedlich zusammenleben, so kann dies als nicht selbstverständliches Ergebnis rechtsstaatlich monopolisierter Gewalt in einer unangefochtenen strafrechtlichen Sanktionsregelung verstanden werden.[17]

Die Sanktionenregelung zur Eindämmung privater Gewalt - das ist in einem Rechtsstaat das staatliche Strafrecht - konkretisiert das Gewaltmonopol und ist deshalb unabdingbar in die Verwirklichung dieser Aufgabenstellung eingebunden. Das damit verknüpfte hohe Maß an Macht- und Eingriffsbefugnissen gegenüber Menschen kann keiner anderen Institution der sozialen Kontrolle überlassen werden. Hier liegt der Ausgangspunkt für alle weiteren Spezifika strafrechtlicher Verbrechenskontrolle und der hohen Verantwortlichkeit des Richters in der Gesellschaft.

2. Isolierung des Normbruchs durch die Sanktion

Die strafrechtliche Sanktion markiert den Schlußpunkt nach einem Normbruch. Ohne die isolierende Sanktion bestünde die Gefahr, daß sich das gesamte primäre Normensystem quasi von hinten her aufrollt.[18]

Es ist etwas erlaubt, was sonst verboten ist: Gegengewalt. Die Sanktion darf in einer außerordentlichen Situation etwas Außerordentliches tun, das sich der Normbrecher gefallen lassen muß.


[17] Zur staatsrechtlichen Bedeutung des Gewaltmonopols s. Schmitt-Glaeser, Private Gewalt im Volkswillensbildungsprozeß, in Rolinskis/Eibl-Eibesfeldt (Hrsg.): Gewalt in unserer Gesellschaft, 1990

[18] Popitz a.a.O. (Fn 1), S. 49

Anmerkungen

Ansatzweise eigene Formulierung in der ersten Zeile. Ansonsten identisch.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus