|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 46, Zeilen: 1-24 (komplett) |
Quelle: Rössner 1997 Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle |
---|---|
Die StrafrichterInnen brauchen kein schlechtes Gewissen bei dieser zentralen Aufgabe zu haben.125
c) Verantwortungsfeststellung durch den Schuldspruch Staatliche Gegengewalt, d. h. die ausnahmeweise Rechtfertigung des Verbotenen, muß sich ein Mensch nur gefallen lassen, wenn er für den Normbruch verantwortlich ist. Gegengewalt darf in einer freiheitlichen Ordnung nur angewendet werden, um (weiteres) Unrecht zu verhindern.126 Die Verantwortungsfeststellung auf der Basis der Schuld als Verbrechenselement hat in diesem Kontext große Schutzfunktion für das Individuum. Es handelt sich um den entscheidenden Antagonisten des notwendigen staatlichen Gewaltmonopol zugunsten des von einer Ausnahmesituation betroffenen Menschen. Das Individuum würde sonst zum Spielball staatlicher Gewalt und Interessen. d) Opfergerechtigkeit und Opferschutz Das Opfer ist bisher kein Thema strafrechtlicher Aufgaben. Als Strafrechtszweck ist jedoch dieser Aspekt aus folgenden Gründen unverzichtbar: Personenbezug im Rahmen der strafrechtlichen Kontrolle besteht nicht nur auf der Täterseite sondern auch beim Blick auf den durch die Straftat Verletzten. Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu [tun.] 125 RÖSSNER a.a.O., S. 213 126 AK-StGB-Schild vor § 13 Rz 37. |
Die StrafrichterInnen brauchen kein schlechtes Gewissen bei dieser zentralen Aufgabe zu haben.
[...] 3. Verantwortungsfeststellung durch den Schuldspruch Staatliche Gegengewalt, d. h. die ausnahmeweise Rechtfertigung des Verbotenen, muß sich ein Mensch nur gefallen lassen, wenn er für den Normbruch verantwortlich ist. Gegengewalt darf in einer freiheitlichen Ordnung nur angewendet werden, um (weiteres) Unrecht zu verhindern.[19] [...] Die Verantwortungsfeststellung auf der Basis der Schuld als Verbrechenselement hat in diesem Kontext große Schutzfunktion für das Individuum. Es handelt sich um den entscheidenden Antagonisten des notwendigen staatlichen Gewaltmonopol zugunsten des von einer Ausnahmesituation betroffenen Menschen. Das Individuum würde sonst zum Spielball staatlicher Gewalt und Interessen. [...] 4. Opfergerechtigkeit und Opferschutz Das Opfer ist bisher kein Thema strafrechtlicher Aufgaben. Als Strafrechtszweck ist jedoch dieser Aspekt aus folgenden Gründen unverzichtbar: Personenbezug im Rahmen der strafrechtlichen Kontrolle besteht nicht nur auf der Täterseite sondern auch beim Blick auf den durch die Straftat Verletzten. Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu tun. [19] AK-StGB-Schild vor § 13 Rz 37 |
Wörtlich mit leichten Kürzungen. |
|