VroniPlag Wiki

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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 1-33 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Die Suche nach spezifisch strafrechtlichen Aufgaben unter Zugrundelegung des Gesamtgefüges der sozialen Kontrolle revidiert] die traditionelle und nur strafrechtsbezogene Straftheorie in wesentlichen Punkten. Die realitätsorientierte und unvoreingenommene Beurteilung lässt zum einen negativ erkennen, dass die omnipotenten Ansprüche der klassischen Strafzwecke von der Herstellung absoluter Gerechtigkeit bis zur Resozialisierung ideell überhöht sind. Die unmittelbare Verknüpfung dieser hochgesteckten Ziele mit dem Strafrecht, birgt die Gefahr, es als vermeintlich hochwirksames Mittel einsetzen. Dazu verführt die staatliche Verfügbarkeit ebenso wie die so demonstrierbare Stärke und Entschlossenheit zur Problemlösung. Andererseits wird die Gemeinschaft verleitet, an die Strafjustiz unerfüllbare Anforderungen zu stellen und vom Strafrecht die Lösung vieler Probleme zu erwarten.

In Wirklichkeit zeigt sich bei der Gesamtbetrachtung des sozialen Kontrollsystem die Begrenztheit der strafrechtlichen Mittel. Hier wurde insbesondere dargelegt, wie weit die strafrechtliche Sozialkontrolle vom zentralen Geschehen der Sozialisation und den hochwirksamen Mitteln entfernt ist.

Die strafrechtliche Aufgabe kann schon von den Mitteln her und dem Zwangsrahmen nur in der Defensive liegen. Dreh- und Angelpunkt ist die Konfliktbegrenzung durch Isolierung der schwer sozialschädlichen Tat mit dem Instrument eines rechtstaatlich gebundenen, aber mächtigen Gewaltmonopols. Die Isolierung der Straftat verlangt in unmittelbarer Konsequenz die Feststellung eines Verantwortlichen und die Konfrontation mit seinem Verhalten. Die Interessen des unterlegenen Opfers und sein Schutz sind die korrespondierende Seite des personenorientierten unmittelbaren Tatbezugs.

Die Aufgabe des Sanktionsprogramms besteht zunächst in der kontrafaktischen, die Gemeinschaftsinteressen wahrenden Normbekräftigung. Das emotional geladene Klima auf allen Seiten (Täter - Opfer - Gemeinschaft) und die Schwere des zwangsweisen Eingriffs erfordern ein formalisiertes Verfahren, das nur im Strafrecht gewährleistet ist. Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist [so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen.]

Die Suche nach spezifisch strafrechtlichen Aufgaben unter Zugrundelegung des Gesamtgefüges der sozialen Kontrolle revidiert die traditionelle und nur strafrechtsbezogene Straftheorie in wesentlichen Punkten. Die realitätsorientierte und unvoreingenommene Beurteilung läßt zum einen negativ erkennen, daß die omnipotenten Ansprüche der klassischen Strafzwecke von der Herstellung absoluter Gerechtigkeit bis zur Resozialisierung ideell überhöht sind. Die unmittelbare Verknüpfung dieser hochgesteckten Ziele mit dem Strafrecht, birgt die Gefahr, es als vermeintlich hochwirksames Mittel einsetzen. Dazu verführt die staatliche Verfügbarkeit ebenso wie die so demonstrierbare Stärke und Entschlossenheit zur Problemlösung. Andererseits wird die Gemeinschaft verleitet, an die Strafjustiz unerfüllbare Anforderungen zu stellen und vom Strafrecht die Lösung vieler Probleme zu erwarten.

In Wirklichkeit zeigt sich bei der Gesamtbetrachtung des sozialen Kontrollsystem die Begrenztheit der strafrechtlichen Mittel. Hier wurde insbesondere dargelegt, wie weit die strafrechtliche Sozialkontrolle vom zentralen Geschehen der Sozialisation und den hochwirksamen Mitteln entfernt ist.

Die strafrechtliche Aufgabe kann schon von den Mitteln her und dem Zwangsrahmen nur in der Defensive liegen. Dreh- und Angelpunkt ist die Konfliktbegrenzung durch Isolierung der schwer sozialschädlichen Tat mit dem Instrument eines rechtstaatlich gebundenen, aber mächtigen Gewaltmonopols. Die Isolierung der Straftat verlangt in unmittelbarer Konsequenz die Feststellung eines Verantwortlichen und die Konfrontation mit seinem Verhalten. Die Interessen des unterlegenen Opfers und sein Schutz sind die korrespondierende Seite des personenorientierten unmittelbaren Tatbezugs. Die Aufgabe des Sanktionsprogramms besteht zunächst in der kontrafaktischen, die Gemeinschaftsinteressen wahrenden Normbekräftigung. Das emotional geladene Klima auf allen Seiten (Täter - Opfer - Gemeinschaft) und die Schwere des zwangsweisen Eingriffs erfordern ein formalisiertes Verfahren, das nur im Strafrecht gewährleistet ist. Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen.

Anmerkungen

Wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus