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122 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Gjb/Fragment 001 104 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:58 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 20:42 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 104-110
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[...]

1 Nach Girard bildet der Opferkult in allen Ursprungsmythen und in primitiven Gesellschaften die Chance eines Auswegs aus der Gewalt nach einer Gewalttat. Das Menschenopfer ist danach kein sinnloser Akt blutrünstiger Primitiver, sondern ein rationaler Versuch, die durch die Gewalttat in die Welt gesetzte und sich gefährlich ausbreitende Gewalt mit einem außergewöhnlichen Akt zu stoppen. Die Angst der Menschen vor dem Teufelskreis sich kettenreaktionsartig ausbreitender gewalttätiger Rache lässt sie zu dem letzten Mittel [des Menschenopfers greifen.]

Nach Girard bildet der Opferkult in allen Ursprungsmythen und in primitiven Gesellschaften die Chance eines Auswegs aus der Gewalt nach einer Gewalttat. Das Menschenopfer ist danach kein sinnloser Akt blutrünstiger Primitiver, sondern ein rationaler Versuch, die durch die Gewalttat in die Welt gesetzte und sich gefährlich ausbreitende Gewalt mit einem außergewöhnlichen Akt zu stoppen. Die Angst der Menschen vor dem Teufelskreis sich kettenreaktionsartig ausbreitender gewalttätiger Rache läßt sie zu dem letzten Mittel des Menschenopfers greifen.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[2.] Gjb/Fragment 002 101 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:59 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 20:45 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 101-104
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[...]

[Die Angst der Menschen vor dem Teufelskreis sich kettenreaktionsartig ausbreitender gewalttätiger Rache lässt sie zu dem letzten Mittel] des Menschenopfers greifen. Der direkte Zugriff auf den verantwortlichen Gewalttäter würde die Kettenreaktion nur anfachen. So soll die Tötung eines neutralen Dritten, der nicht im Kreislauf aus Gewalt und Rache befangen ist den beruhigenden und isolierenden Schlussakt setzen. Die Gewalt - so hofft man - kommt zum Stillstand.

Die Angst der Menschen vor dem Teufelskreis sich kettenreaktionsartig ausbreitender gewalttätiger Rache läßt sie zu dem letzten Mittel des Menschenopfers greifen. Der direkte Zugriff auf den verantwortlichen Gewalttäter würde die Kettenreaktion nur anfachen. So soll die Tötung eines neutralen Dritten, der nicht im Kreislauf aus Gewalt und Rache befangen ist, den beruhigenden und isolierenden Schlußakt setzen. Die Gewalt - so hoft [sic] man - kommt zum Stillstand.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Setzt Gjb/Fragment_001_104 fort.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[3.] Gjb/Fragment 009 13 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:12 Hindemith
Erstellt: 3. October 2013, 18:53 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weiß 2001

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-18
Quelle: Weiß 2001
Seite(n): 4, 5, Zeilen: 4: 8-15, 20-25 ; 5: 1-5
[Das heißt, dass eine Person oder einer [sic] Gruppe wichtige Ressourcen besitzt und den ausdrücklichen Willen hat, diese] in Konflikten auch einzusetzen.22 Eine solche Vorstellung von Macht als Zwangsgewalt dominiert sowohl in der soziopolitischen als auch in der rechtswissenschaftliche [sic] Forschung zum Konflikt.

Deutlich komplizierter wird es dann, wenn interpersonale Konflikte zwar von Machtasymmetrien beeinflusst werden, die ihnen zugrundeliegenden Ressourcen aber nicht der direkte [sic] Kontrolle einer Partei unterliegen. Rubenstein zufolge sind viele zwischenmenschliche Konflikte in gesamtgesellschaftliche Ungleichverhältnisse [sic] eingebettet. Wenn sich die konstruktive Konfliktbearbeitung dann allein auf die zwischenmenschliche Ebene konzentriert, wird die angestrebte Lösung von Konflikten de facto zur Konfliktbeschwichtigung: What is called conflict resolution turns out in practice to be dispute settlement.23

Wenn ein Konflikt in solche makrosozialen Ungleichheitsverhältnisse eingebettet ist, muss man schon deshalb zwischen erkennbaren und verschleierten Machtquellen unterscheiden, weil die Wahrnehmung von Machtasymmetrien für einen Konfliktverlauf wichtiger sein kann, als die tatsächlich zum Einsatz kommenden Zwangsmittel.24


22 HOPMANN 1996.

23 RUBENSTEIN 1999, S. 175.

24 RUBIN/ZARTMANN 1995.

Diese Beispiele sind dadurch gekennzeichnet, daß eine Person oder eine Gruppe wichtige Ressourcen besitzt und den ausdrücklichen Willen hat, diese in Konflikten auch einzusetzen (HOPMANN 1996). Eine solche Vorstellung von Macht als Zwangsgewalt dominiert sowohl in der sozialpsychologischen als auch in der politischen Forschung zum (ethnischen) Konflikt.

Deutlich komplizierter wird es dann, wenn interpersonale Konflikte zwar von Machtasymmetrien beeinflußt werden, die ihnen zugrundeliegenden Ressourcen aber nicht der direkten Kontrolle einer Partei unterliegen. [...] Rubenstein zufolge sind viele zwischenmenschliche Konflikte in gesamtgesellschaftliche Ungleichheitsverhältnisse eingebettet. Wenn sich die konstruktive Konfliktbearbeitung dann allein auf die zwischenmenschliche Ebene konzentriert, wird die angestrebte Lösung von Konflikten de facto zur Konfliktbeschwichtigung: "what is called conflict resolution turns out in practice to be dispute settlement" (RUBENSTEIN 1999: 175).

[...]

Wenn ein Konflikt in solche makrosozialen Ungleichheitsverhältnisse eingebettet ist, muß man schon deshalb zwischen erkennbaren und verschleierten Machtquellen unterscheiden, weil die Wahrnehmung von Machtasymmetrien für einen Konfliktverlauf wichtiger sein kann, als die tatsächlich zum Einsatz kommenden Zwangsmittel (RUBIN & ZARTMANN 1995).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Auch ein wörtliches Zitat von Rubin/Zartmann hätte genauer gekennzeichnet werden müssen. Augenfälligerweise fehlt in beiden Texten eine genaue Seitenangabe.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[4.] Gjb/Fragment 020 06 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:44 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 17:45 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Singelnstein Stolle 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 6-25
Quelle: Singelnstein Stolle 2006
Seite(n): 26, 27, Zeilen: 26: 1, 26: 3-11, 21-24; 27: 1-6
1. Die strafende Wohlfahrt

Im Wohlfahrtstaat Verhaltensanforderungen wurden als formelle oder informelle Normen formuliert, die allgegenwärtig Gültigkeit besaßen und deren Nichteinhaltung mit Sanktionierung geahndet wurde, Vermittelt wurden die Normen vor allem im Prozess der Sozialisation, durchgesetzt dann durch weitere Mechanismen sozialer Kontrolle, die privat-informeller oder öffentlich-formeller Natur sein konnten, insgesamt jedoch auf Integration ausgerichtet waren.56 Dies ging bis hin zur strafrechtlichen Sozialkontrolle, die von Garland für den angloamerikanischen Raum treffend als „Penal-Welfarism“, als „strafende Wohlfahrt“, bezeichnet worden ist.57

Kriminelle Verhaltensweisen und Abweichungen von sozialen Normen im Allgemeinen (abweichendes Verhalten) wurden danach auf mangelnde Integrationsfähigkeiten oder –möglichkeiten der Individuen zurückgeführt, die durch persönliche oder sozialstrukturelle Defizite ausgelöst würden. Resozialisierung und individuelle Behandlung waren die maßgebenden Leitlinien; Behandlungsprogramme, Jugendgefängnisse, offener Vollzug, Bewährung und bedingte Entlassung wichtige Instrumente.58 Strafe war vor diesem Hintergrund leine [sic] Selbstzweck mehr, sondern wurde in den [Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinkuenten [sic], zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.59]


56 Vgl. PETERS 1995, S. 136 ff. In: SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 26.

57 GARLAND 2001, 27 ff. In: SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 26.

58 GARLAND 2001, S. 27.

[Seite 26, Zeile 1]

3.1.1 Die strafende Wohlfahrt

[Seite 26, Zeilen 3-11]

Verhaltensanforderungen wurden als formelle oder informelle Normen formuliert, die allgegenwärtig Gültigkeit besaßen und deren Nichteinhaltung mit Sanktionierung geahndet wurde Vermittelt wurden die Normen vor allem im Prozess der Sozialisation, durchgesetzt dann durch weitere Mechanismen sozialer Kontrolle, die privat-informeller oder öffentlich-formeller Natur sein konnten, insgesamt jedoch auf Integration ausgerichtet waren.36 Dies ging bis hin zur strafrechtlichen Sozialkontrolle, die von Garland für den angloamerikanischen Raum treffend als „Penal-Welfarism“, als „strafende Wohlfahrt", bezeichnet worden ist. 37

[Seite 26, Zeilen 21-24]

Kriminelle Verhaltensweisen und Abweichungen von sozialen Normen im Allgemeinen (abweichendes Verhalten) wurden danach auf mangelnde Integrationsfähigkeiten oder -möglichkeiten der Individuen zurückgeführt, die durch persönliche oder sozialstrukturelle Defizite ausgelöst würden.

[Seite 27, Zeilen 1-6]

Behandlungsprogramme, Jugendgefängnisse, offener Vollzug, Bewährung und bedingte Entlassung wichtige Instrumente.44 Strafe war vor diesem Hintergrund kein Selbstzweck mehr, sondern wurde in den Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinquenten, zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.45


36 So Peters 1995, 136 f.

37 Garland 2001. 27 ff. - Inwieweit insbesondere das Strafrecht tatsächlich wohlfahrtsstaatlich geprägt war. ist indes streitig angesichts seines trotz der Reformen der 1960er und 1970er Jah­re - überwiegend repressiven Charakters.

44 Vgl. auch Garland 2001, 27.

45 Letzteres gilt aber nur für den Fall der Freiheitsstrafe. - Vgl. insgesamt Albrecht 2005. 40 ff.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 56 f., genannt. Kein Hinweis auf wörtliche oder wortlautnahe Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Guckar


[5.] Gjb/Fragment 021 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 14:57 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 18:21 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Singelnstein Stolle 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 1-22 (komplett)
Quelle: Singelnstein Stolle 2006
Seite(n): 27, 28, Zeilen: 27: 2-8, 22-29; 28: 1-9
[Strafe war vor diesem Hintergrund leine (sic!) Selbstzweck mehr, sondern wurde in den] Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinkuenten, zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.59

2. Normakzeptanz und Disziplinierung

Dieses System mit dem Ziel des Ausgleichs und der Integration – das nicht nur für das Strafrecht, sondern für die wohlfahrtsstaatliche Sozialkontrolle ingesamt Gültigkeit besaß – war nicht gegenleistungsfrei. Es verlangte vom Begünstigten die Akzeptanz der bestehenden Normen und der ihnen zu Grunde liegenden herrschenden Ordnung. Diese Integrationsfähigkeit des Individuums musste nötigenfalls erzeugt werden.60 Dabei kamen Konzepte zum Einsatz, die als Disziplinierung beschrieben werden können.61

Die Normeinhaltung wurde überwacht; sofern dabei Verstöße festgestellt wurden, führten diese zur Sanktionierung. Die Techniken der Disziplinierung sollten damit das Verhalten der Individuen an einer festgelegten Norm ausrichten, die die Differenzierung zwischen den Normalen und dem Anormalen herstellt. Ziel zwar [sic!] bzw. ist die Verinnerlichung der Norm und damit die Normierung, die Ausrichtung der Realität an einer präskriptiven Regel durch Unterwerfung mittels Überwachung und Strafe.62 Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick [erfasst, mit einem System von Normen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.63]


59 SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 26 ff.

60 “Deutlich wird dieses Prinzip auch am System der „Sozialpartnerschaft“ zwischen Gewerkschaften und Unternehmerverbänden“. ZIEGLER 2001, S. 13. In: SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 27 (FN 49).

61 FOUCAULT 1977, S. 171 ff.

62 FOUCAULT a.a.O., S. 221 ff.

[Seite 27, Zeilen 2-8]

Strafe war vor diesem Hintergrund kein Selbstzweck mehr, sondern wurde in den Dienst gesellschaftlicher Nützlichkeit gestellt: zur Abschreckung potentieller und zur Behandlung aktueller Delinquenten, zur Stärkung des Normvertrauens oder auch zur Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter 45 Die absoluten Strafzwecke der Vergeltung. der Rache und der Sühne wurden zugunsten der relativen Strafzwecke der General- und Spezialprävention zurückgedrängt.46

[Seite 27, Zeilen 22-29]

3.1.2 Normakzeptanz und Disziplinierung

Dieses System mit dem Ziel des Ausgleichs und der Integration - das nicht nur für das Strafrecht, sondern für die wohlfahrtsstaatliche Sozialkontrolle insgesamt Gültigkeit besaß - war nicht gegenleistungsfrei. Es verlangte vom Begünstigten die Akzeptanz der bestehenden Normen und der ihnen zu Grunde liegenden herrschenden Ordnung Diese Integrationsfähigkeit des Individuums musste nötigenfalls erzeugt werden.49 Dabei kamen Konzepte zum Einsatz, die als Disziplinierung beschrieben werden können.50 Die Normeinhaltung wurde über-

[Seite 28, Zeilen 1-9]

wacht; sofern dabei Verstöße festgestellt wurden, führten diese zur Sanktionierung. Die Techniken der Disziplinierung sollten damit das Verhalten der Individuen an einer festgelegten Norm ausrichten, die die Differenzierung zwischen dem Normalen und dem Anormalen herstellt. Ziel war bzw. ist die Verinnerlichung der Norm und damit die Normierung, die Ausrichtung der Realität an einer präskriptiven Regel durch Unterwerfung mittels Überwachung und Strafe51 Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick erfasst, mit einem System von Nonnen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.


49 Ziegler 2001. 13. - Deutlich wird dieses Prinzip auch am System der "Sozialpartnerschaft“ zwischen Gewerkschaften und Unternehmerverbänden.

50 Grundlegend Foucault 1976, 171 ff.

51 Foucault 1976. 221 IT.; Lemke 1997, 190; Lemke/Krasmann/Bröckling 2000, 13.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn 59 f. nachgewiesen. Kein Hinweis auf wörtliche Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), Guckar


[6.] Gjb/Fragment 022 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 14:59 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 18:44 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Singelnstein Stolle 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: 1-8
Quelle: Singelnstein Stolle 2006
Seite(n): 28, Zeilen: 7-14
[Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick] erfasst, mit einem System von Normen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.63

Durch die Sanktionierung abweichenden Verhaltens konstituiert die Disziplin eine feste Ordnung. Dabei führt nicht schon die Festlegung von Verhaltensregeln durch den Staat zu einer Disziplinierung, sondern erst die Verbindung repressiver Disziplinarmaßnahmen mit der Vermittlung normativer Sittengesetze durch weltliche Obrigkeiten.64


63 SINGELNSTEIN/STOLLE 2006, S. 28.

64 Ebd.

Die den Disziplinartechniken unterworfenen Individuen werden von einem kontrollierenden Blick erfasst, mit einem System von Normen abgeglichen und bei Feststellungen von Abweichungen sanktioniert.

Durch die Sanktionierung abweichenden Verhaltens konstituiert die Disziplin eine feste Ordnung. Dabei führt nicht schon die Festlegung von Verhaltensregeln durch den Staat zu einer Disziplinierung, sondern erst die Verbindung repressiver Disziplinarmaßnahmen mit der Vermittlung normativer Sittengesetze durch weltliche Obrigkeiten.52


52 Hildebrandt 1997, 104. 119.

Anmerkungen

Quelle ist in beiden Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Guckar


[7.] Gjb/Fragment 042 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:29 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 20:50 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-28 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
3. Zur Funktion des Strafrichters

Das Strafrecht ist als schärfstes Mittel der Normverteidigung unvermeidlich in den gesellschaftlichen Prozess eingebunden. Auf dieser Weise steht auf der Spitze im Teilsystem sozialer Kontrolle. [sic]

Der Umgang mit Sanktionen - also die zentrale Aufgabe des Strafrechts - ist eine Grundfrage jeder Gemeinschaft. Ewige Maßstäbe und Wahrheiten gibt es und kann es für diesen Bereich nicht geben wenn wir nur den Alltag sehen: Wir sind im Laufe unseres Lebens situativ wechselnd, aber immer wiederkehrend einmal Täter und ein anderes Mal Opfer im Kontakt mit anderen Menschen. Jeder erfährt trotz aller Bemühungen und allen guten Willens laufend Verletzungen von anderen, wie auch er verletzt. Auf diese Herausforderung müssen wir als Gesellschaft reagieren.

Die Gesellschaft gibt viele Antworten: Strafe muss sein; Wie du mir so ich dir; usw. Unrecht darf sich nicht auszahlen. Freilich finden wir auch die konträre Position: Wenn sich das Übel der Tat schon nicht mehr aus der Welt schaffen lässt, so ist doch das bestmögliche Heilen der Wunden - die Regelung des Konflikts - der Weg zu einem Neuanfang und damit die Grundlage der Verhütung weiteren Übels.

Die Sicherung der primären Verhaltensnorm auf der Sanktionsebene ist von zentraler Bedeutung, weil jeder Konflikt sich sonst in einer endlosen Kettenreaktion fortsetzen würde, wenn die Sanktion hier nicht den absoluten Schlusspunkt setzen würde. Ein Normensystem hätte ohne Sanktionen keinen Bestand. Es enthält ein abrufbares Programm für den Ernstfall, das genügend Kraft besitzt, weiteren Verstößen entgegenzuwirken.118

Das Strafrecht ist bestimmt ein Musterbeispiel ausdifferenzierten Sanktionenrechts zur Sicherung primärer sozialer Verhaltensnormen.


118 POPITZ 1980, S. 49 ff.

Das Strafrecht ist als schärfstes Mittel der Normverteidigung unvermeidlich in den gesellschaftlichen Prozeß eingebunden.

Der Umgang mit Sanktionen - also die zentrale Aufgabe des Strafrechts - ist eine Grundfrage jeder Gemeinschaft. Ewige Maßstäbe und Wahrheiten gibt es und kann es für diesen Bereich nicht geben wenn wir nur den Alltag sehen: Wir sind im Laufe unseres Lebens situativ wechselnd, aber immer wiederkehrend einmal Täter und ein anderes Mal Opfer im Kontakt mit anderen Menschen. Jeder erfährt trotz aller Bemühungen und allen guten Willens laufend Verletzungen von anderen, wie auch er verletzt. Auf diese Herausforderung müssen wir als Gesellschaft reagieren.

[...]

Die Gesellschaft gibt viele Antworten: Strafe muß sein; Wie du mir so ich dir. Unrecht darf sich nicht auszahlen. Freilich finden wir auch die konträre Position: Wenn sich das Übel der Tat schon nicht mehr aus der Welt schaffen läßt, so ist doch das bestmögliche Heilen der Wunden - die Regelung des Konflikts - der Weg zu einem Neuanfang und damit die Grundlage der Verhütung weiteren Übels.

[...]

Die Sicherung der primären Verhaltensnorm auf der Sanktionsebene ist von zentraler Bedeutung, weil jeder Konflikt sich sonst in einer endlosen Kettenreaktion fortsetzen würde, wenn die Sanktion hier nicht den absoluten Schlußpunkt setzen würde. Ein Normensystem hätte ohne Sanktionen keinen Bestand. Es enthält ein abrufbares Programm für den Ernstfall, das genügend Kraft besitzt, weiteren Verstößen entgegenzuwirken.[5]

Das Strafrecht ist bestimmt ein Musterbeispiel ausdifferenzierten Sanktionenrechts zur Sicherung primärer sozialer Verhaltensnormen.


[1] Popitz, Die normative Konstruktion von Gesellschaft, 1980

[5] Popitz a.a.O. S. 49 f.

Anmerkungen

Wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[8.] Gjb/Fragment 043 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:32 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 21:28 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 1-24 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
Es ist aber- [sic] und diese Erkenntnis ist wichtiger - kein originäres Instrument der Verhaltenskontrolle, sondern existentieller Teil der “naturwüchsigen” Kontrolle menschlicher Gesellschaft. Es hat keine konstituierende Funktion, sondern übernimmt vorgefundene Aufgaben, die mit seinen noch genau zu bestimmenden besonderen Mitteln besser zu erledigen sind.

Die Suche nach besonderen Strafrechtsaufgaben hat sich also am gesamtgesellschaftlichen Kontrollsystem zu orientieren, von dem das Strafrecht einen Teil darstellt. Rössner zufolge, werden die folgendermaßen zusammengefasst:

a) Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung

Die erste strafrechtseigene Aufgabe im Gesamtgefüge gesellschaftlicher und staatlicher Verhaltenskontrolle erschließt sich aus dem Brennpunkt straftrechtlichen Geschehens: Der Eliminierung privater Gewaltanwendung zwischen den Gesellschaftsmitgliedern.

„Die Bändigung des mit der menschlischen Physis notwendig verbundenen Gewaltpotentials war und ist zu allen Zeiten Dreh- und Angelpunkt gesellschaftlicher Zivilisationsprozesse. Es ist offenkundig, daß die Gewaltfrage mit der Geburt und Entwicklung der sozialen Kontrolle und vor allem ihrer exponierten Form - dem Strafrecht - eng verknüpft ist.“119

Der französische Kulturanthropologe René Girard 120 hat die evolutionistisch dem staatlichen Strafrecht zugetragene Aufgabe bei [der Gewalteindämmung materialreich analysiert und überzeugend dargestellt.]


119 RÖSSNER 1999, S. 212.

120 Siehe dazu Teil I §1.

Es ist aber- [sic] und diese Erkenntnis ist wichtiger - kein originäres Instrument der Verhaltenskontrolle, sondern existentieller Teil der “naturwüchsigen” Kontrolle menschlicher Gesellschaft. Es hat keine konstituierende Funktion, sondern übernimmt vorgefundene Aufgaben, die mit seinen noch genau zu bestimmenden besonderen Mitteln besser zu erledigen sind.

[...]

Die Suche nach besonderen Strafrechtsaufgaben hat sich also am gesamtgesellschaftlichen Kontrollsystem zu orientieren, von dem das Strafrecht einen Teil darstellt. [...]

1. Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung

[...]

Die erste strafrechtseigene Aufgabe im Gesamtgefüge gesellschaftlicher und staatlicher Verhaltenskontrolle erschließt sich aus dem Brennpunkt straftrechtlichen Geschehens: Der Eliminierung privater Gewaltanwendung zwischen den Gesellschaftsmitgliedern. Die Bändigung des mit der menschlischen Physis notwendig verbundenen Gewaltpotentials war und ist zu allen Zeiten Dreh- und Angelpunkt gesellschaftlicher Zivilisationsprozesse. Es ist offenkundig, daß die Gewaltfrage mit der Geburt und Entwicklung der sozialen Kontrolle und vor allem ihrer exponierten Form - dem Strafrecht - eng verknüpft ist.

Der französische Kulturandropologe [sic] René Girard hat die evolutionistisch dem staatlichen Strafrecht zugetragene Aufgabe bei der Gewalteindämmung materialreich analysiert und überzeugend dargestellt.

Anmerkungen

Beinahe wörtlich. Für eine Übernahme im Copy/Paste-Modus spricht, dass in beiden Texten in der ersten Zeile der Bindestrich am "aber" klebt.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[9.] Gjb/Fragment 044 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:33 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 21:36 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Der französische Kulturanthropologe René Girard 120 hat die evolutionistisch dem staatlichen Strafrecht zugetragene Aufgabe bei ] der Gewalteindämmung materialreich analysiert und überzeugend dargestellt.

Im Laufe der Zeit und im Rahmen der sich evolutiv entwickelnden Zivilisation wird der Opferritus zur Isolierung und Mäßigung der Gewalt funktional äquivalent durch eine Strafjustiz abgelöst, die die Gewalt in ihrer außerordentlichen Sanktionsregelung monopolisiert und so zugleich isoliert. Die mächtige, zwingende und unabhängige Justiz befreit die Menschen aus dem schrecklichen Kreislauf der Gewalt.

„Die auf dem Gewaltmonopol beruhende Kraft und Autorität der Justiz reicht aus, den Täter, d. h. den Schuldigen, direkt anzugehen und die von ihm begangene Gewalttat zu isolieren. Es bedarf nicht mehr des Umwegs über ein neutrales Opfer. Eine starke und zentrale Justiz kann in der Gesellschaft Gewalt und Rache im Keim ersticken, ohne sie zu reizen oder gar zu vervielfachen. Die Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung des Strafrechts ist damit zentrale Funktion und Aufgabe zivilisierter Vergesellschaftung.“121

Die Bedeutung dieser Aufgabe stellt sich heraus, wenn man in modernen systemtheoretischen Überlegungen zum Gewaltmonopol identische Strukturen aufspürt. Laut Luhmann122 ist die physische Gewalt stets reale Möglichkeit, in der Gemeinschaft die Interessen des Stärkeren durchzusetzen. Wenn man in einem Gesellschaftssystem physische Übergriffe reduzieren und Vertrauen in gewaltfreie Kommunikation mit anderen gewährleisten will, dann bleibt nur der Weg, die unabdingbar vorhandene körperliche Gewalt auf die Seite des Rechts zu ziehen.


121 RÖSSNER 1999, S. 212 ff.

122 LUHMANN 1972.

Der französische Kulturandropologe [sic] René Girard hat die evolutionistisch dem staatlichen Strafrecht zugetragene Aufgabe bei der Gewalteindämmung materialreich analysiert und überzeugend dargestellt. [...]

Im Laufe der Zeit und im Rahmen der sich evolutiv entwickelnden Zivilisation wird der Opferritus zur Isolierung und Mäßigung der Gewalt funktional äquivalent durch eine Strafjustiz abgelöst, die die Gewalt in ihrer außerordentlichen Sanktionsregelung monopolisiert und so zugleich isoliert. Die mächtige, zwingende und unabhängige Justiz befreit die Menschen aus dem schrecklichen Kreislauf der Gewalt. Die auf dem Gewaltmonopol beruhende Kraft und Autorität der Justiz reicht aus, den Täter, d. h. den Schuldigen, direkt anzugehen und die von ihm begangene Gewalttat zu isolieren. Es bedarf nicht mehr des Umwegs über ein neutrales Opfer. Eine starke und zentrale Justiz kann in der Gesellschaft Gewalt und Rache im Keim ersticken, ohne sie zu reizen oder gar zu vervielfachen. Die Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung des Strafrechts ist damit zentrale Funktion und Aufgabe zivilisierter Vergesellschaftung.

Die Bedeutung dieser Aufgabe stellt sich heraus, wenn man in modernen systemtheoretischen Überlegungen zum Gewaltmonopol identische Strukturen aufspürt. Nach Luhmann[16] ist die physische Gewalt stets reale Möglichkeit, in der Gemeinschaft die Interessen des Stärkeren durchzusetzen. Wenn man in einem Gesellschaftssystem physische Übergriffe reduzieren und Vertrauen in gewaltfreie Kommunikation mit anderen gewährleisten will, dann bleibt nur der Weg, die unabdingbar vorhandene körperliche Gewalt auf die Seite des Rechts zu ziehen.


[16] Luhmann, Rechtssoziologie, 3. Aufl., 1987, S. 106 ff.

Anmerkungen

fast wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[10.] Gjb/Fragment 045 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:36 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 21:42 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-25 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
Auf dieser Weise, außerordentliche Gewaltfälle werden zu kontrollierten und isolierten Rechtsfällen. [sic] Wenn trotz der Bedingungen heutiger Massengesellschaften und trotz allgegenwärtiger Gewalt vieler [sic] Menschen in einer ganzen Reihe von modernen und entwickelten Staaten verhältnismäßig friedlich zusammenleben, so kann dies als nicht selbstverständliches Ergebnis rechtsstaatlich monopolisierter Gewalt in einer unangefochtenen strafrechtlichen Sanktionsregelung verstanden werden.123

Die Sanktionenregelung zur Eindämmung privater Gewalt - das ist in einem Rechtsstaat das staatliche Strafrecht - konkretisiert das Gewaltmonopol und ist deshalb unabdingbar in die Verwirklichung dieser Aufgabenstellung eingebunden. Das damit verknüpfte hohe Maß an Macht- und Eingriffsbefugnissen gegenüber Menschen kann keiner anderen Institution der sozialen Kontrolle überlassen werden. Hier liegt der Ausgangspunkt für alle weiteren Spezifika strafrechtlicher Verbrechenskontrolle und der hohen Verantwortlichkeit des Richters in der Gesellschaft.

b) Isolierung des Normbruchs durch die Sanktion

Die strafrechtliche Sanktion markiert den Schlußpunkt nach einem Normbruch. Ohne die isolierende Sanktion bestünde die Gefahr, daß sich das gesamte primäre Normensystem quasi von hinten her aufrollt.124

Es ist etwas erlaubt, was sonst verboten ist: Gegengewalt. Die Sanktion darf in einer außerordentlichen Situation etwas Außerordentliches tun, das sich der Normbrecher gefallen lassen muß.


123 Siehe RÖSSNER 1999, S. 213.

123 POPITZ 1980, S. 49; RÖSSNER a.a.O., S. 213 ff.

Außerordentliche Gewaltfälle werden zu kontrollierten und isolierten Rechtsfällen. Wenn trotz der Bedingungen heutiger Massengesellschaften und trotz allgegenwärtiger Gewalt viele Millionen von Menschen in einer ganzen Reihe von entwickelten Staaten verhältnismäßig friedlich zusammenleben, so kann dies als nicht selbstverständliches Ergebnis rechtsstaatlich monopolisierter Gewalt in einer unangefochtenen strafrechtlichen Sanktionsregelung verstanden werden.[17]

Die Sanktionenregelung zur Eindämmung privater Gewalt - das ist in einem Rechtsstaat das staatliche Strafrecht - konkretisiert das Gewaltmonopol und ist deshalb unabdingbar in die Verwirklichung dieser Aufgabenstellung eingebunden. Das damit verknüpfte hohe Maß an Macht- und Eingriffsbefugnissen gegenüber Menschen kann keiner anderen Institution der sozialen Kontrolle überlassen werden. Hier liegt der Ausgangspunkt für alle weiteren Spezifika strafrechtlicher Verbrechenskontrolle und der hohen Verantwortlichkeit des Richters in der Gesellschaft.

2. Isolierung des Normbruchs durch die Sanktion

Die strafrechtliche Sanktion markiert den Schlußpunkt nach einem Normbruch. Ohne die isolierende Sanktion bestünde die Gefahr, daß sich das gesamte primäre Normensystem quasi von hinten her aufrollt.[18]

Es ist etwas erlaubt, was sonst verboten ist: Gegengewalt. Die Sanktion darf in einer außerordentlichen Situation etwas Außerordentliches tun, das sich der Normbrecher gefallen lassen muß.


[17] Zur staatsrechtlichen Bedeutung des Gewaltmonopols s. Schmitt-Glaeser, Private Gewalt im Volkswillensbildungsprozeß, in Rolinskis/Eibl-Eibesfeldt (Hrsg.): Gewalt in unserer Gesellschaft, 1990

[18] Popitz a.a.O. (Fn 1), S. 49

Anmerkungen

Ansatzweise eigene Formulierung in der ersten Zeile. Ansonsten identisch.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[11.] Gjb/Fragment 046 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:39 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 21:49 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 1-24 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
Die StrafrichterInnen brauchen kein schlechtes Gewissen bei dieser zentralen Aufgabe zu haben.125

c) Verantwortungsfeststellung durch den Schuldspruch

Staatliche Gegengewalt, d. h. die ausnahmeweise Rechtfertigung des Verbotenen, muß sich ein Mensch nur gefallen lassen, wenn er für den Normbruch verantwortlich ist. Gegengewalt darf in einer freiheitlichen Ordnung nur angewendet werden, um (weiteres) Unrecht zu verhindern.126

Die Verantwortungsfeststellung auf der Basis der Schuld als Verbrechenselement hat in diesem Kontext große Schutzfunktion für das Individuum. Es handelt sich um den entscheidenden Antagonisten des notwendigen staatlichen Gewaltmonopol zugunsten des von einer Ausnahmesituation betroffenen Menschen. Das Individuum würde sonst zum Spielball staatlicher Gewalt und Interessen.

d) Opfergerechtigkeit und Opferschutz

Das Opfer ist bisher kein Thema strafrechtlicher Aufgaben. Als Strafrechtszweck ist jedoch dieser Aspekt aus folgenden Gründen unverzichtbar: Personenbezug im Rahmen der strafrechtlichen Kontrolle besteht nicht nur auf der Täterseite sondern auch beim Blick auf den durch die Straftat Verletzten.

Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu [tun.]


125 RÖSSNER a.a.O., S. 213

126 AK-StGB-Schild vor § 13 Rz 37.

Die StrafrichterInnen brauchen kein schlechtes Gewissen bei dieser zentralen Aufgabe zu haben.

[...]

3. Verantwortungsfeststellung durch den Schuldspruch

Staatliche Gegengewalt, d. h. die ausnahmeweise Rechtfertigung des Verbotenen, muß sich ein Mensch nur gefallen lassen, wenn er für den Normbruch verantwortlich ist. Gegengewalt darf in einer freiheitlichen Ordnung nur angewendet werden, um (weiteres) Unrecht zu verhindern.[19] [...]

Die Verantwortungsfeststellung auf der Basis der Schuld als Verbrechenselement hat in diesem Kontext große Schutzfunktion für das Individuum. Es handelt sich um den entscheidenden Antagonisten des notwendigen staatlichen Gewaltmonopol zugunsten des von einer Ausnahmesituation betroffenen Menschen. Das Individuum würde sonst zum Spielball staatlicher Gewalt und Interessen.

[...]

4. Opfergerechtigkeit und Opferschutz

Das Opfer ist bisher kein Thema strafrechtlicher Aufgaben. Als Strafrechtszweck ist jedoch dieser Aspekt aus folgenden Gründen unverzichtbar: Personenbezug im Rahmen der strafrechtlichen Kontrolle besteht nicht nur auf der Täterseite sondern auch beim Blick auf den durch die Straftat Verletzten. Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu tun.


[19] AK-StGB-Schild vor § 13 Rz 37

Anmerkungen

Wörtlich mit leichten Kürzungen.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[12.] Gjb/Fragment 047 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:41 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:04 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 1-24 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu] tun. Dieses hat im Rahmen des gegen die Tat gerichteten Sanktionsakt einen Anspruch darauf, daß die erlittene und erlebte Verletzung festgestellt, sein Status anerkannt und es vor weiteren Verletzungen geschützt wird.

So ist es als zentrale Aufgabe des Strafrechts anzusehen, das Leid der Verbrechensopfer zu thematisieren, sie bei der Bewältigung der Tatfolgen psychisch und materiell zu unterstützen. Im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle muß das Strafrecht sich als opferbezogene Strafrechtspflege begreifen. Opfergerechtigkeit und Opferschutz sind die wesentlichen Bezugspunkte. Das Opfer erfährt Gerechtigkeit, indem die Verantwortung des Täters für die Schädigung festgestellt und sowohl ideell als auch materiell wiedergutgemacht wird.127

e) Normbekräftigung und Verhaltensorientierung

Das Strafrecht generalisiert wichtige Teile der Verhaltensordnung und den Schutz elementarer Rechtsgüter128 auf höchster und damit sichtbarster Ebene. Wenn diese Verhaltensordnung durch Verstöße außer Kraft gesetzt wird, so hat die Sanktion die freiheits- und vertrauenssichernde Geltung der Norm wiederherzustellen.129

Die langfristige Wirkungsrichtung des Strafrechts hat nahe Bezüge zur allgemeinen Sozialisationsfunktion der Anbindung an elementare Wertprinzipien oder in der strafrechtlichen Diktion der Stärkung sozialethischer Handlungswerte.130


127 RÖSSNER 1999, S. 215.

128 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 255.

129 RÖSSNER a.a.O., S. 215 ff.

130 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 u. 334.

Der Normbruch ist kein personenanonymes Handeln des Täters gegenüber einem Rechtsgut sondern zumindest bei den klassischen Individualrechtsgütern des Strafrechts haben wir es stets mit einem verletzten Menschen - in der Umgangssprache mit einem Opfer - zu tun. Dieses hat im Rahmen des gegen die Tat gerichteten Sanktionsakt einen Anspruch darauf, daß die erlittene und erlebte Verletzung festgestellt, sein Status anerkannt und es vor weiteren Verletzungen geschützt wird. So ist es als zentrale Aufgabe des Strafrechts anzusehen, das Leid der Verbrechensopfer zu thematisieren, sie bei der Bewältigung der Tatfolgen psychisch und materiell zu unterstützen. Im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle muß das Strafrecht sich als opferbezogene Strafrechtspflege begreifen.[21] Opfergerechtigkeit und Opferschutz sind die wesentlichen Bezugspunkte. Das Opfer erfährt Gerechtigkeit, indem die Verantwortung des Täters für die Schädigung festgestellt und sowohl ideell als auch materiell wiedergutgemacht wird.[22]

5. Normbekräftigung und Verhaltensorientierung

Das Strafrecht generalisiert wichtige Teile der Verhaltensordnung und den Schutz elementarer Rechtsgüter[24] auf höchster und damit sichtbarster Ebene. Wenn diese Verhaltensordnung durch Verstöße außer Kraft gesetzt wird, so hat die Sanktion die freiheits- und vertrauenssichernde Geltung der Norm wiederherzustellen.

[...]

Die langfristige Wirkungsrichtung des Strafrechts hat nahe Bezüge zur allgemeinen Sozialisationsfunktion der Anbindung an elementare Wertprinzipien oder in der strafrechtlichen Diktion der Stärkung sozialethischer Handlungswerte.[26]


[21] Im einzelnen m.w.N. AK-StPO-Rössner vor §§ 374-406h RZ 1 ff.; Rössner/Wulf, Opferbezogene Strafrechtspflege, 3. Aufl., Bonn 1987

[22] Rössner, Gerechtigkeit für Gewaltopfer durch Kriminalstrafe, Bewährungshilfe 1994, 18 ff.

[24] S. mit überzeugender Begründung AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 255

[26] AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 u. 334

Anmerkungen

Fast wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[13.] Gjb/Fragment 048 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:42 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:14 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
f) Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung

Eine das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle integrierende Strafrechtstheorie ist bei der Kenntniserlangung von vornherein nicht auf das materielle Strafrecht beschränkt. Materielles und prozessuales Strafrecht bilden in diesem Gesamtrahmen eine Einheit.131 In diesem Gesamtspektrum schält sich eine weitere hochspezifische Aufgabe des Strafrechts sofort heraus. Die Kontrolle der ausgewählten schwersten und elementaren Rechtsverletzungen erfolgt formalisiert und verrechtlicht. Die Formalisierung ist die notwendige Folge der zuvor genannten Aufgaben der Gewaltmonopolisierung, der Isolierung, der Verantwortungsfeststellung, des Opferschutzes und der Normbekräftigung bei schwersten Verletzungen. Soziale Kontrolle in diesem Bereich mit den scharfen Mitteln des Strafrechts ist nur formalisiert möglich.132

Die Formalisierung wirkt der Gefahr entgegen, daß das Opfer in seiner ersten Emotion unberechenbar handelt, die Fassung verliert oder sich selbst vergißt und damit neue Gewaltakte heraufbeschwört. Formalisierung bringt doppelte Entlastung: Der Täter wird vor maßloser Rache des Opfers geschützt, das Opfer und die Gemeinschaft vor unabsehbaren, ihnen bei Abstand betrachtet selbst fremden Überreaktionen. Sie können darauf verzichten, weil ihnen die Instanzen der Strafrechtspflege die Bürde der Reaktion abnehmen. 133 Ihre unmittelbaren sozialen Interaktionen laufen vor dem beruhigenden Hintergrund, daß im Ernstfall die Notbremse gezogen werden kann.

Die Formalisierung erlangt weiter dadurch Bedeutung, dass sie sich als zu beachtendes Procedere zwischen Normbruch und Sanktion schiebt.


131 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 338.

132 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 310, in RÖSSNER 1999, S. 216.

133 POPITZ 1980, S. 55.

6. Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung

Eine das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle integrierende Strafrechtstheorie ist bei der Kenntniserlangung von vornherein nicht auf das materielle Strafrecht beschränkt. Materielles und prozessuales Strafrecht bilden in diesem Gesamtrahmen eine Einheit[28]. In diesem Gesamtspektrum schält sich eine weitere hochspezifische Aufgabe des Strafrechts sofort heraus. Die Kontrolle der ausgewählten schwersten und elementaren Rechtsverletzungen erfolgt formalisiert und verrechtlicht. Die Formalisierung ist die notwendige Folge der zuvor genannten Aufgaben der Gewaltmonopolisierung, der Isolierung, der Verantwortungsfeststellung, des Opferschutzes und der Normbekräftigung bei schwersten Verletzungen. Soziale Kontrolle in diesem Bereich mit den scharfen Mitteln des Strafrechts ist nur formalisiert möglich.[29]

Die Formalisierung wirkt der Gefahr entgegen, daß das Opfer in seiner ersten Emotion unberechenbar handelt, die Fassung verliert oder sich selbst vergißt und damit neue Gewaltakte heraufbeschwört. Formalisierung bringt doppelte Entlastung: Der Täter wird vor maßloser Rache des Opfers geschützt, das Opfer und die Gemeinschaft vor unabsehbaren, ihnen bei Abstand betrachtet selbst fremden Überreaktionen. Sie können darauf verzichten, weil ihnen die Instanzen der Strafrechtspflege die Bürde der Reaktion abnehmen[32]. Ihre unmittelbaren sozialen Interaktionen laufen vor dem beruhigenden Hintergrund, daß im Ernstfall die Notbremse gezogen werden kann. Die Formalisierung erlangt weiter dadurch Bedeutung, daß sie sich als zu beachtendes Procedere zwischen Normbruch und Sanktion schiebt.


[28] So auch AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 338 und Bottke, Assoziationsprävention, 1995

[29] AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 310

[32] Popitz a.a.O. (Fn 1), S. 55

Anmerkungen

Fast wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[14.] Gjb/Fragment 049 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:44 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:23 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 1-29 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
g) Konstruktive Konfliktverarbeitung durch integrierende Sanktionen

Die Tat, als Schnittpunkt der Aufgaben des Strafrechts muß isoliert und formal verarbeitet werden. Die betroffenen Personen werden an dieser Stelle des sozialen Kontrollsystems nur in ihrem unmittelbaren Bezug zur Tat relevant: Der Täter bei der Verantwortungsfeststellung und das Opfer bei der tatorientierten Interessenwahrnehmung.134

„Das Strafrecht hat bei dieser Lage der Dinge die heikle Aufgabe, das selbst aufgestellte Differenzierungsgebot zwischen Tat und Täter in der Sanktion zur Geltung zu bringen. Das Verlangen ist anspruchsvoll, müssen doch die widerstreitenden Prinzipien des Tadel und der damit notwendig verbundenen Ausgrenzung mit der Forderung nach sozialer Integration in Einklang gebracht werden. Das strafrechtliche Sanktionsprogramm hat die praktische Konkordanz beider Ansprüche zu bewerkstelligen. Dieses Dilemma zwingt, sich von der traditionellen Strafauffassung, die sozialethischen Tadel mit der repressiven Übelszufügung unmittelbar verbindet, zu verabschieden. Gefragt sind stattdessen neue Wege der sozialkonstruktiven und selbstverantworteten Konfliktlösung im Rahmen strafrechtlicher Kontrolle. Anders als bei den traditionellen Strafen soll der neue Weg die durch den Tadel gesetzte Differenz zwischen Gemeinschaft und Täter nicht verstärken, sondern mit einem Angebot zur Reintegration abbauen. Die Kriminologie kann im Rahmen der empirisch fundierten Kontroll- und Bindungstheorien die Bedeutung dieses Vorgehens für eine tatorientierte Kriminalitätsprophylaxe belegen.“ 135


134 Siehe RÖSSNER 1999, S. 217.

135 RÖSSNER a.a.O., S. 217 ff.

7. Konstruktive Konfliktverarbeitung durch integrierendes Sanktionieren

Die Tat muß isoliert und formal verarbeitet werden. Die betroffenen Personen werden an dieser Stelle des sozialen Kontrollsystems nur in ihrem unmittelbaren Bezug zur Tat relevant: Der Täter bei der Verantwortungsfeststellung und das Opfer bei der tatorientierten Interessenwahrnehmung.

[...]

Das Strafrecht hat bei dieser Lage der Dinge die heikle Aufgabe, das selbst aufgestellte Differenzierungsgebot zwischen Tat und Täter in der Sanktion zur Geltung zu bringen. Das Verlangen ist anspruchsvoll, müssen doch die widerstreitenden Prinzipien des Tadel und der damit notwendig verbundenen Ausgrenzung mit der Forderung nach sozialer Integration in Einklang gebracht werden. Das strafrechtliche Sanktionsprogramm hat die praktische Konkordanz beider Ansprüche zu bewerkstelligen. Dieses Dilemma zwingt, sich von der traditionellen Strafauffassung, die sozialethischen Tadel mit der repressiven Übelszufügung unmittelbar verbindet[36], zu verabschieden. Gefragt sind stattdessen neue Wege der sozialkonstruktiven und selbstverantworteten Konfliktlösung im Rahmen strafrechtlicher Kontrolle.[37] Anders als bei den traditionellen Strafen soll der neue Weg die durch den Tadel gesetzte Differenz zwischen Gemeinschaft und Täter nicht verstärken, sondern mit einem Angebot zur Reintegration abbauen. Die Kriminologie kann im Rahmen der empirisch fundierten Kontroll- und Bindungstheorien die Bedeutung dieses Vorgehens für eine tatorientierte Kriminalitätsprophylaxe belegen.[38]


[36] Jescheck, Strafrecht AT, 4. Aufl., 1988, S. 58

[37] Rössner a.a.O. (Fn 37) und ders., Strafrechtsfolgen ohne Übelzufügung, NStZ 1992, 409 ff.

[38] s. die Literatur zu Fn 12

Anmerkungen

Fast wörtlich. Nach seitenlangen wörtlichen Übernahmen aus derselben einschließlich Aufbau, Struktur und Argumentation wird nun eine längere wörtliche Übernahme aus der Quelle als solche verdeutlicht. Dies ändert nichts an der Wertung der gesamten Seite im Zusammenhang mit den vorangegangenen Seiten als Strukturplagiat.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[15.] Gjb/Fragment 050 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:45 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 20:52 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 1-26 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
Die kriminologische Theorie des “reintegrative shaming” stellt speziell auf die Bedeutung des Sanktionsprogramms bei der Kriminalitätsprophylaxe ab.136 Die drei zentralen Stützpfeiler dieser Theorie untermauern die zuvor aus der Strafrechtsdogmatik entwickelte strafrechtliche Aufgabe der konstruktiven Tatbewältigung. Danach hat das Sanktionsprogramm wie folgt [sic] wirken:

„Das Fehlverhalten muß klar abgegrenzt und mißbilligt werden; anschließend ist die Tat konstruktiv zu bewältigen, indem die Reaktion auf Selbstverantwortung und Integration in die Gemeinschaft zielt.“137

Von vornherein klar ist, daß Integration durch das Strafrecht der Gemeinschaft nicht verordnet werden kann, sondern nur prozeßfördernde Rahmenbedingungen zu schaffen sind. Wenn der eigenverantwortliche Normbruch Grundvoraussetzung jeder Strafbarkeit ist, so ist die autonome Verantwortungsübernahme bei der Konfliktbewältigung ein reziproker Aspekt bei der Sinngebung für die Strafe.

Sanktionen, die die Norm verdeutlichen, müssen nicht notwendig von außen kommen, sondern können auch durch den Normbrecher selbst gesetzt werden.

Im Sinne effektiver Sozialisation des Täters und des Normvertrauens der Gemeinschaft ist die Selbstkontrolle das anzustrebende Endziel im Strafrecht ebenso wie im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle. Wenn der Normbrecher sich mit Steinen auf den Kopf schlägt, für einige Zeit ins Exil geht oder dem Opfer Genugtuung durch Wiedergutmachung widerfahren läßt, so ist dies die [vergleichsweise friedlichste Regelung des Sanktionenkonflikts bei gleichzeitiger Erfüllung strafrechtlicher Aufgaben.138]


136 RÖSSNER a.a.O., S. 218.

137 Braithwaite, “Crime, shame und reintegration”, 1989. In RÖSSNER 1999, S. 218.

[138 Siehe dazu POPITZ 1980, S. 55 ff.]

Die neue kriminologische Theorie des “reintegrative shaming” stellt speziell auf die Bedeutung des Sanktionsprogramms bei der Kriminalitätsprophylaxe ab. Die drei zentralen Stützpfeiler dieser Theorie untermauern die zuvor aus der Strafrechtsdogmatik entwickelte strafrechtliche Aufgabe der konstruktiven Tatbewältigung. Danach hat das Sanktionsprogramm wie folgt [sic] wirken[39]: Das Fehlverhalten muß klar abgegrenzt und mißbilligt werden; anschließend ist die Tat konstruktiv zu bewältigen, indem die Reaktion auf Selbstverantwortung und Integration in die Gemeinschaft zielt. Von vornherein klar ist, daß Integration durch das Strafrecht der Gemeinschaft nicht verordnet werden kann, sondern nur prozeßfördernde Rahmenbedingungen zu schaffen sind. Wenn der eigenverantwortliche Normbruch Grundvoraussetzung jeder Strafbarkeit ist, so ist die autonome Verantwortungsübernahme bei der Konfliktbewältigung ein reziproker Aspekt bei der Sinngebung für die Strafe[40]. Sanktionen, die die Norm verdeutlichen, müssen nicht notwendig von außen kommen, sondern können auch durch den Normbrecher selbst gesetzt werden. Im Sinne effektiver Sozialisation des Täters und des Normvertrauens der Gemeinschaft ist die Selbstkontrolle das anzustrebende Endziel im Strafrecht ebenso wie im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle. Wenn der Normbrecher sich mit Steinen auf den Kopf schlägt, für einige Zeit ins Exil geht oder dem Opfer Genugtuung durch Wiedergutmachung widerfahren läßt, so ist dies die vergleichsweise friedlichste Regelung des Sanktionenkonflikts bei gleichzeitiger Erfüllung strafrechtlicher Aufgaben. [41]

[39] Braithwaite, Crime, shame und reintegration, 1989

[40] Rössner a.a.O. (Fn 37), S. 272 f.

[41] Popitz a.a.O. (Fn 1), S. 55 f.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Die Literaturquelle Braithwaite 1989 wird nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt. Für den Leser bleibt unklar, ob es ein wörtliches Zitat von Rössner oder Braithwaite (zitiert nach Rössner) sein soll.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02, Singulus


[16.] Gjb/Fragment 063 05 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2013, 15:33 Singulus
Erstellt: 13. October 2013, 09:28 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Würtenberger 2001

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 5-16
Quelle: Würtenberger 2001
Seite(n): 19, Zeilen: 24-35
Die Wahrung der inneren Sicherheit als Ziel des demokratischen Rechtsstaates herauszustellen, heißt zugleich auch, die rechtsstaatlichen Grenzen jener staatlichen Maßnahmen zu diskutieren, die auf innere Sicherheit zielen. Hier geht es letztlich um das allseits bekannte Problem, wie sich eine offene Gesellschaft gegen Gefährdungen ihrer die Freiheit schützenden Prinzipien verteidigt.

Anders gewendet: Im Bereich der inneren Sicherheit kann es Kollisionen innerhalb des Verfassungsprinzips des demokratischen Rechtsstaates geben. Zum einen fordert der demokratische Rechtsstaat innere Sicherheit, zum anderen darf dieses Ziel der inneren Sicherheit nur durch rechtsstaatliche Maßnahmen erreicht werden. Im Hinblick auf die Staatsaufgabe innere Sicherheit müssen also einander [widersprechende Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es Hesse formuliert, im Sinne einer praktischen Konkordanz167 abgewogen und begrenzt werden, oder, wie es Lerche168 ausdrückt, nach der Leitidee des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zugeordnet werden.169]


[167 HESSE: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20.Aufl./1999, Rdnr.317ff, in WÜRTENBERG 2001, S. 19.

168 LERCHE: Übermaß und Verfassungsrecht 1961, in WÜRTENBERG a.a.O., S. 19.

169 Ebd.]

Die Wahrung der inneren Sicherheit als Ziel des demokratischen Rechtsstaates herauszustellen, heißt zugleich auch, die rechtsstaatlichen Grenzen jener staatlichen Maßnahmen zu diskutieren, die auf innere Sicherheit zielen. Hier geht es letztlich um das allseits bekannte Problem, wie sich eine offene Gesellschaft gegen Gefährdungen ihrer die Freiheit schützenden Prinzipien verteidigt. Anders gewendet: Im Bereich der inneren Sicherheit kann es Kollisionen innerhalb des Verfassungsprinzips des demokratischen Rechtsstaates geben. Zum einen fordert der demokratische Rechtsstaat innere Sicherheit, zum anderen darf dieses Ziel der inneren Sicherheit nur durch rechtsstaatliche Maßnahmen erreicht werden. Im Hinblick auf die Staatsaufgabe innere Sicherheit müssen also einander widersprechende Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es Konrad Hesse formuliert, im Sinne einer praktischen Konkordanz18 abgewogen und begrenzt werden, oder, wie es Peter Lerche19 ausdrückt, nach der Leitidee des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zugeordnet werden.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[17.] Gjb/Fragment 064 01 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2013, 15:24 Singulus
Erstellt: 13. October 2013, 09:48 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Würtenberger 2001

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 1-14
Quelle: Würtenberger 2001
Seite(n): 19, 20, Zeilen: 19:31-38, 20:1
[Im Hinblick auf die Staatsaufgabe innere Sicherheit müssen also einander] widersprechende Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es Hesse formuliert, im Sinne einer praktischen Konkordanz167 abgewogen und begrenzt werden, oder, wie es Lerche168 ausdrückt, nach der Leitidee des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zugeordnet werden.169

Die Frage nach den rechtsstaatlichen Grenzen des Rechtsstaates oder nach den grundrechtlichen Grenzen der Grundrechte ist keineswegs neu. Bereits am Anfang der modernen Rechtsstaatstheorie steht bei Kant die Erkenntnis, dass grundrechtliche Freiheit so verteilt werden müsste, dass die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen Bestand haben könne.170 Dies ist von der Erfahrung getragen, dass das Gut Freiheit nicht beliebig vermehrbar ist, sondern Freiheitsräume, die dem einen Bürger zugesprochen sind, zugleich die Freiheit anderer Bürger beschneiden.171


167 HESSE: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20.Aufl./1999, Rdnr.317ff, in WÜRTENBERG [sic] 2001, S. 19.

168 LERCHE: Übermaß und Verfassungsrecht 1961, in WÜRTENBERG [sic] a.a.O., S. 19.

169 Ebd.

170 ZIPELLIUS: Rechtsphilosophie, 3.Aufl./1994, §26 III, 1. In WÜRTENBERG [sic] a.a.O., S. 20.

171 WÜRTENBERG [sic] 2001, S. 20.

[Seite 19]

Im Hinblick auf die Staatsaufgabe innere Sicherheit müssen also einander widersprechende Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es Konrad Hesse formuliert, im Sinne einer praktischen Konkordanz18 abgewogen und begrenzt werden, oder, wie es Peter Lerche19 ausdrückt, nach der Leitidee des Verhältnismäßigkeitsprinzips einander zugeordnet werden.

Die Frage nach den rechtsstaatlichen Grenzen des Rechtsstaates oder nach den grundrechtlichen Grenzen der Grundrechte ist keineswegs neu. Bereits am Anfang der modernen Rechtsstaatstheorie steht bei Kant die Erkenntnis, dass grundrechtliche Freiheit so verteilt werden

[Seite 20]

müsste, dass die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen Bestand haben könne20.


18 Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20.Aufl./1999, Rdnr.317ff.

19 Lerche: Übermaß und Verfassungsrecht 1961.

20 Dies ist von der Erfahrung getragen, dass das Gut Freiheit nicht beliebig vermehrbar ist, sondern Freiheitsräume, die dem einen Bürger zugesprochen sind, zugleich die Freiheit anderer Bürger beschneiden.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Richtig wäre Würtenberger anstatt Würtenberg.

Hesse, Lerche und Zippelius sind nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[18.] Gjb/Fragment 068 17 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 11:57 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:24 (Graf Isolan)
Debiel 2003, Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 17-20
Quelle: Debiel 2003
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
4. Die Förderung einer unabhängigen Justiz

Neben den [sic] Sicherheitssektor bildet die Justiz ein Kernelement von Staatlichkeit. Rechtsstaatlichkeit ist die zentrale Voraussetzung institutionalisierter Konfliktbearbeitung und damit im innerstaatlichen [Bereich der beste Garant, den Rückgriff auf Gewalt zu verhindern.]

2. Die Förderung einer unabhängigen Justiz

Neben dem Sicherheitssektor bildet die Justiz ein Kernelement von Staatlichkeit. Rechtsstaatlichkeit ist die zentrale Voraussetzung institutionalisierter Konfliktbearbeitung und damit im innerstaatlichen Bereich der beste Garant, den Rückgriff auf Gewalt zu verhindern.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[19.] Gjb/Fragment 069 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:47 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:32 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Debiel 2003, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 1-27
Quelle: Debiel 2003
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[Rechtsstaatlichkeit ist die zentrale Voraussetzung institutionalisierter Konfliktbearbeitung und damit im innerstaatlichen] Bereich der beste Garant, den Rückgriff auf Gewalt zu verhindern. Welches sind die Merkmale eines funktionierenden Rechtswesens?

Drei Elemente lassen sich angeben:183

a) Eine unabhängige und unparteiische Richterschaft;

b) Das Recht auf Verteidigung und einen fairen Prozess; und,

c) Die Verankerung rechtsstaatlicher Grundsätze.

In vielen Ländern sind diese Bedingungen nicht erfüllt. Die Justiz ist hier nur "effektiv", wenn es darum geht, regierungskritische Journalisten oder oppositionelle Politiker zu verhaften und zu verurteilen. Privatrechtliche Streitigkeiten wie auch strafrechtliche Angelegenheiten werden hingegen angesichts fehlender Qualifikationen und Ressourcen kaum angemessen verhandelt. Debiel zufolge,184 folgende sind die Strategien die die Reform der Justiz von außen ermöglichen könnten: Ein kritischer Politikdialog, der die Regierung ermutigt und drängt, der Justiz die Kontrolle des Gewaltmonopols zu ermöglichen; Technische Unterstützung für die Dezentralisierung der Justiz, um gerade auf lokaler Ebene Recht und Gesetz zur Geltung zu verhelfen; Aus- und Weiterbildungsanstrengungen bei Richtern, Staatsanwälten, Verteidigern und Justizbeamten; Die Einführung von transparenten Auswahlverfahren, damit Spitzenpositionen in der Justiz nach Qualität der Bewerber und nicht nach deren politischen Loyalitäten besetzt werden; Die Stärkung von Medien und Menschenrechtsorganisationen, damit diese ihre Rolle als watchdogs und als "vierte Gewalt" jenseits des staatlichen Dreiecks von Exekutive, Legislative und Judikative wahrnehmen können.


183 DEBIEL 2003, S. 19.

184 Ebd.

Rechtsstaatlichkeit ist die zentrale Voraussetzung institutionalisierter Konfliktbearbeitung und damit im innerstaatlichen Bereich der beste Garant, den Rückgriff auf Gewalt zu verhindern. Welches sind die Merkmale eines funktionierenden Rechtswesens? Drei Elemente lassen sich angeben: eine unabhängige und unparteiische Richterschaft; das Recht auf Verteidigung und einen fairen Prozess; die Verankerung rechtsstaatlicher Grundsätze wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung zugunsten des Angeklagten. In vielen Ländern sind diese Bedingungen nicht erfüllt. Die Justiz ist hier nur "effektiv", wenn es darum geht, regierungskritische Journalisten oder oppositionelle Politiker zu verhaften und zu verurteilen. Privatrechtliche Streitigkeiten wie auch strafrechtliche Angelegenheiten werden hingegen angesichts fehlender Qualifikationen und Ressourcen kaum angemessen verhandelt. [...]

[...]

Wie kann die Reform der Justiz von außen unterstützt werden? Verschiedene Strategien sind möglich:

- ein kritischer Politikdialog, der die Regierung ermutigt und drängt, der Justiz die Kontrolle des Gewaltmonopols zu ermöglichen;

- technische Unterstützung für die Dezentralisierung der Justiz, um gerade auf lokaler Ebene Recht und Gesetz zur Geltung zu verhelfen;

- Aus- und Weiterbildungsanstrengungen bei Richtern, Staatsanwälten, Verteidigern und Justizbeamten;

- die Einführung von transparenten Auswahlverfahren, damit Spitzenpositionen in der Justiz nach Qualität der Bewerber und nicht nach deren politischen Loyalitäten besetzt werden;

- die Stärkung von Medien und Menschenrechtsorganisationen, damit diese ihre Rolle als watchdogs und als "vierte Gewalt" jenseits des staatlichen Dreiecks von Exekutive, Legislative und Judikative wahrnehmen können.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[20.] Gjb/Fragment 070 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:54 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 20:25 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 70, Zeilen: 1-33 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Die Suche nach spezifisch strafrechtlichen Aufgaben unter Zugrundelegung des Gesamtgefüges der sozialen Kontrolle revidiert] die traditionelle und nur strafrechtsbezogene Straftheorie in wesentlichen Punkten. Die realitätsorientierte und unvoreingenommene Beurteilung lässt zum einen negativ erkennen, dass die omnipotenten Ansprüche der klassischen Strafzwecke von der Herstellung absoluter Gerechtigkeit bis zur Resozialisierung ideell überhöht sind. Die unmittelbare Verknüpfung dieser hochgesteckten Ziele mit dem Strafrecht, birgt die Gefahr, es als vermeintlich hochwirksames Mittel einsetzen. Dazu verführt die staatliche Verfügbarkeit ebenso wie die so demonstrierbare Stärke und Entschlossenheit zur Problemlösung. Andererseits wird die Gemeinschaft verleitet, an die Strafjustiz unerfüllbare Anforderungen zu stellen und vom Strafrecht die Lösung vieler Probleme zu erwarten.

In Wirklichkeit zeigt sich bei der Gesamtbetrachtung des sozialen Kontrollsystem die Begrenztheit der strafrechtlichen Mittel. Hier wurde insbesondere dargelegt, wie weit die strafrechtliche Sozialkontrolle vom zentralen Geschehen der Sozialisation und den hochwirksamen Mitteln entfernt ist.

Die strafrechtliche Aufgabe kann schon von den Mitteln her und dem Zwangsrahmen nur in der Defensive liegen. Dreh- und Angelpunkt ist die Konfliktbegrenzung durch Isolierung der schwer sozialschädlichen Tat mit dem Instrument eines rechtstaatlich gebundenen, aber mächtigen Gewaltmonopols. Die Isolierung der Straftat verlangt in unmittelbarer Konsequenz die Feststellung eines Verantwortlichen und die Konfrontation mit seinem Verhalten. Die Interessen des unterlegenen Opfers und sein Schutz sind die korrespondierende Seite des personenorientierten unmittelbaren Tatbezugs.

Die Aufgabe des Sanktionsprogramms besteht zunächst in der kontrafaktischen, die Gemeinschaftsinteressen wahrenden Normbekräftigung. Das emotional geladene Klima auf allen Seiten (Täter - Opfer - Gemeinschaft) und die Schwere des zwangsweisen Eingriffs erfordern ein formalisiertes Verfahren, das nur im Strafrecht gewährleistet ist. Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist [so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen.]

Die Suche nach spezifisch strafrechtlichen Aufgaben unter Zugrundelegung des Gesamtgefüges der sozialen Kontrolle revidiert die traditionelle und nur strafrechtsbezogene Straftheorie in wesentlichen Punkten. Die realitätsorientierte und unvoreingenommene Beurteilung läßt zum einen negativ erkennen, daß die omnipotenten Ansprüche der klassischen Strafzwecke von der Herstellung absoluter Gerechtigkeit bis zur Resozialisierung ideell überhöht sind. Die unmittelbare Verknüpfung dieser hochgesteckten Ziele mit dem Strafrecht, birgt die Gefahr, es als vermeintlich hochwirksames Mittel einsetzen. Dazu verführt die staatliche Verfügbarkeit ebenso wie die so demonstrierbare Stärke und Entschlossenheit zur Problemlösung. Andererseits wird die Gemeinschaft verleitet, an die Strafjustiz unerfüllbare Anforderungen zu stellen und vom Strafrecht die Lösung vieler Probleme zu erwarten.

In Wirklichkeit zeigt sich bei der Gesamtbetrachtung des sozialen Kontrollsystem die Begrenztheit der strafrechtlichen Mittel. Hier wurde insbesondere dargelegt, wie weit die strafrechtliche Sozialkontrolle vom zentralen Geschehen der Sozialisation und den hochwirksamen Mitteln entfernt ist.

Die strafrechtliche Aufgabe kann schon von den Mitteln her und dem Zwangsrahmen nur in der Defensive liegen. Dreh- und Angelpunkt ist die Konfliktbegrenzung durch Isolierung der schwer sozialschädlichen Tat mit dem Instrument eines rechtstaatlich gebundenen, aber mächtigen Gewaltmonopols. Die Isolierung der Straftat verlangt in unmittelbarer Konsequenz die Feststellung eines Verantwortlichen und die Konfrontation mit seinem Verhalten. Die Interessen des unterlegenen Opfers und sein Schutz sind die korrespondierende Seite des personenorientierten unmittelbaren Tatbezugs. Die Aufgabe des Sanktionsprogramms besteht zunächst in der kontrafaktischen, die Gemeinschaftsinteressen wahrenden Normbekräftigung. Das emotional geladene Klima auf allen Seiten (Täter - Opfer - Gemeinschaft) und die Schwere des zwangsweisen Eingriffs erfordern ein formalisiertes Verfahren, das nur im Strafrecht gewährleistet ist. Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen.

Anmerkungen

Wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[21.] Gjb/Fragment 071 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:56 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 20:36 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 1-30 (komplett)
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist] so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen. Nicht nur höchstmögliche Effektivität bei der Eleminierung kriminellen Verhaltens ist seine Aufgabe sondern zugleich - und wichtiger - die größtmögliche Limitierung der Mittel. Abwehrreaktionen, auf die das Strafrecht beschränkt ist, sind immer fragwürdig und daher zu reduzieren. Insbesondere geht es um die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, d. h. die Frage, ob Alternativen im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle humaner und ebenso wirksam sind.

Hier wird klar, daß gewaltgebundenes Strafrecht von rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen abhängig ist. Ohne diese besteht immer die Gefahr der Pervertierung staatlicher Gewalt. So konkretisiert sich der Grad der Humanität in formalisierten Verfahren, das entsprechende Prozeßgrundsätze aufstellt bei der Feststellung der Verantwortlichkeit des Täters und des Opferschutzes die Grundrechte beachtet und die Wirklichkeit über die Effektivität stellt. Das im Rahmen dieser Aufgabenstellung konsequente Sanktionsprogramm liegt nicht in Übelszufügung und Stigmatisierung, sondern weist in Richtung freiwilliger Verantwortungsübernahme und Reintegration. Die Wiedergutmachung ist ein probates Mittel der autonomen Wiederherstellung des Rechtsfriedens nach einer Straftat.

Die aus dem Gesamtsystem sozialer Kontrolle gewonnene Aufgabenbeschreibung des strafrechtlichen Teilsystems mag sich relativ bescheiden ausnehmen. Mit der Selbstbeschränkung wächst aber gleichlaufend die Legitimation dieses Instruments. Drei lebensnotwendige Grundpositionen des Rechtsstaats sind im strafrechtlichen Teil des sozialen Kontrollsystems aufgehoben:

Ausschluß körperlicher Gewalt durch Individuen untereinander
Formalisierung und Minimierung staatlicher Gewalt
Freiräume der Konfliktregelung und des Aushandelns.
Die staatliche Gewalt wird im Recht gebändigt und ist so klar als Limitierung des sozialen Kontrollsystems am eingriffsintensivsten Ende auszumachen. Nicht nur höchstmögliche Effektivität bei der Eleminierung kriminellen Verhaltens ist seine Aufgabe sondern zugleich - und wichtiger - die größtmögliche Limitierung der Mittel. Abwehrreaktionen, auf die das Strafrecht beschränkt ist, sind immer fragwürdig und daher zu reduzieren. Insbesondere geht es um die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes, d. h. die Frage, ob Alternativen im Gesamtsystem der sozialen Kontrolle humaner und ebenso wirksam sind. Hier wird klar, daß gewaltgebundenes Strafrecht von rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen abhängig ist. Ohne diese besteht immer die Gefahr der Pervertierung staatlicher Gewalt. So konkretisiert sich der Grad der Humanität in formalisierten Verfahren, das entsprechende Prozeßgrundsätze aufstellt bei der Feststellung der Verantwortlichkeit des Täters und des Opferschutzes die Grundrechte beachtet und die Wirklichkeit über die Effektivität stellt. Das im Rahmen dieser Aufgabenstellung konsequente Sanktionsprogramm liegt nicht in Übelszufügung und Stigmatisierung, sondern weist in Richtung freiwilliger Verantwortungsübernahme und Reintegration. Die Wiedergutmachung ist ein probates Mittel der autonomen Wiederherstellung des Rechtsfriedens nach einer Straftat.

Die aus dem Gesamtsystem sozialer Kontrolle gewonnene Aufgabenbeschreibung des strafrechtlichen Teilsystems mag sich relativ bescheiden ausnehmen. Mit der Selbstbeschränkung wächst aber gleichlaufend die Legitimation dieses Instruments. Drei lebensnotwendige Grundpositionen des Rechtsstaats sind im strafrechtlichen Teil des sozialen Kontrollsystems aufgehoben:

- Ausschluß körperlicher Gewalt durch Individuen untereinander

- Formalisierung und Minimierung staatlicher Gewalt

- Freiräume der Konfliktregelung und des Aushandelns.

Anmerkungen

wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[22.] Gjb/Fragment 073 10 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 09:55 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 00:21 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schandl 1997, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 73, Zeilen: 10-33
Quelle: Schandl 1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
Über das Gewaltmonopol schreibt Max Weber: "Staat ist diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes - dies: das "Gebiet", gehört zum Merkmal - das

Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. Denn das der Gegenwart Spezifische ist, dass man allen anderen Verbänden oder Einzelpersonen das Recht zur physischen Gewaltsamkeit nur soweit zuschreibt, als der Staat sie von ihrer Seite zulässt: er gilt als alleinige Quelle des "Rechts" auf Gewaltsamkeit."

In diesem Verständnis bedeutet Gewaltmonopol nicht, dass der Staat keine Gewaltanwendung außer der eigenen duldet. Es geht vielmehr darum, dass Gewaltsamkeit nur insofern als legal gilt, als die staatliche Ordnung sie toleriert, genehmigt oder vorschreibt. Behauptet wird also nicht schlichtweg ein Gewaltmonopol des Staates - das würde auch nicht der Realität entsprechen, geht doch weit mehr Gewalt von der zivilen Gesellschaft aus als von seinem staatlichen Sektor -, sondern, dass Gewalt nur dann im Recht ist, wenn sie staatlich getan, gefördert oder erlaubt wird. Der Staat mit seinen Gewaltapparaten hat nicht die Gewalt monopolisiert, er ist vielmehr dazu da, gesellschaftliche Macht und Gewalt in letzter Instanz zu garantieren und abzusichern, d.h. einzugreifen, wenn in der Gesellschaft die Selbstherrschaft aus verschiedensten Gründen versagt. Strenggenommen kann es auch gar kein Gewaltmonopol geben. Wäre es Realzustand, wäre es überflüssig. Denn wäre es, wogegen könnte es sein? - Eine Gewalt ist keine Gewalt.

Über das Gewaltmonopol schreibt Max Weber: “Staat ist diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes – dies: das “Gebiet”, gehört zum Merkmal – das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. Denn das der Gegenwart Spezifische ist, daß man allen anderen Verbänden oder Einzelpersonen das Recht zur physischen Gewaltsamkeit nur soweit zuschreibt, als der Staat sie von ihrer Seite zuläßt: er gilt als alleinige Quelle des “Rechts” auf Gewaltsamkeit.”

In diesem Verständnis bedeutet Gewaltmonopol nicht, daß der Staat keine Gewaltanwendung außer der eigenen duldet. Es geht vielmehr darum, daß Gewaltsamkeit nur insofern als legal gilt, als die staatliche Ordnung sie toleriert, genehmigt oder vorschreibt. Behauptet wird also nicht schlichtweg ein Gewaltmonopol des Staates – das würde auch nicht der Realität entsprechen, geht doch weit mehr Gewalt von der zivilen Gesellschaft aus als von seinem staatlichen Sektor -, sondern, daß Gewalt nur dann im Recht ist, wenn sie staatlich getan, gefördert oder erlaubt wird. Der Staat mit seinen Gewaltapparaten hat nicht die Gewalt monopolisiert, er ist vielmehr dazu da, gesellschaftliche Macht und Gewalt in letzter Instanz zu garantieren und abzusichern, d.h. einzugreifen, wenn in der Gesellschaft die Selbstherrschaft aus verschiedensten Gründen versagt.

Strenggenommen kann es auch gar kein Gewaltmonopol geben. Wäre es Realzustand, wäre es überflüssig. Denn wäre es, wogegen könnte es sein? – Eine Gewalt ist keine Gewalt.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[23.] Gjb/Fragment 074 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:05 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 00:30 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schandl 1997, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 1-27
Quelle: Schandl 1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[Das Monopol der Gewalt muss] eben auch deswegen behauptet werden, da es von den Normierungen abweichende Gewalt und Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft gibt und geben muss. Es fördert "legale" und richtet sich gegen "illegale" Gewalten in der Gesellschaft.

Die Zivilisierung hat die Gewalt nur formal beschränkt und reguliert, inhaltlich waren die Möglichkeiten der Gewalt noch nie so gewaltig wie jetzt.

Das staatliche Gewaltmonopol ist die höchste Stufe der Anerkennung, dass Gewalt in der Gesellschaft existiert. Es ist das Regulierungsinstrument der Gewalten.

Auch rechtsstaatliche Gewalt ist Gewalt. Das Bekenntnis zum Gewaltmonopol ist unfraglich ein Bekenntnis zu einer bestimmten Gewalt bzw. Gewaltzulassung, es mit einem Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit gleichzusetzen, ist geistige Barbarei.

Gewalt ist so nicht ein Gegensatz zum Recht, sondern sie sind sich gegenseitig Mittel und Zweck. Will das Recht sich durchsetzen, benötigt es die Gewalt, will die Gewalt in hochentwickelten Gesellschaften Bestand haben - und sie muss Bestand haben, sonst haben die Gesellschaften keinen Bestand -, benötigt es die zivilisierte Form des Rechts. Gewalt ist die unabdingbare Voraussetzung des Rechts.

Ganz positivistisch ist Gewalt in der herrschenden Lehre also das, was das Gesetz für Gewalt erklärt, völlig unabhängig von seinen realen Auswirkungen. Freilich wird dadurch auch klar, wie sehr Recht und Gewalt miteinander verflochten sind, ja in ihrer Substanz das Gleiche darstellen, nämlich Formprinzipien der Durchsetzung gesellschaftlicher Gesetzlichkeit.

Das Monopol der Gewalt muß eben auch deswegen behauptet werden, da es von den Normierungen abweichende Gewalt und Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft gibt und geben muß. Es fördert “legale” und richtet sich gegen “illegale” Gewalten in der Gesellschaft. [...]

[...] Die Zivilisierung hat die Gewalt nur formal beschränkt und reguliert, inhaltlich waren die Möglichkeiten der Gewalt noch nie so gewaltig wie jetzt.

Das staatliche Gewaltmonopol ist die höchste Stufe der Anerkennung, daß Gewalt in der Gesellschaft existiert. Es ist das Regulierungsinstrument der Gewalten, das bisher fortgeschrittenste und anmaßendste zweifellos. [...]

III.

[...]

Auch rechtsstaatliche Gewalt ist Gewalt. Das Bekenntnis zum Gewaltmonopol ist unfraglich ein Bekenntnis zu einer bestimmten Gewalt bzw. Gewaltzulassung, es mit einem Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit gleichzusetzen, ist geistige Barbarei. [...]

Gewalt ist so nicht ein Gegensatz zum Recht, sondern sie sind sich gegenseitig Mittel und Zweck. Will das Recht sich durchsetzen, benötigt es die Gewalt, will die Gewalt in hochentwickelten Gesellschaften Bestand haben – und sie muß Bestand haben, sonst haben die Gesellschaften keinen Bestand -, benötigt es die zivilisierte Form des Rechts. Gewalt ist die unabdingbare Voraussetzung des Rechts.

[...]

V.

Ganz positivistisch ist Gewalt in der herrschenden Lehre also das, was das Gesetz für Gewalt erklärt, völlig unabhängig von seinen realen Auswirkungen. So ist das Sprengen von Strommasten ein schweres Verbrechen, der staatlich legitmierte Massenmord, der Krieg, hingegen nationale Pflicht. Freilich wird dadurch auch klar, wie sehr Recht und Gewalt miteinander verflochten sind, ja in ihrer Substanz das Gleiche darstellen, nämlich Formprinzipien der Durchsetzung gesellschaftlicher Gesetzlichkeit.

Anmerkungen

Ein Zusammenschnitt von Abschnitten aus Schandl (1997); ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[24.] Gjb/Fragment 087 08 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 12:01 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:39 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, Rössner 1997, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 8-14
Quelle: Rössner 1997
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
Zusammenfassend, das rechtsstaatliche Strafrecht ist ein wesentliches Mittel zur Limitierung der naturwüchsigen sozialen Kontrolle. 210 Sein Wesen ist nicht Übelszufügung zur Aufrechterhaltung eines abstrakten Gerechtigkeitsanspruchs, sondern es ist zu verstehen und zu definieren als ein Teilsystem der sozialen Kontrolle, dessen Ziel die kontrollierte Wiederherstellung des gestörten und die Sicherung des künftigen Friedens nach einer Straftat ist.

210 AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 ff.

Das rechtsstaatliche Strafrecht ist damit ein wesentliches Mittel zur Limitierung der naturwüchsigen sozialen Kontrolle[46]. Sein Wesen ist nicht Übelszufügung zur Aufrechterhaltung eines abstrakten Gerechtigkeitsanspruchs, sondern es ist zu verstehen und zu definieren als ein Teilsystem der sozialen Kontrolle, dessen Ziel die kontrollierte Wiederherstellung des gestörten und die Sicherung des künftigen Friedens nach einer Straftat ist.

[46] AK-StGB-Hassemer vor § 1 Rz 318 ff.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[25.] Gjb/Fragment 096 02 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 21:41 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 07:52 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 2-11
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 81, Zeilen: 2-11
§ 1 Gewalt: Auf der Suche nach ihrer Bedeutung

Die gesellschaftspolitische Einschätzung und moralische Bewertung von Gewalt bringt uns zu Kontroversen [sic] die seit der [sic] 1960er Jahren debattieren.Kontroverse [sic] um die angemessene Bestimmung und inhaltliche Differenzierung, treffen sich mit einer Vielzahl Deutungen dass, diesbezüglicher Phänomene und uneinheitliche Begriffsgehalte präsentieren. [sic] Dazu kommen noch einer [sic] Reihe von Komposita wie: Gewaltverhältnisse, Gewaltordnung, Gewaltmärkte, Gewaltmonopol, Gewaltenteilung, usw., die deutlich machen, dass der Gewalt als einem komplexen Phänomen eine beträchtliche Ambiguität zwischen Ordnungszerstörung und Ordnungsbegründung zukommt.225


225 Dazu IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 81.

2. Gewalt

Seit den 1960er Jahren gibt es eine anhaltende Kontroverse um die angemessene Bestimmung und inhaltliche Differenzierung, die gesellschaftspolitische Einschätzung und moralische Bewertung von Gewalt. Dies hat sich nicht nur in gängigen Lexika nieder geschlagen [sic], die eine Vielzahl kontroverser Deutungen diesbezüglicher Phänomene und uneinheitliche Begriffsgehalte präsentieren, sondern auch den Gewaltbegriff in einer Reihe von Komposita vorstellen (etwa Gewaltverhältnisse, Gewaltordnung, Gewaltmärkte, Gewaltmonopol, Gewaltenteilung), die deutlich machen, dass der Gewalt als einem komplexen Phänomen eine beträchtliche Ambiguität zwischen Ordnungszerstörung und Ordnungsbegründung zukommt.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 225 genannt, doch erfolgt kein Hinweis auf eine wörtliche oder wortlautnahe Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[26.] Gjb/Fragment 099 07 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 12:05 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 10:38 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 7-20
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 82, Zeilen: 11ff
Die Ursprünge des Wortes Gewalt gehen zurück auf die indogermanische Wurzel „val“ (lateinisch: „valere“), das als Verb („giwaltan“, „waldan“) ursprünglich für Verfügungsfähigkeit besitzen und Gewalt haben steht, sodann aber auch in einem breiteren Sinne für Kraft haben, Macht haben, über etwas verfügen können, etwas beherrschen verwendet wird.233

Der Rekurs auf den etymologischen Bedeutungsgehalt des Wortes Gewalt ist von Bedeutung, weil das deutsche Wort Gewalt sich im Gegensatz zum angelsächsischen, frankophonen oder iberoamerikanische [sic] Sprachgebrauch nur durch eine geringe sprachliche Präzision auszeichnet, da es im Laufe der Jahrhunderte sich durchsetzende Unterscheidung von direkter persönlicher Gewalt einerseits und legitimer institutioneller Gewalt andererseits –also zwischen violentia und potestas- nicht mitvollzogen hat.234


233 Siehe u.a. ABER/ILTING/MEIER 1982; RÖTTGERS/SAHNER 1978; IMBUSCH/BONACKER 2006, S.82; 2003 S.15 ff.

234 Dazu IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 82

Die Ursprünge des Wortes Gewalt gehen zurück auf die indogermanische Wurzel ‘val’ (lateinisch: ‘valere’), das als Verb (‘giwaltan’, ‘waldan’) ursprünglich für Verfügungsfähigkeit besitzen und Gewalt haben steht, sodann aber auch in einem breiteren Sinne für Kraft haben, Macht haben, über etwas verfügen können, etwas beherrschen verwendet wird.28

Der Rekurs auf den etymologischen Bedeutungsgehalt des Wortes Gewalt ist von Bedeutung, weil das deutsche Wort Gewalt sich im Gegensatz zum angelsächsischen, frankophonen oder iberoamerikanischen Sprachgebrauch nur durch eine geringe sprachliche Präzision auszeichnet, da es die im Laufe der Jahrhunderte sich durchsetzende Unterscheidung von direkter persönlicher Gewalt einerseits und legitimer institutioneller Gewalt andererseits - also zwischen violentia und potestas - nicht mitvollzogen hat.


28 Faber. Karl-Georg, Karl-Heinz Ilting und Christian Meier: Macht, Gewalt, in: Otto Brunner u.a. (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3, Stuttgart 1982; Röttgers, Kurt und Heinz Sahner (Hrsg.): Gewalt, Basel/Stuttgart 1978.

Anmerkungen

Die Quellenverweise machen nicht deutlich, dass hier alles wörtlich übernommen wurde.

Dadurch dass in FN 233 drei Quellen genannt sind, ist eine wörtliche Übernahme aus einer der drei Quellen eigentlich implizit ausgeschlossen.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[27.] Gjb/Fragment 102 13 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 16:58 Hindemith
Erstellt: 4. October 2013, 10:48 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 13-19
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 82, Zeilen: 2 ff.
Neidhardt hat darauf hingewiesen, dass die Komplikationen des Gewaltbegriffs im Deutschen mit seiner Mehrsinnigkeit beginnen, weil er in unterschiedlichen Kontexten mit deutlich voneinander abweichenden Bedeutungen verwendet wird. Die ambivalente Bedeutung und Verwendung von Gewalt als „Kompetenzbegriff“ und als „Aktionsbegriff“ lässt sich aus der Etymologie des Wortes Gewalt ableiten.244

244 Dazu IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 82 „Das breites Spektrum von Deutungen werden einmal rein deskriptiv und wertneutral, um ein soziales Verhältnis zu erfassen, ein andermal eindeutig wertend als Beurteilung eines Sachverhalts. Zudem unterliegt das Bedeutungsfeld von Gewalt selbst einem Wandel und der Gewaltbegriff weist einem [sic] Überschneidungsbereich zu einer Reihe verwandter Begriffe auf.” In IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 82 ff.

Friedhelm Neidhardt27 hat darauf hingewiesen, dass die Komplikationen des Gewaltbegriffs im Deutschen mit seiner Mehrsinnigkeit beginnen, weil er in unterschiedlichen Kontexten mit deutlich voneinander abweichenden Bedeutungen verwendet wird, nämlich einmal rein deskriptiv und wertneutral, um ein soziales Verhältnis zu erfassen, ein andernmal eindeutig wertend als Beurteilung eines Sachverhalts. Zudem unterliegt das Bedeutungsfeld von Gewalt selbst einem Wandel und der Gewaltbegriff weist einen Überschneidungsbereich zu einer Reihe verwandter Begriffe auf. Die ambivalente Bedeutung und Verwendung von Gewalt als „Kompetenzbegriff“ und als „Aktionsbegriff“ läßt sich aus der Etymologie des Wortes Gewalt ableiten.

27 Neidhardt, Friedhelm: Gewalt - Soziale Bedeutungen und sozialwissenschaftliche Bestimmungen eines Begriffs, in: Bundcskriminalamt (Hrsg.): Was ist Gewalt? Bd. 1, Wiesbaden 1986, S. 114.

Anmerkungen

Eine wörtliche Übernahme ist nicht gekennzeichnet. das einleitende "Dazu IMBUSCH/BONACKER 2006" in der Fußnote läßt diese nicht als Quellenverweis erscheinen, sondern als Zusatzinformation.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[28.] Gjb/Fragment 103 04 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 16:39 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 23:19 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Liell 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 4-13
Quelle: Liell 2002
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
Dennoch liegt der Bedeutungskern von Gewalt in der „physische [sic] Zwangseinwirkung von Personen mit physischen Folgen für Personen“. 247 Davon ausgehend gibt es zahlreiche Begriffserweiterungen, wie z. B. Gewalt gegen Sachen oder strukturelle Gewalt. Die Ausweitung und Entgrenzung des Gewaltbegriffs kann, wie im Fall der strukturellen Gewalt, sehr weit gehen. Gewalt wird dabei definiert „als etwas Vermeidbares, das der menschlichen Selbstverwirklichung im Weg steht“248 und gerät so zu einem beliebigen, ununterscheidbaren Phänomen, das alle Übel dieser Welt differenzenlos erfassen soll.249

247 Siehe Abbildung 1 mit dem sich abzeichnende Bedeutungsgewinne des Gewaltbegriffs in NEIDHARDT 1986, S. 123.

248 GALTUNG 1978, S. 11.

249 LIELL 2002, S. 7.

Danach liegt der Bedeutungskern von Gewalt in der "physische[n] Zwangseinwirkung von Personen mit physischen Folgen für Personen"[1]. Davon ausgehend gibt es zahlreiche Begriffserweiterungen, wie z. B. Gewalt gegen Sachen oder strukturelle Gewalt. Die Ausweitung und Entgrenzung des Gewaltbegriffs kann, wie im Fall der strukturellen Gewalt, sehr weit gehen. Gewalt wird dabei definiert "als etwas Vermeidbares, das der menschlichen Selbstverwirklichung im Weg steht"[2], und gerät so zu einem beliebigen, ununterscheidbaren Phänomen, das alle Übel dieser Welt differenzenlos erfassen soll.

1. Friedhelm Neidhardt, Gewalt. Soziale Bedeutungen und wissenschaftliche Bestimmungen des Begriffs, in: BKA (Hrsg.), Was ist Gewalt?, Bd. 2, Wiesbaden 1986, S. 123.

2. Johan Galtung, Der besondere Beitrag der Friedensforschung zum Studium der Gewalt, in: Hans Saners/Kurt Röttgers (Hrsg.), Gewalt, Basel-Stuttgart 1978, S. 11.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben trotz völliger Übereinstimmung ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[29.] Gjb/Fragment 108 12 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 16:59 Guckar
Erstellt: 8. October 2013, 06:10 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 12-22
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 40, 41, Zeilen: 40: 25-36 ; 41: 1-2, 6-12
Wimmer et al.260 sind der Auffassung, dass die Vorstellung eines absolut friedlichen Zustandes der Menschheit, in dem die Gewalt aus der Politik eliminiert wäre und reine Gerechtigkeit herrschte, muss wohl eine Utopie bleiben muss.

Wie Hobbes war schon Kant diesbezüglich skeptisch, da für ihn hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Recht und Gewalt der Gewalt der Status eines Primärphänomens zukommt.261

Nur formal bezogen auf die Funktion der Gewalt in der bürgerlichen Gesellschaft, kann nach Kant dieser Unterschied gemacht werden, d.h. nach dem Maß ihrer möglichen Allgemeinheit bzw. Zustimmung oder Akzeptanz.262


260 WIMMER et al., 1996, S. 40.

261 KANT 1978, S. 309 ff. Siehe Anm. Nr. 96 in WIMMER et al., a.a.O., S. 40.

262 Siehe WIMMER et al., a.a.O., S. 40 ff.. „Wie lässt sich aber dann Gewalt begreifen, wenn man nicht den philosophischen oder wissenschaftlichen Diskurs verlassen will und sich auch mit der Auskunft Luthers nicht zufrieden gibt, demzufolge alle Gewalt ihren Ursprung in Gott hat? Gibt es eine „reine Gewalt“ die Benjamin zu bestimmen versuchte, oder ist auch jede vorgeblich reine Gewalt von Anfang an verunreinigt? Hat die Gewalt einen Grund, oder braucht sie keinen?”. In WIMMER et al., a.a.O., S. 41.

Die Vorstellung eines absolut friedlichen Zustandes der Menschheit, in dem die Gewalt aus der Politik eliminiert wäre und reine Gerechtigkeit herrschte, muß wohl eine Utopie bleiben. Wie Hobbes war schon Kant diesbezüglich skeptisch, da für ihn hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Recht und Gewalt der Gewalt der Status eines Primärphänomens zukommt.96 Nur formal, bezogen auf die Funktion der Gewalt in der bürgerlichen Gesellschaft, kann nach Kant dieser Unterschied gemacht

[Seite 41]

werden, d.h. nach dem Maß ihrer möglichen Allgemeinheit bzw. Zustimmung oder Akzeptanz. [...]

Wie läßt sich aber dann Gewalt begreifen, wenn man nicht den philosophischen oder wissenschaftlichen Diskurs verlassen will und sich auch mit der Auskunft Luthers nicht zufrieden gibt, demzufolge alle Gewalt ihren Ursprung in Gott hat? Gibt es eine »reine Gewalt«, die Benjamin zu bestimmen versuchte, oder ist auch jede vorgeblich reine Gewalt von Anfang an verunreinigt? Hat die Gewalt einen Grund, ist sie einer, oder braucht sie keinen?

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[30.] Gjb/Fragment 111 07 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 11:01 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 10:56 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 7-20
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 85, Zeilen: 3 ff.
e) Warum wird Gewalt ausgeübt?

Das ist zum einen im abstrakten Sinne die Frage nach den allgemeinen Ursachen von Gewalt, die sich bis heute in einer erheblichen Spannbreite unterschiedlicher und fachdisziplinärer theoretischer Erklärungen niedergeschlagen hat, zum anderen die nach den konkreten Gründen einer Gewalttat, wobei hier in der Regel verschiedene Grade von Zweckfähigkeit [sic] unterstellt werden oder gänzlich instrumentelle Erklärungsmotive vorherrschen. 271

f) Wozu wird Gewalt ausgeübt?

Das ist die Frage nach den Zielen und möglichen Motiven von Gewalt, die zu ihrer Erklärung auf Absichten und Zwecke rekurriert. Zielgerichtet kann Gewalt nur ausgeübt werden, wenn ihr bestimmte Absichten zugrunde liegen. Diese bestehen etwa in der Schädigung, Verletzung oder Tötung eines anderen.


271 „Gewalt kann aber auch grundlos ausgeübt werden, sie kann z.B. Selbstzweck oder vollkommen irrational, aber auch lustvoll sein.“. In: IMBUSCH/BONACKER a.a.O., S. 85.

- Warum wird Gewalt ausgeübt? Das ist zum einen im abstrakten Sinne die Frage nach den allgemeinen Ursachen von Gewalt, die sich bis heute in einer erheblichen Spannbreite unterschiedlicher und fachdisziplinärer theoretischer Erklärungen niedergeschlagen hat, zum anderen die nach den konkreten Gründen einer Gewalttat, wobei hier in der Regel verschiedene Grade von Zweckhaftigkeit unterstellt werden oder gänzlich instrumentelle Erklärungsmotive vorherrschen. Gewalt kann aber auch grundlos ausgeübt werden, sie kann z.B. Selbstzweck oder vollkommen irrational, aber auch lustvoll sein.

-Wozu wird Gewalt ausgeübt? Das ist die Frage nach den Zielen und möglichen Motiven von Gewalt, die zu ihrer Erklärung auf Absichten und Zwecke rekurriert. Zielgerichtet kann Gewalt nur ausgeübt werden, wenn ihr bestimmte Absichten zugrunde liegen. Diese bestehen etwa in der Schädigung, Verletzung oder Tötung eines anderen.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in der Fußnote genannt, nicht aber als Quellenverweis erkennbar. Auch sind wörtliche Übernahmen nicht gekennzeichnet.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[31.] Gjb/Fragment 112 12 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:57 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 11:35 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 12-30
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 85, 86, Zeilen: 85: 25 ff.; 86: 1 ff.
g) Weshalb wird Gewalt ausgeübt?

Das ist die Frage nach den Rechtfertigungsmustern und Legitimationsstrategien von Gewalt. 273 Je nach dem, um welche Art und welchen Typus von Gewalt es sich handelt, können unterschiedliche Rechtfertigungen für Gewalttaten ins Feld geführt werden, deren Legitimität sich an den jeweils vorherrschenden Normen und Werten ist es abhängig, ob eine Gewaltausübung als legal oder als illegal angesehen wird, ob sie als legitim oder als illegitim gilt.

Aus diesen knappen Ausführungen dürfte bereits deutlich geworden sein, dass Gewalt immer eine komplexe Figuration darstellt, deren konkrete Täter-Opfer-Bezüge um Konstellationen von Dritten zu ergänzen sind, und Gewalt als Prozess sowohl eine Handlungs- als auch Strukturkomponente aufweist. Der Verweis auf Interessen verleiht der Gewalt fast immer einen Grad an Zweckrationalität und liefert manifeste Begründungen für ihren Einsatz; Möglichkeitsstrukturen eröffnen Chancen und Optionen zur Gewaltanwendung, ohne bereits etwas über die Sinnhaftigkeit eines Gewalteinsatzes mitzuteilen; und Kontingenzen der Gewaltausübung verweisen auf Zufälligkeitsstrukturen und auf Prozesse diffuser, wenig [zielgerichteter Gewaltausübung, die schwer kalkulierbare Risiko- und Gefahrenpotenziale beinhalten.]


273 Ebd.

- Weshalb wird Gewalt ausgeübt? Das ist die Frage nach den Rechtfertigungsmustern und Legitimationsstrategien von Gewalt. Je nach dem, um welche Art und welchen Typus von Gewalt es sich handelt, können unterschiedliche Rechtfertigungen für Gewalttaten ins Feld geführt werden, deren Legitimität sich an den jeweils vorherrschenden Normen einer Gesellschaft orientiert. Von solch übergeordneten Normen und Werten ist es abhängig, ob eine Gewaltausübung als legal oder als illegal angesehen wird, ob sie als legitim oder als illegitim gilt.

Aus diesen knappen Ausführungen dürfte bereits deutlich geworden sein, dass Gewalt immer eine komplexe Figuration darstellt, deren konkrete Täter- Opfer-Bezüge um Konstellationen von Dritten zu ergänzen sind, und Gewalt als Prozess sowohl eine Handlungs- als auch Strukturkomponente aufweist.

Der Verweis auf Interessen verleiht der Gewalt fast immer einen Grad an Zweckrationalität und liefert manifeste Begründungen für ihren Einsatz; Möglichkeitsstrukturen eröffnen Chancen und Optionen zur Gewaltanwendung, ohne bereits etwas über die Sinnhaftigkeit eines Gewalteinsatzes mitzuteilen;

[Seite 86]

und Kontingenzen der Gewaltausübung verweisen auf Zufälligkeitsstrukturen und auf Prozesse diffuser, wenig zielgerichteter Gewaltausübung, die schwer kalkulierbare Risiko- und Gefahrenpotenziale beinhalten.

Anmerkungen

Der vorhandene Quellenverweis macht nicht deutlich, dass hier alles wörtlich aus der Quelle stammt.

Die einzige Abweichung besteht in der Auslassung einer Zeile des Quelltextes, was dann zu einem grammatikalisch fehlerhaften Satzbau führt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[32.] Gjb/Fragment 113 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 07:37 PlagProf:-)
Erstellt: 4. October 2013, 13:00 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 113, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 85 f., Zeilen: S. 85: 37ff, S. 86: 1ff
[Der Verweis auf Interessen verleiht der Gewalt fast immer einen Grad an Zweckrationalität und liefert manifeste Begründungen für ihren Einsatz; Möglichkeitsstrukturen eröffnen Chancen und Optionen zur Gewaltanwendung, ohne bereits etwas über die Sinnhaftigkeit eines Gewalteinsatzes mitzuteilen; und Kontingenzen der Gewaltausübung verweisen auf Zufälligkeitsstrukturen und auf Prozesse diffuser, wenig] zielgerichteter Gewaltausübung, die schwer kalkulierbare Risiko- und Gefahrenpotenziale beinhalten. Dennoch, traditionelle Gewaltverständnisse, die der Gewalt noch mit einfachen

Kausalmodellen im Sinne eines direkten Ursache-Wirkungs-Zusammenhangs einer oder einiger weniger Schlüsselvariablen habhaft werden wollten, sind deshalb seit einiger Zeit gegenüber adäquateren Prozessmodellen zurückgetreten, die sowohl die objektiven Bedingungen wie auch die subjektiven Deutungen von Gewalthandlungen einbeziehen und die aus den Restriktionen und Randbedingungen sich ergebenden unterschiedlichen Freiheitsgrade für individuelles oder kollektives Gewalthandeln berücksichtigen.274

II. Typologie der Gewalt

Wurde Gewalt bisher in seine Bedeutungselemente auseinandergelegt, so sollen nun in einem weiteren Schritt unterschiedliche Gewaltverständnisse und deren Zusammenhänge vorgestellt werden. Grundlegend für eine Differenzierung des Begriffsfeldes ist in vielerlei Hinsicht die Unterscheidung von direkter physischer Gewalt und psychischer Gewalt, von institutioneller Gewalt, struktureller Gewalt und kultureller bzw. symbolischer Gewalt. Zusätzlich kommt Gewalt im übertragenen Sinne in einer Vielzahl metaphorischer Wortbedeutungen sowie in ritualisierten Formen vor.275

1. Direkte physische Gewalt


274 Siehe IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 86

275 Ausführlich bei IMBUSCH/BONACKER a.a.O.

Der Verweis auf Interessen verleiht der Gewalt fast immer einen Grad an Zweckrationalität und liefert manifeste Begründungen für ihren Einsatz; Möglichkeitsstrukturen eröffnen Chancen und Optionen zur Gewaltanwendung, ohne bereits etwas über die Sinnhaftigkeit eines Gewalteinsatzes mitzuteilen; und Kontingenzen der Gewaltausübung verweisen auf Zufälligkeitsstrukturen und auf Prozesse diffuser, wenig zielgerichteter Gewaltausübung, die schwer kalkulierbare Risiko- und Gefahrenpotenziale beinhalten. Traditionelle Gewaltverständnisse, die der Gewalt noch mit einfachen Kausalmodellen im Sinne eines direkten Ursache-Wirkungs-Zusammenhangs einer oder einiger weniger Schlüsselvariablen habhaft werden wollten, sind deshalb seit einiger Zeit gegenüber adäquateren Prozessmodellen zurückgetreten, die sowohl die objektiven Bedingungen wie auch die subjektiven Deutungen von Gewalthandlungen einbeziehen und die aus den Restriktionen und Randbedingungen sich ergebenden unterschiedlichen Freiheitsgrade für individuelles oder kollektives Gewalthandeln berücksichtigen.

2.3 Differenzierungen des Gewaltbegriffs

Wurde Gewalt bisher in seine Bedeutungselemente auseinandergelegt, so sollen nun in einem weiteren Schritt unterschiedliche Gewaltverständnisse und deren Zusammenhänge vorgestellt werden. Grundlegend für eine Differenzierung des Begriffsfeldes ist in vielerlei Hinsicht die Unterscheidung von direkter physischer Gewalt und psychischer Gewalt, von institutioneller Gewalt, struktureller Gewalt und kultureller bzw. symbolischer Gewalt. Zusätzlich kommt Gewalt im übertragenen Sinne in einer Vielzahl metaphorischer Wortbedeutungen sowie in ritualisierten Formen vor.

Anmerkungen

Quelle ist in beiden Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[33.] Gjb/Fragment 114 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 13:12 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 12:48 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 1-29 (komplett)
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 86-87, Zeilen: 21ff
Im Zentrum der Gewaltproblematik steht zweifellos die direkte physische Gewalt, die auf Schädigung, Verletzung oder Tötung anderer Personen abzielt. Diese Form der Gewalt wird immer manifest und meistens auch intendiert ausgeübt. Popitz276 hat in der relativen Instinktenbundenheit [sic] des Menschen mit der weitreichenden Befreiung von Handlungszwängen und Handlungshemmungen die anthropologische Basis dieser Art der Gewalt gesehen. Dadurch, dass der Mensch nicht Gewalt ausüben muss, aber immer gewaltsam handeln kann, gewinnt Gewalt ihren beunruhigenden Charakter: Als eine Handlungsoption, als Möglichkeit des Handelns ist Gewalt jederzeit einsetzbar, sie setzt keine dauerhaft überlegenen Machtmittel voraus, weil ihre Mächtigkeit ganz elementar aus der Verletzbarkeit des menschlichen Körpers resultiert.277

Der Mensch muss keine Gewalt ausüben, es ist aber immer eine Möglichkeit des Handelns und setzt keine dauerhaften Machtmittel voraus. Die Mächtigkeit entsteht aus der Verletzbarkeit des menschlichen Körpers.

Der Einsatz physischer Gewalt erzielt damit an und für sich Wirkungen, sie ist kulturell voraussetzungslos und universell wirksam und muss nicht erst verstanden werden. Neidhardt hat in diesem Sinne von physischer Gewalt als einer Universalsprache gesprochen und ihre Besonderheit gerade darin gesehen, dass ihr Einsatz sicherer, unbedingter und allgemeiner als andere Zwangsmittel Wirkungen zeitigt und dass sie ein im Ernstfall alles [sic] anderen überlegenes Kontrollwerkzeug und politisches Machtinstrument ist.278

Gewalt ist letztendlich eine Universalsprache. Besonderheit: Einsatz wirkungsvoller, sicherer und unbedingter als andere Zwangsmittel. Im Ernstfall ein allen anderen überlegenes Kontrollwerkzeug und politisches Machtmittel.


276 POPITZ 1986, S. 48 ff.

277 SCARRY 1992; IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 86.

278 NEIDHARDT 1986, S. 134; IMBUSCH/BONACKER a.a.O., S. 87.

Im Zentrum der Gewaltproblematik steht zweifellos die direkte physische Gewalt, die auf Schädigung, Verletzung oder Tötung anderer Personen abzielt. Diese Form der Gewalt wird immer manifest und meistens auch intendiert ausgeübt. Heinrich Popitz hat in der relativen Instinktentbundenheit des Menschen mit der weitreichenden Befreiung von Handlungszwängen und Handlungshemmungen die anthropologische Basis dieser Art der Gewalt gesehen.32 Dadurch, dass der Mensch nicht Gewalt ausüben muss, aber immer gewaltsam handeln kann, gewinnt Gewalt ihren beunruhigenden Charakter: Als eine Handlungsoption, als Möglichkeit des Handelns ist Gewalt jederzeit einsetzbar, sie setzt keine dauerhaft überlegenen Machtmittel voraus, weil ihre Mächtigkeit ganz elementar aus der Verletzbarkeit des menschlichen Körpers resultiert33 Der Einsatz physischer Gewalt erzielt damit an und für sich Wirkungen, sie ist kulturell voraussetzungslos und universell wirksam und muss nicht erst verstanden werden. Friedhelm Neidhardt hat in diesem Sinne von physischer Gewalt als einer Universalsprache gesprochen und ihre Besonderheit gerade darin gesehen, dass ihr Einsatz sicherer, unbedingter und allgemeiner als andere Zwangsmittel Wirkungen zeitigt und dass sie ein im Ernstfall allen anderen überlegenes Kontrollwerkzeug und politisches Machtinstrument ist.34

32 Popitz, Heinrich: Phänomene der Macht, Tübingen 1992, S. 48ff.

33 Scarry, Elaine: Der Körper im Schmerz, Frankfurt/M. 1992.

34 Neidhardt, Friedhelm: Gewalt, a.a.O., S. 134.

Anmerkungen

Quelle ist zweimal in Fn. genannt.

Der mit "Der Mensch" beginnende Absatz ist eine Paraphrase des unmittelbar davorstehenden Satzes.

Der letzte Abschnitt, der mit "Gewalt" beginnt, besteht aus Teilen des vorangegangen Satzes. Er enthält zwei Rumpfsätze, die wie Stichworte wirken, die versehentlich in die Arbeit geraten sind.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[34.] Gjb/Fragment 115 02 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 21:44 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 12:31 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 115, Zeilen: 2-25
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 87, Zeilen: 7-23
Obwohl sie an die Körperfähigkeit der menschlichen Existenz verbunden [sic] bleibt, ist sie nur erheblich schwerer feststellbar, sondern kann auch bedeutend inhumaner sein als physische Gewalt.279 Im Gegensatz zu direkter Physischer [sic] Gewalt ist die Wirkung nicht in gleicher Weise zu berechnen, weil sie das Opfer über Abwehrmechanismen, Fluchtbewegungen oder Verdrängung psychischer Gewalt unterlaufen kann. Es gibt keine äußerlich sichtbaren Zeichen. Das Ausmaß ist oft zeitlich versetzt und führt zu schweren Traumata.

Psychische Gewalt stützt sich auf Worte, Gebärden, Bilder, Symbole oder den Entzug von Lebensnotwendigkeiten, um Menschen durch Einschüchterung und Angst oder spezifische „Belohnungen“ gefügig zu machen. Formen seelischer Grausamkeit und bestimmte Arten der Folter zählen unzweifelhaft zur psychischen Gewalt. Während jedoch physische Gewalt einem starken Ursache-Wirkungs-Zusammenhang unterliegt und ihren [sic] Ergebnissen in hohem Maße prognostizierbar ist, lässt sich die Wirkung psychischer Gewalt nicht in gleicher Weise berechnen, da sie durch eine Reihe von Abwehrmechanismen, Fluchtbewegungen oder durch Verdrängung vom Opfer unterlaufen werden kann. Physische Gewalt hinterlässt immer offen sichtbare Schädigungen oder Verletzungen, psychische Gewalt wirkt im Verborgenen, sie ist äußerlich nicht sichtbar. Häufig zeigt sich deren ganzes Ausmaß erst zeitlich versetzt und schlägt sich dann in schweren Traumata nieder.280


279 Siehe IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 87.

280 IMBUSCH/BONACKER a.a.O., S. 87

Obwohl sie an die Körperhaftigkeit der menschlichen Existenz gebunden bleibt, ist sie nicht nur erheblich schwerer feststellbar, sondern kann auch bedeutend inhumaner sein als physische Gewalt. Psychische Gewalt stützt sich auf Worte, Gebärden, Bilder, Symbole oder den Entzug von Lebensnotwendigkeiten, um Menschen durch Einschüchterung und Angst oder spezifische ‘Belohnungen’ gefügig zu machen. Formen seelischer Grausamkeit und bestimmte Arten der Folter zählen unzweifelhaft zur psychischen Gewalt. Während jedoch physische Gewalt einem starken Ursache-Wirkungs-Zusammenhang unterliegt und in ihren Ergebnissen in hohem Maße prognostizierbar ist, lässt sich die Wirkung psychischer Gewalt nicht in gleicher Weise berechnen, da sie durch eine Reihe von Abwehrmechanismen, Fluchtbewegungen oder durch Verdrängung vom Opfer unterlaufen werden kann. Physische Gewalt hinterlässt immer offen sichtbare Schädigungen oder Verletzungen, psychische Gewalt wirkt im Verborgenen, sie ist äußerlich nicht sichtbar. Häufig zeigt sich deren ganzes Ausmaß erst zeitlich versetzt und schlägt sich dann in schweren Traumata nieder.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in beiden Fn. genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichneet.

Auffällig: Ein Textteil wird zweimal übernommen - zuerst noch leicht umformuliert, weiter unten dann wörtlich abgeschrieben.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[35.] Gjb/Fragment 116 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 07:29 PlagProf:-)
Erstellt: 4. October 2013, 12:21 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 116, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 87, 88, Zeilen: 87: 24-36 ; 88: 1-3
3. Institutionelle Gewalt

Geht über personelle Gewalt hinaus; definiert als:

„Eine durch physische Sanktionen abgestützte Verfügungsmacht, die den Inhabern hierarchische [sic] Positionen über Untergebene und Abhängige eingeräumt ist… Prototyp in der Moderne: Hoheits- und Gehorsamsanspruch, mit dem der Staat gegenüber dem Einzelnen auftritt.“281

Dieser [sic] Art von Gewalt geht über direkte personelle Gewalt insofern hinaus, als sie nicht nur eine spezifische Modalität sozialen Verhaltens beschreibt, sondern auch auf dauerhafte Abhängigkeits- und Unterwerfungsverhältnisse abzielt.282

Hier geht es also zunächst um die ordnungsstiftenden Funktionen von Gewalt, wie sie von staatlichen Sicherheitsbehörden (Polizei) oder staatlichen Organisationen (wie dem Militär oder Geheimdienste) [sic] ausgeübt werden. Deren physische Zwangseingriffe bleiben aber zunächst einmal Gewalt, auch wenn die Polizei unter rechtsstaatlich-demokratisch [sic] Verhältnissen bei ihren Gewalteinsätzen einen prinzipiellen Legitimitätsvorsprung vor ihren Gegnern genießt.

Laut Imbusch u. Bonacker,283 institutionelle Gewalt kann aber je nach dem, welche Formen sie annimmt und von welchen Organisationen sie ausgeübt wird, sehr unterschiedliche Qualitäten gewinnen.


281 WALDMANN 1995, S. 431.

282 IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 87

283 IMBUSCH/BONACKER a.a.O., S. 87 ff.

Institutionelle Gewalt geht über die direkte personelle Gewalt insofern hinaus, als sie nicht nur eine spezifische Modalität sozialen Verhaltens beschreibt, sondern auch auf dauerhafte Abhängigkeits- und Unterwerfungsverhältnisse abzielt. Man kann sie zunächst definieren als „eine durch physische Sanktionen abgestützte Verfügungsmacht, die den Inhabern hierarchischer Positionen über Untergebene und Abhängige eingeräumt ist ... Prototyp institutioneller Gewalt in der Moderne ist der Hoheits- und Gehorsamsanspruch, mit dem der Staat dem einzelnen gegenübertritt.“35 Hier geht es also zunächst um die ordnungsstiftenden Funktionen von Gewalt, wie sie von staatlichen Sicherheitsbehörden (Polizei) oder staatlichen Organisationen (wie dem Militär oder den Geheimdiensten) ausgeübt werden. Deren physische Zwangseingriffe bleiben aber zunächst einmal Gewalt, auch wenn die Polizei unter rechtsstaatlich-demokratischen Verhältnissen bei ihren Gewalteinsätzen

[Seite 88]

einen prinzipiellen Legitimitätsvorsprung vor ihren Gegnern genießt. Institutionelle Gewalt kann aber je nach dem, welche Formen sie annimmt und von welchen Organisationen sie ausgeübt wird, sehr unterschiedliche Qualitäten gewinnen.


35 Waldmann, Peter: Politik und Gewalt, in: Nohlen, Dieter und Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): Politische Theorien, München 1995, S. 431.

Anmerkungen

Die Quelle ist in zwei Fußnoten genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[36.] Gjb/Fragment 117 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 17:58 PlagProf:-)
Erstellt: 4. October 2013, 12:10 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 88, Zeilen: 4ff
Kriterien zur Bestimmung dieser Differenz: globaler Reichtum und das entsprechende Verfügbare Wissen, ungleiche Verteilung von Ressourcen, ungleiche Machtverteilung und die dadurch sich ergebenden unterschiedlichen Lebenschancen. Man kann strukturelle Gewalt auch als „soziale Ungerechtigkeit“ bezeichnen.

Der Begriff der strukturellen Gewalt stammt von Johan Galtung.284 Er hatte ihn seinerzeit in Ergänzung zum Begriff der direkten Gewalt geprägt, um jene Arten der Gewalt zu fassen, die aus systemischen Strukturen resultieren und sich in den vielfältigen Formen anonymer Massenverelendung und weltweiten Massensterbens aufgrund ungleicher Lebenschancen niederschlagen. Diese sind zwar von Menschen zu verantworten, aber individuell nicht mehr zurechenbar, sie ergeben sich für ihn letztlich aus der gewaltförmigen Verfasstheit der Weltgesellschaft selbst. Strukturelle Gewalt sieht Galtung immer dann gegeben, wenn es keinen direkter [sic!] Täter, aber doch einen Dauerzustand von Gewalt gibt, die Gewalt also in die sozialen Strukturen einer Gesellschaft oder eines Systems eingebaut sein muss. Entsprechend liegt für Galtung strukturelle Gewalt immer dann vor, „wenn Menschen so beeinflusst werden, dass ihre aktuelle somatische und geistige Verwirklichung geringer ist als ihre potentielle Verwirklichung“.285

Gewalt wird somit zur Ursache für den Unterschied zwischen dem Aktuellen und dem Potenziellen, zwischen dem, was ist, und dem, was auf einem bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungsniveau hätte sein können.

Als Kriterien zur Bestimmung dieser Differenz zieht Galtung zum einen den globalen Reichtum und das entsprechende verfügbare Wissen heran, sodann die ungleiche Verteilung von Ressourcen, ungleiche Machtverhältnisse und die daraus sich ergebenden unterschiedlichen Lebenschancen. Mit seiner Begründung der [strukturellen Gewalt nimmt er allerdings eine folgenreiche Entgrenzung des Gewaltbegriffs vor, indem er Armut, Unterdrückung und Entfremdung zu Definitionsbestandsteilen seines strukturellen Gewaltbegriffs macht]


284 GALTUNG 1975.

285 Siehe GALTUNG a.a.O., S. 9.

Der Begriff der strukturellen Gewalt stammt von Johan Galtung.36 Er hatte ihn seinerzeit in Ergänzung zum Begriff der direkten Gewalt geprägt, um jene Arten der Gewalt zu fassen, die aus systemischen Strukturen resultieren und sich in den vielfältigen Formen anonymer Massenverelendung und weltweiten Massensterbens aufgrund ungleicher Lebenschancen niederschlagen. Diese sind zwar von Menschen zu verantworten, aber individuell nicht mehr zurechenbar, sie ergeben sich für ihn letztlich aus der gewaltförmigen Verfasstheit der Weltgesellschaft selbst. Strukturelle Gewalt sieht Galtung immer dann gegeben, wenn es keinen direkten Täter, aber doch einen Dauerzustand von Gewalt gibt, die Gewalt also in die sozialen Strukturen einer Gesellschaft oder eines Systems eingebaut sein muss. Entsprechend liegt für Galtung strukturelle Gewalt immer dann vor, „wenn Menschen so beeinflusst werden, dass ihre aktuelle somatische und geistige Verwirklichung geringer ist als ihre potentielle Verwirklichung.“37 Gewalt wird somit zur Ursache für den Unterschied zwischen dem Aktuellen und dem Potenziellen, zwischen dem, was ist, und dem, was auf einem bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungsniveau hätte sein können. Als Kriterien zur Bestimmung dieser Differenz zieht Galtung zum einen den globalen Reichtum und das entsprechende verfügbare Wissen heran, sodann die ungleiche Verteilung von Ressourcen, ungleiche Machtverhältnisse und die daraus sich ergebenden unterschiedlichen Lebenschancen. Mit seiner Begründung der strukturellen Gewalt nimmt er allerdings eine folgenreiche Entgrenzung des Gewaltbegriffs vor, indem er Armut, Unterdrückung und Entfremdung zu Definitionsbestandteilen seines strukturellen Gewaltbegriffs macht:

36 Galtung, Johan: Strukturelle Gewalt. Reinbek 1975.

37 Ebda.. S. 9.

Anmerkungen

Der Verfasser präsentiert im ersten Absatz den letzten Absatz auf dieser Seite als leicht umformulierte Zusammenfassung ("Kriterien zur Bestimmung..."). Imbusch/Bonacker werden auf der vorausgehenden Seite für einen anderen Abschnitt zitiert und erneut auf der nachfolgenden Seite als Beleg für Kritik an Galtung.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[37.] Gjb/Fragment 118 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 07:19 PlagProf:-)
Erstellt: 4. October 2013, 12:06 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 118, Zeilen: 1-13
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 88, Zeilen: 24ff
[Mit seiner Begründung der] strukturellen Gewalt nimmt er allerdings eine folgenreiche Entgrenzung des Gewaltbegriffs vor, indem er Armut, Unterdrückung und Entfremdung zu Definitionsbestandsteilen seines strukturellen Gewaltbegriffs macht: „Um das Wort Gewalt nicht zu sehr zu strapazieren, werden wir die Bedingung struktureller Gewalt zuweilen als soziale Ungerechtigkeit bezeichnen“.286 Auch wenn man gegen den Begriff der strukturellen Gewalt kritisch dessen Unbestimmtheit bzw. sogar Unbestimmbarkeit anführen kann, weil Gewaltformen und Gewaltverhältnisse mit ihm ad infinitum ausgeweitet werden können und am Ende alles als Gewalt erscheint, sofern nur vorstellbar wäre, dass es im normativen Sinne besser sein könnte, so ist umgekehrt nicht einsichtig, warum Gewalt zumindest begriffsdefinitorisch auf ihre direkten und institutionellen Formen eingegrenzt werden sollte.287

286 GALTUNG 1971, S. 62

287 IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 88

Mit seiner Begründung der strukturellen Gewalt nimmt er allerdings eine folgenreiche Entgrenzung des Gewaltbegriffs vor, indem er Armut, Unterdrückung und Entfremdung zu Definitionsbestandteilen seines strukturellen Gewaltbegriffs macht: „Um das Wort Gewalt nicht zu sehr zu strapazieren, werden wir die Bedingung struktureller Gewalt zuweilen als soziale Ungerechtigkeit bezeichnen.“ 38 Auch wenn man gegen den Begriff der strukturellen Gewalt kritisch dessen Unbestimmtheit bzw. sogar Unbestimmbarkeit anführen kann, weil Gewaltformen und Gewaltverhältnisse mit ihm ad infinitum ausgeweitet werden können und am Ende alles als Gewalt erscheint, sofern nur vorstellbar wäre, dass es im normativen Sinne besser sein könnte, so ist umgekehrt nicht einsichtig, warum Gewalt zumindest begriffsdefinitorisch auf ihre direkten und institutionellen Formen eingegrenzt werden sollte.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 287 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[38.] Gjb/Fragment 119 06 - Diskussion
Bearbeitet: 26. December 2013, 17:21 Schumann
Erstellt: 4. October 2013, 11:31 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 6-21
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 89, Zeilen: 4-16
Der Begriff der kulturellen Gewalt wurde von Galtung definiert.289 Er definierte kulturelle Gewalt in Verlängerung seines Konzepts der strukturellen Gewalt als jene Aspekte von Kultur, die zur Rechtfertigung oder zur Legitimierung direkter, illegitimer institutioneller oder struktureller Gewalt benutzt werden können. Kulturelle Gewalt zielt darauf, andere Formen der Gewalt als rechtmäßig oder zumindest nicht als Unrecht erscheinen zu lassen und sie so für die Gesellschaft akzeptabel zu machen. Kulturelle Gewalt funktioniert und wirkt in der [sic] Maße, wie es ihr gelingt, die moralische Färbung einer Handlung von falsch auf richtig bzw. akzeptabel oder bedenkenlos umzuschalten und die gesellschaftliche Wahrnehmung von Handlungen oder Tatsachen als Gewalt zu verschleiern.290 Als Medien kommen dafür insbesondere die Religion, Ideologien, Sprache sowie Kunst und Wissenschaft in Frage. 291 Die tatsächliche oder potenzielle Legitimation von Gewalt ist damit das Erkennungszeichen

für kulturelle Gewalt.


289 Siehe GALTUNG 1990.

290 GALTUNG 1998, S. 341 ff.

291 Siehe IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 89, insb. FN Nr. 40 „Bereits zuvor hatte Pierre Bordieu [sic] mit seinem Begriff der symbolischen Gewalt in eine ähnliche Richtung argumentiert. Bordieu [sic] nannte symbolischer [sic] Gewalt jene in Begriffen, Sprache und Symbolsystemen eingelagerte Gewalt, die darauf abzielt, nicht offen eingenstandene [sic] Herrschaftverhältnisse zu „verlarven“, zu verklären und zu beschönigen. Macht [sic] und Herrschaftsverhältnisse, Diskriminierung und Betrug und die in ihnen eingelagerten Gewaltstrukturen würden in dem Maße unkenntlich, wie sie nicht mehr hinterfragbar erscheinen und damit verkannt, aber zugleich auch anerkannt werden“.

Galtung definierte kulturelle Gewalt in Verlängerung seines Konzepts der strukturellen Gewalt als jene Aspekte von Kultur, die zur Rechtfertigung oder zur Legitimierung direkter, illegitimer institutioneller oder struktureller Gewalt benutzt werden können. Kulturelle Gewalt zielt darauf, andere Formen der Gewalt als rechtmäßig oder zumindest nicht als Unrecht erscheinen zu lassen und sie so für die Gesellschaft akzeptabel zu machen. Kulturelle Gewalt funktioniert und wirkt in dem Maße, wie es ihr gelingt, die moralische Färbung einer Handlung von falsch auf richtig bzw. akzeptabel oder bedenkenlos umzuschalten und die gesellschaftliche Wahrnehmung von Handlungen oder Tatsachen als Gewalt zu verschleiern.40 Als Medien kommen dafür insbesondere die Religion, Ideologien, Sprache sowie Kunst und Wissenschaft in Frage. Die tatsächliche oder potenzielle Legitimation von Gewalt ist damit das Erkennungszeichen für kulturelle Gewalt.41

40 Galtung, Johan: Frieden mit friedlichen Mitteln. Friede und Konflikt, Entwicklung und Kultur, Opladen 1998. S. 341 ff

41 Bereits zuvor hatte Pierre Bourdieu mit seinem Begriff der symbolischen Gewalt in eine ähnliche Richtung argumentiert. Bourdieu nannte symbolische Gewalt jene in Begriffen, Sprache und Symbolsystemen eingelagerte Gewalt, die darauf abzielt, nicht offen eingestandene Herrschaftsverhältnisse zu ‘verlarven’, zu verklären und zu beschönigen. Macht- und Herrschaftsverhältnisse, Diskriminierung und Betrug und die in ihnen eingelagerten Gewaltstrukturen würden in dem Maße unkenntlich, wie sie nicht mehr hinterfragbar erscheinen und damit verkannt, aber zugleich auch anerkannt werden. Siehe Bourdieu. Pierre: Sozialer Sinn, Frankfurt/M. 1993; Bourdieu. Pierre und Jean-Claude Passcron: Grundlagen einer Theorie der symbolischen Gewalt, Frankfurt/M. 1973.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 291 genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[39.] Gjb/Fragment 120 20 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 11:01 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 19:44 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weiß 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 120, Zeilen: 20-27
Quelle: Weiß 2001
Seite(n): 5, Zeilen: 11-18
6.1 Bordieus [sic] symbolischen [sic] Macht

Eine deutlich andere Situation liegt vor, wenn es um kulturell gestützte verschleierte Machtverhältnisse geht. Das ist in den meisten Nationalstaaten der Fall, in denen eine Kultur selbstverständlich dominant ist.295 Auch wenn sich solche Gesellschaften selbst als multikulturell oder hybrid begreifen, bleibt es meist dabei, dass ihre zentralen Institutionen eine bestimmte Kultur widerspiegeln, aus deren Perspektive die Kultur von untergeordneten Gruppen nicht nur als anders, sondern auch als weniger relevant erscheint.


295 BORDIEU [sic] 1994.

Eine deutlich andere Situation liegt vor, wenn es um kulturell gestützte und verschleierte Machtverhältnisse geht. Das ist in den meisten Nationalstaaten der Fall, in denen eine Kultur selbstverständlich dominant ist (Bourdieu 1994). Auch wenn sich solche Gesellschaften selbst als multikulturell oder hybrid begreifen - was selten genug der Fall ist - bleibt es meist dabei, daß ihre zentralen Institutionen eine bestimmte Kultur widerspiegeln, aus deren Perspektive die Kultur von untergeordneten Gruppen, z.B. von Unterschichtsangehörigen oder MigrantInnen nicht nur als anders, sondern auch als weniger relevant erscheint.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[40.] Gjb/Fragment 121 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 11:03 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 19:23 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weiß 2001

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 1-29 (komplett)
Quelle: Weiß 2001
Seite(n): 5, 6, 7, Zeilen: 5: 19-27 ; 6: 15-23 ; 7: 9-11
Kulturell abweichende Gruppen sind dann von der Kontrolle über die legitimen Normen in einer Gesellschaft ausgeschlossen.296 Und insofern ihre selbstverständlichen Vorstellungen, Praktiken, Werte und Ansichten von denen der dominanten Gruppe abweichen, gelten sie als falsch. Das bringt, u. a. mit sich, dass sie die gemeinsamen Institutionen nur schwer für die Durchsetzung ihrer Interessen nutzen können.

In der Marginalisierung von dominierten Gruppen vermischen sich de facto bestehende kulturelle Unterschiede mit der dominanten Zuschreibung von kultureller Abweichung mit der Ausgrenzung aus dominanten Institutionen. Machtunterschiede, die durch kulturelle Dominanzverhältnisse zustande kommen, bleiben für die Konfliktparteien tendenziell unsichtbar. Bordieu [sic] benutzt den Begriff der „symbolischen Macht“, um eine Form von Herrschaft zu beschreiben, die nicht auf direktem Zwang oder körperlicher Gewaltanwendung basiert, sondern einen Schleier von kulturellen Selbstverständlichkeiten, über objektive Machtunterschiede legt. Einen vergleichbaren Ansatz bietet Galtungs Konzept der strukturellen Gewalt.297 Ähnlich wie Bordieu [sic] stellt er fest, dass die implizit in den Strukturen einer Gesellschaft vorhandene Gewalt genauso gefährlich sein kann, wie physische Gewaltanwendung.

Von symbolischer Macht kann man dann sprechen, wenn Dominanzverhältnisse in einer Gesellschaft so gut institutionalisiert sind, dass die subjektiven Bestrebungen der Individuen zu ihren objektiven Möglichkeitsspielräumen passen, dass die Beherrschten also das wollen, was sie wollen sollen. „Symbolic power is that invisible power which can be exercised only with the complicity of those who do not want to know that they are subject to it or even that they themselves exercise it”.298


296 Siehe MITCHELL 1991.

297 Dazu GALTUNG 1975.

298 BORDIEU [sic] 1991, S. 164.

Kulturell „abweichende“ Gruppen sind dann von der Kontrolle über die legitimen Normen in einer Gesellschaft ausgeschlossen (Mitchell 1991). Und insofern ihre selbstverständlichen Vorstellungen, Praktiken, Werte und Ansichten von denen der dominanten Gruppe abweichen, gelten sie als „falsch“. Das bringt u.a. mit sich, daß sie die gemeinsamen Institutionen, z.B. Gerichte, nur schwer für die Durchsetzung ihrer Interessen nutzen können.

In der Marginalisierung von dominierten Gruppen vermischen sich de facto bestehende kulturelle Unterschiede mit der dominanten Zuschreibung von kultureller Abweichung und mit der Ausgrenzung aus dominanten Institutionen. [...]

Machtunterschiede, die durch solche kulturellen Dominanzverhältnisse zustande kommen, bleiben für die Konfliktparteien tendenziell unsichtbar. Bourdieu benutzt den Begriff der „symbolischen Macht“2, um eine Form von Herrschaft zu beschreiben, die nicht auf direktem Zwang oder körperlicher Gewaltanwendung basiert, sondern einen Schleier von kulturellen Selbstverständlichkeiten über objektive Machtunterschiede legt. Von symbolischer Macht kann man dann sprechen, wenn Dominanzverhältnisse in einer Gesellschaft so gut institutionalisiert sind, daß die subjektiven Bestrebungen der Individuen zu ihren objektiven Möglichkeitsspielräumen passen, daß die Beherrschten also das wollen, was sie wollen sollen. [...]

"Symbolic power is that invisible power which can be exercised only with the complicity of those who do not want to know that they are subject to it or even that they themselves exercise it" (Bourdieu 1991: 164).


2 Einen vergleichbaren Ansatz bietet Galtungs Konzept der strukturellen Gewalt (1988). Ähnlich wie Bourdieu stellt er fest, daß die implizit in den Strukturen einer Gesellschaft vorhandene Gewalt genauso gefährlich sein kann, wie physische Gewaltanwendung. [...]

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Ganzseitige Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[41.] Gjb/Fragment 128 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 11:07 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 15:28 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 1-30 (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 1, 3, Zeilen: 5ff;1-6
Jedes Jahr kommen weltweit über 1,6 Millionen Menschen aufgrund von Gewalttaten ums Leben. Auf jedes Gewaltopfer, das den Folgen der Gewalt erliegt, kommen zahlreiche andere, die verletzt werden und unter den unterschiedlichsten physischen, sexuellen, reproduktiven und psychischen Gesundheitsproblemen leiden.315

Weil Gewalt überall anzutreffen ist, wird sie oft als unvermeidbarer Bestandteil der menschlichen Befindlichkeit gesehen, als etwas zum Leben dazu Gehöriges, das man wohl nicht verhindern und auf das man nur reagieren kann. Außerdem gilt sie im Allgemeinen als eine Frage von „Recht und Ordnung“, wobei sich die Rolle der Gesundheitsfachkräfte darauf beschränkt, mit den Folgen von Gewalt fertig zu werden.

Doch diese Auffassung wandelt sich allmählich, unterstützt durch die Erfolge, die man bei der Bekämpfung anderer umwelt- und verhaltensbedingter Gesundheitsprobleme wie Herzkrankheiten, Rauchen und HIV/Aids erzielt hat, wenn dagegen mit Public-Health-Ansätzen vorgegangen wurde. Der Fokus weitet sich aus, man legt verstärkt Wert auf Vorbeugung und bemüht sich, die Ursachen von Gewalt bei ihren Wurzeln zu packen. Zugleich werden die Anstrengungen von Polizei, Rechtsprechung und Kriminologen durch die Beiträge anderer Institutionen und Fachdisziplinen, von der Kinderpsychologie bis zur Epidemiologie, unterstützt.

Wenn man in der Bevölkerung das Bewusstsein dafür weckt, dass sich Gewalt verhüten lässt, hat man allerdings nur einen ersten Schritt auf dem Weg gemacht, der zu einer wirksamen Gegenwehr führen soll. Gewalt ist ein äußerst heikles Problem. Viele Menschen haben in ihrem Beruf Schwierigkeiten, sich dem Gewaltproblem zu stellen, weil es unangenehme, ihr eigenes Privatleben berührende Fragen aufwirft. Wenn man über Gewalt spricht, kann man sich den komplizierten Zusammenhängen von Moral, Ideologie und Kultur nicht [entziehen.]


315 WHO 2002.

Jedes Jahr verlieren weltweit über 1,6 Millionen Menschen ihr Leben aufgrund von Gewalttaten. Auf jedes Gewaltopfer, das den Folgen der Gewalt erliegt, kommen zahlreiche andere, die verletzt werden und unter den unterschiedlichsten physischen, sexuellen, reproduktiven und psychischen Gesundheitsproblemen leiden. [...]

Weil Gewalt überall anzutreffen ist, wird sie oft als unvermeidbarer Bestandteil der menschlichen Befindlichkeit gesehen, als etwas zum Leben dazu Gehöriges, das man wohl nicht verhindern und auf das man nur reagieren kann. Außerdem gilt sie im Allgemeinen als eine Frage von „Recht und Ordnung“, wobei sich die Rolle der Gesundheitsfachkräfte darauf beschränkt, mit den Folgen von Gewalt fertig zu werden. Doch diese Auffassung wandelt sich allmählich, unterstützt durch die Erfolge, die man bei der Bekämpfung anderer umwelt- und verhaltensbedingter Gesundheitsprobleme wie Herzkrankheiten, Rauchen und HIV/Aids erzielt hat, wenn dagegen mit Public-Health-Ansätzen vorgegangen wurde. Der Fokus weitet sich aus, man legt verstärkt Wert auf Vorbeugung und bemüht sich, die Ursachen von Gewalt bei ihren Wurzeln zu packen. Zugleich werden die Anstrengungen von Polizei, Rechtsprechung und Kriminologen durch die Beiträge anderer Institutionen und Fachdisziplinen, von der Kinderpsychologie bis zur Epidemiologie, unterstützt.

[...]

Wenn man in der Bevölkerung das Bewusstsein dafür weckt, dass sich Gewalt verhüten lässt, hat man allerdings nur einen ersten Schritt auf dem Weg gemacht, der zu einer wirksamen Gegenwehr führen soll. Gewalt ist ein äußerst heikles Problem. Viele Menschen haben in ihrem Beruf Schwierigkeiten, sich dem Gewaltproblem zu stellen, weil es unangenehme, ihr eigenes Privatleben berührende Fragen aufwirft. Wenn man über Gewalt spricht, kann man sich den komplizierten Zusammenhängen von Moral, Ideologie und Kultur nicht entziehen.

Anmerkungen

Der englischsprachige Bericht wird in FN 315 angegeben, allerdings nicht als Quelle wörtlicher Zitate. Die Übernahmen entstammen der deutschen Fassung von 2003.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[42.] Gjb/Fragment 129 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 09:12 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 15:34 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 1-13, (14-18), 19-28
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 3, 4, Zeilen: 3: 5-7; 4: 1-24
[Wenn man über Gewalt spricht, kann man sich den komplizierten Zusammenhängen von Moral, Ideologie und Kultur nicht] entziehen. Deshalb stößt eine offene Debatte über das Thema häufig auf offizielle wie persönliche Widerstände.

Mit dem World report on violence and health316 sollen die Geheimniskrämerei, Tabus und das Gefühl der Unvermeidbarkeit hinterfragt werden, die das Thema gewalttätiges Verhalten umgeben, und zugleich soll der Bericht eine Debatte in Gang setzen, die uns dieses ungeheuer komplexe Phänomen besser begreifen lehrt. Persönliche Initiative und aktives Engagement sind zwar von unschätzbarem Wert, wenn es darum geht, Gleichgültigkeit und Widerstände zu überwinden, doch wenn man das Problem der Gewalt umfassend bekämpfen will, müssen die Menschen unbedingt auf allen Ebenen alle möglichen Formen partnerschaftlicher Zusammenarbeit eingehen, um so eine wirksame Gegenwehr aufzubauen. Concha-Eastman u. Malo erläutern:

The World report on violence and health had the merit of gathering conceptual contributions and intervention proposals in a document of global nature, jointly with elements of reference to public policies on prevention of violence.317

Dieser Kurzbericht wendet sich in erster Linie an alle, die auf nationaler Ebene für die Gesundheit der Bevölkerung betreffende Entscheidungen und für die nationale Gesundheitspolitik zuständig sind, aber auch an diejenigen, die bevölkerungsnah im Gesundheitsbereich arbeiten und mit den Problemen und Bedürfnissen der Bevölkerung in ihrem Nahbereich am besten vertraut sind. Die in diesem Kurzbericht zum Ausdruck gebrachten Ansichten und die aus der Darstellung gezogenen Schlussfolgerungen stützen sich auf den World report on violence and health und auf die zahlreichen Untersuchungen, auf die sich dieser Bericht bezieht.


316 WHO 2002.

317 CONCHA-EASTMAN & MALO 2006, S. 340.

Wenn man über Gewalt spricht, kann man sich den komplizierten Zusammenhängen von Moral, Ideologie und Kultur nicht entziehen. Deshalb stößt eine offene Debatte über das Thema häufig auf offizielle wie persönliche Widerstände.

Mit diesem ersten Weltbericht Gewalt und Gesundheit1 sollen die Geheimniskrämerei, Tabus und das Gefühl der Unvermeidbarkeit hinterfragt werden, die das Thema gewalttätiges Verhalten umgeben, und zugleich soll der Bericht eine Debatte in Gang setzen, die uns dieses ungeheuer komplexe Phänomen besser begreifen lehrt. Persönliche Initiative und aktives Engagement sind zwar von unschätzbarem Wert, wenn es darum geht, Gleichgültigkeit und Widerstände zu überwinden, doch wenn man das Problem der Gewalt umfassend bekämpfen will, müssen die Menschen unbedingt auf allen Ebenen alle möglichen Formen partnerschaftlicher Zusammenarbeit eingehen, um so eine wirksame Gegenwehr aufzubauen.

Dieser Kurzbericht wendet sich in erster Linie an alle, die auf nationaler Ebene für die Gesundheit der Bevölkerung betreffende Entscheidungen und für die nationale Gesundheitspolitik zuständig sind, aber auch an diejenigen, die bevölkerungsnah im Gesundheitsbereich arbeiten und mit den Problemen und Bedürfnissen der Bevölkerung in ihrem Nahbereich am besten vertraut sind. Die in diesem Kurzbericht zum Ausdruck gebrachten Ansichten und die aus der Darstellung gezogenen Schlussfolgerungen stützen sich auf den World report on violence and health und auf die zahlreichen Untersuchungen, auf die sich dieser Bericht bezieht.


1. Krug EG et al., eds., World report on violence and health. Geneva, World Health Organization, 2002

Anmerkungen

Weitgehend wörtlich. Englische Fassung der Quelle ist (wenn auch ohne Seitenzahlangaben) in der Fn. benannt.

Sichter
(SleepyHollow02), Guckar


[43.] Gjb/Fragment 130 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 13:16 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 15:39 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 1-33 (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 4, Zeilen: 11ff (im Kasten), 26ff
[Die in diesem Kurzbericht zum Ausdruck gebrachten Ansichten und die aus der Darstellung gezogenen Schlussfolgerungen stützen sich auf den World report on violence and health und auf die zahlreichen Untersuchungen, auf die sich dieser Bericht bezieht.]
  • Gewalt wird oft als unvermeidbarer Bestandteil der menschlichen Befindlichkeit gesehen, als etwas zum Leben dazu Gehöriges, das man wohl nicht verhindern und auf das man nur reagieren kann. Doch diese Auffassung wandelt sich allmählich, unterstützt durch die Erfolge, die man bei der Bekämpfung anderer umwelt- und verhaltensbedingter Gesundheitsprobleme erzielt hat, wenn dagegen mit Public-Health-Ansätzen vorgegangen wurde.
  • Der Gesundheitssektor hat ein besonderes Interesse an der Verhütung von Gewalt, zugleich kommt ihm dabei aber auch eine Schlüsselrolle zu.
  • Wenn man das Problem der Gewalt umfassend bekämpfen will, müssen die Menschen unbedingt auf allen Ebenen alle möglichen Formen partnerschaftlicher Zusammenarbeit eingehen, um so eine wirksame Gegenwehr aufzubauen

Im Allgemeinen beschränkt sich die vom Gesundheitssektor ausgehende Gewaltgegenwehr weitgehend auf reaktive und therapeutische Maßnahmen. Da man dabei tendenziell auf spezielle Interessengebiete und konkrete Sachkenntnis beschränkt bleibt, werden das Gesamtbild und die Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Formen von Gewalt jedoch häufig übersehen. Gewalt ist aber ein komplexes Phänomen, das umfassender und ganzheitlich angegangen werden muss.

Public Health konzentriert sich definitionsgemäß nicht auf den einzelnen Patienten, sondern eher auf die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen und ganzen Bevölkerungen. Dabei legt man mit den gesundheitlichen Maßnahmen das Schwergewicht möglichst auf Bevölkerungsgruppen, die am stärksten durch Krankheiten oder Verletzungen gefährdet sind. Die Public Health verfolgt grundlegend das Ziel, Gesundheit zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Sie legt Wert darauf zu verhindern, dass Krankheiten oder Verletzungen überhaupt vorkommen oder wieder auftreten, und beschäftigt sich weniger mit der Behandlung ihrer gesundheitlichen Folgen.

[Die in diesem Kurzbericht zum Ausdruck gebrachten Ansichten und die aus der Darstellung gezogenen Schlussfolgerungen stützen sich auf den World report on violence and health und auf die zahlreichen Untersuchungen, auf die sich dieser Bericht bezieht.]
  • Gewalt wird oft als unvermeidbarer Bestandteil der menschlichen Befindlichkeit gesehen, als etwas zum Leben dazu Gehöriges, das man wohl nicht verhindern und auf das man nur reagieren kann. Doch diese Auffassung wandelt sich allmählich, unterstützt durch die Erfolge, die man bei der Bekämpfung anderer umwelt- und verhaltensbedingter Gesundheitsprobleme erzielt hat, wenn dagegen mit Public-Health-Ansätzen vorgegangen wurde.
  • Der Gesundheitssektor hat ein besonderes Interesse an der Verhütung von Gewalt, zugleich kommt ihm dabei aber auch eine Schlüsselrolle zu.
  • Wenn man das Problem der Gewalt umfassend bekämpfen will, müssen die Menschen unbedingt auf allen Ebenen alle möglichen Formen partnerschaftlicher Zusammenarbeit eingehen, um so eine wirksame Gegenwehr aufzubauen.

Im Allgemeinen beschränkt sich die vom Gesundheitssektor ausgehende Gewaltgegenwehr weitgehend auf reaktive und therapeutische Maßnahmen. Da man dabei tendenziell auf spezielle Interessengebiete und konkrete Sachkenntnis beschränkt bleibt, werden das Gesamtbild und die Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Formen von Gewalt jedoch häufig übersehen. Gewalt ist aber ein komplexes Phänomen, das umfassender und ganzheitlich angegangen werden muss.

Public Health konzentriert sich definitionsgemäß nicht auf den einzelnen Patienten, sondern eher auf die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen und ganzen Bevölkerungen. Dabei legt man mit den gesundheitlichen Maßnahmen das Schwergewicht möglichst auf Bevölkerungsgruppen, die am stärksten durch Krankheiten oder Verletzungen gefährdet sind. Die Public Health verfolgt grundlegend das Ziel, Gesundheit zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Sie legt Wert darauf zu verhindern, dass Krankheiten oder Verletzungen überhaupt vorkommen oder wieder auftreten, und beschäftigt sich weniger mit der Behandlung ihrer gesundheitlichen Folgen.

Anmerkungen

Kein Quellenhinweis auf dieser Seite. Wörtlich.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[44.] Gjb/Fragment 131 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 13:20 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 15:44 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 1-18 (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 4-5, Zeilen: 39-40;1ff
Die Public Health geht gegen jede Gefährdung des Wohlergehens der Bevölkerung herkömmlicherweise mit den folgenden vier Schritten vor:318

[einfache Graphik mit vier Kästchen und drei Pfeilen, Inhalt:]

  • Das Ausmaß des Problems wird erkundet und beobachtet
  • die Ursachen des Problems werden ermittelt
  • es werden Möglichkeiten zur Bewältigung des Problems gesucht und erprobt
  • die nachweislich wirksamen Maßnahmen werden in breitem Maßstab eingesetzt

Der Public-Health-Ansatz ist denn [sic] wissenschaftlich fundiert. Von der Erkennung des Problems und seiner Ursachen bis zur Planung, Erprobung und Auswertung von Gegenmaßnahmen muss sich alles auf tragfähige Forschungsergebnisse gründen und von den besten wissenschaftlich abgestützten Fakten untermauert sein. Der Ansatz ist zudem disziplinübergreifend. Beamte des öffentlichen Gesundheitswesens arbeiten partnerschaftlich mit einer Vielzahl von Leuten und Organisationen zusammen und machen sich dabei eine Fülle von Sachkenntnis zunutze. Sie holen sich das notwendige Wissen aus den Bereichen Medizin, Epidemiologie und Psychologie, aus dem [sic] Soziologie, Kriminologie, Bildung und Wirtschaft.

Die Public-Health-Praktiker und ihre Partner gehen an das Gewaltproblem mit der festen, wissenschaftlich abgestützten Überzeugung heran, dass sich gewalttätiges Verhalten und dessen Folgen verhüten lassen. Der Public-Health-Ansatz ist dabei keineswegs [ein Ersatz für die Strafgerichtsbarkeit oder die Reaktion vonseiten der Vorkämpfer für die Menschenrechte.]


318 MERCY et al. 1993, S. 15

Die Public Health geht gegen jede Gefährdung des Wohlergehens der Bevölkerung herkömmlicherweise mit den folgenden vier Schritten vor (5)
  • Das Ausmaß des Problems wird erkundet und beobachtet,
  • die Ursachen des Problems werden ermittelt,
  • es werden Möglichkeiten zur Bewältigung des Problems gesucht und erprobt,
  • die nachweislich wirksamen Maßnahmen werden in breitem Maßstab eingesetzt.

Der Public-Health-Ansatz ist wissenschaftlich fundiert. Von der Erkennung des Problems und seiner Ursachen bis zur Planung, Erprobung und Auswertung von Gegenmaßnahmen muss sich alles auf tragfähige Forschungsergebnisse gründen und von den besten wissenschaftlich abgestützten Fakten untermauert sein. Der Ansatz ist zudem disziplinübergreifend. Beamte des öffentlichen Gesundheitswesens arbeiten partnerschaftlich mit einer Vielzahl von Leuten und Organisationen zusammen und machen sich dabei eine Fülle von Sachkenntnis zunutze. Sie holen sich das notwendige Wissen aus den Bereichen Medizin, Epidemiologie und Psychologie, aus Soziologie, Kriminologie, Bildung und Wirtschaft.

Die Public-Health-Praktiker und ihre Partner gehen an das Gewaltproblem mit der festen, wissenschaftlich abgestützten Überzeugung heran, dass sich gewalttätiges Verhalten und dessen Folgen verhüten lassen. Der Public-Health-Ansatz ist dabei keineswegs ein Ersatz für die Strafgerichtsbarkeit oder die Reaktion vonseiten der Vorkämpfer für die Menschenrechte.


5. Mercy JA et al. Public health policy for preventing violence. Health Affairs, 1993, 12:7–29.

Anmerkungen

Beinahe wörtlich. Die eigenständigen Ergänzungen sind keine Verbesserungen.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[45.] Gjb/Fragment 132 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 09:16 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 15:48 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 1-30 (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 5, Zeilen: 15ff
[Der Public-Health-Ansatz ist dabei keineswegs] ein Ersatz für die Strafgerichtsbarkeit oder die Reaktion vonseiten der Vorkämpfer für die Menschenrechte. Die Public Health ergänzt diese Aktivitäten vielmehr, gibt ihnen zusätzliche Instrumente an die Hand und eröffnet neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit.

8.1 Definition von Gewalt aus gesundheitlicher Sicht

Gewalt als die Gesundheit der Bevölkerung gefährdendes Problem wurde bisher u. a. deshalb weitgehend ignoriert, weil keine eindeutige Problemdefinition vorliegt. Gewalt ist ein äußerst diffuses und komplexes Phänomen, das sich einer exakten wissenschaftlichen Definition entzieht und dessen Definition eher dem Urteil des Einzelnen überlassen bleibt. Die Vorstellung von akzeptablen und nicht akzeptablen Verhaltensweisen und die Grenzen dessen, was als Gefährdung empfunden wird, unterliegen kulturellen Einflüssen und sind fließend, da sich Wertvorstellungen und gesellschaftliche Normen ständig wandeln.

Es gibt also keinen weltweit einheitlichen Moralkodex, was es zu einer außerordentlich lohnenden, aber zugleich auch schwierigen und heiklen Angelegenheit macht, das Thema Gewalt in einem globalen Forum anzusprechen. Dennoch muss das unbedingt geschehen. Es muss der Versuch unternommen werden, zu einem einvernehmlichen Verständnis der Problematik zu gelangen und durch die gründliche Auseinandersetzung mit dem Stellenwert der Menschenrechte globale Verhaltensstandards festzulegen, die dazu beitragen können, in unserer sich rasch verändernden Welt Leben und Würde des Menschen zu schützen.

Gewalt lässt sich auf die unterschiedlichste Weise definieren, es kommt immer darauf an, wer den Begriff definiert und für welchen Zweck dies geschieht. Eine als Instrument des Strafvollzugs gedachte Definition wird zweifellos anders aussehen als eine für die Sozialarbeit brauchbare Definition. Die Public Health muss sich die Aufgabe [stellen, Gewalt so zu definieren, dass der Begriff die gesamte Bandbreite der Täterhandlungen und die subjektive Erfahrung der Opfer einschließt, ohne damit so verwässert zu werden, dass er seinen Sinn verliert, oder auch so weit gefasst zu werden, dass er die Wechselfälle des täglichen Lebens als krankhaft einstuft.]

Der Public-Health-Ansatz ist dabei keineswegs ein Ersatz für die Strafgerichtsbarkeit oder die Reaktion vonseiten der Vorkämpfer für die Menschenrechte. Die Public Health ergänzt diese Aktivitäten vielmehr, gibt ihnen zusätzliche Instrumente an die Hand und eröffnet neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit.

Definition von Gewalt

Gewalt als die Gesundheit der Bevölkerung gefährdendes Problem wurde bisher u. a. deshalb weitgehend ignoriert, weil keine eindeutige Problemdefinition vorliegt. Gewalt ist ein äußerst diffuses und komplexes Phänomen, das sich einer exakten wissenschaftlichen Definition entzieht und dessen Definition eher dem Urteil des Einzelnen überlassen bleibt. Die Vorstellung von akzeptablen und nicht akzeptablen Verhaltensweisen und die Grenzen dessen, was als Gefährdung empfunden wird, unterliegen kulturellen Einflüssen und sind fließend, da sich Wertvorstellungen und gesellschaftliche Normen ständig wandeln. [...]

Es gibt also keinen weltweit einheitlichen Moralkodex, was es zu einer außerordentlich lohnenden, aber zugleich auch schwierigen und heiklen Angelegenheit macht, das Thema Gewalt in einem globalen Forum anzusprechen. Dennoch muss das unbedingt geschehen. Es muss der Versuch unternommen werden, zu einem einvernehmlichen Verständnis der Problematik zu gelangen und durch die gründliche Auseinandersetzung mit dem Stellenwert der Menschenrechte globale Verhaltensstandards festzulegen, die dazu beitragen können, in unserer sich rasch verändernden Welt Leben und Würde des Menschen zu schützen.

Gewalt lässt sich auf die unterschiedlichste Weise definieren, es kommt immer darauf an, wer den Begriff definiert und für welchen Zweck dies geschieht. Eine als Instrument des Strafvollzugs gedachte Definition wird zweifellos anders aussehen als eine für die Sozialarbeit brauchbare Definition. Die Public Health muss sich die Aufgabe stellen, Gewalt so zu definieren, dass der Begriff die gesamte Bandbreite der Täterhandlungen und die subjektive Erfahrung der Opfer einschließt, ohne damit so verwässert zu werden, dass er seinen Sinn verliert, oder auch so weit [gefasst zu werden, dass er die Wechselfälle des täglichen Lebens als krankhaft einstuft.]

Anmerkungen

Wörtlich. Kein Quellenhinweis.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[46.] Gjb/Fragment 133 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 09:18 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 15:51 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 1-26 (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 5-6, Zeilen: 0
[Die Public Health muss sich die Aufgabe] stellen, Gewalt so zu definieren, dass der Begriff die gesamte Bandbreite der Täterhandlungen und die subjektive Erfahrung der Opfer einschließt, ohne damit so verwässert zu werden, dass er seinen Sinn verliert, oder auch so weit gefasst zu werden, dass er die Wechselfälle des täglichen Lebens als krankhaft einstuft. Ein weltweiter Konsens ist aber auch schon deshalb notwendig, weil nur so ein Datenvergleich möglich ist und eine tragfähige Wissensgrundlage geschaffen werden kann.

Die Weltgesundheitsorganisation definiert Gewalt folgendermaßen:

„Der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt.“319

Die Definition umfasst zwischenmenschliche Gewalt ebenso wie suizidales Verhalten und bewaffnete Auseinandersetzungen. Sie schließt die unterschiedlichsten Handlungen ein, d. h. sie reicht über das konkrete physische Handeln hinaus und bezieht auch Drohungen und Einschüchterungen in die inhaltliche Reichweite des Begriffs ein. Neben Tod und Verletzung umfasst die Definition auch die Unzahl der oftmals weniger offensichtlichen Folgen gewalttätigen Verhaltens, wie z. B. psychische Schäden, Deprivation und Fehlentwicklungen, die das Wohlergehen des einzelnen Menschen, von Familien und ganzen Gemeinschaften gefährden.


319 WHO/EHA/SPI.POA.2 (WHO 1996); WHO 2002, S. 5. “The intentional use of physical force or power, threatened or actual, against oneself, another person, or against a group or community, that either results in or has a high likelihood of resulting in injury, death, psychological harm, maldevelopment or deprivation”.

Die Public Health muss sich die Aufgabe stellen, Gewalt so zu definieren, dass der Begriff die gesamte Bandbreite der Täterhandlungen und die subjektive Erfahrung der Opfer einschließt, ohne damit so verwässert zu werden, dass er seinen Sinn verliert, oder auch so

[Seite 6]

weit gefasst zu werden, dass er die Wechselfälle des täglichen Lebens als krankhaft einstuft. Ein weltweiter Konsens ist aber auch schon deshalb notwendig, weil nur so ein Datenvergleich möglich ist und eine tragfähige Wissensgrundlage geschaffen werden kann. Die Weltgesundheitsorganisation definiert Gewalt (4) folgendermaßen:

Der absichtliche Gebrauch von angedrohtem oder tatsächlichem körperlichem Zwang oder physischer Macht gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft, der entweder konkret oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt.

Die Definition umfasst zwischenmenschliche Gewalt ebenso wie suizidales Verhalten und bewaffnete Auseinandersetzungen. Sie schließt die unterschiedlichsten Handlungen ein, d. h. sie reicht über das konkrete physische Handeln hinaus und bezieht auch Drohungen und Einschüchterungen in die inhaltliche Reichweite des Begriffs ein. Neben Tod und Verletzung umfasst die Definition auch die Unzahl der oftmals weniger offensichtlichen Folgen gewalttätigen Verhaltens, wie z. B. psychische Schäden, Deprivation und Fehlentwicklungen, die das Wohlergehen des einzelnen Menschen, von Familien und ganzen Gemeinschaften gefährden.


4. WHO Global Consultation on Violence and Health. Violence: a public health priority. Geneva, World Health Organization, 1996 (document WHO/EHA/SPI.POA.2).

Anmerkungen

Wortlautnah.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[47.] Gjb/Fragment 134 12 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 21:39 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 15:55 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 12-29
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 6, Zeilen: 0
8.2 Typologie der Gewalt aus gesundheitlicher Sicht

Die Komplexität, Allgegenwärtigkeit und Unterschiedlichkeit gewalttätigen Handelns lösen das Gefühl von Machtlosigkeit und Apathie aus. Nur anhand eines analytischen Bezugsrahmens oder einer Typologie der Gewalt lassen sich die Fäden dieses komplizierten Gewebes entwirren, so dass sich der Charakter des Problems und die zu seiner Bewältigung erforderlichen Maßnahmen deutlicher abzeichnen. Bisher waren spezialisierte Forschungsbereiche und konkrete Handlungsfelder in ihrem Bemühen, der Gewalt entgegenzutreten, aufgesplittert.

Dieses Defizit gilt es zu beheben, weshalb der analytische Bezugsrahmen die gemeinsamen Charakteristika und die Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Formen von Gewalt hervorheben und zu einem ganzheitlichen Präventionsmodell hinführen sollte. Bisher gibt es nur wenige Typologien dieser Art und keine ist umfassend oder allgemein akzeptiert.

Die im World report on violence and health benutzte Typologie gliedert Gewalt nur in drei breite Kategorien, die darauf Bezug [nehmen, von wem die Gewalt ausgeht: Gewalt gegen die eigene Person, zwischenmenschliche Gewalt und kollektive Gewalt.]

Typologie der Gewalt

Die Komplexität, Allgegenwärtigkeit und Unterschiedlichkeit gewalttätigen Handelns lösen das Gefühl von Machtlosigkeit und Apathie aus. Nur anhand eines analytischen Bezugsrahmens oder einer Typologie der Gewalt lassen sich die Fäden dieses komplizierten Gewebes entwirren, so dass sich der Charakter des Problems und die zu seiner Bewältigung erforderlichen Maßnahmen deutlicher abzeichnen. Bisher waren spezialisierte Forschungsbereiche und konkrete Handlungsfelder in ihrem Bemühen, der Gewalt entgegenzutreten, aufgesplittert. Dieses Defizit gilt es zu beheben, weshalb der analytische Bezugsrahmen die gemeinsamen Charakteristika und die Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen Formen von Gewalt hervorheben und zu einem ganzheitlichen Präventionsmodell hinführen sollte. Bisher gibt es nur wenige Typologien dieser Art und keine ist umfassend oder allgemein akzeptiert (6).

Die im World report on violence and health benutzte Typologie gliedert Gewalt in drei breite Kategorien, die darauf Bezug nehmen, von wem die Gewalt ausgeht: Gewalt gegen die eigene Person, zwischenmenschliche Gewalt und kollektive Gewalt.


6. Foege WH, Rosenberg ML, Mercy JA. Public health and violence prevention. Current Issues in Public Health, 1995, 1:2–9.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 320 zu dem vorangegangenen Abschnitt 8.1 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[48.] Gjb/Fragment 135 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 22:44 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 16:03 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 6-7, Zeilen: 0
[Die im World report on violence and health benutzte Typologie gliedert Gewalt nur in drei breite Kategorien, die darauf Bezug] nehmen, von wem die Gewalt ausgeht: Gewalt gegen die eigene Person, zwischenmenschliche Gewalt und kollektive Gewalt.

Eine Typologie der Gewalt

[Abbildung: Es ist eine aus dem WHO-Bericht eingescannte Abbildung, siehe Abb. 1 der Quelle]

Diese erste Kategorisierung unterscheidet zwischen der Gewalt, die sich eine Person selbst antut, und der Gewalt, die von einer anderen Person bzw. von einer kleineren Personengruppe ausgeht, und letztlich der Gewalt, die von größeren Gruppierungen wie z. B. Staaten, organisierten politischen Gruppen, Milizen und Terrororganisationen verübt wird (s. Abb. oben).321 Diese drei breiten Kategorien gliedern sich jeweils wiederum in konkretere Formen von Gewalt auf.

Die zwischenmenschliche Gewalt gliedert sich in zwei Untergruppen:

a) Gewalt in der Familie und unter Intimpartnern, d. h. Gewalt, die weitgehend auf Familienmitglieder und den Intimpartner beschränkt ist und normalerweise, wenn auch nicht ausschließlich, im Zuhause der Betroffenen verübt wird.
b) Von Mitgliedern der Gemeinschaft ausgehende Gewalt, d. h. Gewalt unter nicht miteinander verwandten und nicht notwendigerweise [miteinander bekannten Personen, die normalerweise außerhalb des Zuhauses der Betroffenen verübt wird]

321 In WHO 2002, S. 7.

Die im World report on violence and health benutzte Typologie gliedert Gewalt in drei breite Kategorien, die darauf Bezug nehmen, von wem die Gewalt ausgeht: Gewalt gegen die eigene Person, zwischenmenschliche Gewalt und kollektive Gewalt.

Diese erste Kategorisierung unterscheidet zwischen der Gewalt, die sich eine Person selbst antut, und der Gewalt, die von einer anderen Person bzw. von einer kleineren Personengruppe ausgeht, und letztlich der Gewalt, die von größeren Gruppierungen wie z. B. Staaten, organisierten politischen Gruppen, Milizen und Terrororganisationen verübt wird (s. Abb. 1).

Diese drei breiten Kategorien gliedern sich jeweils wiederum in konkretere Formen von Gewalt auf.

[Seite 7]

Abb. 1


Eine Typologie der Gewalt

[Abbildung]

[...]

Die zwischenmenschliche Gewalt gliedert sich in zwei Untergruppen:

  • Gewalt in der Familie und unter Intimpartnern, d. h. Gewalt, die weitgehend auf Familienmitglieder und den Intimpartner beschränkt ist und normalerweise, wenn auch nicht ausschließlich, im Zuhause der Betroffenen verübt wird.
  • Von Mitgliedern der Gemeinschaft ausgehende Gewalt, d. h. Gewalt unter nicht miteinander verwandten und nicht notwendigerweise miteinander bekannten Personen, die normalerweise außerhalb des Zuhauses der Betroffenen verübt wird.
Anmerkungen

Wörtlich, einschließlich der Übernahme einer Abbildung.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[49.] Gjb/Fragment 136 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 22:46 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 16:07 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 7-8, 13, Zeilen: -
[b) Von Mitgliedern der Gemeinschaft ausgehende Gewalt, d. h. Gewalt unter nicht miteinanderverwandten [sic] und nicht notwendigerweise miteinander bekannten Personen, die normalerweise außerhalb des Zuhauses der Betroffenen verübt wird.]

Zur ersteren Unterkategorie zählen beispielsweise Kindesmissbrauch, Gewalt durch einen Intimpartner und Misshandlung alter Menschen. Unter letztere fallen Gewalt unter Jugendlichen, willkürliche Gewalttaten, Vergewaltigung oder sexuelle Übergriffe durch Fremde und Gewalt im institutionellen Umfeld, z. B. in Schulen, an Arbeitsplätzen, in Gefängnissen und Pflegeheimen.

Kollektive Gewalt bezeichnet die gegen eine Gruppe oder mehrere Einzelpersonen gerichtete instrumentalisierte Gewaltanwendung durch Menschen, die sich als Mitglieder einer anderen Gruppe begreifen und damit politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Ziele durchsetzen wollen. Sie kann die unterschiedlichsten Formen annehmen, kann als bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb von Staaten oder unter Staaten auftreten, als Völkermord, Unterdrückung und sonstige Missachtung der Menschenrechte vorkommen und sich als Terrorismus und organisiertes Gewaltverbrechen manifestieren.

Mit dieser Typologie erfasst man auch den Charakter von Gewalttaten, die physischer, sexueller oder psychologischer Art sein und auch Deprivation oder Vernachlässigung beinhalten können. Berücksichtigt wird [sic] damit zudem die Bedeutung des Umfelds, die Beziehung zwischen Täter und Opfer und – im Fall von kollektiver Gewalt – die möglichen Motive der Gewalt.

8.3 Die Wurzeln der Gewalt aus gesundheitlicher Sicht– ein ökologisches Modell

Weshalb ein Mensch gewalttätig wird, ein anderer dagegen nicht, das lässt sich nicht monokausal erklären, ebenso wenig wie die Frage, warum das soziale Gefüge einer Gemeinschaft durch die unter ihren Mitgliedern herrschende Gewaltkultur zerfällt, während eine [benachbarte Bevölkerungsgruppe in Frieden lebt.]

Von Mitgliedern der Gemeinschaft ausgehende Gewalt, d. h. Gewalt unter nicht miteinander verwandten und nicht notwendigerweise miteinander bekannten Personen, die normalerweise außerhalb des Zuhauses der Betroffenen verübt wird.

Zur ersteren Unterkategorie zählen beispielsweise Kindesmissbrauch, Gewalt durch einen Intimpartner und Misshandlung alter Menschen. Unter letztere fallen Gewalt unter Jugendlichen, willkürliche Gewalttaten, Vergewaltigung oder sexuelle Übergriffe durch Fremde und Gewalt im institutionellen Umfeld, z. B. in Schulen, an Arbeitsplätzen, in Gefängnissen und Pflegeheimen.

Kollektive Gewalt bezeichnet die gegen eine Gruppe oder mehrere Einzelpersonen gerichtete instrumentalisierte Gewaltanwendung durch Menschen, die sich als Mitglieder einer anderen Gruppe begreifen und damit politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Ziele durchsetzen wollen. Sie kann die unterschiedlichsten Formen annehmen, kann als bewaffnete Auseinandersetzung innerhalb von Staaten oder unter Staaten auftreten, als Völkermord, Unterdrückung und sonstige Missachtung der Menschenrechte vorkommen und sich als Terrorismus und organisiertes Gewaltverbrechen manifestieren.

[Seite 8]

Mit dieser Typologie erfasst man auch den Charakter von Gewalttaten, die physischer, sexueller oder psychologischer Art sein und auch Deprivation oder Vernachlässigung beinhalten können. Berücksichtigt werden damit zudem die Bedeutung des Umfelds, die Beziehung zwischen Täter und Opfer und – im Fall von kollektiver Gewalt – die möglichen Motive der Gewalt.

[...]

[Seite 13]

Die Wurzeln der Gewalt – ein ökologisches Modell

Weshalb ein Mensch gewalttätig wird, ein anderer dagegen nicht, das lässt sich nicht monokausal erklären, ebenso wenig wie die Frage, warum das soziale Gefüge einer Gemeinschaft durch die unter ihren Mitgliedern herrschende Gewaltkultur zerfällt, während eine benachbarte Bevölkerungsgruppe in Frieden lebt.

Anmerkungen

Wortlautnah. Keine Quellenangabe.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[50.] Gjb/Fragment 137 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:58 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 16:10 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 13, Zeilen: 2ff
[Weshalb ein Mensch gewalttätig wird, ein anderer dagegen nicht, das lässt sich nicht monokausal erklären, ebenso wenig wie die Frage, warum das soziale Gefüge einer Gemeinschaft durch die unter ihren Mitgliedern herrschende Gewaltkultur zerfällt, während eine] benachbarte Bevölkerungsgruppe in Frieden lebt. Gewalt ist ein außerordentlich komplexes Phänomen, das in der Wechselwirkung zahlreicher biologischer, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und politischer Faktoren wurzelt.

Einige Risikofaktoren mögen sich konkret einer bestimmten Form von Gewalt zuordnen lassen, häufiger haben unterschiedliche Erscheinungsformen der Gewalt jedoch eine Reihe von Risikofaktoren gemeinsam. Die Aufsplitterung in unterschiedliche fachliche Interessenbereiche stellt sich dieser Erkenntnis allerdings häufig hinderlich in den Weg und fördert das konzeptionell unzusammenhängende Herangehen an die Prävention von Gewalt. Dies widerspricht wiederum den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit, die die unterschiedlichen Formen der Gewalt in ihrem breiteren Kontext erfassen und sich der ihnen zugrunde liegenden gemeinsamen Strukturen bewusst sein muss.

Der World report on violence and health versucht den vielschichtigen Charakter der Gewalt anhand eines ökologischen Modells zu erklären. Das Modell fand zunächst Ende der 1970er Jahre Eingang in die Forschung zum Thema Kindesmissbrauch, wurde danach von anderen Bereichen der Gewaltforschung übernommen und wird als konzeptionelles Instrument ständig weiterentwickelt. Seine Stärke liegt in der Trennschärfe, die es ermöglicht, die Unzahl der die Entstehung von Gewalt bestimmenden Einflussfaktoren zu unterscheiden, wobei es zugleich einen Verständnisrahmen für die Wechselwirkung dieser Faktoren liefert (s. Abb. unten).322


Ökologisches Erklärungsmodell der Entstehung von Gewalt

[Abbildung: gescannte Abbildung aus dem WHO-Bericht. Einfache Graphik mit den vier Begriffen:]

Societal Community Relationship Individual


322 WHO 2002, S. 12.

Weshalb ein Mensch gewalttätig wird, ein anderer dagegen nicht, das lässt sich nicht monokausal erklären, ebenso wenig wie die Frage, warum das soziale Gefüge einer Gemeinschaft durch die unter ihren Mitgliedern herrschende Gewaltkultur zerfällt, während eine benachbarte Bevölkerungsgruppe in Frieden lebt. Gewalt ist ein außerordentlich komplexes Phänomen, das in der Wechselwirkung zahlreicher biologischer, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und politischer Faktoren wurzelt.

Einige Risikofaktoren mögen sich konkret einer bestimmten Form von Gewalt zuordnen lassen, häufiger sind den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Gewalt jedoch eine Reihe von Risikofaktoren gemeinsam. Die Aufsplitterung in unterschiedliche fachliche Interessenbereiche stellt sich dieser Erkenntnis allerdings häufig hinderlich in den Weg und fördert das konzeptionell unzusammenhängende Herangehen an die Prävention von Gewalt. Dies widerspricht wiederum den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit, die die unterschiedlichen Formen der Gewalt in ihrem breiteren Kontext erfassen und sich der ihnen zugrunde liegenden gemeinsamen Strukturen bewusst sein muss.

Der World report on violence and health versucht den vielschichtigen Charakter der Gewalt anhand eines ökologischen Modells zu erklären. Das Modell fand zunächst Ende der 1970er Jahre Eingang in die Forschung zum Thema Kindesmissbrauch (26, 27), wurde danach von anderen Bereichen der Gewaltforschung übernommen (28–32) und wird als konzeptionelles Instrument ständig weiterentwickelt. Seine Stärke liegt in der Trennschärfe, die es ermöglicht, die Unzahl der die Entstehung von Gewalt bestimmenden Einflussfaktoren zu unterscheiden, wobei es zugleich einen Verständnisrahmen für die Wechselwirkung dieser Faktoren liefert (s. Abb. 3).

Abb.3


Ökologisches Erklärungsmodell der Entstehung von Gewalt

[Abbildung: einfache Graphik mit den vier Begriffen:]

Societal Community Relationship Individual

Anmerkungen

Wortlautnah.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[51.] Gjb/Fragment 138 09 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:59 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 16:14 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 9 ff.
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 13-14, Zeilen: -
Das mit vier Ebenen arbeitende Modell ist hilfreich für die Ergründung der das Verhalten beeinflussenden Faktoren oder von Faktoren, die das Risiko, zum Gewalttäter oder Gewaltopfer zu werden, erhöhen.
a) Auf der ersten Ebene werden die biologischen Faktoren und persönlichen Entwicklungsfaktoren erfasst, die einen Einfluss darauf haben, wie sich der einzelne Mensch (individual) verhält, und ihn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Gewaltopfer oder -täter werden lassen. Beispiele für Faktoren, die sich messen oder zurückverfolgen lassen, sind demographische Kennzeichen (Alter, Bildungsstand, Einkommen), psychische oder Persönlichkeitsstörungen, Substanzenmissbrauch und früheres Aggressionsverhalten oder die Erfahrung, misshandelt oder missbraucht worden zu sein.
b) Die zweite Schicht ist die Beziehungsebene, auf der die engen zwischenmenschlichen Beziehungen zu Familie, Freunden, Intimpartnern, Gleichaltrigen und Kollegen u. a. auf die Frage hin untersucht werden, inwieweit sie das Risiko, zum Gewaltopfer oder –Täter zu werden, erhöhen. Unter Jugendlichen können beispielsweise gewaltbereite Freunde die Gefahr, dass ein junger Mensch zum Gewaltopfer oder -täter wird, verstärken.]
Das mit vier Ebenen arbeitende Modell ist hilfreich für die Ergründung der das Verhalten beeinflussenden Faktoren oder von Faktoren, die das Risiko, zum Gewalttäter oder Gewaltopfer zu werden, erhöhen.
  • Auf der ersten Ebene werden die biologischen Faktoren und persönlichen Entwicklungsfaktoren erfasst, die einen Einfluss darauf haben, wie sich der einzelne Mensch verhält, und ihn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Gewaltopfer oder -täter werden lassen. Beispiele für Faktoren, die sich messen oder zurückverfolgen lassen, sind demographische Kennzeichen (Alter, Bildungsstand, Einkommen), psychische

[Seite 14]

oder Persönlichkeitsstörungen, Substanzenmissbrauch und früheres Aggressionsverhalten oder die Erfahrung, misshandelt oder missbraucht worden zu sein.
  • Die zweite Schicht ist die Beziehungsebene, auf der die engen zwischenmenschlichen Beziehungen zu Familie, Freunden, Intimpartnern, Gleichaltrigen und Kollegen u. a. auf die Frage hin untersucht werden, inwieweit sie das Risiko, zum Gewaltopfer oder -täter zu werden, erhöhen. Unter Jugendlichen können beispielsweise gewaltbereite Freunde die Gefahr, dass ein junger Mensch zum Gewaltopfer oder -täter wird, verstärken (33, 34).

33. Thornberry TP, Huizina D, Loeber R. The prevention of serious delinquency and violence: implications from the program of research on the causes and correlates of delinquency. In: Howell JC et al., eds. Sourcebook on serious, violent and chronic juvenile offenders. Thousand Oaks, CA, Sage, 1995:213–237.

34. Lipsey MW, Derzon JH. Predictors of serious delinquency in adolescence and early adulthood: a synthesis of longitudinal research. In: Loeber R, Farrington DP, eds. Serious and violent juvenile offenders: risk factors and successful interventions. Thousand Oaks, CA, Sage, 1998:86–105.

Anmerkungen

Wortlautnah.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[52.] Gjb/Fragment 139 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:59 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 16:18 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 14, Zeilen: -
[Unter Jugendlichen können beispielsweise gewaltbereite Freunde die] Gefahr, dass ein junger Mensch zum Gewaltopfer oder -täter wird, verstärken.
c) Auf der dritten Ebene geht es um die soziale Beziehungen stiftenden Umfelder der Gemeinschaft wie Schulen, Arbeitsplätze und Nachbarschaften und um die für die jeweiligen settings charakteristischen, Gewalt fördernden Risikofaktoren. Das Risiko auf dieser Ebene wird beispielsweise durch Faktoren wie Wohnmobilität beeinflusst (d. h. ob die Bewohner der unmittelbaren Nachbarschaft sehr sesshaft sind oder häufig umziehen), aber auch durch Bevölkerungsdichte, hohe Arbeitslosigkeit oder die Existenz eines Drogenmarktes am Ort.
d) Bei der vierten Ebene richtet sich der Blick auf die gesellschaftlichen Faktoren im weiteren Sinne, die ein die Gewalt förderndes oder ihr abträgliches Klima schaffen. Dazu gehören die Verfügbarkeit von Waffen sowie soziale und kulturelle Normen. Eine solche Norm ist es beispielsweise, wenn das Elternrecht gegenüber dem Wohl des Kindes Vorrang genießt, wenn Selbstmord als persönliche Entscheidung und nicht als verhütbare Gewalttat begriffen wird, wenn die männliche Vorherrschaft gegenüber Frauen und Kindern fest verwurzelt ist, die übertriebene polizeiliche Gewaltanwendung gegenüber Bürgern auf Zustimmung stößt und politische Konflikte gefördert werden. Ein gesellschaftlicher Faktor im weiteren Sinne ist auch eine Gesundheits-, Wirtschafts- und Bildungspolitik, die wirtschaftliche und soziale Verteilungsungerechtigkeiten in der Gesellschaft festschreibt.

Die sich überschneidenden Kreise des Modells veranschaulichen, wie auf jeder Ebene Faktoren durch Faktoren einer anderen Ebene gestärkt oder modifiziert werden. Beispielsweise wird eine aggressive Persönlichkeit wahrscheinlich eher gewalttätig auftreten, wenn in ihrer [Familie oder in ihrem Lebensumfeld Konflikte gewohnheitsmäßig durch den Einsatz von Gewaltmitteln gelöst werden, als wenn der Betreffende in einer friedlicheren Umwelt lebt.]

Unter Jugendlichen können beispielsweise gewaltbereite Freunde die Gefahr, dass ein junger Mensch zum Gewaltopfer oder -täter wird, verstärken (33, 34).
  • Auf der dritten Ebene geht es um die soziale Beziehungen stiftenden Umfelder der Gemeinschaft wie Schulen, Arbeitsplätze und Nachbarschaften und um die für die jeweiligen Settings charakteristischen, Gewalt fördernden Risikofaktoren. Das Risiko auf dieser Ebene wird beispielsweise durch Faktoren wie Wohnmobilität beeinflusst (d. h. ob die Bewohner der unmittelbaren Nachbarschaft sehr sesshaft sind oder häufig umziehen), aber auch durch Bevölkerungsdichte, hohe Arbeitslosigkeit oder die Existenz eines Drogenmarktes am Ort.
  • Bei der vierten Ebene richtet sich der Blick auf die gesellschaftlichen Faktoren im weiteren Sinne, die ein die Gewalt förderndes oder ihr abträgliches Klima schaffen. Dazu gehören die Verfügbarkeit von Waffen sowie soziale und kulturelle Normen. Eine solche Norm ist es beispielsweise, wenn das Elternrecht gegenüber dem Wohl des Kindes Vorrang genießt, wenn Selbstmord als persönliche Entscheidung und nicht als verhütbare Gewalttat begriffen wird, wenn die männliche Vorherrschaft gegenüber Frauen und Kindern fest verwurzelt ist, die übertriebene polizeiliche Gewaltanwendung gegenüber Bürgern auf Zustimmung stößt und politische Konflikte gefördert werden. Ein gesellschaftlicher Faktor im weiteren Sinne ist auch eine Gesundheits-, Wirtschafts- und Bildungspolitik, die wirtschaftliche und soziale Verteilungsungerechtigkeiten in der Gesellschaft festschreibt.

Die sich überschneidenden Kreise des Modells veranschaulichen, wie auf jeder Ebene Faktoren durch Faktoren einer anderen Ebene gestärkt oder modifiziert werden. Beispielsweise wird eine aggressive Persönlichkeit wahrscheinlich eher gewalttätig auftreten, wenn in ihrer Familie oder in ihrem Lebensumfeld Konflikte gewohnheitsmäßig durch den Einsatz von Gewaltmitteln gelöst werden, als wenn der Betreffende in einer friedlicheren Umwelt lebt.

Anmerkungen

Wörtlich ohne Quellenangabe

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[53.] Gjb/Fragment 140 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:24 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 16:23 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 01 ff. (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 14-15 (Internet), Zeilen: 14: 28 ff.
[Beispielsweise wird eine aggressive Persönlichkeit wahrscheinlich eher gewalttätig auftreten, wenn in ihrer] Familie oder in ihrem Lebensumfeld Konflikte gewohnheitsmäßig durch den Einsatz von Gewaltmitteln gelöst werden, als wenn der Betreffende in einer friedlicheren Umwelt lebt. Soziale Isolierung, ein in der Gemeinschaft weit verbreiteter Faktor, der häufig eine Rolle spielt, wenn alte Menschen schlecht behandelt werden, wird sowohl durch gesellschaftliche Faktoren (z. B. weniger Achtung vor dem Alter allgemein) wie durch Beziehungsfaktoren (Verlust von Freunden und Familienmitgliedern) beeinflusst.

Das ökologische Modell trägt also zur Klärung der Gewaltursachen und ihrer komplizierten Wechselwirkungen bei, macht aber auch deutlich, dass auf mehreren Ebenen gleichzeitig gehandelt werden muss, wenn Gewalt verhindert werden soll. Dazu gehört beispielsweise Folgendes:

a) Auseinandersetzung mit persönlichkeitsbedingten Risikofaktoren und Schritte zur Modifizierung des Risikoverhaltens des einzelnen Menschen.

b) Beeinflussung enger persönlicher Beziehungen und Schaffung gesundheitsförderlicher familiärer Umfelder sowie Bereitstellung von professioneller Hilfe und Unterstützung für nicht funktionierende Familien.

c) Beobachtung der Situation im öffentlichen Lebensumfeld, wie z. B. an Schulen, Arbeitsplätzen und in Nachbarschaften und Auseinandersetzung mit Problemen, die zu Gewalt führen könnten.

d) Auseinandersetzung mit der fehlenden Gleichberechtigung der Geschlechter und mit schädlichen Einstellungen und Praktiken.

e) Beeinflussung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren im weiteren Sinne, die zur Entstehung von Gewalt beitragen, und auf eine Änderung dieser Faktoren abzielende Schritte, darunter Maßnahmen, die das Gefälle zwischen Arm und Reich abflachen, sowie solche, die den [chancengleichen Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Chancen sicherstellen.]

Beispielsweise wird eine aggressive Persönlichkeit wahrscheinlich eher gewalttätig auftreten, wenn in ihrer Familie oder in ihrem Lebensumfeld Konflikte gewohnheitsmäßig durch den Einsatz von Gewaltmitteln gelöst werden, als wenn der Betreffende in einer friedlicheren Umwelt lebt. Soziale Isolierung, ein in der Gemeinschaft weit verbreiteter Faktor, der häufig eine Rolle spielt, wenn alte Menschen schlecht behandelt werden, wird sowohl durch gesellschaftliche Faktoren (z. B. weniger Achtung vor dem Alter allgemein) wie durch Beziehungsfaktoren (Verlust von Freunden und Familienmitgliedern) beeinflusst.

Das ökologische Modell trägt also zur Klärung der Gewaltursachen und ihrer komplizierten Wechselwirkungen bei, macht aber auch deutlich, dass auf mehreren Ebenen gleichzeitig gehandelt werden muss, wenn Gewalt verhindert werden soll. Dazu gehört beispielsweise Folgendes:

  • Auseinandersetzung mit persönlichkeitsbedingten Risikofaktoren und Schritte zur Modifizierung des Risikoverhaltens des einzelnen Menschen.
  • Beeinflussung enger persönlicher Beziehungen und Schaffung gesundheitsförderlicher familiärer Umfelder sowie Bereitstellung von professioneller Hilfe und Unterstützung für nicht funktionierende Familien.

[Seite 15]

  • Beobachtung der Situation im öffentlichen Lebensumfeld, wie z. B. an Schulen, Arbeitsplätzen und in Nachbarschaften und Auseinandersetzung mit Problemen, die zu Gewalt führen könnten.
  • Auseinandersetzung mit der fehlenden Gleichberechtigung der Geschlechter und mit schädlichen Einstellungen und Praktiken.
  • Beeinflussung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren im weiteren Sinne, die zur Entstehung von Gewalt beitragen, und auf eine Änderung dieser Faktoren abzielende Schritte, darunter Maßnahmen, die das Gefälle zwischen Arm und Reich abflachen, sowie solche, die den chancengleichen Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Chancen sicherstellen.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist nicht vorhanden.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[54.] Gjb/Fragment 141 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 09:59 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 16:26 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-16
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 15, Zeilen: 0
[Beeinflussung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren im weiteren Sinne, die zur Entstehung von Gewalt beitragen, und auf eine Änderung dieser Faktoren abzielende Schritte, darunter Maßnahmen, die das Gefälle zwischen Arm und Reich abflachen, sowie solche, die den] chancengleichen Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Chancen sicherstellen.

Zusammengefasst:

  • Weshalb ein Mensch gewalttätig wird, ein anderer dagegen nicht, das lässt sich nicht monokausal erklären. Gewalt ist ein komplexes Phänomen, das in der Wechselwirkung zahlreicher biologischer, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und politischer Faktoren wurzelt.
  • Einige Risikofaktoren mögen sich konkret einer bestimmten Form von Gewalt zuordnen lassen, häufiger sind den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Gewalt jedoch mehrere Risikofaktoren gemeinsam.


Das ökologische Modell trägt zur Klärung der Gewaltursachen und ihrer komplizierten Wechselwirkungen bei, macht aber auch deutlich, was auf den verschiedenen Ebenen geschehen muss, wenn Gewalt verhindert werden soll.

Beeinflussung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren im weiteren Sinne, die zur Entstehung von Gewalt beitragen, und auf eine Änderung dieser Faktoren abzielende Schritte, darunter Maßnahmen, die das Gefälle zwischen Arm und Reich abflachen, sowie solche, die den chancengleichen Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Chancen sicherstellen.
  • Weshalb ein Mensch gewalttätig wird, ein anderer dagegen nicht, das lässt sich nicht monokausal erklären. Gewalt ist ein komplexes Phänomen, das in der Wechselwirkung zahlreicher biologischer, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und politischer Faktoren wurzelt.
  • Einige Risikofaktoren mögen sich konkret einer bestimmten Form von Gewalt zuordnen lassen, häufiger sind den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Gewalt jedoch mehrere Risikofaktoren gemeinsam.
  • Das ökologische Modell trägt zur Klärung der Gewaltursachen und ihrer komplizierten Wechselwirkungen bei, macht aber auch deutlich, was auf den verschiedenen Ebenen geschehen muss, wenn Gewalt verhindert werden soll.
Anmerkungen

Wortlautnah.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[55.] Gjb/Fragment 141 18 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 21:31 Graf Isolan
Erstellt: 6. October 2013, 19:52 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 18-23
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 7, Zeilen: 7-13
III. Erscheinungsformen der Gewalt (Gewaltformen)

Im alltäglichen Diskurs über Gewalt wissen wir in der Regel worüber wir sprechen. Die Vorkommnisse, Situationen und Phänomene lassen sich in ihren Kontexten jeweils konkret bestimmen. Doch kaum versucht man, das Problem der Gewalt allgemein zu definieren, verliert sich die Klarheit des Gewaltbegriffs, und er zerfällt in sehr unterschiedliche und sich zum Teil widersprechende Bestimmungen [und Theorien. 324]


324 WIMMER et al., 1996, S. 7.

Im alltäglichen Diskurs über Gewalt wissen wir in der Regel, worüber wir sprechen. Die Vorkommnisse, Situationen und Phänomene lassen sich in ihren Kontexten jeweils konkret bestimmen. Doch kaum versucht man, das Problem der Gewalt allgemein zu definieren, verliert sich die Klarheit des Gewaltbegriffs, und er zerfällt in sehr unterschiedliche und sich z.T. widersprechende Bestimmungen und Theorien.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 324 genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[56.] Gjb/Fragment 142 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 16:59 Guckar
Erstellt: 6. October 2013, 19:57 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 1-5, 27-28
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 7, 8, Zeilen: 7: 9-31 ; 8: 1-4
[Doch kaum versucht man, das Problem der Gewalt allgemein zu definieren, verliert sich die Klarheit des Gewaltbegriffs, und er zerfällt in sehr unterschiedliche und sich zum Teil widersprechende Bestimmungen] und Theorien. 324 Dabei kommt ein Dilemma zum Vorschein, das dem Diskurs über Gewalt eigentümlich zu sein scheint und in nicht unerheblichem Maß für die Schwierigkeiten verantwortlich ist, in die sich eine Rede über Gewalt leicht verstrickt: Das Problem der Gewalt scheint sowohl als ein universelles als auch als ein negative. [sic]

“Der Gewaltbegriff setzt seiner kritischen Bestimmung durch Ein- und Abgrenzung Widerstand entgegen, weil alle Begriffe, die sich zunächst als Gegensatz zur Gewalt anbieten (z.B. Vernunft, Wahrheit, Gerechtigkeit, Freiheit, usw.) mit dem Problem der Gewalt verstrickt sind, so dass als Opposition nur die negative Bestimmung der Gewaltlosigkeit bleibt, deren Fassung ebenso große Probleme bereitet. Zugleich wird Gewalt als etwas Negatives und Anormales bewertet, etwas, das vermieden, verhindert, aufgehoben werden muss und kann. Weil es kaum noch ein [sic] Lebensbereich gibt, in dem das Gewalt Problem [sic] nicht vorkommt, und weil sich gewaltfreie Zonen und Verhältnisse gar nicht mehr zweifelsfrei identifizieren lassen, ist man kaum noch in der Lage zu definieren, was Gewalt ihrem Wesen nach ist bzw. was in den verschiedenen konkreten Situationen als ihr allgemeines Merkmal identifizieren [sic] werden kann.” 325

In diesem Sinne, Kaufmann redet sogar über einer [sic] „Vergeistigung“ des Gewaltbegriffs, wonach es nicht auf die Betätigungsweise des Gewalttäters, sonder [sic] auf die Wirkung auf das Opfer ankommen soll, die in der Tat weitere Kreise gezogen hat.326 Dennoch, die Entgrenzung des Gewaltbegriffs zeigt sich in einer zunehmenden Sensibilisierung für Gewaltphänomene, was sich [eigentlich in einer weiter [sic] Ausdifferenzierung und Ausdehnung des Gewaltbegriffs manifestiert.]


324 WIMMER et al., 1996, S. 7.

325 WIMMER et al., 1996, S. 7-8.

326 KAUFMANN 1986, S. 88 ff.

Doch kaum versucht man, das Problem der Gewalt allgemein zu definieren, verliert sich die Klarheit des Gewaltbegriffs, und er zerfällt in sehr unterschiedliche und sich z.T. widersprechende Bestimmungen und Theorien. Dabei kommt ein Dilemma zum Vorschein, das dem Diskurs über Gewalt eigentümlich zu sein scheint und in nicht unerheblichem Maß für die Schwierigkeiten verantwortlich ist, in die sich eine Rede über Gewalt leicht verstrickt: Das Problem der Gewalt erscheint sowohl als ein universelles als auch als ein negatives. Der Gewaltbegriff setzt seiner kritischen Bestimmung durch Ein- und Abgrenzung Widerstand entgegen, weil alle Begriffe, die sich zunächst als Gegensatz zur Gewalt anbieten (z.B. Vernunft, Wahrheit, Gerechtigkeit, Freiheit etc.), mit dem Problem der Gewalt verstrickt sind, so daß als Opposition nur die negative Bestimmung der Gewaltlosigkeit bleibt, deren Fassung ebenso große Probleme bereitet. Zugleich wird Gewalt als etwas Negatives und Anormales bewertet, etwas, das vermieden, verhindert, aufgehoben werden muß und kann. Weil es kaum noch einen Lebensbereich gibt, in dem das Gewaltproblem nicht vorkommt, und weil sich gewaltfreie Zonen und Verhältnisse gar nicht mehr zweifelsfrei identifizieren lassen, ist man kaum noch in der Lage zu definieren, was Gewalt ihrem Wesen nach ist bzw. was in den verschiedenen konkreten Situationen als ihr allgemeines Merkmal identifiziert werden kann. Diese

[Seite 8]

Entgrenzung des Gewaltbegriffs zeigt sich in einer zunehmenden Sensibilisierung für Gewaltphänomene und manifestiert sich in einer weiten Ausdifferenzierung und Ausdehnung des Gewaltbegriffs.

Anmerkungen

Der Verfasser zeigt mit einem langen Zitat, dass ihm sehr wohl bewusst ist, dass wörtliche Übernahmen gekennzeichnet werden müssen (Fn. 325). Bemerkenswerter- wie bezeichnenderweise finden sich aber auch in diesem Direktzitat kosmetische Umformulierungen ("usw." statt "etc.").

Abgesehen davon wird der Leser trotz zweimaliger Nennung der Quelle (Fn. 324 und 325) im Unklaren darüber gelassen, dass sowohl der Text vor als auch der nach dem Zitat fast wörtlich weiter aus der Quelle übernommen ist.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[57.] Gjb/Fragment 144 07 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 19:48 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:02 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 7-11
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 92, Zeilen: 1 ff.
Aggressionen und Gewalt können hier aus dem Zwangscharakter der Vergemeinschaftung (Verwandtschaftsbeziehungen) und der Notwendigkeit, sich innerhalb der Familie miteinander verständigen und vertragen zu müssen, entstehen.332

332 IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 92 . „Schattenseiten der Familie zeigen sich nicht nur in impliziten oder expliziten Drohungen, Überwachungen des Aktionsraums des jeweiligen Partners, krankhafter Eifersucht und verbaler Degradierung, die bis hin zu psychischen Misshandlungen reichen können, sondern auch in ganz manifesten Formen der Gewalt gegen Frauen (etwa Schläge, Prügel, Vergewaltigung in der Ehe), Kinder (Misshandlung, Vernachlässigung, Verwahrlosung, sexueller Missbrauch) und ältere Menschen (Missachtung des Willens der meist schutzlosen und hilfsbedürftigen Personen). Diese Formen der familiären Gewalt waren lange Zeit effektiv privatisiert und einem öffentlichen (staatlichen) Zugriff durch den Schutz der garantierten Privatsphäre entzogen; sie sind erst in jüngster Zeit in das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit getreten und damit in ihrem ganzen Ausmaß überhaupt bewusst geworden“.In: IMBUSCH/BONACKER a.a.O., S. 92.

Aggressionen und Gewalt können hier aus dem Zwangscharakter der Vergemeinschaftung (Verwandtschaftsbeziehungen) und der Notwendigkeit, sich innerhalb der Familie miteinander verständigen und vertragen zu müssen, entstehen.[...] Schattenseiten der Familie zeigen sich nicht nur in impliziten oder expliziten Drohungen, Überwachungen des Aktionsraums des jeweiligen Partners, krankhafter Eifersucht und verbaler Degradierung, die bis hin zu psychischen Misshandlungen reichen können, sondern auch in ganz manifesten Formen der Gewalt gegen Frauen (etwa Schläge, Prügel, Vergewaltigung in der Ehe), Kinder (Misshandlung, Vernachlässigung, Verwahrlosung, sexueller Missbrauch) und ältere Menschen (Missachtung des Willens der meist schutzlosen und hilfsbedürftigen Personen). Diese Formen der familiären Gewalt waren lange Zeit effektiv privatisiert und einem öffentlichen (d.h. staatlichen) Zugriff durch den Schutz der garantierten Privatsphäre entzogen; sie sind erst in jüngster Zeit in das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit getreten und damit in ihrem ganzen Ausmaß überhaupt bewusst geworden.
Anmerkungen

Die Quelle ist genannt, aber es nicht klar, dass der Text vor der FN 332 wörtlich aus ihr stammt. In der Fußnote zeigt der Autor, dass er durchaus Anführungszeichen für wörtliche Zitate verwendet.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[58.] Gjb/Fragment 144 16 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 19:49 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:06 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 16-18
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 92, Zeilen: 19 ff.
Kollektive Gewalt bildet den Gegensatz zu individueller, aber in ihrem öffentlichen Charakter auch zu privater Gewalt. Als kollektive Gewalt bezeichnet man insbesondere solche Formen der Gewalt, die [ein gewisses Maß an Lenkung durch eine wie auch immer dazu legitimierte Führung besitzen und für die ein bestimmtes Maß an Organisiertheit sowie eine Herausforderung der Öffentlichkeit konstitutiv ist.] Kollektive Gewalt bildet den Gegensatz zu individueller, aber in ihrem öffentlichen Charakter auch zu privater Gewalt. Als kollektive Gewalt bezeichnet man insbesondere solche Formen der Gewalt, die ein gewisses Maß an Lenkung durch eine wie auch immer dazu legitimierte Führung besitzen und für die ein bestimmtes Maß an Organisiertheit sowie eine Herausforderung der Öffentlichkeit konstitutiv ist.
Anmerkungen

Die Quelle ist hier nicht genannt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[59.] Gjb/Fragment 145 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 19:52 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:13 (Hindemith)
Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 1-24
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 92, 93, Zeilen: 92: 20 ff.; 93: 1 ff.
Als kollektive Gewalt bezeichnet man insbesondere solche Formen der Gewalt, die] ein gewisses Maß an Lenkung durch eine wie auch immer dazu legitimierte Führung besitzen und für die ein bestimmtes Maß an Organisiertheit sowie eine Herausforderung der Öffentlichkeit konstitutiv ist. Entscheidend für die Definition ist hier die Gruppengröße, die über eine bestimmte Personenzahl hinausgehen muss, da es sich ansonsten lediglich um einfache Gruppendelinquenz oder Bandengewalt (Straßengangs, Hooligans, usw.) handelt. Typische Beispiele für kollektive Gewalt wären Aufstände und Pogrome, soziale Aufruhr und unfriedliche Massenproteste. Allerdings ist bei letzteren bereits eine Grauzone zur politischen Gewalt erreicht, unter der hauptsächlich Terrorismus, Guerrillabewegungen, Rebellionen, Revolutionen, Bürgerkriege und Staatsstreiche verstanden wird. 333

Das zentrale Abgrenzungskriterium von politischer Gewalt gegen kollektive Gewalt liegt in den Intentionen der Akteure. Politische Gewalt zeichnet sich durch das Ziel aus, welches mit dem Einsatz von Gewalt erreicht werden soll, nämlich politische Macht zu erringen oder etablierte Herrschaftsverhältnisse zu ändern. 334

Insofern richtet sie sich vornehmlich gegen den Staat bzw. ein politisches Regime und seine Repräsentanten, aber auch gegen bestimmte stigmatisierte Gruppen oder gegen Fremde. Politische Gewalt lässt sich deshalb als Akt der Zerstörung, Verletzung oder Schädigung auffassen, deren Ziele, Objekte und Opfer, Umstände, Ausführung und beabsichtigte Wirkung eine politische Bedeutung besitzen.


333 Siehe WALDMANN 1998.

334 Siehe dazu WALDMANN 1977; ZIMMERMANN 1977. Gewalt: Auf der Suche nach ihrer Bedeutung

Als kollektive Gewalt bezeichnet man insbesondere solche Formen der Gewalt, die ein gewisses Maß an Lenkung durch eine wie auch immer dazu legitimierte Führung besitzen und für die ein bestimmtes Maß an Organisiertheit sowie eine Herausforderung der Öffentlichkeit konstitutiv ist. Entscheidend für die Definition ist hier die Gruppengröße, die über eine bestimmte Personenzahl hinausgehen muss, da es sich ansonsten lediglich um einfache Gruppendelinquenz oder Bandengewalt (Straßengangs, Hooligans etc.) handelt. Typische Beispiele für kollektive Gewalt wären Aufstände und Pogrome, sozialer Aufruhr und unfriedliche Massenproteste. Allerdings ist bei letzteren bereits eine Grauzone zur politischen Gewalt erreicht, unter der hauptsächlich Terrorismus, Guerillabewegungen [sic], Rebellionen, Revolutionen, Bürgerkriege und Staatsstreiche verstanden wird.50

Das zentrale Abgrenzungskriterium von politischer Gewalt gegenüber kollektiver Gewalt liegt in den Intentionen der Akteure. Politische Gewalt zeich-

[Seite 93]

net sich durch das Ziel aus, welches mit dem Einsatz von Gewalt erreicht werden soll, nämlich politische Macht zu erringen oder etablierte Herrschaftsverhältnisse zu ändern. Insofern richtet sie sich vornehmlich gegen den Staat bzw. ein politisches Regime und seine Repräsentanten, aber auch gegen bestimmte stigmatisierte Gruppen oder gegen Fremde. Politische Gewalt lässt sich deshalb als Akt der Zerstörung, Verletzung oder Schädigung auffassen, deren Ziele, Objekte und Opfer, Umstände, Ausführung und beabsichtigte Wirkung eine politische Bedeutung besitzen.51


50 Waldmann, Peter: Terrorismus - Provokation der Macht, München 1998; Waldmann, Peter: Terrorismus und Bürgerkrieg, München 2003.

51 Vgl. Waldmann, Peter: Strategien politischer Gewalt, Stuttgart 1977; Zimmermann, Ekkart: Politische Gewalt. Rebellion, Revolution, Krieg, in: Albrecht, Günther, Axel Groenmeyer und Friedrich W. Stallberg (Hrsg.): Handbuch soziale Probleme. Wiesbaden 1999, S. 556-574.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[60.] Gjb/Fragment 146 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 19:55 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:25 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 1-20
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 93, Zeilen: 9 ff.
3. Heterogene Formen staatlicher Gewalt

Eine letzte, in sich selbst wiederum extrem heterogene Form der Gewalt stellt die staatliche Gewalt dar.335 Die Verwendungsweisen des Gewaltbegriffs im Zusammenhang mir [sic] dem politischen Gebilde Staat sind vielfältig und bezeichnen jeweils außerordentlich unterschiedliche Typen und Formen der Gewalt, die es für seriöse Gewaltanalysen differenziert zu betrachten gilt, weil sie zugleich verschiedenartige Qualitäten der Gewaltausübung anzeigen. Diese reichen vom legitimen Gewaltmonopol des Staates über den Krieg bis hin zu staatsterroristischen Formen der Gewalt. Wenn heute in den führenden westlichen Industrieländern die Gewalt des Staates manchmal gar nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen als solchen [sic] wahrgenommen wird, so liegt das von [sic] allen daran, dass der demokratische Staat sein legitimes Gewaltmonopol wesentlich in seiner Ordnungs- und nicht in seiner Repressionsfunktion einsetzt. Dass dies keineswegs selbstverständlich ist, zeigt nicht nur ein Rückblick in die Geschichte, wo dies die Ausnahme war, sonder [sic] auch einen [sic] Blick auf all jene Länder der Welt, in denen der Staat nur ein durchlöchertes Gewaltmonopol besitzt und als genuines Machtorgan selbst vielfach zum Gewaltakteur geworden ist.336


335 NARR 1980.

336 IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 93. „Die „Opferbilanz“ staatlicher Gewalt im 20. Jahrhundert übersteigt jedenfalls die individuelle und kollektive Gewalt aus der Gesellschaft um ein Vielfaches.”. In: IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 93.

Die heterogenen Formen staatlicher Gewalt

Eine letzte, in sich selbst wiederum extrem heterogene Form der Gewalt stellt die staatliche Gewalt dar.52 Die Verwendungsweisen des Gewaltbegriffs im Zusammenhang mit dem politischen Gebilde Staat sind vielfältig und bezeichnen jeweils außerordentlich unterschiedliche Typen und Formen der Gewalt, die es für seriöse Gewaltanalysen differenziert zu betrachten gilt, weil sie zugleich verschiedenartige Qualitäten der Gewaltausübung anzeigen. Diese reichen vom legitimen Gewaltmonopol des Staates über den Krieg bis hin zu staatsterroristischen Formen der Gewalt. Wenn heute in den führenden westlichen Industrieländern die Gewalt des Staates manchmal gar nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen als solche wahrgenommen wird, so liegt das v.a. daran, dass der demokratische Staat sein legitimes Gewaltmonopol wesentlich in seiner Ordnungs- und nicht in seiner Repressionsfunktion einsetzt. Das dies keineswegs selbstverständlich ist, zeigt nicht nur ein Rückblick in die Geschichte, wo dies die Ausnahme war, sondern auch ein Blick auf all jene Länder der Welt, in denen der Staat nur ein durchlöchertes Gewaltmonopol besitzt und als genuines Machtorgan selbst vielfach zum Gewaltakteur geworden ist.


52 Narr, Wolf-Dieter: Physische Gewaltsamkeit, ihre Eigentümlichkeit und das Monopol des Staates, in: Leviathan. 1980. Num. 4, S. 541-573.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, Art und Umfang der Übernahme werden aber dem Leser nicht klar. In der Fußnote demonstriert der Autor, dass er durchaus Anführungszeichen zu verwenden weiß.

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[61.] Gjb/Fragment 147 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 12:03 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 16:27 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 1-21
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 93, 94, Zeilen: 93: letzte Zeile; 94: 1 ff.
[Die] legale staatliche Gewaltausübung muss sodann nach Repressions- und Ordnungsfunktionen unterschieden werden. Gerade in Bezug auf die Repressionsfunktion kommt es bei der Bekämpfung von Kriminalität und illegaler Gewalt manchmal zu beträchtlichen Überreaktionen, so dass staatliche Gewalt keineswegs immer eine unschuldige Form von Gewalt darstellt.

Bereits Weber wusste, dass jeder Staat als Zwangsanstalt auf Gewalt gründet und dass der [sic] modernen Staat definitorisch als einem ihm spezifischen Mittel physische Gewaltsamkeit eigen ist. In diesem Sinne betrachtete Weber den Staat als ein auf das Mittel legitimer Gewaltanwendung gestütztes Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen.338

Dass der moderne Staat auf Gewalt gründet, trifft aber auch in einem sehr viel direkteren Sinne zu, war doch die Herausbildung des Herrschaftsgebildes Staat mitsamt der gelungenen Durchsetzung seines Gewaltmonopols in Westeuropa nicht nur ein historisch einzigartiges [sic] Prozess, sondern erst das Ergebnis langwieriger und seinerseits äußerst gewalttätiger und verlustreicher Auseinandersetzungen, die keineswegs gradlinig zur Monopolisierung von Gewalt führten.339 Girard zufolge, 340 haben hier manche der gewalthaltigen Gründungsmythologien moderner Staaten ihren Ursprung.


338 WEBER 1976, S. 822

339 IMBUSCH/BONACKER 2006, S. 94

340 Siehe GIRARD 1987 in Teil I.

Bereits Max Weber wusste, dass jeder Staat als Zwangsanstalt auf Gewalt gründet

[Seite 94]

und dass dem modernen Staat definitorisch als einem ihm spezifischen Mittel physische Gewaltsamkeit eigen ist. In diesem Sinne betrachtete Weber den Staat als ein auf das Mittel legitimer Gewaltanwendung gestütztes Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen.53 Die legale staatliche Gewaltausübung muss sodann nach Repressions- und Ordnungsfunktionen unterschieden werden. Gerade in Bezug auf die Repressionsfunktion kommt es bei der Bekämpfung von Kriminalität und illegaler Gewalt manchmal zu beträchtlichen Überreaktionen, so dass staatliche Gewalt keineswegs immer eine unschuldige Form von Gewalt darstellt.

Dass der moderne Staat auf Gewalt gründet, trifft aber auch in einem sehr viel direkteren Sinne zu, war doch die Herausbildung des Herrschaftsgebildes Staat mitsamt der gelungenen Durchsetzung seines Gewaltmonopols in Westeuropa nicht nur ein historisch einzigartiger Prozess, sondern erst das Ergebnis langwieriger und seinerseits äußerst gewalttätiger und verlustreicher Auseinandersetzungen, die keineswegs gradlinig zur Monopolisierung von Gewalt führten. [...] Hier haben manche der gewalthaltigen Gründungsmythologien moderner Staaten ihren Ursprung.56


53 Weber. Max: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Tübingen 1976, S. 822.

56 Girard, René: Das Heilige und die Gewalt, Frankfurt/M. 1992.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, aber sie macht nicht Art und Umfang der Übernahmen deutlich

Sichter
(Hindemith), SleepyHollow02


[62.] Gjb/Fragment 148 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 12:03 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:48 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Liell 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Liell 2002
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
4. Gewalt in modernen Gesellschaften

Gewalt in modernen Gesellschaften ist ein paradoxes Phänomen: Einerseits gelten solche Gemeinwesen ihrem Selbstverständnis nach als zivilisiert, als zumindest nach innen gewaltfrei und befriedet.341 Gerade dies wird als Unterschied zu vormodernen oder nichtmodernen Gesellschaften angesehen. Andererseits werden immer Horrorszenarien einer allgegenwärtigen Gewalt entwickelt.

Nicht nur die öffentliche und politische Diskussion um Gewalt ist durch diese Spannung zwischen Ausblendung einerseits und Dramatisierung andererseits geprägt. Auch sozialwissenschaftliche Analysen zu Gewalt bewegen sich zwischen beiden Polen und liefern entsprechende Erklärungen, Umfrageergebnisse und Statistiken. Beiden Haltungen – Ausblendung und Dramatisierung – ist gemeinsam, dass Gewalt als Fremdkörper, als Defizit und als Synonym für Bedrohung, Zerfall und Auflösung der Gesellschaft betrachtet wird: Entweder bricht Gewalt als Barbarei von außen in die Gesellschaft herein, oder sie löst – als Pathologie der modernen Gesellschaft –diese von innen, aus ihrer Mitte heraus auf.

4.1 Gesellschaftstheoretischen Ebene

Auf der gesellschaftstheoretischen Ebene führt die einseitige Verbindung von Gewalt mit Desintegration – d.h. dem Auseinanderbrechen und Zerfall sozialer Ordnung342 dazu, dass die integrierenden, ordnungsstiftenden und –stabilisierenden Wirkungen von Gewalt nicht in den Blick geraten. Gerade darin dürfte aber ein Grund für die Attraktivität und Dauerhaftigkeit von Gewalthandeln liegen. Diese Defizitperspektive auf Gewalt führt in der Tendenz dazu, alle möglichen Phänomene, die als Übel der Gesellschaft erscheinen [(Leistungsdruck, Individualismus, Pluralisierung von Werten, Rückzug aus Institutionen, etc.) zur unscharfen und vagen Diagnose einer „desintegrierten Gesellschaft“ zu verdichten und diese als Ursache für Gewalt auszugeben.343]


341 LIELL 2002, S. 6 ff.

342 Siehe LIELL 2002.

[343 Siehe LIELL 2002.]

Gewalt in modernen Gesellschaften - zwischen Ausblendung und Dramatisierung

[...]

Einleitung

Gewalt in modernen Gesellschaften ist ein paradoxes Phänomen: Einerseits gelten solche Gemeinwesen ihrem Selbstverständnis nach als zivilisiert, als zumindest nach innen gewaltfrei und befriedet. Gerade dies wird als Unterschied zu vormodernen oder nichtmodernen Gesellschaften angesehen. Andererseits werden immer wieder Horrorszenarien einer allgegenwärtigen Gewalt entwickelt. [...] Nicht nur die öffentliche und politische Diskussion um Gewalt ist durch diese Spannung zwischen Ausblendung einerseits und Dramatisierung andererseits geprägt. Auch sozialwissenschaftliche Analysen zu Gewalt bewegen sich zwischen diesen beiden Polen und liefern entsprechende Erklärungen, Umfrageergebnisse und Statistiken.

Beiden Haltungen - Ausblendung und Dramatisierung - ist gemeinsam, dass Gewalt als Fremdkörper, als Defizit und als Synonym für Bedrohung, Zerfall und Auflösung der Gesellschaft betrachtet wird: Entweder bricht Gewalt als Barbarei von außen in die Gesellschaft herein, oder sie löst - als Pathologie der modernen Gesellschaft - diese von innen, aus ihrer Mitte heraus auf. [...]

Auf der gesellschaftstheoretischen Ebene führt die einseitige Verbindung von Gewalt mit Desintegration - d.h. dem Auseinanderbrechen und Zerfall sozialer Ordnung - dazu, dass die integrierenden, ordnungsstiftenden und -stabilisierenden Wirkungen von Gewalt nicht in den Blick geraten. Gerade darin dürfte aber ein Grund für die Attraktivität und Dauerhaftigkeit von Gewalthandeln liegen. Diese Defizitperspektive auf Gewalt führt in der Tendenz dazu, alle möglichen Phänomene, die als Übel der Gesellschaft erscheinen (Leistungsdruck, Individualismus, Pluralisierung von Werten, Rückzug aus Institutionen etc.) zur unscharfen und vagen Diagnose einer "desintegrierten Gesellschaft" zu verdichten und diese als Ursache für Gewalt auszugeben.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[63.] Gjb/Fragment 149 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 21:46 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 23:08 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, Liell 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 149, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Liell 2002
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[Diese Defizitperspektive auf Gewalt führt in der Tendenz dazu, alle möglichen Phänomene, die als Übel der Gesellschaft erscheinen] (Leistungsdruck, Individualismus, Pluralisierung von Werten, Rückzug aus Institutionen, etc.) zur unscharfen und vagen Diagnose einer „desintegrierten Gesellschaft“ zu verdichten und diese als Ursache für Gewalt auszugeben.343

4.2 Handlungstheoretischen Ebene

Auf der handlungstheoretischen Ebene blendet eine defizitorientierte Gewaltanalyse das eigentliche Gewalthandeln, dessen durchhaus [sic] unterschiedlichen Kontext. Verlauf und die Folgen aus. Individualistisch verengt, erscheinen die Akteure (vor allem die Täter) entweder einseitig als instrumentell orientiert, den eigenen Nutzen durchsetzend oder aber als Opfer anonymer allgemeingesellschaftlicher Wirkkräfte (Desintegration, Modernisierung, Globalisierung).344

Sowohl der meist kollektive Charakter von Gewaltereignissen als auch der häufigen [sic] Ziel-Mittel-Kalkulationen entgrenzende, euphorisierend [sic] Charakter von Gewalthandeln und seine Eigendynamiken bleiben ausgeblendet. Zudem wird in den meisten Gewaltanalysen davon ausgegangen, dass Gewalt eine eindeutige, objektiv vorhandene und messbare Größe ist – als sei nicht gerade die Einstufung einer Handlung als Gewalt Gegenstand historischen und kulturellen Wandelns [sic] und vor allem sozialer und kultureller Auseinandersetzungen. Damit und in Verbindung mit der [sic] oft radikal kulturpessimistischen Gesellschaftsdiagnosen werden Gewaltanalysen selbst zum Spielball von Begriffstrategien [sic], Dramatisierungen, Stigmatisierungen und des Rufs nach „Recht und Ordnung“.


343 Siehe LIELL 2002.

344 LIELL a.a.O., S. 6 ff.

Diese Defizitperspektive auf Gewalt führt in der Tendenz dazu, alle möglichen Phänomene, die als Übel der Gesellschaft erscheinen (Leistungsdruck, Individualismus, Pluralisierung von Werten, Rückzug aus Institutionen etc.) zur unscharfen und vagen Diagnose einer "desintegrierten Gesellschaft" zu verdichten und diese als Ursache für Gewalt auszugeben. [...]

Auf der handlungstheoretischen Ebene blendet eine defizitorientierte Gewaltanalyse das eigentliche Gewalthandeln, dessen durchaus unterschiedlichen Kontext, Verlauf und die Folgen aus. Individualistisch verengt, erscheinen die Akteure (vor allem die Täter) entweder einseitig als instrumentell orientiert, den eigenen Nutzen durchsetzend oder aber als Opfer anonymer allgemeingesellschaftlicher Wirkkräfte (Desintegration, Modernisierung, Globalisierung). Sowohl der meist kollektive Charakter von Gewaltereignissen als auch der häufig Ziel-Mittel-Kalkulationen entgrenzende, euphorisierende Charakter von Gewalthandeln und seine Eigendynamiken bleiben ausgeblendet. Zudem wird in den meisten Gewaltanalysen davon ausgegangen, dass Gewalt eine eindeutige, objektiv vorhandene und messbare Größe ist - als sei nicht gerade die Einstufung einer Handlung als Gewalt Gegenstand historischen und kulturellen Wandels und vor allem sozialer und kultureller Auseinandersetzungen. Damit und in Verbindung mit den oft radikal kulturpessimistischen Gesellschaftsdiagnosen werden Gewaltanalysen selbst (teils gewollt, teils ungewollt) zum Spielball von Begriffsstrategien, Dramatisierungen, Stigmatisierungen und des Rufs nach "Recht und Ordnung".

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben vollständig ungeklärt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[64.] Gjb/Fragment 152 14 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 06:47 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 12:10 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Groenemeyer 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 14-24
Quelle: Groenemeyer 2005
Seite(n): 5, 26, Zeilen: 5: 7-12; 26: 7-11
Die Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Armut und Gewalt gehört zu den klassischen Fragestellungen der Soziologie und der Kriminologie. Dabei wurde Gewalt als Ausdruck von Frustrationen, verfehlter Sozialisation oder mangelhafter sozialer Kontrolle in Armutskontexten interpretiert. In diesen Defiziterklärungen wird vernachlässigt, dass Gewalt in verschiedenen sozialen Kontexten eine sinnvolle Handlungsoption darstellen kann und wichtige Funktionen sozialer Ordnungsbildung erfüllt.356

Die wohl verbreitete Vorstellung über den Zusammenhang zwischen Prekarität und Gewalt ist, Armut als eine Ursache für Gewalt anzusehen, wobei dann meistens nicht an Gewalt der Polizei oder des [Militärs gedacht wird, sondern an individuelle Gewaltkriminalität, private Wut oder an Rebellion und Revolution sowie eventuell an Terrorismus.]


356 GRÖNEMEYER 2006, S. 5 ff.

[Seite 5]

Die Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Armut und Gewalt gehört zu den klassischen Fragestellungen der Soziologie und der Kriminologie. Dabei wurde Gewalt als Ausdruck von Frustrationen, verfehlter Sozialisation oder mangelhafter sozialer Kontrolle in Armutskontexten interpretiert. In diesen Defiziterklärungen wird vernachlässigt, dass Gewalt in verschiedenen sozialen Kontexten eine sinnvolle Handlungsoption darstellen kann und wichtige Funktionen sozialer Ordnungsbildung erfüllt.

[Seite 26]

Die wohl verbreiteste [sic] Vorstellung über den Zusammenhang zwischen Prekarität und Gewalt ist, Armut als eine Ursache für Gewalt anzusehen, wobei dann meistens nicht an Gewalt der Polizei oder des Militärs gedacht wird, sondern an individuelle Gewaltkriminalität, private Wut oder an Rebellion und Revolution sowie eventuell an Terrorismus.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[65.] Gjb/Fragment 153 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 14:47 PlagProf:-)
Erstellt: 5. October 2013, 14:33 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Groenemeyer 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 153, Zeilen: 1-6, 9-17
Quelle: Groenemeyer 2005
Seite(n): 26, 27, Zeilen: 26:7-14; 27:12-20
[Die wohl verbreitete Vorstellung über den Zusammenhang zwischen Prekarität und Gewalt ist, Armut als eine Ursache für Gewalt anzusehen, wobei dann meistens nicht an Gewalt der Polizei oder des] Militärs gedacht wird, sondern an individuelle Gewaltkriminalität, private Wut oder an Rebellion und Revolution sowie eventuell an Terrorismus. Diese Vorstellung ist u. a. deshalb so überzeugend, weil sowohl Armut als auch Gewalt negativ bewertet werden, und es unmittelbar einleuchtend ist, das [sic] aus schlechten Bedingungen auch schlechte Konsequenzen folgen: „evil causes evil“.357

2.1 Bedingungen der Gewaltentwicklung in benachteiligten Kontexten

[Grafik]

Als zentraler Ausgangspunkt, aus dem heraus die Entwicklung derart gewaltaffiner sozialer Kontexte verständlich gemacht werden kann, ist insbesondere die Konzentration und räumliche Segregation von Arbeitslosigkeit und Armut zu nennen, die unter bestimmten Bedingungen zu einer sozialen Schließung und der Herausbildung eines eigenständigen Systems der Statuszuweisung führen kann und der Entwicklung illegaler Märkte förderlich ist.

In diesem System entsteht Gewalt nicht nur aus Frustration und relativer Deprivation, sondern sie ist in unterschiedlicher Weise an der [Aufrechterhaltung des prekären Systems der sozialen Schließung beteiligt.]


357 GRÖNEMEYER a.a.O., S. 26.

[Seite 26]

Die wohl verbreiteste [sic] Vorstellung über den Zusammenhang zwischen Prekarität und Gewalt ist, Armut als eine Ursache für Gewalt anzusehen, wobei dann meistens nicht an Gewalt der Polizei oder des Militärs gedacht wird, sondern an individuelle Gewaltkriminalität, private Wut oder an Rebellion und Revolution sowie eventuell an Terrorismus. Diese Vorstellung ist u. a. deshalb so überzeugend, weil sowohl Armut als auch Gewalt negativ bewertet werden, und es unmittelbar einleuchtend ist, dass aus schlechten Bedingungen auch schlechte Konsequenzen folgen: „evil causes evil“.

[Seite 27]

Als zentraler Ausgangspunkt, aus dem heraus die Entwicklung derart gewaltaffiner sozialer Kontexte verständlich gemacht werden kann, ist insbesondere die Konzentration und räumliche Segregation von Arbeitslosigkeit und Armut zu nennen, die unter bestimmten Bedingungen zu einer sozialen Schließung und der Herausbildung eines eigenständigen Systems der Statuszuweisung führen kann und der Entwicklung illegaler Märkte förderlich ist. In diesem System entsteht Gewalt nicht nur aus Frustration und relativer Deprivation, sondern sie ist in unterschiedlicher Weise an der Aufrechterhaltung des prekären Systems der sozialen Benachteiligung und des mit ihr verbundenen Statussystems der sozialen Schließung beteiligt.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)


[66.] Gjb/Fragment 154 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 15:57 Hindemith
Erstellt: 5. October 2013, 14:47 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Groenemeyer 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: Groenemeyer 2005
Seite(n): 27, 28, Zeilen: 27:17-20 - 28:1-15
[In diesem System entsteht Gewalt nicht nur aus Frustration und relativer Deprivation, sondern sie ist in unterschiedlicher Weise an der] Aufrechterhaltung des prekären Systems der sozialen Schließung beteiligt.

Selbst wenn man eine einschränkte [sic] Definition von Gewalt verwendet und diese nur auf intendierte physische Verletzung Anderer bezieht, ergeben sich vielfältige Differenzierungen und Formen von Gewalt, die in jeweils unterschiedlicher Weise mit der sozialen Organisation und den kulturellen Orientierungen ihrer Integration bezogen sind.358

Gjb 154

Als Ordnungskriterium werden hier nicht individuelle Gewaltmotivationen herangezogen, sondern die Art der sozialen Rahmung, in der Gewalt als sinnvoll und funktional für bestimmte Formen sozialer Ordnungen und sozialer Beziehungen in benachteiligten Gruppen fungiert. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Gewalt als individueller Ausdruck von Frustration entsteht und in diesem Sinne „expressive Gewalt“ darstellt (Gewalt als Psychohygiene).

Gewalt im sozialen Nahraum und in der Familie wären hierfür Beispiele individueller Reaktionen; Aufruhr, spontane Ungerechtigkeitsreaktionen, Plünderungen stellen kollektive Reaktionsformen der Gewalt dar, die an jeweils spezifische [Gelegenheiten geknüpft sind und sich von daher spontan entwickeln.]


358 GRÖNEMEYER 2006, S. 27 ff.

[Seite 27]

In diesem System entsteht Gewalt nicht nur aus Frustration und relativer Deprivation, sondern sie ist in unterschiedlicher Weise an der Aufrechterhaltung des prekären Systems der sozialen Benachteiligung und des mit ihr verbundenen Statussystems der sozialen Schließung beteiligt.

[Seite 28]

Selbst wenn man eine einschränkte [sic] Definition von Gewalt verwendet und diese nur auf intendierte physische Verletzung Anderer bezieht, ergeben sich vielfältige Differenzierungen und Formen von Gewalt, die in jeweils unterschiedlicher Weise mit der sozialen Organisation und den kulturellen Orientierungen ihrer Integration bezogen sind (Schaubild 6).

Schaubild 6: Formen von Gewalt in benachteiligten sozialen Kontexten

Gjb 154q

Als Ordnungskriterium werden hier nicht individuelle Gewaltmotivationen herangezogen, sondern die Art der sozialen Rahmung, in der Gewalt als sinnvoll und funktional für bestimmte Formen sozialer Ordnungen und sozialer Beziehungen in benachteiligten Gruppen fungiert. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Gewalt als individueller Ausdruck von Frustration entsteht und in diesem Sinne „expressive Gewalt“ darstellt (Gewalt als Psychohygiene). Gewalt im sozialen Nahraum und in der Familie wären hierfür Beispiele individueller Reaktionen; Aufruhr, spontane Ungerechtigkeitsreaktionen, Plünderungen stellen kollektive Reaktionsformen von Gewalt dar, die an jeweils spezifische Gelegenheiten geknüpft sind und sich von daher spontan entwickeln.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Die Grafik in Gjb stellt eine "gekürzte" Version von "Schaubild 6" dar - auch hier fehlt eine Quellenangabe.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)


[67.] Gjb/Fragment 155 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 06:50 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 09:49 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Groenemeyer 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-16
Quelle: Groenemeyer 2005
Seite(n): 28, 29, 30, Zeilen: 28: 15ff; 29:1-4
In diesem Sinne ist sie in kollektiver Form auch eine Gewalt der Gelegenheiten.359

Auf der individuellen Ebene kann davon „instrumentelle Gewalt“ unterschieden werden, die nicht direkt auf unmittelbare Verletzung des Anderen zielt, die aber bei der Begehung von Eigentumsdelikten in Kauf genommen wird. Gewalt ist hier ein instrumentell eingesetztes Mittel der Kriminalität, das in benachteiligten Gruppen oder Räumen häufig an die Entwicklung illegaler Märkte gekoppelt ist.

“Zur Erklärung dieser beiden Formen individueller Gewalt kann auf anomietheoretische Annahmen der Frustrations-Aggressions-Hypothese, sowie auf die Perspektive der „relativen Deprivation“ zurückgegriffen werden, wobei insbesondere die potentiell desorganisierenden Konsequenzen der Gewalt thematisiert werden.”360


359 GRÖNEMEYER 2006, S. 28.

360 GRÖNEMEYER a.a.O., S. 28.

In diesem Sinne ist sie in kollektiver Form auch eine Gewalt der Gelegenheiten.37

Auf der individuellen Ebene kann davon „instrumentelle Gewalt“ unterschieden werden, die nicht direkt auf unmittelbare Verletzung des Anderen zielt, die aber bei der Begehung von Eigentumsdelikten in Kauf genommen wird. Gewalt ist hier ein instrumentell eingesetztes Mittel der Kriminalität, das in benachteiligten Gruppen oder Räumen häufig an die Entwicklung illegaler Märkte gekoppelt ist.

[Seite 29]

Zur Erklärung dieser beiden Formen individueller Gewalt kann auf anomietheoretische Annahmen der Frustrations-Aggressions-Hypothese, sowie auf die Perspektive der „relativen Deprivation“ zurückgegriffen werden, wobei insbesondere die potentiell desorganisierenden Konsequenzen der Gewalt thematisiert werden.


37 Dieser Ausdruck stammt von Tilly (2003: 130 ff.). der seine Typologie kollektiver Gewalt breiter anlegt und entlang der Dimensionen „Ausmaß der Koordination unter gewalttätigen Akteuren“ und „Bedeutung unmittelbarer Schädigung“ strukturiert.

Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben, aber nur ein Teil der wörtlichen Übernahme ist als Zitat gekennzeichnet.

Das gekennzeichnete Zitat geht nicht in die Zeilenzählung ein.

Sichter
(Hindemith), PlagProf:-)


[68.] Gjb/Fragment 155 17 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 06:49 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 17:06 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Trotha 2005

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 17-25, 104-106
Quelle: von Trotha 2005
Seite(n): 41, Zeilen: 18-24
In Anknüpfung an Charles Tilly vergleicht Grönemeyer die Gewalt mit dem Wetter, das wechselhaft und in „gewisser Weise“ unvorhersehbar ist und an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Ursachen hat, um anschließend noch einen Schritt weiter zu gehen und sich der berühmten und flatterhaften Metapher aus einem Vortrag des Meteorologen Edward Lorenz aus dem Jahr 1972 zu bedienen.361 Der Satz von Lorenz hieß: „Kann der Flügelschlag eines Schmetterlings in Brasilien einen Tornado in Texas auslösen?“362

361 von TROTHA 2006, S. 41.

362 LORENZ 1993. Zitiert nach SCHLICHTING 1988, 304 ff. Die Metapher wurde zum Signum der Chaosforschung, machte Karriere in den Massenmedien, veränderte dabei die Tierart, die Orte und das Wetterphänomen, das Lorenz’ Metaphorik enthielt, und ist heute ein schlagendes Argument im parareligiösen und umweltbewegten Gespräch über die Ganzheitlichkeit der Natur. (Anm. Nr. 2, in: von TROTHA 2006, S. 50).

In Anknüpfung an Charles Tilly vergleicht Axel Groenemeyer die Gewalt mit dem Wetter, das wechselhaft und „in gewisser Weise“ unvorhersehbar ist und an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche Ursachen hat, um anschließend noch einen Schritt weiter zu gehen und sich der berühmten und flatterhaften Metapher aus einem Vortrag des Meteorologen Edward Lorenz aus dem Jahr 1972 zu bedienen.2

2 Der Satz von Lorenz hieß: „Kann der Flügelschlag eines Schmetterlings in Brasilien einen Tornado in Texas auslösen?“ (zit. Nach Schlichting 1998: 304 f.). Die Metapher wurde zum Signum der Chaosforschung, machte Karriere in den Massenmedien, veränderte dabei die Tierart, die Orte und das Wetterphänomen, das Lorenz’ Metaphorik enthielt, und ist heute ein ‚schlagendes’ Argument im parareligiösen und umweltbewegten Gespräch über die Ganzheitlichkeit der Natur.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme (wörtlich bis hin zur Fußnote) bleiben ungekennzeichnet

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[69.] Gjb/Fragment 156 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 15:11 PlagProf:-)
Erstellt: 5. October 2013, 10:03 (Hindemith)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Groenemeyer 2005, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 1-11
Quelle: Groenemeyer 2005
Seite(n): 29, Zeilen: 5ff
Bei allen anderen Formen der Gewalt handelt es sich um kollektive Gewalt, die unmittelbare Funktionen für die soziale Organisation der beteiligten Gruppen erfüllt und in diesem Sinne zur Reproduktion dieser Strukturen beiträgt. Bei Gewalt als Ausdruck eines Lebensstils ist diese integrative Funktion unmittelbar einleuchtend; gleichzeitig ist diese Form der Gewalt um [sic] stärksten ritualisiert und damit zumindest innerhalb der Gruppe im Prinzip sozial normiert. Aufgrund der kollektivistischen Basis der Integration kann sie allerdings leicht umschlagen in eine Gewalt von Gelegenheiten oder in Territorialkonflikte und damit zu einer Entgrenzung der Gewalt führen.363

363 GRÖNEMEYER 2006, S. 29.

Bei allen anderen Formen der Gewalt handelt es sich um kollektive Gewalt, die unmittelbare Funktionen für die soziale Organisation der beteiligten Gruppen erfüllt und in diesem Sinne zur Reproduktion dieser Strukturen beiträgt. Bei Gewalt als Ausdruck eines Lebensstils ist diese integrative Funktion unmittelbar einleuchtend; gleichzeitig ist diese Form der Gewalt um [sic] stärksten ritualisiert und damit zumindest innerhalb der Gruppe im Prinzip sozial normiert. Aufgrund der kollektivistischen Basis der Integration kann sie allerdings leicht umschlagen in eine Gewalt von Gelegenheiten oder in Territorialkonflikte und damit zu einer Entgrenzung der Gewalt führen.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis existiert, aber Art und Umfang der Übernahme wird für den Leser nicht deutlich. Es ist bezeichnend, dass der Rest der Seite mit einem korrekt mit Anführungszeichen gekennzeichneten Zitat bestritten wird.

Sowohl in der Dissertation als auch in der Quelle findet sich derselbe Fehler "um", was auf eine Übernahme im Copy-Paste Stil hinweist.

Sichter
(Hindemith), PlagProf:-)


[70.] Gjb/Fragment 157 06 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 07:00 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 17:22 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Trotha 2005

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 6-21
Quelle: von Trotha 2005
Seite(n): 42, Zeilen: 16-31
Gewalt ist eine Form der Macht, des „Vermögens“ des Menschen, „sich gegen fremde Kräfte durchzusetzen“365. Sie ist Aktionsmacht, ein Tun, ein Antun, gegründet auf die körperliche und materielle Verletzungsmacht und Verletzungsoffenheit des Menschen. Dieses Vermögen des Menschen zeigt [sic] sich durch vier Entgrenzungen aus: Die Motivationen zur Gewalt sind so unterschiedlich und so vielfältig, dass sie sich einer überschaubaren Liste entziehen. Sie ist ebenso eine Ausdruckform [sic] unserer Leidenschaften wie ein Handwerkszeug für „alle denkbaren Zwecke“.366 Kein genetisches Programm schränkt die Gewalttätigkeit des Menschen auf bestimmte Situationen ein. Der Mensch muss nie, aber er kann immer gewaltsam handeln, in alle [sic] Situationen, Feste feiernd oder im routinierten Vollzug von Befehlen zu töten.367

Unter Bezugnahme auf Konrad Lorenz, verweist Popitz zu Recht auf die scheinbare „Anlasslosigkeit“ vieler aggresiver [sic] Akte hin,368 was nicht heißt, dass sie keinen „Anlass“ haben, sondern nur, dass die [Suche nach objektiven Situationsmerkmalen als Auslöser von Gewalt lediglich begrenzte Erfolgschancen hat – um es zurückhaltend auszudrücken.]


365 POPITZ 1986, S. 22.

366 POPITZ a.a.O., S. 50.

367 von TROTHA 2006, S. 42.

368 POPITZ 1986, S. 49.

Gewalt ist eine Form der Macht, des „Vermögens“ des Menschen, „sich gegen fremde Kräfte durchzusetzen“ (Popitz 1999: 22). Sie ist Aktionsmacht, ein Tun, ein Antun, gegründet auf die körperliche und materielle Verletzungsmacht und Verletzungsoffenheit des Menschen. Dieses Vermögen des Menschen zeichnet sich durch vier Entgrenzungen aus: Die Motivationen zur Gewalt sind so unterschiedlich und vielfältig, dass sie sich einer überschaubaren Liste entziehen. Sie ist ebenso eine Ausdrucksform unserer Leidenschaften wie ein Handwerkszeug für „alle denkbren [sic] Zwecke“ (S. 50). Kein genetisches Programm schränkt die Gewalttätigkeit des Menschen auf bestimmte Situationen ein. Der Mensch muss nie, aber er kann immer gewaltsam handeln, in allen Situationen, Feste feiernd oder im routinierten Vollzug von Befehlen zu töten.

Unter Bezugnahme auf Konrad Lorenz verweist Popitz zu Recht auf die scheinbare „Anlasslosigkeit“ vieler aggressiver Akte hin (S. 49), was nicht heißt, dass sie keinen ‚Anlass’ haben, sondern nur, dass die Suche nach objektiven Situationsmerkmalen als Auslöser von Gewalt lediglich begrenzte Erfolgschancen hat − um es zurückhaltend auszudrücken.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[71.] Gjb/Fragment 158 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 07:03 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 22:07 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Trotha 2005

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 1-7, (8-22), 23-28
Quelle: von Trotha 2005
Seite(n): 42, Zeilen: 42:27-32.39-40 - (43:1-12); 46:11-16
[Unter Bezugnahme auf Konrad Lorenz, verweist Popitz zu Recht auf die scheinbare „Anlasslosigkeit“ vieler aggresiver [sic] Akte hin,368 was nicht heißt, dass sie keinen „Anlass“ haben, sondern nur, dass die] Suche nach objektiven Situationsmerkmalen als Auslöser von Gewalt lediglich begrenzte Erfolgschancen hat – um es zurückhaltend auszudrücken. Gewalt ist eine „Jedermannsressource“ und zum Täter kann jeder werden.369

Fraglich ist, worauf diese vierfache Entgrenzung des menschlichen Gewaltverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Unvorhersehbarkeit der Gewalt verweisen. [sic] Laut von Trotha:

“Im Einklang mit den Ausführungen von Grönemeyer zeigt die Entgrenzung des menschlichen Gewaltverhältnisses die Grenzen einer kausalanalytischen und methodisch in korrelationsstatistische Wahrscheinlichkeiten übersetzten Suche nach den Ursachen von Gewalt. Sie deckt die Grenzen der Möglichkeit auf, Gewalt vorherzusagen. Weder bestimmte Motivationen und bestimmte Zwecke, weder bestimmte objektive Situationsmerkmale noch bestimmte Täter- und Opferkategorien geben uns eine sichere Grundlage für die Erklärung von Gewalt. Hinzu kommt, dass Gewalt typischerweise ein dynamischer Prozess ist. Diese Dynamik lässt sich einerseits als Konfliktdynamik von Eskalationsprozessen der Gewalt, als „Gewaltspirale“, andererseits als Gewaltdynamik im engen Sinne, als Prozess einer Gewalt analysieren, die sich selbst entgrenzt.”370

2. 3 Die eingeschränkte Voraussehbarkeit des Handelns und Gewalt

Im Sinne von Trothas, Unvorhersehbarkeit ist nicht nur ein Signum der Gewalt.371 Reduzierte Voraussehbarkeit fungiert gleichfalls als ein Schlüssel für die Wirklichkeiten der Prekarität und ein Bindeglied zwischen der Welt der Prekarität und den [Erscheinungsformen der Gewalt.]


[368 POPITZ 1986, S. 49.]

369 von TROTHA 2006, S. 42.

370 von TROTHA a.a.O., S. 43.

371 von TROTHA a.a.O., S. 46.

[Seite 42]

Unter Bezugnahme auf Konrad Lorenz verweist Popitz zu Recht auf die scheinbare „Anlasslosigkeit“ vieler aggressiver Akte hin (S. 49), was nicht heißt, dass sie keinen ‚Anlass’ haben, sondern nur, dass die Suche nach objektiven Situationsmerkmalen als Auslöser von Gewalt lediglich begrenzte Erfolgschancen hat − um es zurückhaltend auszudrücken. Gewalt ist eine ‚Jedermannsressource’ und zum Täter kann jeder werden − als eingebildeter Befehlsempfänger nach den experimentellen Arrangements des Milgram-Experiments (Milgram 1974), als betrunkener Ehemann, Amok laufender Gymnasiast, Kick suchender Fußballfan oder verärgerter Parkplatzsucher. [...]

Worauf verweist diese vierfache Entgrenzung des menschlichen Gewaltverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Unvorhersehbarkeit der Gewalt?

[Seite 43]

Im Einklang mit den Ausführungen von Axel Groenemeyer zeigt die Entgrenzung des menschlichen Gewaltverhältnisses die Grenzen einer kausalanalytischen und methodisch in korrelationsstatistische Wahrscheinlichkeiten übersetzten Suche nach den ‚Ursachen’ von Gewalt. Sie deckt die Grenzen der Möglichkeit auf, Gewalt vorherzusagen. Weder bestimmte Motivationen und bestimmte Zwecke, weder bestimmte objektive Situationsmerkmale noch bestimmte Täter- und Opferkategorien − und schon gar nicht im kausalanalytischen Sinne beanspruchte Bedingungen ‚makrostruktureller’ Art – geben uns eine sichere Grundlage für die Erklärung von Gewalt. Hinzu kommt, dass Gewalt typischerweise ein dynamischer Prozeß ist. Diese Dynamik läßt sich einerseits als Konfliktdynamik von Eskalationsprozessen der Gewalt, als ‚Gewaltspirale’, andererseits als Gewaltdynamik im engen Sinne, als Prozeß einer Gewalt analysieren, die sich selbst entgrenzt.

[Seite 46]

3. Prekarität, die eingeschränkte Voraussehbarkeit des Handelns und Gewalt

Unvorhersehbarkeit ist nicht nur ein Signum der Gewalt. Reduzierte Voraussehbarkeit ist gleichfalls ein Schlüssel für die Wirklichkeiten der Prekarität und ein Bindeglied zwischen der Welt der Prekarität und den Erscheinungsformen der Gewalt.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet. Zwischen zwei nicht als Zitat gekennzeichneten Abschnitten platziert Gjb ein ordentlich gekennzeichnetes - wenn auch nicht 100% korrektes - Zitat aus derselben Quelle.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[72.] Gjb/Fragment 159 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 21:57 Graf Isolan
Erstellt: 5. October 2013, 22:21 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Trotha 2005

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: von Trotha 2005
Seite(n): 46, 48, 49, Zeilen: 46:13-16; 48:32-43; 49:1-5
[Reduzierte Voraussehbarkeit fungiert gleichfalls als ein Schlüssel für die Wirklichkeiten der Prekarität und ein Bindeglied zwischen der Welt der Prekarität und den] Erscheinungsformen der Gewalt. Hierzu wird die Existenz einer [sic] Entsprechungsverhältnis [sic] zwischen Prekarität und Gewalt demonstriert.

Die eingeschränkte Voraussehbarkeit des Handelns gehört sicherlich zu den folgenreichsten Kennzeichen von Lebenswirklichkeiten unter den Bedingungen de [sic] Gewalt. Sie ist nach Hobbes die Geburtsstunde und Legitimationsgrundlage für den Leviathan, dessen Ordnungsleistung darin besteht, über das Gewaltmonopol die Unvoraussehbarkeit sozialen Handelns einzuschränken und Alltäglichkeit im Verkehr des Menschen zu gewährleisten.372 Nicht [sic] anderes formuliert das Kernargument von Elias’ Theorie der [sic] Zivilisationsprozesses, insofern nach dieser Theorie erst mit dem Gewaltmonopol jene Voraussehbarkeit, Sicherheit „Langsicht“ und damit Planbarkeit sozialen Handelns entsteht, derer Interaktionsketten bedürfen, um sich in der Weise wie in der europäischen Neuzeit ausweiten und komplexer werden zu können.373

Entsprechend ist die Welt der Prekarität eine, um es sehr verkürzt zu sagen, „provinzielle Welt“. Die reduzierte Voraussehbarkeit des Handelns, welche die ökonomischen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Lebensverhältnisse zum Signum des sozialen Handelns in der Erfahrungswirklichkeit der Prekarität machen, orientiert das soziale Handeln auf das Hier und das Jetzt. Die gewalttätige Aktionsmacht entspricht dieser Logik der Vergesellschaftung im dunklen Schatten der eingeschränkten Voraussehbarkeit des Handelns.374


372 „Alltag – das ist die Erfahrung von Gleichmaß und Wiederholung. Der Alltag ist von Routinen, d. h. dem Erwart- und Vorhersehbaren, bestimmt. Die Wirklichkeit der Gewalt ist stattdessen das Gegenteil von der alltäglichen Wirklichkeit. Gewalt ist eine Wirklichkeit der unmittelbaren und situativen Zeit. Das gewalttätige Tun ist gleichgültig gegenüber der Vergangenheit”.von TROTHA 2006, S. 47.

373 ELIAS 1997.

374 Siehe von TROTHA 2006, S. 48 ff.

[Seite 46]

Reduzierte Voraussehbarkeit ist gleichfalls ein Schlüssel für die Wirklichkeiten der Prekarität und ein Bindeglied zwischen der Welt der Prekarität und den Erscheinungsformen der Gewalt. Es gibt zwischen Prekarität und Gewalt ein Entsprechungsverhältnis.

[Seite 48]

Die eingeschränkte Voraussehbarkeit des Handelns gehört sicherlich zu den folgenreichsten Kennzeichen von Lebenswirklichkeiten unter den Bedingungen der Gewalt. Sie ist nach Hobbes die Geburtsstunde und Legitimationsgrundlage für den Leviathan, dessen Ordnungsleistung darin besteht, über das Gewaltmonopol die Unvoraussehbarkeit sozialen Handelns einzuschränken und Alltäglichkeit im Verkehr der Menschen zu gewährleisten. Nichts anderes formuliert das Kernargument von Elias’ Theorie der Zivilisationsprozesses, insofern nach dieser Theorie erst mit dem Gewaltmonopol jene Voraussehbarkeit, Sicherheit, „Langsicht“ und damit Planbarkeit sozialen Handelns entsteht, derer Interaktionsketten bedürfen, um sich in der Weise wie in der europäischen Neuzeit ausweiten und komplexer werden zu können (Elias 1976). Entsprechend ist die Welt der Prekarität eine, um es sehr verkürzt zu sagen, ‚provinzielle Welt’. Die reduzierte Voraussehbarkeit des Handelns,

[Seite 49]

welche die ökonomischen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Lebensverhältnisse zum Signum des sozialen Handelns in der Erfahrungswirklichkeit der Prekarität machen, orientiert das soziale Handeln auf das Hier und das Jetzt. Die gewalttätige Aktionsmacht entspricht dieser Logik der Vergesellschaftung im dunklen Schatten der eingeschränkten Voraussehbarkeit des Handelns.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[73.] Gjb/Fragment 164 23 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 16:59 Guckar
Erstellt: 8. October 2013, 05:39 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 23-27
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 35, Zeilen: 20-24
3. Gewalt als Mittel sozialen Handelns?

Wird Gewalt lediglich als ein Mittel zur Erreichung von Zwecken angesehen, kann sie gar nicht mehr angemessen problematisiert werden, da gewalttätige Handlungen dann nur noch danach beurteilt werden können, ob sie dem Zweck gemäß sind oder [nicht.]

Gewalt als Mittel sozialen Handelns?

Wird Gewalt lediglich als ein Mittel zur Erreichung von Zwecken angesehen, kann sie gar nicht mehr angemessen problematisiert werden, da gewalttätige Handlungen dann nur noch danach beurteilt werden können, ob sie dem Zweck gemäß sind oder nicht.

Anmerkungen

Ein Hinweis auf die Quelle folgt zwar auf der Folgeseite in Fn. 393, doch bleibt die - wörtliche - Übernahme ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[74.] Gjb/Fragment 165 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 17:04 Guckar
Erstellt: 8. October 2013, 05:46 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 1-18
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 35, 36, Zeilen: 35: 20-27; 36: 4-24
[Wird Gewalt lediglich als ein Mittel zur Erreichung von Zwecken angesehen, kann sie gar nicht mehr angemessen problematisiert werden, da gewalttätige Handlungen dann nur noch danach beurteilt werden können, ob sie dem Zweck gemäß sind oder] nicht. Was bleibt, ist nur ein technisch-instrumentelles Problem, ob nämlich das Nur-Mittel Gewalt geeignet ist, das Telos zu realisieren, oder ob es geeignetere Mittel gibt.391

Gewalttätiges Handeln geht auf die Vernichtung des Anderen, oder grundsätzlicher formuliert: Die Nichtanerkennung des Anderen als Anderer ist der Anfang aller Gewalt392. Das heißt noch nicht, dass die wechselseitige Annerkennung [sic] als utopischer Horizont einer Versöhnung von Ich und Anderem, mithin von Individuum und Gesellschaft393 auch automatisch Ihr [sic] Ende wäre, und zwar nicht nur deshalb, weil die radikale Anderseits [sic] des Anderen bestehen bleibt und jeder Versuch, diese Differenz in einer Identität aufzuheben gewalttätige Züge trägt, sondern auch deshalb, weil der Staat als Sphäre der Vermittlung, das Gesetz und das Recht als Garanten, Medien und Manifestationen der wechselseitigen Anerkennung keineswegs das Jenseits der Gewalt bedeuten, wie nicht erst ein Blick in die Geschichte des Gewaltbegriffs zeigt, sondern schon Begriffe wie „gesetzgebende Gewalt“, „geistliche Gewalt“. „Staatsgewalt“ von selbst offenbaren.

Laut Wimmer, Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der [Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben. 394]


392 Vgl. E. LÉVINAS, Die Spur des Anderen. Siehe Anm Nr. 81, WIMMER et al., 1996, S. 36.

393 G.W.F. HEGEL, „Phänomenologie des Geistes“, Theorie Werkausgabe Bd. 3, hrsg. Von E. MOLDENHAUER und K.E. MICHEL, Frankfurt am Main, 1970, S. 137-155; G.W.F. HEGEL, „Grundlinien der Philosophie des Rechts“, Theorie Werkausgabe, Bd. 7, Frankfurt am Main, 1970, §§ 142-320. Siehe Anmm Nr. 82, WIMMER et al., 1996, S. 36.

Wird Gewalt lediglich als ein Mittel zur Erreichung von Zwecken angesehen, kann sie gar nicht mehr angemessen problematisiert werden, da gewalttätige Handlungen dann nur noch danach beurteilt werden können, ob sie dem Zweck gemäß sind oder nicht. Was bleibt, ist nur ein technisch-instrumentelles Problem, ob nämlich das Nur-Mittel Gewalt geeignet ist, das Telos zu realisieren, oder ob es geeignetere Mittel gibt.80 [...]

[Seite 36]

Gewalttätiges Handeln geht auf die Vernichtung des Anderen, oder grundsätzlicher formuliert: Die Nichtanerkennung des Anderen als Anderer ist der Anfang aller Gewalt.81 Das heißt noch nicht, daß die wechselseitige Anerkennung als utopischer Horizont einer Versöhnung von Ich und Anderem, mithin von Individuum und Gesellschaft82 auch automatisch ihr Ende wäre, und zwar nicht nur deshalb, weil die radikale Andersheit des Anderen bestehen bleibt und jeder Versuch, diese Differenz in einer Identität aufzuheben, gewalttätige Züge trägt,83 sondern auch deshalb, weil der Staat als Sphäre der Vermittlung, das Gesetz und das Recht als Garanten, Medien und Manifestationen der wechselseitigen Anerkennung keineswegs das Jenseits der Gewalt bedeuten, wie nicht erst ein Blick in die Geschichte des Gewaltbegriffs zeigt, sondern schon Begriffe wie »gesetzgebende Gewalt«, »geistliche Gewalt«, »Staatsgewalt« von selbst offenbaren.

Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben.


80 O. Rammstedt, »Gewalt und Hierarchie«, in: ders. (Hg.), Gewaltverhältnisse und die Ohnmacht der Kritik, Frankfurt am Main 1974, S. 132 f.

81 Vgl. E. Lévinas, Die Spur des Anderen.

82 G. W. F. Hegel, Phänomenologie des Geistes, Theorie Werkausgabe Bd. 3, hrsg. von E. Moldenhauer und K. M. Michel, Frankfurt am Main 1970, S. 137-155 ; G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Theorie Werkausgabe Bd. 7, Frankfurt am Main 1970, §§ 142-320.

83 K.-M. Wimmer, Der Andere und die Sprache, Berlin 1988.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[75.] Gjb/Fragment 166 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 17:05 Guckar
Erstellt: 8. October 2013, 05:55 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-26 (komplett)
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 36, 37, Zeilen: 36: 19-27, 34-36; 37: 1-22
[Laut Wimmer, Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der] Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben. 394 Dabei findet meistens nur die Aussage, Unzufriedenheit erhöhe die Anfälligkeit für Gewalthandlungen, ihre Bestätigung und soll zugleich als Erklärung dienen. Diese Erklärungsversuche tragen wenig zur Aufklärung dessen bei, was unter Gewalt zu verstehen ist. Zwar erfährt der Gewaltbegriff eine weitgehende Differenzierung in physische und psychische, negative und positive, objektlose und objektbezogene, personale und

strukturelle, intentionale und nichtintentionale, manifeste und latente Gewalt395, wobei vor allem im Begriff der strukturellen Gewalt die Reduktion auf beobachtbare physische Gewaltakte relativiert und die allgemeinen Bedingungen ins Blickfeld geraten, die den Boden aktueller Gewaltausbrüche bereiten. Doch die Verlängerung der Ursachen ins Feld vorindividueller Bedingungen führt zu einer Ausweitung des Gewaltbegriffs, die ihn so diffus werden lässt, dass man Merleau-Ponty zitieren könnte:

„Gewalt ist die allen Regimen gemeinsame Ausganssituation [sic]. Leben, Diskussion und politische Entscheidung vollziehen sich einzig auf diesem Hintergrund. Was zählt und worüber man diskutieren muss, ist nicht die Gewalt, sondern ihr Sinn oder ihre Zukunft“.396

Wird jedoch weiterhin an einer Kritik der Gewalt als eines Unrechts und als einer Ungerechtigkeit oder auch nur eines Übels festgehalten, dann kann sie ihre negative Bewertung „allgemein“ nur aus einer Entgegensetzung zu einer Utopie 397 einer gewaltfreien Gesellschaft gewinnen, aus einer Entgegensetzung zu den Ansprüchen [und Rechten, die in der Verfassung oder in den Menschenrechten artikuliert sind.]


394 WIMMER et al., 1996, S. 36 ff.

395 GALTUNG 1971, S. 59 ff.

396 MERLEAU-PONTY, 1966, S. 153.

397 Siehe JOAS 2000. „„Konkret“ kann Gewalt jedoch nur im historischen Kontext einer gesellschaftlich-politischen Situation als Gewalt qualifiziert, beurteilt und bewertet werden”. In: WIMMER et al., 1996, S. 37.

Gewalt in Opposition zum Recht zu setzen, wie es in der gegenwärtigen Diskussion oft geschieht, ist danach keineswegs selbstverständlich, sondern reduktionistisch und führt nur allzu schnell dazu, das Problem zu entpolitisieren, Gewalttätigkeit als Problem der Persönlichkeit oder der Gruppendynamik zu psychologisieren oder bei allgemeinen Phänomenologien stehenzubleiben. Dabei findet meistens nur die Aussage, Unzufriedenheit erhöhe die Anfälligkeit für Gewalthandlungen, ihre Bestätigung und soll zugleich als Erklärung dienen. [...]

Diese Erklärungsversuche tragen wenig zur Aufklärung dessen bei, was unter Gewalt zu verstehen ist. Zwar erfährt der Gewaltbegriff eine weitgehende Differenzierung in physische und psychi-

[Seite 37]

sche, negative und positive, objektlose und objektbezogene, personale und strukturelle, intentionale und nichtintentionale, manifeste und latente Gewalt,84 wobei vor allem im Begriff der strukturellen Gewalt die Reduktion auf beobachtbare physische Gewaltakte relativiert und die allgemeinen Bedingungen ins Blickfeld geraten, die den Boden aktueller Gewaltausbrüche bereiten. Doch die Verlagerung der Ursachen ins Feld vorindividueller Bedingungen führt zu einer Ausweitung des Gewaltbegriffs, die ihn so diffus werden läßt, daß man mit Maurice Merleau-Ponty schließen könnte: »Gewalt ist die allen Regimen gemeinsame Ausgangssituation. Leben, Diskussion und politische Entscheidung vollziehen sich einzig auf diesem Hintergrund. Was zählt und worüber man diskutieren muß, ist nicht die Gewalt, sondern ihr Sinn oder ihre Zukunft.«85 Wird jedoch weiterhin an einer Kritik der Gewalt als eines Unrechts und als einer Ungerechtigkeit oder auch nur eines Übels festgehalten, dann kann sie ihre negative Bewertung allgemein nur aus einer Entgegensetzung zu einer Utopie einer gewaltfreien Gesellschaft gewinnen, aus einer Entgegensetzung zu den Ansprüchen und Rechten, die in der Verfassung oder in den Menschenrechten artikuliert sind. Konkret kann Gewalt jedoch nur im historischen Kontext einer gesellschaftlich-politischen Situation als Gewalt qualifiziert, beurteilt und bewertet werden.


84 J. Galtung, »Gewalt, Frieden und Friedensforschung«, in: D. Senghaas (Hg.), Kritische Friedensforschung, Frankfurt am Main 1971, S. 59 ff.

85 M. Merleau-Ponty, Humanismus und Terror, Frankfurt am Main 1966, S. 153.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben (mit Ausnahme des Zitats in Fn. 397) ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[76.] Gjb/Fragment 171 03 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 21:58 Graf Isolan
Erstellt: 8. October 2013, 14:18 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Hitzler 2001, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 3-19
Quelle: Hitzler 2001
Seite(n): 120, 121, Zeilen: 120: 25-29; 121: 1-3, 11-28
Verunsicherungs-Szenarios und demzufolge Sehnsucht nach Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sind nicht mehr privaten [sic] Angelegenheiten, sondern immer mehr zur politischen Forderung offenbar vorgetragen. Entsprechend der von Robert Merton analysierte [sic] Logik einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung zeigen sich somit (derzeit sich zunehmend) [sic] Menschen, die meinen, sie hätten „etwas zu verlieren“, bereit von denen sich bedroht fühlen zur Wehr zu setzen. Diese wachsende Wehr-Bereitschaft greift aktuell eben unabhängig von objektiven Risiken und Bedrohungen um sich. Denn die dahinterstehenden Sicherheitsbedürfnisse drücken tatsächliche Befürchtungen und Ängste der Bevölkerung aus. Dadurch wird das Rechtsgut „Sicherheit“ als solches problematisiert: der Regelungs-, Norm- und Vollzugsbedarf scheint vom Staat aufgrund seiner in Relation zur Problemdimension und zur Problemzunahme knappen Ressourcen, aber auch, aufgrund der strukturellen Strafunfähigkeit reflexiv werdender Demokratien immer weniger befriedigt werden zu können.411

411 HITZLER 2001, S. 121

[Seite 120]

Je mehr nun vor dem Hintergrund eines solchen Verunsicherungs-Szenarios ’gewissen’ Menschen unterstellt wird, davon zu leben, durch den Verfolg ihrer Interessen anderen Menschen das Leben (wie auch immer) schwer zu machen, um so mehr wird denen, denen (vermeintlich) das Leben von diesen ’gewissen’ ande-

[Seite 121]

ren schwer gemacht wird, die Sehnsucht nach Ruhe, Ordnung, Sicherheit zum nicht mehr nur privaten Anliegen, sondern zur öffentlich vorgetragenen, zur politischen Forderung. [...]

Entsprechend der von Robert K. Merton analysierten Logik einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung zeigen sich somit (derzeit wieder zunehmend) Menschen, die meinen, sie hätten 'etwas zu verlieren', bereit, sich (wie auch immer) gegenüber anderen, von denen sie sich ’alltäglich' bedroht wähnen, zur Wehr zu setzen. Diese wachsende Wehr-Bereitschaft greift aktuell eben (relativ) unabhängig von (wie auch immer bestimmbaren) objektiven Risiken und Bedrohungen um sich.9 Denn die dahinterstehenden Sicherheitsbedürfnisse drücken tatsächliche Befürchtungen und Ängste der Bevölkerung aus. Dadurch aber wird das Rechtsgut 'Sicherheit' als solches problematisiert: der (zunehmende bzw. zunehmend eingeforderte) Regelungs-, Norm- und Vollzugsbedarf scheint vom Staat - z.B. aufgrund seiner in Relation zur Problemdimension und zur Problemzunahme knappen Ressourcen, aber auch, worauf insbesondere Manfred Lauermann (z.B. 1994) immer wieder hinweist, aufgrund der strukturellen Strafunfähigkeit fortgeschrittener bzw. reflexiv werdender Demokratien - immer weniger befriedigt werden zu können.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[77.] Gjb/Fragment 172 12 - Diskussion
Bearbeitet: 6. October 2013, 16:42 Graf Isolan
Erstellt: 6. October 2013, 06:41 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 172, Zeilen: 12-16
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 33, Zeilen: 14-18
1. Gibt es nur Gewalt gegen Gewalt?

Die Vorstellung, Gewalttätigkeiten zwischen den Menschen, Klassen, Völkern und Staaten kontrollieren, eingrenzen oder gar beseitigen zu können, ist ein fester Bestandteil aller Sozialutopien und Gesellschaftsentwürfe seit der Renaissance. Wimmer zufolge:

[...]

Gibt es nur Gewalt gegen Gewalt?

Die Vorstellung, Gewalttätigkeiten zwischen den Menschen, Klassen, Völkern und Staaten kontrollieren, eingrenzen oder gar beseitigen zu können, ist ein fester Bestandteil aller Sozialutopien und Gesellschaftsentwürfe seit der Renaissance, seien sie literarischer oder philosophischer Herkunft.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle folgt dem Text, dann folgt ein wörtliches Zitat.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[78.] Gjb/Fragment 173 22 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 22:01 Graf Isolan
Erstellt: 6. October 2013, 16:41 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 22-27
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 34, Zeilen: 32-36
Der Kampf gegen Gewalttätigkeiten ist, so scheint es, weit schwieriger und weit mehr als nur ein Kampf gegen ein verwerfliches Mittel der politischen oder zwischenmenschlichen Auseinandersetzung, gegen ein unerwünschtes Verhalten oder gegen eine illegitime Form menschlichen Ausdrucks. Der Kampf gegen Gewalttätigkeiten ist, so scheint es, weit schwieriger und weit mehr als nur ein Kampf gegen ein verwerfliches Mittel der politischen oder zwischenmenschlichen Auseinandersetzung, gegen ein unerwünschtes Verhalten oder gegen eine illegitime Form menschlichen Ausdrucks.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in zwei Fn. genannt, doch gibt es keinen Hinweis, dass auch dieser Satz daraus stammt und wörtlich übernommen wurde.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[79.] Gjb/Fragment 174 16 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 17:07 Guckar
Erstellt: 6. October 2013, 16:59 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 16-25
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 35, 39, Zeilen: 35: 13-19; 39: 1-7
Diese Fragen, die z.B. Walter Benjamin418 stellt und die von Jacques Derrida419 jüngst wieder aufgenommen werden, zeigen jedoch, dass ein Verständnis von Gewalt welches ihr bloß den Status eines Mittels zuschreibt oder sie als Gegensatz zum Recht auffasst, nicht nur zu kurz greift, sondern das Problem der Gewalt grundsätzlich verkennt.

2. Recht als Gegensatz zur Gewalt?

Dieser Prozess der Gewaltmonopolisierung kann jedoch dem einzelnen nicht die Möglichkeit nehmen, Gewalt anzuwenden, sondern ihm bloß in zunehmendem Masse das Recht dazu absprechen. Es ist ein Prozess der zunehmenden Verrechtlichung der gesellschaftlichen [Sphären, der einhergeht mit der Normierung und der Normalisierung der Individuen und ihrer Verhaltensweisen. 420]


418 BENJAMIN 1980.

419 DERRIDA 1991, HAVERKAMP, 1994.

[420 FOUCAULT: Überwachen und Strafen (Siehe Anm. Nr. 92 in WIMMER et al., 1996, S. 39).]

[Seite 35]

Diese Fragen, die z.B. Walter Benjamin in seiner Schrift »Zur Kritik der Gewalt«78 stellt und die von Jacques Derrida jüngst wieder aufgenommen werden,79 können hier nicht angemessen diskutiert werden. Sie zeigen jedoch, daß ein Verständnis von Gewalt, welches ihr bloß den Status eines Mittels zuschreibt oder sie als Gegensatz zum Recht auffaßt, nicht nur zu kurz greift, sondern das Problem der Gewalt grundsätzlich verkennt.

[Seite 39]

Recht als Gegensatz zur Gewalt?

Dieser Prozeß der Gewaltmonopolisierung kann jedoch dem einzelnen nicht die Möglichkeit nehmen, Gewalt anzuwenden, sondern ihm bloß in zunehmendem Maße das Recht dazu absprechen. Es ist m.a.W. ein Prozeß der zunehmenden Verrechtlichung der gesellschaftlichen Sphären, der einhergeht mit der Normierung und der Normalisierung der Individuen und ihrer Verhaltensweisen.92


78 W. Benjamin, Zur Kritik der Gewalt, in: Gesammelte Schriften, Bd. II/1, hrsg. von R. Tiedemann und H. Schweppenhäuser, Frankfurt am Main 1980, S. 179-203.

79 J. Derrida, Gesetzeskraft. Der »mystische Grund der Autorität«, Frankfurt am Main 1991; A. Haverkamp (Hg.), Gewalt und Gerechtigkeit. Derrida - Benjamin, Frankfurt am Main 1994.

92 M. Foucault, Überwachen und Strafen.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[80.] Gjb/Fragment 175 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 22:03 Graf Isolan
Erstellt: 6. October 2013, 18:37 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wimmer et al 1996

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 1-17
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 39, Zeilen: 39: 4-7, 16-36 ; 40: 1-5
[Es ist ein Prozess der zunehmenden Verrechtlichung der gesellschaftlichen] Sphären, der einhergeht mit der Normierung und der Normalisierung der Individuen und ihrer Verhaltensweisen. 420

Gewalt und Recht sind so wenig Gegensatzbegriffe, dass das lateinische „ius“ da, wo es sich um Verfügungsrechte handelte, mit „Gewalt“ wiedergegeben wurde. Durch die Konfrontation mit der römisch-rechtlichen Terminologie, die mit der germanischen kaum harmonierte, entwickelte sich zudem ein uneindeutiges semantisches Potential im Begriff „Gewalt“, das mit denen von „Kraft“ und „Macht“ konkurrierte. Entgegen dem Französischen oder dem Englischen, die mit „force“ und „violence“ zwei verschiedene Wörter für die unterschiedlichen Bedeutungen haben, enthält der deutsche Gewaltbegriff beide Bedeutungshorizonte. Diese Ambivalenz von „potestas“ und „violentia“ bestimmt bis heute seine Geschichte und ist Teil des Problems, zwischen Recht und Gewalt zu unterscheiden.421

Bezogen auf die Anwendbarkeit des Rechts formuliert Derrida das Problem pointiert. Die Anwendung der Gesetze impliziert eine Gewalt, die laut Derrida:

"die uns von inner [sic] her erinnert, dass das Recht stets eine Gewalt ist, der man stattgegeben die man autorisiert hat, eine gutgeheißene, gerechtfertigte Gewalt, eine Gewalt, die sich durch ihre Anwendung rechtfertigt oder sich rechtfertigen wird, selbst wenn diese Rechtfertigung ihrerseits ungerecht ist oder sich nicht rechtfertigen lässt. Die Anwendbarkeit, die „enforceability“ ist keine äußerliche oder sekundäre Möglichkeit, die zusätzlich, als Supplement zu den [sic] Recht hinzukommen mag. Sie ist die Gewalt, die wesentlich in dem Begriff der „Gerechtigkeit als Recht“ einbegriffen ist <…> Wie soll man zwischen dieser Gewalt, dieser Kraft (force) des Gesetzes, dieser „Gesetzeskraft“ <…> und einer Gewalt(tätigkeit) („violence“), die man immer für ungerecht [hält, unterscheiden?]


420 FOUCAULT: Überwachen und Strafen (Siehe Anm. Nr. 92 in WIMMER et al., 1996, S. 39).

421 Dazu IMBUSCH, 2003.

[Seite 39]

Es ist m.a.W. ein Prozeß der zunehmenden Verrechtlichung der gesellschaftlichen Sphären, der einhergeht mit der Normierung und der Normalisierung der Individuen und ihrer Verhaltensweisen.92 [...]

Gewalt und Recht sind so wenig Gegensatzbegriffe, daß das lat. »ius« da, wo es sich um Verfügungsrechte handelte, mit »Gewalt« wiedergegeben wurde. Durch die Konfrontation mit der römisch-rechtlichen Terminologie, die mit der germanischen kaum harmonierte, entwickelte sich zudem ein uneindeutiges semantisches Potential im Begriff »Gewalt«, das mit denen von »Kraft« und »Macht« konkurrierte. Entgegen dem Französischen oder dem Englischen, die mit »force« und »violence« zwei verschiedene Wörter für die unterschiedlichen Bedeutungen haben, enthält der deutsche Gewaltbegriff beide Bedeutungshorizonte. Diese Ambivalenz von potestas und violentia bestimmt bis heute seine Geschichte und ist Teil des Problems, zwischen Recht und Gewalt zu unterscheiden.

Bezogen auf die Anwendbarkeit des Rechts formuliert Derrida das Problem pointiert. Die Anwendung der Gesetze impliziert immer eine Gewalt, »die uns von innen her daran erinnert, daß das Recht stets eine Gewalt ist, der man stattgegeben, die man autorisiert hat, eine gutgeheißene, gerechtfertigte Gewalt, eine Gewalt, die sich durch ihre Anwendung rechtfertigt oder sich rechtfertigen wird, selbst wenn diese Rechtfertigung ihrerseits ungerecht ist oder sich nicht rechtfertigen läßt. Die Anwendbarkeit, die >enforceability< ist keine äußerliche oder sekundäre Möglichkeit, die zusätzlich, als

[Seite 40]

Supplement zu dem Recht hinzukommen mag. Sie ist die Gewalt, die wesentlich in dem Begriff der Gerechtigkeit als Recht einbegriffen ist [...] Wie soll man zwischen dieser Gewalt, dieser Kraft [force] des Gesetzes, dieser >Gesetzeskraft< [...] und einer Gewalttätigkeit) [violence], die man immer für ungerecht hält, unterscheiden?


92 M. Foucault, Überwachen und Strafen.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Das ebenfalls (und ohne korrekten "zitiert nach"-Vermerk) aus der Quelle stammende Derrida-Sekundärzitat wird nicht in die Zeilenzählung aufgenommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[81.] Gjb/Fragment 179 10 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 21:30 Graf Isolan
Erstellt: 6. October 2013, 19:27 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wimmer et al 1996

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 179, Zeilen: 10-22
Quelle: Wimmer et al 1996
Seite(n): 37, 38, Zeilen: 37:30-34 ; 38: 1-8
5. Abnahme oder Zunahme der Gewalt?

[...] Dieser Kontext ist nicht nur in den Diskursen über Gewalt jeweils verschiedenen konstruiert, sondern wandelt sich auch historisch. So ist unser heutiges Verständnis von Gewalt ein anderes als das früherer Zeiten und anderer Gesellschaften. Erinnert sich nur an die Analysen Max Webers, Walter Benjamins und Norbert Elias’, denen zufolge sich im Prozess der Zivilisation der moderne Staat als Gewaltmonopol konstituiere430, dem einzelnen im Kapitalismus die Gewalt immer mehr entzogen werde, 431 so dass sicheine allgemeine Tendenz zur Abnahme von Gewaltanwendungen konstatieren lasse. 432 Beschreibt Benjamin diesen Prozess als zunehmende Ersetzung von Gewaltzwecken durch Rechtszwecke, so Weber als Monopolisierung der legitimen Gewaltausübung im Staatsverband.


430 ELIAS, 1988.

431 BENJAMIN, 1980.

432 Siehe Anm. Nr. 90 in WIMMER et al., 1996, S. 38.

Abnahme oder Zunahme der Gewalt?

Dieser Kontext ist nicht nur in den Diskursen über Gewalt jeweils verschieden konstruiert, sondern wandelt sich auch historisch. So ist unser heutiges Verständnis von Gewalt ein anderes als das früherer Zeiten und anderer Gesellschaften. Erinnert sei nur an die Analysen Max Webers, Friedrich Wiesers, Walter Benjamins und Norbert

[Seite 38]

Elias', denen zufolge sich im Prozeß der Zivilisation der moderne Staat als Gewaltmonopol konstituiere,88 dem einzelnen im Kapitalismus die Gewalt immer mehr entzogen werde,89 so daß sich eine allgemeine Tendenz zur Abnahme von Gewaltanwendungen konstatieren lasse.90 Beschreibt Benjamin diesen Prozeß als zunehmende Ersetzung von Gewaltzwecken durch Rechtszwecke, so Weber als Monopolisierung der legitimen Gewaltausübung im Staatsverband.91


88 N. Elias, Über den Prozeß der Zivilisation.

89 W. Benjamin, Zur Kritik der Gewalt.

90 F. Wieser, Das Gesetz der Macht, Wien 1926.

91 M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie, Tübingen 1976.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 432 erwähnt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
Schumann


[82.] Gjb/Fragment 179 23 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 08:40 PlagProf:-)
Erstellt: 7. October 2013, 07:57 (PlagProf:-))
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 179, Zeilen: 23-25
Quelle: Imbusch_Bonacker_2006
Seite(n): 100, Zeilen: 1-5
Deutungskämpfe und semantische Verschiebungen des Bedeutungsgehalts von Gewalt haben dabei eine einigermaßen genaue diachrone oder synchrone Erfassung von Gewalttatbeständen und damit [die Erstellung verlässlicher historischer Langschnitte erschwert.] Deutungskämpfe und semantische Verschiebungen des Bedeutungsgehalts von Gewalt haben dabei eine einigermaßen genaue diachrone oder synchrone Erfassung von Gewalttatbeständen und damit die Erstellung verlässlicher historischer Längsschnitte erschwert.
Anmerkungen

Auftakt zu einer ganzseitigen Übernahme in Fragment_180_01.

Sichter
SleepyHollow02


[83.] Gjb/Fragment 180 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 07:51 PlagProf:-)
Erstellt: 4. October 2013, 17:33 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 100 f., Zeilen: 100:1ff, 101:1
[Deutungskämpfe und semantische Verschiebungen des Bedeutungsgehalts von Gewalt haben dabei eine einigermaßen genaue diachrone oder synchrone Erfassung von Gewalttatbeständen und damit] die Erstellung verlässlicher historischer Langschnitte erschwert. Die Kontroversen verlaufen auf zwei Ebenen:

a) Zum einen geht es um die Frage der empirischen Nachweisbarkeit von Veränderungen im (langfristigen) Gewaltniveau von Gesellschaften.

Während die einen hier (mit lückenhaftem Material) versuchen, entsprechende Trends und Entwicklungen nach zu zeichnen, und zu dem Ergebnis kommen, dass nach einem Jahrhunderte langen Zivilisierungsprozess im elias’schen Sinne erst seit den 60er Jahre [sic] des 20. Jahrhunderts wieder eine hinsichtlich ihrer Ursachen und Gründe noch unklare [sic] Umkehr in der Gewaltentwicklung feststellbar ist, weisen andere neben den vielfältigen, die Einschätzung beeinflussenden intermittierenden Variablen und unklare Quantifizierungs- und Qualifizierungskriterien auf die widersprüchliche und wechselnde Bewertung dessen, was Gewalt überhaupt ist oder sein soll, hin und verneinen die Möglichkeit einer einigermaßen objektiven Messung von Gewalt und Zeitverlauf.433

b) Zum anderen geht es in theoretisch-interpretativer Perspektive um die Einschätzung des historischen Gewaltverlaufs und die Frage nach den Zusammenhängen von Moderne und Gewalt. Hier stehen sich die Anhänger eines „Traums von der gewaltfreien Moderne“ 434 und die (beizeiten anthropologisch inspirierten) Pessimisten in Bezug [auf effektive Einhegungsmöglichkeiten von Gewalt gegenüber.435]


433 IMBUSCH/BONACKER 2006, S.100. „Es ist nicht möglich, mit Anspruch auf Objektivität zu sagen, ob die moderne Geschichte eine Geschichte zunehmender oder abnehmender Gewalt ist – und zwar deshalb, weil es unmöglich ist, das Gesamtvolumen von Gewalt „objektiv“ zu messen… Alle Schätzungen über historische Tendenzen der Gewalt hatten deshalb bislang keine Chance auf dauerhafte Anerkennung; sie sind von der Natur der Sache her nicht weniger umstritten und umkämpft als die Legitimität von Zwangsmaßnahmen bzw. die Klassifizierung von Zwangsmaßnahmen als Gewalt (in Abhängigkeit von der Legitimitätsfrage“. In: BAUMAN 2000, S. 32 ff.

434 JOAS 1994.

Deutungskämpfe und semantische Verschiebungen des Bedeutungsgehalts von Gewalt haben dabei eine einigermaßen genaue diachrone oder synchrone Erfassung von Gewalttatbeständen und damit die Erstellung verlässlicher historischer Längsschnitte erschwert. Die Kontroversen verlaufen auf zwei Ebenen: Zum einen geht es um die Frage der empirischen Nachweisbarkeit von Veränderungen im (langfristigen) Gewaltniveau von Gesellschaften. Während die einen hier (mit lückenhaftem Datenmaterial) versuchen, entsprechende Trends und Entwicklungen nach zu zeichnen und zu dem Ergebnis kommen, dass nach einem Jahrhunderte langen Zivilisierungsprozess im Eliasschen Sinne erst seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts wieder eine hinsichtlich ihrer Ursachen und Gründe noch unklare Umkehr in der Gewaltentwicklung feststellbar ist, weisen andere neben den vielfältigen, die Einschätzung beeinflussenden intermittierenden Variablen und unklaren Quantifizierungs- und Qualifizierungskriterien auf die widersprüchliche und wechselnde Bewertung dessen, was Gewalt überhaupt ist oder sein soll, hin und verneinen die Möglichkeit einer einigermaßen objektiven Messung von Gewalt im Zeitverlauf. Zygmunt Bauman hat z.B. geschrieben: „ Es ist nicht möglich, mit Anspruch auf Objektivität zu sagen, ob die moderne Geschichte eine Geschichte zunehmender oder abnehmender Gewalt ist - und zwar deshalb, weil es unmöglich ist, das Gesamtvolumen von Gewalt ‘objektiv’ zu messen ... Alle Schätzungen über historische Tendenzen der Gewalt hatten deshalb bislang keine Chance auf dauerhafte Anerkennung; sie sind von der Natur der Sache her nicht weniger umstritten und umkämpft als die Legitimität von Zwangsmaßnahmen bzw. die Klassifizierung von Zwangsmaßnahmen als Gewalt (in Abhängigkeit von der Legitimitätsfrage).“73 Zum anderen geht es in theoretischinterpretativer Perspektive um die Einschätzung des historischen Gewaltverlaufs und die Frage nach den Zusammenhängen von Moderne und Gewalt. Hier stehen sich die Anhänger eines „Traums von der gewaltfreien Moderne“ 74 und die (beizeiten anthropologisch inspirierten) Pessimisten in Bezug auf effektive Einhegungsmöglichkeiten von Gewalt gegenüber.75

73 Bauman, Zygmunt: Alte und neue Gewalt, in: Journal ftlr Konflikt- und Gewaltforschung, 2000, Num. 1 ,S . 32f.

74 Joas, Hans: Der Traum von der gewaltfreien Moderne, in: Sinn und Form, 1994, Num. 2, S. 309-318.

75 Sofsky, Wolfgang: Traktat über die Gewalt, Frankfurt/M. 1996; ders.: Zeiten des Schreckens. Amok - Terror - Krieg, Frankfurt/M. 2002; Duerr, Hans Peter: Der Mythos vom Zivilisationsprozess, 5 Bde.. Frankfurt/M. 1988ff.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 433 genannt. Das Zitat in dieser Fußnote stammt lautImbusch/Bonacker von Baumann; Gjb schreibt es Imbusch/Bonacker zu.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[84.] Gjb/Fragment 181 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 08:13 PlagProf:-)
Erstellt: 4. October 2013, 17:40 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 100-102, Zeilen: 100: 26ff, 101: 1ff, 102: 1ff
[Zum anderen geht es in theoretisch-interpretativer Perspektive um die Einschätzung des historischen Gewaltverlaufs und die Frage nach den Zusammenhängen von Moderne und Gewalt. Hier stehen sich die Anhänger eines „Traums von der gewaltfreien Moderne“ 434 und die (beizeiten anthropologisch inspirierten) Pessimisten in Bezug] auf effektive Einhegungsmöglichkeiten von Gewalt gegenüber.435

Während die ersteren in modernisierungstheoretischer Perspektive von einer langfristigen Abnahme der Gewalt ausgehen und in den freiheits- und friedensverbürgenden Institutionen der westlichen Demokratie die entscheidenden Voraussetzungen für die möglichst weitgehende Durchsetzung von zivilen und gewaltfreien Verhältnissen erblicken, weisen die anderen vor allem mit Blick auf die dramatischen Entzivilisierungsschübe und die verheerenden Erfahrungen mit Makrogewalt im 20. Jahrhundert auf die keineswegs unverbrüchlichen Sicherungen der Moderne gegenüber Gewalt hin und betonen sogar die Fragilität und besondere Anfälligkeit der Moderne für Gewalt.436

6. Legalität und Legitimität – Begriffliche Unterscheidung

Schließlich ist seit jeher strittig, welche Formen und Arten von Gewalt unter welchen Umständen legal sind oder als legitim erachtet werden. Fragen von Legalität und Legitimität sorgen ob ihrer weitreichenden Folgen für dauerhafte Streitpunkte nicht nur unter Gewaltforschern, sondern auch zwischen diesen und staatlichen Organen. Imbusch u. Bonacker sind der Auffasung, dass beide zudem nur vordergründig leicht zu beantworten sind. 437 Dies liegt nicht nur daran, dass es im Einzelfall eine beträchtliche Grauzone zwischen legitimer und legaler Gewaltanwendung gibt, sondern auch daran, dass die Kennzeichnung einer bestimmten Handlung als Gewalt selbst einem historischen Wandel unterliegt und das einstmals illegale Gewalt [durch bestimmte Ereignisse oder durch den sozialen Wandel plötzlich in einem legitimen Licht erstrahlt.]


435 SOFSKY 1996.

436 Siehe IMBUSCH 2005; 2006, S. 101.

437 IMBUSCH/BONACKER 2006, S.102.

Zum anderen geht es in theoretischinterpretativer Perspektive um die Einschätzung des historischen Gewaltverlaufs und die Frage nach den Zusammenhängen von Moderne und Gewalt. Hier stehen sich die Anhänger eines „Traums von der gewaltfreien Moderne“ 74 und die (beizeiten anthropologisch inspirierten) Pessimisten in Bezug auf effektive Einhegungsmöglichkeiten von Gewalt gegenüber.75 Während die ersteren in modernisierungstheoretischer Perspektive von einer langfristigen Abnahme der Gewalt ausgehen und in den freiheits- und friedensverbürgenden Institutionen der westlichen Demokratie die entscheidenden Voraussetzungen für die möglichst weitgehende Durchsetzung von zivilen und gewaltfreien Verhältnissen erblicken, weisen die anderen v.a. mit Blick auf die dramatischen Entzivilisierungsschübe und die verheerenden Erfahrungen mit Makrogewalt im 20. Jahrhundert auf die keineswegs unverbrüchlichen Sicherungen der Moderne gegenüber Gewalt hin und betonen sogar die Fragilität und besondere Anfälligkeit der Moderne für Gewalt.76

[S. 102]

Schließlich ist seit jeher strittig, welche Formen und Arten von Gewalt unter welchen Umständen legal sind oder als legitim erachtet werden. Fragen von Legalität und Legitimität sorgen ob ihrer weitreichenden Folgen für dauerhafte Streitpunkte nicht nur unter Gewaltforschern, sondern auch zwischen diesen und staatlichen Organen.78 Beide sind zudem nur vordergründig leicht zu beantworten. Dies liegt nicht nur daran, dass es im Einzelfall eine beträchtliche Grauzone zwischen legitimer und legaler Gewaltanwendung gibt, sondern auch daran, dass die Kennzeichnung einer bestimmten Handlung als Gewalt selbst einem historischen Wandel unterliegt und das einstmals illegale Gewalt durch bestimmte Ereignisse oder durch den sozialen Wandel plötzlich in einem legitimen Licht erstrahlt.


75 Sofsky, Wolfgang: Traktat über die Gewalt, Frankfurt/M. 1996; ders.: Zeiten des Schreckens. Amok - Terror - Krieg, Frankfurt/M. 2002; Duerr, Hans Peter: Der Mythos vom Zivilisationsprozess, 5 Bde.. Frankfurt/M. 1988ff.

76 Miller, Max und Hans-Georg Soeffner (Hrsg.): Modernität und Barbarei. Soziologische Zeitdiagnose am Ende des 20. Jahrhunderts, Frankfurt/M. 1996; Imbusch, Peter: Moderne und Gewalt. Zivilisationstheoretische Perspektiven a u f das 20. Jahrhundert, Wiesbaden 2005.

Anmerkungen

Zwei Verweise auf Imbusch/Bonacker, die nur in den letzten zwei Sätzen offen paraphrasiert werden. Die ausgiebigen wörtlichen Übernahmen werden nicht gekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[85.] Gjb/Fragment 182 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 08:23 PlagProf:-)
Erstellt: 4. October 2013, 17:47 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Imbusch Bonacker 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-2
Quelle: Imbusch Bonacker 2006
Seite(n): 102, Zeilen: 6ff
[Dies liegt nicht nur daran, dass es im Einzelfall eine beträchtliche Grauzone zwischen legitimer und legaler Gewaltanwendung gibt, sondern auch daran, dass die Kennzeichnung einer bestimmten Handlung als Gewalt selbst einem historischen Wandel unterliegt und das einstmals illegale Gewalt] durch bestimmte Ereignisse oder durch den sozialen Wandel plötzlich in einem legitimen Licht erstrahlt. Dies liegt nicht nur daran, dass es im Einzelfall eine beträchtliche Grauzone zwischen legitimer und legaler Gewaltanwendung gibt, sondern auch daran, dass die Kennzeichnung einer bestimmten Handlung als Gewalt selbst einem historischen Wandel unterliegt und das einstmals illegale Gewalt durch bestimmte Ereignisse oder durch den sozialen Wandel plötzlich in einem legitimen Licht erstrahlt.
Anmerkungen

Anschluß an zwei ganzseitige Übernahmen in Fragment_180_01 und Fragment_181_01. Es folgt ein ordnungsgemäß ausgewiesenes Zitat aus Imbusch/Bonacker.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[86.] Gjb/Fragment 197 19 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 11:41 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 21:29 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, Hippler 2006, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 197, Zeilen: 19-25
Quelle: Hippler 2006
Seite(n): 139, Zeilen: 3-9
2. Die Legitimierung von politischer Gewalt

Die Menschen begehen keine politischen Gewalttaten ohne einen legitimatorischen Diskurs, der die Gewalt rechtfertigt. Gewalt ist ein kategorischer, existentieller, ungeheuerlicher Akt, der in keiner Weise selbstverständlich ist, sondern viele emotionale Facetten enthält. Der Mensch begeht nur dann Gewalttaten, wenn er sie mit gewichtigen Gründen vor sich selbst rechtfertigen kann.

Die Legitimierung von Gewalt

Die Menschen begehen keine politischen Gewalttaten ohne einen legitimatorischen Diskurs, der die Gewalt rechtfertigt. Gewalt ist ein kategorischer, existentieller, ungeheuerlicher Akt, der in keiner Weise selbstverständlich ist, sondern viele emotionale Facetten enthält. Der Mensch begeht nur dann Gewalttaten, wenn er sie mit gewichtigen Gründen vor sich selbst rechtfertigen kann.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[87.] Gjb/Fragment 198 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 11:44 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 21:35 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Hippler 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 198, Zeilen: 1-20
Quelle: Hippler 2006
Seite(n): 139, Zeilen: 9-30
[Für den Menschen ist es] nicht leicht zu töten und er verspürt keine Lust am Töten, wenn wir von den pathologischen Persönlichkeiten absehen. Insofern müssen bei der politischen Gewalt zwei Voraussetzungen gegeben sein: Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Gemeinschaft; und die Existenz einer Rechtfertigung oder einer Vorwands für die Gewaltausübung. Die politischen und religiösen Ideologien erfüllen hier die Rolle des Bindeglieds zwischen beiden Voraussetzungen. Ohne das Vorhandensein einer Ideologie bleibt der Einsatz von Gewalt von den anderen Lebensbereichen isoliert und zeitlich begrenzt.486

Die Bedeutung der Ideologie entspringt der Tatsache, dass sie erstens das subjektive Motiv und die eigene Legitimität des Täters oder der Täter bildet. Zweitens formt sie die Identität der Gruppe und stärkt die Verbindung zwischen der Bezugsgruppe (die Gesellschaft, die Nation) und der Organisation, der der Täter oder die Täter angehören. Und drittens rechtfertigt sie nicht nur die Tat, sondern integriert deren Inhalt in das Bewusstsein der großen Gruppe, derentwegen die Tat begangen wurde oder von der behauptet wird, dass sie derentwegen begangen wurde. Schließlich zieht die „Ideologie“, die Trennungslinie zwischen der Gruppe und den anderen Gliedern und Institutionen der Gesellschaft.487


486 HIPPLER 2006, S. 139.

487 HIPPLER a.a.O., S. 139.

Für den Menschen ist es nicht leicht zu töten und er verspürt keine Lust am Töten, wenn wir von den pathologischen Persönlichkeiten absehen. Insofern müssen bei der politischen Gewalt zwei Voraussetzungen gegeben sein: Die erste ist die Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder Gemeinschaft; die zweite ist die Existenz einer Rechtfertigung oder eines Vorwands für die Gewaltausübung. Die politischen und religiösen Ideologien erfüllen hier die Rolle des Bindeglieds zwischen beiden Voraussetzungen. Ohne das Vorhandensein einer Ideologie (im weitesten Sinne, wobei auch die Strukturen utilitaristischen Denkens darin verwoben sein könnten) bleibt der Einsatz von Gewalt von den anderen Lebensbereichen isoliert und zeitlich begrenzt, also ohne Inhalt.

Die Bedeutung der Ideologie entspringt der Tatsache, dass sie erstens das subjektive Motiv und die eigene Legitimität des Täters oder der Täter bildet. Zweitens formt sie die Identität der Gruppe und stärkt die Verbindung zwischen der Bezugsgruppe (die Gesellschaft, die Nation) und der Organisation, der der Täter oder die Täter angehören. Und drittens rechtfertigt sie nicht nur die Tat, sondern integriert deren Inhalt in das Bewusstsein der großen Gruppe, derentwegen die Tat begangen wurde oder von der behauptet wird, dass sie derentwegen begangen wurde (die Nation, die Rasse, die religiöse Gruppe, die Klasse u.a.m). Schließlich zieht die »Ideologie« die Trennungslinie zwischen der Gruppe und den anderen Gliedern und Institutionen der Gesellschaft.

Anmerkungen

Art und Umfang der (fast vollständigen) Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[88.] Gjb/Fragment 199 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 11:50 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 21:51 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Negt 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 1-10, 23-27
Quelle: Negt 2002
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[Trotzdem, mit dem Zeitablauf sickert allmählich das Gewaltmonopol in] den gesellschaftlichen Boden, und die Gewaltmittel werden im Marktgeschehen zu normalen Waren. So lädt sich Gewalt in privatisierter Kriegsgestalt mit archaischen Energien auf: allerdings auf hohem technologischen Niveau.

Dieser Wendung betrifft nicht nur den islamischen Fundamentalismus, sondern zunehmend auch religiös angereicherte Feindschaftserklärungen des Westens. Laut Negt, wo die kolonialen Reißbrettstaaten zerfallen, stellen sich bindende Näheverhältnisse ohnehin nur noch durch Rückkehr zu den archaischen Stammesverbänden her.489

“Es ist gewiss ein trauriger Tatbestand: In der Zeit von 1945 bis Mitte der neunziger Jahre gab es weltweit 184 Kriege. Für 135 dieser Kriege existieren Opferzahlen; Nach Regionen aufgeschlüsselt sind in Lateinamerika 396 000 Tote zu beklagen, in Europa 238 000, im Vorderen und Mittleren Orient 1,8 Millionen, in Asien 4,6 Millionen; der Kontinent mit den meisten Kriegstoten, nämlich 5,5 Millionen, ist das Afrika südlich der Sahara. Bemerkenswert an dieser Statistik ist nun, dass mehr als zwei Drittel dieser Kriege innere Kriege sind, also Bürgerkriege, Revolutionen, Konterrevolutionen, Stammesfehden, usw. Das Kriegsgeschehen wird also seit 1945 vom Typus des inneren Krieges beherrscht.”490

Aus solche Realität, wo Gesellschaftsordnungen auseinander brechen, bevor sie richtig entwickeln konnten, liegt Gewalt als Ausweg gleichsam in der Luft; es entsteht eine Gewaltatmosphäre, in der nach friedlichen Kompromisslösungen bei Konflikten gar nicht erst gesucht wird.491


489 NEGT 2002, S. 3.

490 Ebd.

491 Mehr dazu bei NEGT a.a.O.. „Hier finden wir ein allgemeines Problem der Beziehung zwischen Gewalt und Gesellschaft, keineswegs beschränkt auf rückständige und unterentwickelte Regionen. Wer ausschließlich auf die Gewaltverhältnisse jenseits des [westeuropäischamerikanischen Kosmos blickt, der wird die hiesigen Verhältnisse als im Grunde gewaltfrei betrachten und das Gewaltproblem ganz von Zentrum in die gesellschaftliche Peripherie drängen. Das würde jedoch die westeuropäische Geschichte nicht nur verfälschen, sondern auch die gesellschaftlichen Gesteinsverschiebungen außer Betracht lassen, die nach Art eines Quantensprungs plötzlich zum Umkippen einer Sozialordnung führen können.” In NEGT a.a.O., S. 4.]

Aber die Staaten in der Gestalt des 19. und frühen 20. Jahrhunderts beginnen abzusterben; so sickert allmählich das Gewaltmonopol in den gesellschaftlichen Boden, und die Gewaltmittel werden im Marktgeschehen zu normalen Waren. So lädt sich Gewalt in privatisierter Kriegsgestalt mit archaischen Energien auf: allerdings auf hohem technologischen Niveau. Das betrifft nicht nur den islamischen Fundamentalismus, sondern zunehmend auch religiös angereicherte Feindschaftserklärungen des Westens. Wo die kolonialen Reißbrett-Staaten zerfallen, stellen sich bindende Näheverhältnisse ohnehin nur noch durch Rückkehr zu den archaischen Stammesverbänden her.

Es ist gewiss ein trauriger Tatbestand: In der Zeit von 1945 bis Mitte der neunziger Jahre gab es weltweit 184 Kriege. Für 135 dieser Kriege existieren Opferzahlen; nach Regionen aufgeschlüsselt sind in Lateinamerika 396 000 Tote zu beklagen, in Europa 238 000, im Vorderen und Mittleren Orient 1,8 Millionen, in Asien 4,6 Millionen; der Kontinent mit den meisten Kriegstoten, nämlich 5,5 Millionen, ist das Afrika südlich der Sahara. Bemerkenswert an dieser Statistik ist nun, dass mehr als zwei Drittel dieser Kriege innere Kriege sind, also Bürgerkriege, Revolutionen, Konterrevolutionen, Stammesfehden usw. Das Kriegsgeschehen wird also seit 1945 vom Typus des inneren Krieges beherrscht.

[...] Wo Gesellschaftsordnungen auseinander brechen, bevor sie sich richtig entwickeln konnten, liegt Gewalt als Ausweg gleichsam in der Luft; es entsteht eine Gewaltatmosphäre, in der nach friedlichen Kompromisslösungen bei Konflikten gar nicht erst gesucht wird.

Ich sehe darin ein allgemeines Problem der Beziehung zwischen Gewalt und Gesellschaft, keineswegs beschränkt auf rückständige und unterentwickelte Regionen. Wer ausschließlich auf die Gewaltverhältnisse jenseits des westeuropäisch-amerikanischen Kosmos blickt, der wird die hiesigen Verhältnisse als im Grunde gewaltfrei betrachten und das Gewaltproblem ganz vom Zentrum in die gesellschaftliche Peripherie drängen. Das würde jedoch die westeuropäische Geschichte nicht nur verfälschen, sondern auch die gesellschaftlichen Gesteinsverschiebungen außer Betracht lassen, die nach Art eines Quantensprungs plötzlich zum Umkippen einer Sozialordnung führen können.

Anmerkungen

Hier werden zusammenhängende Abschnitte fast wortgetreu übernommen. Einiges davon ist deutlich als Zitat gekennzeichnet, anderes jedoch überhaupt nicht. Klassisches Bauernopfer.

Zudem ist das Zitat in Fußnote 491 nicht korrekt wiedergegeben.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[89.] Gjb/Fragment 200 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 11:54 Guckar
Erstellt: 3. October 2013, 22:16 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Negt 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 1-12
Quelle: Negt 2002
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
[Wir befinden uns inmitten einer epochalen gesellschaftlichen] Umbruchsituation; alte Wertvorstellungen und Gesellschaftsbilder haben ihre Gültigkeit verloren, neue sind noch nicht da, werden aber intensiv gesucht; wir befinden uns also in einer kulturellen Situation intensiver Suchbewegungen.

Negt erinnert uns an Durkheim die für solche gesellschaftlichen Umbruchsituationen den Begriff des moralischen Vakuums geprägt hatte. Dieser trifft nicht alles, womit wir es heute zu tun haben. Er bezeichnet aber eine Dimension, die wir einbeziehen müssen, wenn wir das Verhältnis von Gewalt und Gesellschaft betrachten. Es ist die Subjektseite der Verhältnisse, die Frage danach, wie sich die Menschen in ihrem Gemeinwesen orientieren, welche Bindungen und Verpflichtungen sie einzugehen bereit sind.492


492 Siehe NEGT 2002, S. 5.

Wir befinden uns inmitten einer epochalen gesellschaftlichen Umbruchsituation; alte Wertvorstellungen und Gesellschaftsbilder haben ihre Gültigkeit verloren, neue sind noch nicht da, werden aber intensiv gesucht; wir befinden uns also in einer kulturellen Situation intensiver Suchbewegungen. Der Soziologe Emile Durkheim hat für solche gesellschaftlichen Umbruchsituationen den Begriff des moralischen Vakuums geprägt. Dieser trifft nicht alles, womit wir es heute zu tun haben. Er bezeichnet aber eine Dimension, die wir einbeziehen müssen, wenn wir das Verhältnis von Gewalt und Gesellschaft betrachten. Es ist die Subjektseite der Verhältnisse, die Frage danach, wie sich die Menschen in ihrem Gemeinwesen orientieren, welche Bindungen und Verpflichtungen sie einzugehen bereit sind.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[90.] Gjb/Fragment 202 02 - Diskussion
Bearbeitet: 13. October 2013, 15:11 Singulus
Erstellt: 13. October 2013, 11:03 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Kempf 1990, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 202, Zeilen: 2-16
Quelle: Kempf 1990
Seite(n): 203, 204, Zeilen: 203:39-41; 204:1-3, 10-20
Der kolumbianische Schriftsteller Gabriel García Márquez hat in seiner Nobelpreisrede (1982) bereits hingewiesen, als [sic] den Eurozentrismus unserer Sichtweise anprangerte und davon sprach, dass die Deutung der lateinamerikanischen Wirklichkeit mit Hilfe fremder Schemata nur dazu beiträgt, Lateinamerika immer unbekannter, immer unfreier, immer einsamer zu machen. 497

Diese von García Márquez angeprangerte Übertragung fremder Schemata auf die Beurteilung der lateinamerikanischen Wirklichkeit wird noch verschärft, wenn wir uns vorgeblich um wissenschaftliche Objetivität bemühen. Der kollektive Widerstand gegen Repression und organisierte Gewaltanwendung ist nur aus seinem eigenen kulturellen, gesellschaftlichen und situativen Kontext heraus verstehbar. Dem bürgerlichen, europäischen Wissenschaftsideal entsprechend erfordert „Objektivität“ jedoch gerade die Abstraktion von dem Kontext, in welchem die Subjekte agieren.498


497 GARCIA [sic] MÁRQUEZ, Gabriel: „Die Einsamkeit Lateinamerikas“. Rede zur Verleihung des Literaturnobelpreises 1982, in: Frankfurter Rundschau, 18.12.1982.. [sic]

498 KEMPF 1990, S. 203 ff.

[Seite 203]

Auf einige der Gründe hierfür hat der Lateinamerikaner Gabriel García Márquez in seiner Nobelpreisrede (1982) bereits hingewiesen, als er den Eurozentrismus unserer Sichtwei-

[Seite 204]

se anprangerte und davon sprach, daß die Deutung der lateinamerikanischen Wirklichkeit mit Hilfe fremder Schemata nur dazu beiträgt, Lateinamerika immer unbekannter, immer unfreier, immer einsamer zu machen4.

[...]

Diese von García Márquez angeprangerte Übertragung fremder Schemata auf die Beurteilung der lateinamerikanischen Wirklichkeit wird noch verschärft, wenn wir uns vorgeblich um wissenschaftliche Objetivität bemühen. Der kollektive Widerstand gegen Repression und organisierte Gewaltanwendung, wie wir ihn heute in Ländern wie Chile, Guatemala oder El Salvador erleben, ist nur aus seinem eigenen kulturellen, gesellschaftlichen und situativen Kontext heraus verstehbar. Dasselbe gilt auch für die revolutionären Projekte in Ländern wie Cuba oder Nicaragua. Dem bürgerlichen, europäischen Wissenschaftsideal entsprechend erfordert »Objektivität« jedoch gerade die Abstraktion von dem Kontext, in welchem die Subjekte agieren.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[91.] Gjb/Fragment 208 01 - Diskussion
Bearbeitet: 11. October 2013, 16:33 Singulus
Erstellt: 5. October 2013, 00:00 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wieviorka 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 1-21
Quelle: Wieviorka 2006
Seite(n): 43, 44, Zeilen: 43:4-5.6-13.20-27; 44:1-8
Die klassische Analyse der Gewalt unterscheidet verschiedene Ebenen:508
  • Des internationalen Systems [sic], die nach [sic] damals „von [sic] bipolaren Gleichgewicht durch Abschreckung und in Europa von der territorialen Aufteilung in zwei Blöcke“ bestimmt war.
  • Die Staaten mit ihren innenpolitischen und diplomatischen Anliegen.
  • Die Gesellschaften innerhalb der Staaten mit ihren je eigenen politischen Systemen, Strukturen und ihrer spezifischen Dynamik.

Über Gewalt auf internationaler Ebene nachzudenken heiß [sic] es im Grunde genommen über Kriegen [sic] und Frieden zwischen Staaten bzw. Nationen nachzudenken. Bei der Analyse der Gewalt auf der Ebene des Staates richtete sich das Interesse vor allem auf die Versuche der politischen Akteure, die Macht im Staat zu erobern. Schließlich, bei der Betrachtung der Gewalt in der Gesellschaft, innerhalb der Staaten, untersucht man Verhaltensweisen, die als Bezugsrahmen den Staat haben. Dieser sollen [sic!] nach der Formulierung Webers das legitime Gewaltmonopol ausüben: Jede andere Gewaltäußerung, die nicht vom Staat kommt, läuft nach diesem Standpunkt darauf hinaus, dieses Monopol ui [sic!] bestreiten oder in Frage zu stellen.509


508 WIEVIORKA 2006, S. 43

50) WIEVIORKA a.a.O., S. 43 ff.

[Seite 43]

Die klassische Analyse der Gewalt unterscheidet verschiedene Ebenen. [...] Die erste war die des internationalen Systems, die seiner Ansicht nach damals »vom bipolaren Gleichgewicht durch Abschreckung und in Europa von der territorialen Aufteilung in zwei Blöcke«1 bestimmt war. Die zweite war die der Staaten mit ihren innenpolitischen und diplomatischen Anliegen und die dritte die der Gesellschaften innerhalb der Staaten mit ihren je eigenen politischen Systemen, Strukturen und ihrer spezifischen Dynamik. [...]

Über Gewalt auf internationaler Ebene nachzudenken hieß früher klassischerweise, zwischenstaatliche Beziehungen zu untersuchen, die Gewalt einschließen konnten, also im Grunde genommen über Frieden und Krieg zwischen Staaten nachzudenken oder, wie es Raymond Aron in seinem Hauptwerk ausdrückte, zwischen Nationen.3 Bei der Analyse der Gewalt auf der Ebene des Staates richtete sich das Interesse vor allem auf die Versuche der politischen Akteure, die Macht im Staat zu erobern, zum Beispiel auf den Bürgerkrieg oder die revolutionäre Aktion, zum anderen aber auch auf die historischen Prozesse, die zur Schaffung unabhängiger Staaten führen, ausgehend von einer kolonialen Situation oder einer der nationalen Abhängig-

[Seite 44]

keit. Und bei der Betrachtung der Gewalt in der Gesellschaft, innerhalb der Staaten, untersuchte man Verhaltensweisen, die als Bezugsrahmen den Staat haben, und sei es nur darum, weil dieser nach einer berühmten Formulierung Max Webers, auf die wir noch zurückkommen werden, das legitime Gewaltmonopol ausüben soll: Jede andere Gewaltäußerung, die nicht vom Staat kommt, läuft nach diesem Standpunkt darauf hinaus, dieses Monopol zu bestreiten oder in Frage zu stellen.


1 Hassner, »De guerre et paix«, S. 11.

3 Aron, Frieden und Krieg.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[92.] Gjb/Fragment 208 22 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:25 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 00:51 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schandl 1997, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 22-25
Quelle: Schandl 1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
Jede Staatsmacht hat unsanft ihre Vorgängerin abgelöst. Der heutige Staat ist eine Übergangserscheinung der sozialen Entwicklung. Gewalt ist also der staatlichen Existenz immer vorausgesetzt und eine ihrer Bedingungen. Jede Staatsmacht hat unsanft ihre Vorgängerin abgelöst. Wie sagte doch der unverdächtige Karl Renner: “Der heutige Staat ist eine Übergangserscheinung der sozialen Entwicklung.” Das gilt selbstverständlich aber auch für den jetzigen. Gewalt ist also der staatlichen Existenz immer vorausgesetzt und eine ihrer Bedingungen.
Anmerkungen

Zusammengekürzt, trotzdem immer noch wortwörtlich übereinstimmend; ohne Hinweis auf eine Übernahme. Das Zitat ist jetzt nicht mehr als von Renner entliehen erkennbar, sondern Gjb schreibt sich den Text selbst zu.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[93.] Gjb/Fragment 209 07 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 10:06 Guckar
Erstellt: 5. October 2013, 00:55 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schandl 1997, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 209, Zeilen: 7-12
Quelle: Schandl 1997
Seite(n): 1 (Internetversion), Zeilen: -
Gewalt ist betrachtet als die Lösung von Konflikten in ihrer reinsten, in ihrer ersten und letzten Form: Konfrontation pur. Die ganze menschliche Geschichte ist phänomenologisch betrachtet ein Ein- und Auflösen von Gewalt. Gewalt ist so zwar nicht der Motor der Geschichte, sehr wohl aber ein hervorstechendes Moment der Verwirklichung sozialer Entwicklung. I.

Gewalt ist die “Lösung” von Konflikten in ihrer reinsten, in ihrer ersten und letzten Form: Konfrontation pur. Die ganze menschliche Geschichte ist phänomenologisch betrachtet ein Ein- und Auflösen von Gewalt. Alle wirklich einschneidenden Ereignisse beherbergen sie als Treibsatz. Gewalt ist so zwar nicht der Motor der Geschichte, sehr wohl aber ein hervorstechendes Moment der Verwirklichung sozialer Entwicklung.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[94.] Gjb/Fragment 214 19 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 21:25 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 23:45 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wieviorka 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 214, Zeilen: 19-23
Quelle: Wieviorka 2006
Seite(n): 44-45, Zeilen: 44:33-35 - 45:1-2
Das Bild eines Planeten, der, was die Beziehungen zwischen den Staaten anging, durch ein zentrales Konfliktprinzip geordnet war, und dasjenige von Staaten, die fähig waren, im Innern die Verbindung und Integration von Politik, Wirtschaft und Kultur zu gewährleisten, wurde nach Ende des Kalten Krieges durch andere Vorstellungen abgelöst.528

528 WIEVIORKA 2006, S. 44 ff.

[Seite 44]

Das Bild eines Planeten, der, was die Beziehungen zwischen den Staaten anging, durch ein zentrales Konfliktprinzip geordnet war, und dasjenige von Staaten, die fähig waren, im Innern die Verbindung und

[Seite 45]

Integration von Politik, Wirtschaft und Kultur zu gewährleisten, wurde durch andere Vorstellungen abgelöst.

Anmerkungen

Art und Umfang der übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[95.] Gjb/Fragment 219 04 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 16:05 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:02 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Global Burden 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 4-11
Quelle: Global Burden 2008
Seite(n): 1, Zeilen: 4-13
Nach einer [sic] Bericht der [sic] Sekretariat [sic] der Genfer Erklärung, jedes Jahr sterben mehr als 740.000 Menschen infolge von Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und Kleinkriminalität oder organisiertem Verbrechen.536 Der Grossteil [sic] dieser Todesfälle – rund 490.000 – ist ausserhalb [sic] von Kriegsgebieten zu verzeichnen. Diese Ziffer lässt erkennen, dass Krieg nur eine unter vielen Formen bewaffneter Gewalt und in den meisten Regionen keineswegs die vorherrschende ist.

536 JAMES/POTTER 2008.

Jedes Jahr sterben mehr als 740 000 Menschen infolge von Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und Kleinkriminalität oder organisiertem Verbrechen. Der Grossteil [sic] dieser Todesfälle – rund 490 000 – ist ausserhalb [sic] von Kriegsgebieten zu verzeichnen. Diese Ziffer lässt erkennen, dass Krieg nur eine unter vielen Formen bewaffneter Gewalt und in den meisten Regionen keineswegs die vorherrschende ist.
Anmerkungen

Die englische Fassung der Quelle ist genannt. Die wörtliche Übernahme der deutschen Fassung geht daraus nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[96.] Gjb/Fragment 230 01 - Diskussion
Bearbeitet: 7. October 2013, 21:21 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 23:39 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wieviorka 2006

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 230, Zeilen: 1-9
Quelle: Wieviorka 2006
Seite(n): 54, Zeilen: 3-11
Die Bedeutungen, die in der Vergangenheit die Gewalt auf der politischen Ebene verorteten, entfernen sich, auch wenn sie in Kontakt mit ihr bleiben, heute immer weiter von dieser Ebene, zum einen nach unten, indem sie sich privatisieren und demzufolge zur öffentlichen Sphäre in Distanz treten – dies ist die infrapolitische Gewalt -, zum andern nach oben, indem sie der jeweiligen Aktion religiöse Dimensionen verleihen, die das Politische einem übergeordneten Prinzip, dem Guten und Heiligen, unterordnen – dies ist die metapolitische Gewalt.567

567 WIEVIORKA 2006, S. 54.

Die Bedeutungen, die in der Vergangenheit die Gewalt auf der politischen Ebene verorteten, entfernen sich, auch wenn sie in Kontakt mit ihr bleiben, heute immer weiter von dieser Ebene, zum einen nach unten, indem sie sich privatisieren und demzufolge zur öffentlichen Sphäre in Distanz treten – dies ist die infrapolitische Gewalt –, zum

andern nach oben, indem sie der jeweiligen Aktion religiöse Dimensionen verleihen, die das Politische einem übergeordneten Prinzip, dem Guten und Heiligen, unterordnen – dies ist die metapolitische Gewalt.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan)


[97.] Gjb/Fragment 231 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 22:36 Hindemith
Erstellt: 4. October 2013, 16:38 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 231, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 31 (Internet), Zeilen: 2-13, 21-38
§4 Gewalt in Lateinamerika: Eine gewaltige Realität

I. Ursachen der hohen Kriminalitätsrate

Gewaltkonflikte haben im Allgemeinen tiefe Wurzeln und sind vielleicht das Resultat lang anhaltender Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen. Die Carnegie Commission on Preventing Deadly Conflict569 ermittelte eine Reihe von Faktoren, die einen Staat in die Gefahrenzone von Gewaltkonflikten rücken. Dazu gehören:

  • Fehlende demokratische Prozesse und ungleich verteilte Möglichkeiten der Machtbeteiligung,570
  • Soziale Ungleichheit, gekennzeichnet durch krasse Verteilungsungerechtigkeiten, und
  • Den fehlenden Zugang zu Ressourcen.

Ein wichtiger Faktor ist auch die Verfügbarkeit von Waffen, vor allem in Nachkriegssituationen, wenn zwar demobilisiert wurde, die Waffen jedoch noch nicht eingezogen oder noch keine Arbeitsplätze für die ehemaligen Soldaten geschaffen wurden.

Einige Elemente der Globalisierung scheinen Konflikte zu schüren . [sic] Vor allem die Aufsplitterung und die Randständigkeit einiger Länder und Bevölkerungsgruppierungen, der intensive Wettbewerb um Ressourcen und die zunehmenden Verteilungsungerechtigkeiten in einigen Gesellschaften führen wahrscheinlich zu Bedingungen, unter denen sich auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass politische Konflikte mit gewaltsamen Mitteln ausgetragen werden. Vielleicht [reicht kein Faktor allein aus, um einen Konflikt auszulösen, zusammen aber könnten sie die Bedingungen für den Ausbruch von Gewalt schaffen.]


569 Der [sic] Kommission wurde eingestellt, aber den im 1997 publizierte Bericht ist unter folgende Addresse abrufbar: http://www.wilsoncenter.org/subsites/ccpdc/pubs/rept97/finfr.htm

570 Besonders hoch ist das Risiko, wenn sich Macht auf ethnische oder religiöse Identität gründet und die politische Führung die Bevölkerung unterdrückt und zur Missachtung der Menschenrechte neigt.

Gewaltkonflikte haben im Allgemeinen tiefe Wurzeln und sind vielleicht das Resultat lang anhaltender Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen. Die Carnegie Commission on Preventing Deadly Conflict ermittelte eine Reihe von Faktoren, die einen Staat in die Gefahrenzone von Gewaltkonflikten rücken (204). Dazu gehören:
  • Fehlende demokratische Prozesse und ungleich verteilte Möglichkeiten der Machtbeteiligung. Besonders hoch ist das Risiko, wenn sich Macht auf ethnische oder religiöse Identität gründet und die politische Führung die Bevölkerung unterdrückt und zur Missachtung der Menschenrechte neigt.
  • Soziale Ungleichheit, gekennzeichnet durch krasse Verteilungsungerechtigkeiten und den fehlenden Zugang zu Ressourcen. [...]

[...]

Ein wichtiger Faktor ist auch die Verfügbarkeit von Waffen, vor allem in Nachkriegssituationen, wenn zwar demobilisiert wurde, die Waffen jedoch noch nicht eingezogen oder noch keine Arbeitsplätze für die ehemaligen Soldaten geschaffen wurden.

Einige Elemente der Globalisierung scheinen Konflikte zu schüren (205). Vor allem die Aufsplitterung und die Randständigkeit einiger Länder und Bevölkerungsgruppierungen, der intensive Wettbewerb um Ressourcen und die zunehmenden Verteilungsungerechtigkeiten in einigen Gesellschaften führen wahrscheinlich zu Bedingungen, unter denen sich auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass politische Konflikte mit gewaltsamen Mitteln ausgetragen werden. Vielleicht reicht kein Faktor allein aus, um einen Konflikt auszulösen, zusammen aber könnten sie die Bedingungen für den Ausbruch von Gewalt schaffen.


204. Carnegie Commission on Preventing Deadly Conflict. Preventing deadly conflict: final report. New York, NY, Carnegie Corporation, 1997.

205. Zwi AB, Fustukian S, Sethi S. Globalization, conflict and the humanitarian response. In: Lee K, Buse K, Fustukian S, eds. Globalization and health policy (in press).

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[98.] Gjb/Fragment 233 06 - Diskussion
Bearbeitet: 12. October 2013, 09:13 WiseWoman
Erstellt: 10. October 2013, 21:44 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Nolte 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 233, Zeilen: 6-16
Quelle: Nolte 2000
Seite(n): 71, 74, Zeilen: 71:li.Sp.15-24; 74:re.Sp. 12-16
Solcher [sic] Szenario der Gewalt und Kriminalität untergräbt zweifellos die Legitimität der Regierungen. 574 Daraus kommen negative Leistungen im Sicherheitsbereich und die Notwendigkeit, finanzielle Ressourcen von anderen staatlichen Aufgaben abzuziehen.

Ein besonderes Merkmal der Kriminalität in Lateinamerika ist das Ausmaß der Gewaltkriminalität, einschließlich Tötungsdelikte. Zwar wies Lateinamerika nach Statistiken der Vereinten Nationen auch bereits in der [sic] 70er und 80er Jahren eine höhere Mordrate als andere Ländergruppen auf, der Abstand zu anderen gewaltige Weltregionen wie Asien, Mittleren Osten und Afrika hat sich aber in der letzten Jahrzehnten vergrößert.575


574 NOLTE 2000, S. 78

575 Dazu FAJNZYLBER et al. 1998, S. 13

[Seite 71]

Ein besonderes Merkmal der Kriminalität in Lateinamerika ist das Ausmaß der Gewaltkriminalität, einschließlich Tötungsdelikte. Zwar wies Lateinamerika nach Statistiken der Vereinten Nationen auch bereits in den 70er und 80er Jahren eine höhere Mordrate als andere Ländergruppen auf, der Abstand zu anderen Weltregionen wie Asien, Mittlerer Osten und Nordafrika und zu den reichen Ländern hat sich aber in den 90er Jahren vergrößert.

[Seite 74]

Gewalt und Kriminalität untergraben die Legitimität der Regierungen (durch negative Leistungen im Sicherheitsbereich und die Notwendigkeit, finanzielle Ressourcen von anderen staatlichen Aufgaben abzuziehen).

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme sind ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[99.] Gjb/Fragment 233 24 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2013, 13:32 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 14:06 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Global Burden 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 233, Zeilen: 24-26
Quelle: Global Burden 2008
Seite(n): 2, Zeilen: li. Sp.: 14-18
Die Entwicklung wirksamer und praxisnaher Massnahmen mit dem Ziel einer Verringerung von bewaffneter Gewalt hängt von zuverlässigen Informationen und der Analyse von Ursache und [Wirkung ab.] Die Entwicklung wirksamer und praxisnaher Massnahmen mit dem Ziel einer Verringerung von bewaffneter Gewalt hängt von zuverlässigen Informationen und der Analyse von Ursache und Wirkung ab.
Anmerkungen

Wörtlich übernommen. Da die Quelle auf der Folgeseite genannt wird, Einstufung als Bauernopfer.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[100.] Gjb/Fragment 234 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. October 2013, 08:23 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:10 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Global Burden 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 234, Zeilen: 1-19 (kpl.)
Quelle: Global Burden 2008
Seite(n): 2, 5, 6, Zeilen: 0
Der Global Burden of Armed Violence577 stützt sich auf eine grosse [sic] Bandbreite von Quellen und Datensammlungen, und soll ein möglichst vollständiges Bild von der Tragweite, dem Umfang und den Auswirkungen der bewaffneten Gewalt in aller Welt vermitteln. Er leistet einen Beitrag zur Erstellung einer umfassenderen Evidenzbasis zu den Zusammenhängen zwischen bewaffneter Gewalt und Entwicklung und ist Teil des Umsetzungsprozesses der Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung.

Der o.g. Bericht zeigt wie allein 2004 wurden 490.000 Menschen Viktim der bewaffnete [sic] Gewalt. Das sind doppelt so viele Menschenwie [sic] die direkt oder indirekt in bewaffneten Konflikten Getöteten.

So gewalttätig Krieg auch sein mag – in allen Teilen der Welt sterben sehr viel mehr Menschen durch die „alltägliche“ und teilweise massive bewaffnete Gewalt als durch bewaffnete Konflikte. Die folgende Karte zeigt anhand der Tötungsraten je 100.000 Einwohner, wie konfliktbedingte und nicht konfliktbedingte Gewalt geografisch verteilt sind. [sic]

Aufschlussreich sind die geografische und die demografische Dimension der nicht konfliktbedingten bewaffneten Gewalt. Von [bewaffneter Gewalt am schwersten betroffen sind Afrika südlich der Sahara sowie Mittel- und Südamerika.]


577 JAMES / POTTER 2008.

[Seite 2]

Der Bericht Die globale Bürde bewaffneter Gewalt stützt sich auf eine grosse [sic] Bandbreite von Quellen und Datensammlungen und soll ein möglichst vollständiges Bild von der Tragweite, dem Umfang und den Auswirkungen der bewaffneten Gewalt in aller Welt vermitteln. Er leistet einen Beitrag zur Erstellung einer umfassenderen Evidenzbasis zu den Zusammenhängen zwischen bewaffneter Gewalt und Entwicklung und ist Teil des Umsetzungsprozesses der Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung.

[Seite 5]

Das sind doppelt so viele Menschen wie die direkt oder indirekt in bewaffneten Konflikten Getöteten. So gewalttätig Krieg auch sein mag – in allen Teilen der Welt sterben sehr viel mehr Menschen durch die „alltägliche“ und teilweise massive bewaffnete Gewalt als durch bewaffnete Konflikte. Die Karte 4.1 (in Kapitel 4) zeigt anhand der Tötungsraten je 100 000 Einwohner, wie konfliktbedingte und nicht konfliktbedingte Gewalt geografisch verteilt sind.

[Seite 6]

Aufschlussreich sind die geografische und die demografische Dimension der nicht konfliktbedingten bewaffneten Gewalt. Von bewaffneter Gewalt am schwersten betroffen sind Afrika südlich der Sahara sowie Mittel- und Südamerika.

Anmerkungen

Die Quelle ist in der englischen Fassung genannt. Die wörtliche Übernahme der deutschen Fassung geht daraus nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[101.] Gjb/Fragment 235 01 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 16:26 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:15 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Global Burden 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 235, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Global Burden 2008
Seite(n): 2, Zeilen: 2: li.Sp.: 31-36, re.Sp.: 1-11 ; 6: li.Sp.: 3-14 ; 7: re.Sp.: 7-15 ; 8: li.Sp.: 1
[Von] bewaffneter Gewalt am schwersten betroffen sind Afrika südlich der Sahara sowie Mittel- und Südamerika. Sie weisen Tötungsraten von jährlich mehr als 20 je 100.000 Einwohner auf – der weltweite Durchschnitt beträgt 7,6 je 100.000 Einwohner. Einige Länder im südlichen Afrika und in Mittel- und Südamerika, darunter El Salvador, Guatemala, Jamaika, Kolumbien, Südafrika und Venezuela, haben laut amtlicher Kriminalstatistiken die weltweit höchsten Tötungsraten.

Schliesslich, laut der [sic] Global Burden of Armed Violence Bericht, bewaffnete Gewalt ist wie folgend definiert:

“Der gezielte (tatsächliche oder angedrohte) Einsatz unerlaubter Gewalt unter Verwendung von Waffen oder Sprengstoff gegen Personen, Gruppen, Gemeinschaften oder Staaten, der die menschliche Sicherheit und/oder die nachhaltige Entwicklung gefährdet”.578

Diese Definition erfasst die unterschiedlichsten Tatbestände, von gross [sic] angelegter Gewaltausübung in Konflikten und Kriegen über Gewalt zwischen Bevölkerungsgruppen, andere Arten kollektiver Gewalt, organisiertes Kriminalität und politisch motivierte Gewalt verschiedener Akteure oder Gruppen, die um Macht kämpfen, bis hin zu interpersoneller und sexistischer Gewalt.

Bewaffnete Gewalt findet in buchstäblich Tausenden von Ereignissen und Vorgängen, die miteinander verknüpft sind und in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie auf verschiedenen Ebenen negative Auswirkungen haben, ihren Ausdruck. Sie kann zur Vernichtung von Humankapital, von physischem Kapital und von Chancen führen, die wirtschaftlichen Folgen treffen die Ärmsten und die Anfälligsten am härtesten.


578 JAMES / POTTER 2008, S. 2.

Bewaffnete Gewalt im Sinne des vorliegenden Berichts ist der gezielte (tatsächliche oder angedrohte) Einsatz unerlaubter Gewalt unter Verwendung von Waffen oder Sprengstoff gegen Personen, Gruppen, Gemeinschaften oder Staaten, der die menschliche Sicherheit und/oder die nachhaltige Entwicklung gefährdet. Diese Definition erfasst die unterschiedlichsten Tatbestände, von gross [sic] angelegter Gewaltausübung in Konflikten und Kriegen über Gewalt zwischen Bevölkerungsgruppen, andere Arten kollektiver Gewalt, organisiertes Verbrechen und politisch motivierte Gewalt verschiedener Akteure oder Gruppen, die um Macht kämpfen, bis hin zu interpersoneller und sexistischer Gewalt.3

[Seite 6]

Von bewaffneter Gewalt am schwersten betroffen sind Afrika südlich der Sahara sowie Mittel- und Südamerika. Sie weisen Tötungsraten von jährlich mehr als 20 je 100 000 Einwohner auf – der weltweite Durchschnitt beträgt 7,6 je 100 000 Einwohner. Einige Länder im südlichen Afrika und in Mittel- und Südamerika, darunter El Salvador, Guatemala, Jamaika, Kolumbien, Südafrika und Venezuela, haben laut amtlicher Kriminalstatistiken die weltweit höchsten Tötungsraten: [...]

[Seite 7]

Bewaffnete Gewalt findet in buchstäblich Tausenden von Ereignissen und Vorgängen, die miteinander verknüpft sind und in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie auf verschiedenen Ebenen negative Auswirkungen haben, ihren Ausdruck. Sie kann zur Vernichtung von Humankapital, von physischem Kapital und von Chancen führen, die wirtschaftlichen Folgen treffen die Ärmsten und die Anfälligsten am

[Seite 8]

härtesten.

Anmerkungen

Die englische Fassung ist in Fn. 578 angegeben. Die wörtliche Übernahme der deutschen Fassung geht daraus aber nicht hervor.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[102.] Gjb/Fragment 236 02 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2013, 20:38 WiseWoman
Erstellt: 10. October 2013, 13:55 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schmid 2007, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 236, Zeilen: 2-15, 101, 103-104
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 373, Zeilen: 373:28-40
Von vielen Lateinamerikaexperten ist argumentiert worden, dass die Länder dieser Region über kein Gewaltmonopol verfügen, nie über eines verfügten, und dieses abschlägige Urteil ist kein „noch nicht“ im modernisierungstheoretischen Sinn.579

Welche Kriterien für solche Aussagen heranzuziehen sind, darüber geben die Klassiker keine Auskunft, weil sie zwar die Entwicklung und Gestalt des Gewaltmonopols dargestellt, abweichende Fälle und Abstufungen des Anspruchs auf und der Durchsetzung des Gewaltmonopols hingegen kaum thematisiert haben.580 Die Überlegungen von von Trotha581 und Breuer582 geben jedoch Anhaltspunkte dafür, auf welche Phänomene es zuvorderst ankommt, nämlich jene Gewaltphänomene, die den Monopolcharakter der staatliche [sic] Gewalt in Frage stellen, sowie jene, die auf die staatliche Legitimität zielen oder für sich selbst Legitimität beanspruchen.


579 WALDMANN 2002; PINHEIRO 1999. In: SCHMID 2007, S. 373.

580 SCHMID a.a.O., S. 373.

581 von TROTHA 1995.

582 BREUER 1998.

Von vielen Lateinamerikaexperten ist argumentiert worden, dass die Länder dieser Region über kein Gewaltmonopol verfügen, nie über eines verfügten, und dieses abschlägige Urteil ist kein „noch nicht“ im modernisierungstheoretischen Sinn. (Waldmann 2002; Pinheiro 1999; vgl. Méndez 1999; Chevigny 1999). Welche Kriterien für solche Aussagen heranzuziehen sind, darüber geben die Klassiker keine Auskunft, weil sie zwar die Entwicklung und Gestalt des Gewaltmonopols dargestellt, abweichende Fälle und Abstufungen des Anspruchs auf und der Durchsetzung des Gewaltmonopols hingegen kaum thematisiert haben. Die Überlegungen von Trotha (1995a, 1995b) und Breuer (1998) geben jedoch Anhaltspunkte dafür, auf welche Phänomene es zuvorderst ankommt, nämlich jene Gewaltphänomene, die den Monopolcharakter der staatlichen Gewalt in Frage stellen, sowie jene, die auf die staatliche Legitimität zielen oder für sich selbst Legitimität beanspruchen.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[103.] Gjb/Fragment 238 11 - Diskussion
Bearbeitet: 12. October 2013, 09:15 WiseWoman
Erstellt: 10. October 2013, 21:58 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Nolte 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 238, Zeilen: 11-26
Quelle: Nolte 2000
Seite(n): 75, Zeilen: 75:li.Sp. 13-18, 24-32 - re.Sp. 1-3, 24-29
Die Kriminalität und ihre Folgen sind nur ein Aspekt, vielleicht der dramatischste der Rechtsunsicherheit. Durch die Kriminalität werden Grundrechte der Bürger – das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Eigentum- direkt tangiert.

Ein zusätzlicher Aspekt der Rechtsunsicherheit gründet in der unterschiedliche [sic] Durchsetzung des Rechts und der unterschiedlichen Behandlung der Bürger durch den Staat, vor allem durch Justiz und Polizei. Während die in weiten Bereichen vorherrschende Straflosigkeit bei kriminellen Vergehen den Rechtsstaat „von unten“ bedroht, wird er durch das Fehlverhalten von staatlichen Organen –einschließlich der Justiz- „von oben“ ausgehöhlt, mit unmittelbaren Folgen für die Qualität der demokratischen Systeme.592

Nolte zufolge, die rechtsstaatlichen Defizite oder die mangelnde rechtsstaatliche Unterfütterung gehören zu den Grundproblemen der Demokratie in Lateinamerika. Die Entwicklung von Rechtsstaat und Demokratie ist in der Region nicht synchron verlaufen.593


592 Dazu NOLTE 2000, S. 79.

593 Dazu NOLTE a.a.O., S. 79.

Die Kriminalität und ihre Folgen sind nur ein Aspekt, vielleicht der dramatischste, der Rechtsunsicherheit. Durch die Kriminalität werden Grundrechte der Bürger – das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Eigentum – direkt tangiert. [...]

Ein zusätzlicher Aspekt der Rechtsunsicherheit gründet in der unterschiedlichen Durchsetzung des Rechts und der unterschiedlichen Behandlung der Bürger durch den Staat, vor allem durch Justiz und Polizei. Während die in weiten Bereichen vorherrschende Straflosigkeit bei kriminellen Vergehen den Rechtsstaat „von unten“ bedroht, wird er durch das Fehlverhalten von staatlichen Organen – einschließlich der Justiz – „von oben“ ausgehöhlt, mit unmittelbaren Folgen für die Qualität der demokratischen Systeme. [...]

[...]

Die rechtsstaatlichen Defizite oder die mangelnde rechtsstaatliche Unterfütterung gehören zu den Grundproblemen der Demokratie in Lateinamerika. Die Entwicklung von Rechtsstaat und Demokratie sind in Lateinamerika nicht synchron verlaufen.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[104.] Gjb/Fragment 239 01 - Diskussion
Bearbeitet: 12. October 2013, 09:17 WiseWoman
Erstellt: 10. October 2013, 22:09 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Nolte 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 239, Zeilen: 1-12
Quelle: Nolte 2000
Seite(n): 75, Zeilen: re.Sp. 11-20, 29-31, Mitte 1-3
Einerseits, das Recht wird in Lateinamerika traditionell wie ein Werkzeug des Staates und der Regierungen angewendet, um ihre Untertanen und politischer [sic] Gegner unter Kontrolle zu halten, und weniger ein Instrument für die Bürger, den Staat und die jeweiligen Amtsinhaber zu kontrollieren und die Bürger gegenüber möglichen Übergriffen der Politik und der staatlichen Verwaltung (einschließlich der Polizei) zu schützen. Andererseits, die Demokratie benötigt aber zu ihrer dauerhaften Absicherung den Rechtsstaat. In vielen lateinamerikanischen Staaten wurden die politischen Freiheitsrechte in einem politischen und sozialen Umfeld verankert, in dem die bürgerlichen Grundrechte nicht ausreichend geschützt bzw. in ihrer Anwendung auf bestimmte Gesellschaftssegmente begrenzt waren.594

594 Siehe NOLTE a.a.O., S. 79 ff.

Das Recht war in Lateinamerika traditionell ein Werkzeug des Staates und der Regierungen, um ihre Untertanen und politischen Gegner unter Kontrolle zu halten, und weniger ein Instrument für die Bürger, den Staat und die jeweiligen Amtsinhaber zu kontrollieren und die Bürger gegenüber möglichen Übergriffen der Politik und der staatlichen Verwaltung (einschließlich der Polizei) zu schützen. [...]

[...] Die Demokratie benötigt aber zu ihrer dauerhaften Absicherung den Rechtsstaat. [...]

In vielen lateinamerikanischen Staaten wurden die politischen Freiheitsrechte in einem politischen und sozialen Umfeld verankert, in dem die bürgerlichen Grundrechte nicht ausreichend geschützt bzw. in ihrer Anwendung auf bestimmte Gesellschaftssegmente begrenzt waren.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[105.] Gjb/Fragment 241 14 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:20 Hindemith
Erstellt: 8. October 2013, 18:53 (SleepyHollow02)
Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 241, Zeilen: 14-25
Quelle: Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
Venezuela unterzeichnete am 24. Juni 1969 das Internationale Abkommen über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen (United Nations International Convention on Civil and Political Rights) und ratifizierte es am 10. Mai 1978. Venezuela ist auch beteiligt am Fakultativprotokoll des Internationalen Abkommens über bürgerliche und politische Rechte. Am 29. Juli 1991 ratifizierte Venezuela die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), und am 6. Juni 2000 ratifizierte die Regierung Venezuelas das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Statute of the International Criminal Court). Venezuela unterzeichnete am 24. Juni 1969 das Internationale Abkommen über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen (United Nations International Covenant on Civil and Political Rights) und ratifizierte es am 10. Mai 1978. Venezuela ist auch beteiligt am Fakultativprotokoll des Internationalen Abkommens über bürgerliche und politische Rechte. Am 29. Juli 1991 ratifizierte Venezuela die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), und am 6. Juni 2000 ratifizierte die Regierung Venezuelas das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Statute of the International Criminal Court).
Anmerkungen

Nah am Wortlaut der Quelle. Hinweis auf der Folgeseite. Die Änderung von Covenant in Convention ist falsch.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[106.] Gjb/Fragment 242 01 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:21 Hindemith
Erstellt: 8. October 2013, 19:00 (SleepyHollow02)
Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 242, Zeilen: 1-30 (komplett)
Quelle: Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
Am 29. Dezember 1999 trat in Venezuela eine neue Verfassung in Kraft. Die Konstituierende Nationalversammlung von Venezuela billigte am 14. November 1999 die Endversion der Verfassung, und am 15. Dezember 1999 wurde ein Referendum über sie abgehalten. Etwa die Hälfte der Wahlberechtigten gaben ihre Stimme ab, und das Ergebnis war die Annahme der neuen Verfassung mit 71% der Stimmen. Mit der neuen Verfassung wurde der Name der Republik Venezuela geändert in Bolivarischen [sic] Republik Venezuela.

Laut Amnesty International', die Verfassung von 1999 ist bezüglich der Menschenrechte ein wichtiger und bedeutsamer Schritt nach vorne. 601 Die Bestimmungen der Verfassung beinhalten folgendes:

  • Die Klärung des Status der Menschenrechtsverträge innerhalb der konstitutionellen Hierarchie und ihre Beziehung zur nationalen Gesetzgebung;
  • Die Verpflichtung zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  • Das Prinzip, dass es keine Gesetze über Verjährung für derartige Verbrechen gibt;
  • Die Sicherstellung, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben;
  • Das Prinzip, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht vor Militärgerichten verhandelt werden;
  • Das Recht auf Gerechtigkeit und Entschädigung;
  • Das Verbot von Todesstrafe, Folter, Verschwindenlassen und Isolationshaft zu jeder Zeit und unter allen Umständen;

[* Das Prinzip, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in Verbindung mit allen fundamentalen Menschenrechten unwiderrufbar ist;

  • Verbot von Geheim- oder Sondergerichten.]

601 Dazu AMNESTY INTERNATIONAL DEUTSCHLAND, LÄNDERBERICHTE: VENEZUELA

Am 29. Dezember 1999 trat in Venezuela eine neue Verfassung in Kraft. Die Konstituierende Nationalversammlung von Venezuela billigte am 14. November 1999 die Endversion der Verfassung, und am 15. Dezember 1999 wurde ein Referendum über sie abgehalten. Etwa die Hälfte der Wahlberechtigten gaben ihre Stimme ab, und das Ergebnis war die Annahme der neuen Verfassung mit 71% der Stimmen. Mit der neuen Verfassung wurde der Name der Republik Venezuela geändert in Bolivarische Republik Venezuela.

Die Verfassung von 1999 ist bezüglich der Menschenrechte ein wichtiger und bedeutsamer Schritt nach vorne. Die Bestimmungen der Verfassung beinhalten folgendes: die Klärung des Status der Menschenrechtsverträge innerhalb der konstitutionellen Hierarchie und ihre Beziehung zur nationalen Gesetzgebung; die Verpflichtung zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie das Prinzip, dass es keine Gesetze über Verjährung für derartige Verbrechen gibt; die Sicherstellung, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben; das Prinzip, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht vor Militärgerichten verhandelt werden; das Recht auf Gerechtigkeit und Entschädigung; Verbot von Todesstrafe, Folter, Verschwindenlassen und Isolationshaft zu jeder Zeit und unter allen Umständen; das Prinzip, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in Verbindung mit allen fundamentalen Menschenrechten unwiderrufbar ist; Verbot von Geheim- oder Sondergerichten.

Anmerkungen

Nah am Wortlaut. Quelle ist in der Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[107.] Gjb/Fragment 243 01 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:21 Hindemith
Erstellt: 8. October 2013, 19:08 (SleepyHollow02)
Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 243, Zeilen: 1-27 (komplett)
Quelle: Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Die Bestimmungen der Verfassung beinhalten folgendes:
  • Die Klärung des Status der Menschenrechtsverträge innerhalb der konstitutionellen Hierarchie und ihre Beziehung zur nationalen Gesetzgebung;
  • Die Verpflichtung zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  • Das Prinzip, dass es keine Gesetze über Verjährung für derartige Verbrechen gibt;
  • Die Sicherstellung, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben;
  • Das Prinzip, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht vor Militärgerichten verhandelt werden;
  • Das Recht auf Gerechtigkeit und Entschädigung;
  • Das Verbot von Todesstrafe, Folter, Verschwindenlassen und Isolationshaft zu jeder Zeit und unter allen Umständen;]
  • Das Prinzip, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in Verbindung mit allen fundamentalen Menschenrechten unwiderrufbar ist;
  • Verbot von Geheim- oder Sondergerichten.

In der neuen Verfassung wurde auch die Institution eines Ombudsmanns festgelegt, welcher seine Funktionen bereits ausübt.

Eine der größten Herausforderungen für die venezolanischen Behörden war die Erlassung einer Menschenrechtsgesetzgebung, die der neuen Verfassung entsprach. Zu diesem Zweck wurde eine Nationale Gesetzgebende Kommission (Comisión Legislativa Nacional ad hoc) von der Konstituierenden Nationalversammlung ernannt, die Gesetze zu bestimmten spezifischen Themen erlassen sollte.

Unter anderem wurde die Kommission autorisiert, ein Allgemeines Politisches Amnestiegesetz zu Gunsten derjenigen zu verabschieden, die an dem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungskräften und bewaffneten Oppositionsgruppen in den 60er und 70er Jahren und an den beiden fehlgeschlagenen Putschversuchen 1992 beteiligt waren. Dieses Gesetz wurde am 17. April 2000 verabschiedet. Es gilt nicht für Personen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben.

Unter ihren Übergangsbestimmungen gibt die neue Verfassung der Nationalversammlung die Befugnis, bestimmte Gesetze zu erlassen, darunter: Rahmengesetz für Ausnahmezustände; Reform des Strafgesetzbuches, um Verschwindenlassen als Straftat aufzunehmen; Gesetz zur Bestrafung von Folter; Rahmengesetz über Flüchtlinge und Asylbewerber und ein Rahmengesetz für indigene Völker.

Die Bestimmungen der Verfassung beinhalten folgendes: die Klärung des Status der Menschenrechtsverträge innerhalb der konstitutionellen Hierarchie und ihre Beziehung zur nationalen Gesetzgebung; die Verpflichtung zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sowie das Prinzip, dass es keine Gesetze über Verjährung für derartige Verbrechen gibt; die Sicherstellung, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht ungestraft bleiben; das Prinzip, dass Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht vor Militärgerichten verhandelt werden; das Recht auf Gerechtigkeit und Entschädigung; Verbot von Todesstrafe, Folter, Verschwindenlassen und Isolationshaft zu jeder Zeit und unter allen Umständen; das Prinzip, dass das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in Verbindung mit allen fundamentalen Menschenrechten unwiderrufbar ist; Verbot von Geheim- oder Sondergerichten. In der neuen Verfassung wurde auch die Institution eines Ombudsmanns festgelegt, welcher seine Funktionen bereits ausübt.

Eine der größten Herausforderungen für die venezolanischen Behörden ist die Erlassung einer Menschenrechtsgesetzgebung, die der neuen Verfassung entspricht. Zu diesem Zweck wurde eine Nationale Gesetzgebende Kommission (Comisión Legislativa Nacional ad hoc) von der Konstituierenden Nationalversammlung ernannt, die Gesetze zu bestimmten spezifischen Themen erlassen soll. Unter anderem wurde die Kommission autorisiert, ein Allgemeines Politisches Amnestiegesetz zu Gunsten derjenigen zu verabschieden, die an dem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungskräften und bewaffneten Oppositionsgruppen in den 60er und 70er Jahren und an den beiden fehlgeschlagenen Putschversuchen 1992 beteiligt waren. Dieses Gesetz wurde am 17. April 2000 verabschiedet. Es gilt nicht für Personen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben. Unter ihren Übergangsbestimmungen gibt die neue Verfassung der Nationalversammlung die Befugnis, bestimmte Gesetze zu erlassen, darunter: Rahmengesetz für Ausnahmezustände; Reform des Strafgesetzbuches, um Verschwindenlassen als Straftat aufzunehmen; Gesetz zur Bestrafung von Folter; Rahmengesetz über Flüchtlinge und Asylbewerber und ein Rahmengesetz für indigene Völker.

Anmerkungen

Nah am Wortlaut.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[108.] Gjb/Fragment 244 01 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:20 Graf Isolan
Erstellt: 8. October 2013, 19:13 (SleepyHollow02)
Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 1-7
Quelle: Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
1. Das Recht auf Leben

Artikel 58 der alte [sic] Verfassung von 1961, wie auch Artikel 43 der Verfassung von 1999, erklären das Recht auf Leben zu einem „unverletzlichen Recht“. In den letzten Jahren hat Amnesty International jedoch Dutzende Berichte über Menschen erhalten, die durch die Hände von Sicherheitskräften unter Umständen, die auf extralegale Hinrichtung hinweisen, gestorben sind.602


602 Amnesty International Deutschland, Länderberichte: Venezuela.

2. Das Recht auf Leben

Artikel 58 der Verfassung von 1961, wie auch Artikel 43 der Verfassung von 1999, erklären das Recht auf Leben zu einem „unverletzlichen Recht“. In den letzten Jahren hat Amnesty International jedoch Dutzende Berichte über Menschen erhalten, die durch die Hände von Sicherheitskräften unter Umständen, die auf extralegale Hinrichtung hinweisen, gestorben sind.

Anmerkungen

Nah am Wortlaut.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[109.] Gjb/Fragment 245 03 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2013, 20:34 WiseWoman
Erstellt: 10. October 2013, 14:04 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, Nolte 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 3-17
Quelle: Nolte 2000
Seite(n): 70, Zeilen: 9-17
In Venezuela, wie in vielen lateinamerikanischen Staaten ist der Rechtsfrieden nachhaltig gestört. Dies hat soziale, wirtschaftliche und politische Ursachen und Konsequenzen. Solche mangelnde Rechtssicherheit hat mehrere Dimensionen:

• Sie betrifft einerseits die massive Verletzung von Rechtsgütern durch Straftäter,

• Andererseits, den mangelhaften Schutz oder gar die Verletzung der Rechte der Bürger durch den Staat und die Justiz sowie die Ungleichbehandlung der Bürger vor dem Gesetz.

Nolte zufolge, dies untergräbt demokratische Legitimation und ist in Teilen zugleich eine Folge demokratischer Defizite. Zwischen den durch die Rechtsunsicherheit induzierten negativen Entwicklungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik bestehen Wechselbeziehungen, die sich zu einem circulus vitiosus verdichten können.604


604 NOLTE 2000, S. 72.

In vielen lateinamerikanischen Staaten ist der Rechtsfrieden nachhaltig gestört. Dies hat soziale, wirtschaftliche und politische Ursachen und Konsequenzen. Die mangelnde Rechtssicherheit hat mehrere Dimensionen: Sie betrifft einerseits die massive Verletzung von Rechtsgütern durch Straftäter, andererseits den mangelhaften Schutz oder gar die Verletzung der Rechte der Bürger durch den Staat und die Justiz sowie die Ungleichbehandlung der Bürger vor dem Gesetz. Sie untergräbt die demokratische Legitimation und ist in Teilen zugleich eine Folge demokratischer Defizite. Zwischen den durch die Rechtsunsicherheit induzierten negativen Entwicklungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik bestehen Wechselbeziehungen, die sich zu einem circulus vitiosus verdichten können.
Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

(Nebenbei: Die Quelle ist im Literaturverzeichnis (S. 279) mit falschen Seitenangaben erfasst: 72-90 statt korrekt 70-80.)

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[110.] Gjb/Fragment 246 03 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 15:13 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:25 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, Global Burden 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 246, Zeilen: 3-12, 16-18
Quelle: Global Burden 2008
Seite(n): 1, 2, Zeilen: 1: li.Sp. 1-4, re.Sp. 14-19, 2: li.Sp. 3-13
Die Gewaltsatmosphäre in Venezuela unterminiert das soziale Gefüge von Gemeinschaften, verbreitet Angst und Unsicherheit, zerstört menschliches und soziales Kapital und beeinträchtigt die Wirksamkeit von Hilfs- und Entwicklungsinvestitionen. Dennoch, Forschungsarbeiten und das Sammeln von Daten sind schwierig und oft auch umstritten. Gewalt hat politische Implikationen (selbst wenn sie nicht politisch ist) und ist nur selten zufällig. Oft haben verschiedene Gruppen ein Interesse daran, den Umfang tödlicher Gewalt zu bagatellisieren oder zu verbergen, und das macht das Beschaffen zuverlässiger Daten besonders schwierig.

Bewaffnete Gewalt stellt eine unübersehbare humanitäre und wirtschaftliche Belastung für Einzelne, Familien und Gemeinschaften dar.

Bewaffnete Gewalt stellt eine unübersehbare humanitäre und wirtschaftliche Belastung für Einzelne, Familien und Gemeinschaften dar.

Des Weiteren unterminiert bewaffnete Gewalt das soziale Gefüge von Gemeinschaften, verbreitet Angst und Unsicherheit, zerstört menschliches und soziales Kapital und beeinträchtigt die Wirksamkeit von Hilfs- und Entwicklungsinvestitionen.

[Seite 2]

Forschungsarbeiten und das Sammeln von Daten zu bewaffneter Gewalt sind schwierig und oft auch umstritten. Gewalt hat politische Implikationen (selbst wenn sie nicht politisch motiviert ist) und ist nur selten zufällig. Oft haben verschiedene Gruppen ein Interesse daran, den Umfang tödlicher bewaffneter Gewalt zu bagatellisieren oder zu verbergen, und das macht das Beschaffen zuverlässiger Daten und die Bemühungen um eine unvoreingenommene Analyse besonders schwierig.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[111.] Gjb/Fragment 249 01 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:15 Hindemith
Erstellt: 8. October 2013, 19:23 (SleepyHollow02)
Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 1-3
Quelle: Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Abbildung]

Die Polizei führt die Statistik der Verantwortlichen für mögliche extralegale Hinrichtungen an, wobei in vielen Fällen die Verantwortung auch der Armee zugeschrieben wurde. Diese Vorfälle [sind kaum jemals erschöpfend untersucht worden und nur in sehr wenigen Fällen wurden die Verantwortlichen vor Gericht gestellt.]

Die Polizei führt die Statistik der Verantwortlichen für mögliche extralegale Hinrichtungen an, wobei in vielen Fällen die Verantwortung auch der Armee zugeschrieben wurde. Diese Vorfälle sind kaum jemals erschöpfend untersucht worden und nur in sehr wenigen Fällen wurden die Verantwortlichen vor Gericht gestellt.
Anmerkungen

Wörtlich. Die Quelle ist in FN 602 auf S. 244 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[112.] Gjb/Fragment 250 01 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:16 Hindemith
Erstellt: 8. October 2013, 19:59 (Singulus)
Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Singulus
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 250, Zeilen: 1-2
Quelle: Amnesty International Länderbericht Venezuela 2000
Seite(n): 1, Zeilen: Internetquelle
[Diese Vorfälle] sind kaum jemals erschöpfend untersucht worden und nur in sehr wenigen Fällen wurden die Verantwortlichen vor Gericht gestellt. Diese Vorfälle sind kaum jemals erschöpfend untersucht worden und nur in sehr wenigen Fällen wurden die Verantwortlichen vor Gericht gestellt.
Anmerkungen

Wörtlich. Fortsetzung von S. 249. Die Quelle ist in FN 602 auf S. 244 genannt.

Sichter
(Singulus), SleepyHollow02


[113.] Gjb/Fragment 251 06 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:16 Hindemith
Erstellt: 8. October 2013, 20:13 (Singulus)
Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Singulus
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 6-9
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 39, Zeilen: 2-5
Die Vielschichtigkeit des Gewaltphänomens macht es erforderlich, dass sich Regierungen und alle mit der Problematik Befassten auf alle [sic] Entscheidungsebenen, zwar [sic] bürgernah, auf nationaler und auf internationaler Ebene, damit auseinandersetzen. Die folgenden Empfehlungen spiegeln diese Notwendigkeit des multisektoralen und gemeinschaftlichen Handelns wider. Die Vielschichtigkeit des Gewaltphänomens macht es erforderlich, dass sich Regierungen und alle mit der Problematik Befassten auf allen Entscheidungsebenen, d. h. bürgernah, auf nationaler und auf internationaler Ebene, damit auseinandersetzen. Die folgenden Empfehlungen spiegeln diese Notwendigkeit des multisektoralen und gemeinschaftlichen Handelns wider.
Anmerkungen

Wortlautnah

Sichter
(Singulus), SleepyHollow02


[114.] Gjb/Fragment 253 05 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:19 Hindemith
Erstellt: 4. October 2013, 16:46 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 253, Zeilen: 5-25
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 46,39, Zeilen: 3-11;6-9
Ohne die politische Entschlossenheit, Gewalt zu bekämpfen, bleiben die [sic] Bemühungen der Erfolg versagt. Bürgerinitiativen, Einzelpersonen und Institutionen können zwar viel erreichen, doch letztlich hängt der Erfolg von preventive [sic] Maßnahmen vom politischen Engagement ab. Entscheidend ist dies auf der nationalen Ebene, wo die politischen und gesetzlichen Entscheidungen fallen und die übergeordneten Finanzierungsbeschlüsse getroffen werden, aber auch auf den nachgeordneten Ebenen bis hinunter in die einzelne Gemeinde, wo die Verantwortung für die tägliche Verwaltung von Politik und Programmen liegt. Oftmals bedarf es der nachhaltigen Bemühungen vieler gesellschaftlicher Sektoren, um die Politik zum Handeln zu bewegen.

3.2WHO World Report on Violence and Health

Aus dem in 2002 erschienene World report on violence and health605 können folgende Handlungsempfehlungen extrahiert werden, die angepasst angewendet sein sollten:

  • 'Empfehlung 1': Schaffung, Umsetzung und begleitende Überwachung eines nationalen Aktionsplans für die Prävention von Gewalt

Ein nationaler Aktionsplan ist wichtig für die Verhütung von Gewalt und für die Förderung wirksamer und nachhaltiger [Maßnahmen.]


605 WHO 2002.

[Seite 46, Zeilen 3-11]

Ohne die politische Entschlossenheit, Gewalt zu bekämpfen, bleibt den Public-Health Bemühungen der Erfolg versagt. Bürgerinitiativen, Einzelpersonen und Institutionen können zwar viel erreichen, doch letztlich hängt der Erfolg von Public-Health-Maßnahmen vom politischen Engagement ab. Entscheidend ist dies auf der nationalen Ebene, wo die politischen und gesetzlichen Entscheidungen fallen und die übergeordneten Finanzierungsbeschlüsse getroffen werden, aber auch auf den nachgeordneten Ebenen bis hinunter in die einzelne Gemeinde, wo die Verantwortung für die tägliche Verwaltung von Politik und Programmen liegt. Oftmals bedarf es der nachhaltigen Bemühungen vieler gesellschaftlicher Sektoren, um die Politik zum Handeln zu bewegen.

[Seite 39, Zeilen 6-9]

Empfehlung 1. Schaffung, Umsetzung und begleitende Überwachung eines nationalen Aktionsplans für die Prävention von Gewalt

Ein nationaler Aktionsplan ist wichtig für die Verhütung von Gewalt und für die Förderung wirksamer und nachhaltiger Maßnahmen.

Anmerkungen

Wortlautnah.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[115.] Gjb/Fragment 254 01 - Diskussion
Bearbeitet: 8. October 2013, 22:13 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 16:50 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 254, Zeilen: 1-32 (komplett)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 39-40, Zeilen: 8ff;1-4
[Ein nationaler Aktionsplan ist wichtig für die Verhütung von Gewalt und für die Förderung wirksamer und nachhaltiger] Maßnahmen. Ein solcher Plan sollte sich auf einen von den unterschiedlichsten staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, darunter von einschlägigen Interessenvertretern, erzielten Konsens gründen. Er muss die personellen und finanziellen Ressourcen berücksichtigen, die unmittelbar und künftig für die Umsetzung des Plans zur Verfügung stehen, und sollte u. a. folgende Elemente enthalten: Überprüfung und Reform der bestehenden Gesetzgebung und Politik, Aufbau von Datenerhebungs- und Forschungskapazitäten, Ausbau der für Gewaltopfer zur Verfügung stehenden Dienste sowie Weiterentwicklung und Auswertung von Präventionsmaßnahmen. Der Plan sollte außerdem einen Zeitplan enthalten und einen Evaluationsmechanismus vorschreiben, wobei eine konkrete Organisation damit beauftragt werden sollte, die Fortschritte zu verfolgen und regelmäßige Berichte vorzulegen.
  • Empfehlung 2: Ausbau der Kapazität für die Erhebung von Daten zur Gewaltproblematik

Die einzelnen Länder müssen imstande sein, Daten zur Gewaltproblematik zu erheben und zu analysieren, um Prioritäten setzen, die Planung von Programmen steuern und die Fortschritte verfolgen zu können. In einigen Ländern wäre es vielleicht am effizientesten, wenn die Regierung eine Institution, eine Organisation oder ein ministerielles Referat mit der Zusammenstellung und dem Vergleich der Informationen beauftragen würde, die von Gesundheits-, Strafvollzugs- und anderen Behörden einlaufen, die ihrerseits regelmäßig mit Gewaltopfern und -tätern zu tun haben. Die Datenerhebung ist auf allen Ebenen wichtig, doch die Qualität und Vollständigkeit der Daten entscheidet sich bereits auf der örtlichen Ebene. Man braucht einfache Systeme, die sich kostenwirksam umsetzen lassen, mit denen die Mitarbeiter auch umgehen können und die nationalen und internationalen Standards entsprechen. Auf internationaler Ebene fehlen zur Zeit noch weltweit akzeptierte Standards für die Erhebung von Daten zur [Gewaltproblematik, die den internationalen und interkulturellen Datenvergleich verbessern würden. Abhilfe könnten international akzeptierte Standards wie die International classification of external causes of injuries und die von der Weltgesundheitsorganisation und den Centers for Disease Control and Prevention der Vereinigten Staaten aufgestellten Injury surveillance guidelines bieten.]

Ein nationaler Aktionsplan ist wichtig für die Verhütung von Gewalt und für die Förderung wirksamer und nachhaltiger Maßnahmen. Ein solcher Plan sollte sich auf einen von den unterschiedlichsten staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, darunter von einschlägigen Interessenvertretern, erzielten Konsens gründen. Er muss die personellen und finanziellen Ressourcen berücksichtigen, die unmittelbar und künftig für die Umsetzung des Plans zur Verfügung stehen, und sollte u. a. folgende Elemente enthalten: Überprüfung und Reform der bestehenden Gesetzgebung und Politik, Aufbau von Datenerhebungs- und Forschungskapazitäten, Ausbau der für Gewaltopfer zur Verfügung stehenden Dienste sowie Weiterentwicklung und Auswertung von Präventionsmaßnahmen. Der Plan sollte außerdem einen Zeitplan enthalten und einen Evaluationsmechanismus vorschreiben, wobei eine konkrete Organisation damit beauftragt werden sollte, die Fortschritte zu verfolgen und regelmäßige Berichte vorzulegen. [...]

Empfehlung 2. Ausbau der Kapazität für die Erhebung von Daten zur Gewaltproblematik

Die einzelnen Länder müssen imstande sein, Daten zur Gewaltproblematik zu erheben und zu analysieren, um Prioritäten setzen, die Planung von Programmen steuern und die Fortschritte verfolgen zu können. In einigen Ländern wäre es vielleicht am effizientesten, wenn die Regierung eine Institution, eine Organisation oder ein ministerielles Referat mit der Zusammenstellung und dem Vergleich der Informationen beauftragen würde, die von Gesundheits-, Strafvollzugs- und anderen Behörden einlaufen, die ihrerseits regelmäßig mit Gewaltopfern und -tätern zu tun haben. [...]

Die Datenerhebung ist auf allen Ebenen wichtig, doch die Qualität und Vollständigkeit der Daten entscheidet sich bereits auf der örtlichen Ebene. Man braucht einfache Systeme, die sich kostenwirksam umsetzen lassen, mit denen die Mitarbeiter auch umgehen können und die nationalen und internationalen Standards entsprechen. [...]

Auf internationaler Ebene fehlen zur Zeit noch weltweit akzeptierte Standards für die Erhebung von Daten zur Gewaltproblematik, die den internationalen und interkulturellen Datenvergleich

[Seite 40]

verbessern würden. Abhilfe könnten international akzeptierte Standards wie die International classification of external causes of injuries (234) und die von der Weltgesundheitsorganisation und den Centers for Disease Control and Prevention der Vereinigten Staaten aufgestellten Injury surveillance guidelines (235) bieten.

Anmerkungen

Wortlautnah.

Sichter
(SleepyHollow02) Singulus


[116.] Gjb/Fragment 255 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 22:36 Hindemith
Erstellt: 4. October 2013, 16:59 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 255, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 39, 40 (Internet), Zeilen: 39: 39-40; 40: 1-24
[Auf internationaler Ebene fehlen zur Zeit noch weltweit akzeptierte Standards für die Erhebung von Daten zur] Gewaltproblematik, die den internationalen und interkulturellen Datenvergleich verbessern würden. Abhilfe könnten international akzeptierte Standards wie die International classification of external causes of injuries und die von der Weltgesundheitsorganisation und den Centers for Disease Control and Prevention der Vereinigten Staaten aufgestellten Injury surveillance guidelines bieten.
  • Empfehlung 3: Festlegung von Forschungsprioritäten und Unterstützung von Forschungsarbeiten zu den Ursachen, Folgen, Kosten und zur Verhütung von Gewalt

Das Phänomen Gewalt bietet sich aus vielerlei Gründen als Forschungsobjekt an, am wichtigsten ist jedoch ein besserer Einblick in die Problematik in unterschiedlichen kulturellen Zusammenhängen, damit sachgerechte Gegenmaßnahmen aufgestellt und evaluiert werden können. Auf nationaler Ebene kann die Forschung durch die Staatliche Politik gefördert werden, entweder durch die direkte Einbeziehung staatlicher Einrichtungen oder auch durch die Finanzierung wissenschaftlicher Einrichtungen und unabhängiger Wissenschaftler. Forschung kann und sollte aber auch bürgernah stattfinden. Den größten Nutzen erzielt man hier, wenn die örtlichen Behörden alle potenziellen Partner mit einschlägiger Sachkenntnis in die Arbeit einbeziehen, andere Forschungseinrichtungen und nichtstaatliche Organisationen. Einige absolut vorrangige globale Probleme müssen in internationalen Forschungsvorhaben angegangen werden. Beispiele sind: der Zusammenhang zwischen Gewalt und verschiedenen Aspekten der Globalisierung, darunter deren wirtschaftliche, umweltbezogene und kulturelle Auswirkungen; die verschiedenen Kulturen und Gesellschaften gemeinsamen Risiko- und Schutzfaktoren und viel versprechende, in den unterschiedlichsten Zusammenhängen brauchbare Präventionsansätze.

  • Empfehlung 4: Förderung von Maßnahmen der [Primärprävention]
[Seite 39]

Auf internationaler Ebene fehlen zur Zeit noch weltweit akzeptierte Standards für die Erhebung von Daten zur Gewaltproblematik, die den internationalen und interkulturellen Datenvergleich

[Seite 40]

verbessern würden. Abhilfe könnten international akzeptierte Standards wie die International classification of external causes of injuries (234) und die von der Weltgesundheitsorganisation und den Centers for Disease Control and Prevention der Vereinigten Staaten aufgestellten Injury surveillance guidelines (235) bieten.

Empfehlung 3. Festlegung von Forschungsprioritäten und Unterstützung von Forschungsarbeiten zu den Ursachen, Folgen, Kosten und zur Verhütung von Gewalt

Das Phänomen Gewalt bietet sich aus vielerlei Gründen als Forschungsobjekt an, am wichtigsten ist jedoch ein besserer Einblick in die Problematik in unterschiedlichen kulturellen Zusammenhängen, damit sachgerechte Gegenmaßnahmen aufgestellt und evaluiert werden können. Auf nationaler Ebene kann die Forschung durch die staatliche Politik gefördert werden, entweder durch die direkte Einbeziehung staatlicher Einrichtungen (in vielen Sozial- oder Innenministerien sowie Strafvollzugsbehörden gibt es interne Forschungsprogramme) oder auch durch die Finanzierung wissenschaftlicher Einrichtungen und unabhängiger Wissenschaftler.

Forschung kann und sollte aber auch bürgernah stattfinden. Den größten Nutzen erzielt man hier, wenn die örtlichen Behörden alle potenziellen Partner mit einschlägiger Sachkenntnis in die Arbeit einbeziehen, u. a. Hochschuldisziplinen (Medizin, Sozialwissenschaften, Kriminologie und Epidemiologie), andere Forschungseinrichtungen und nichtstaatliche Organisationen.

Einige absolut vorrangige globale Probleme müssen in internationalen Forschungsvorhaben angegangen werden. Beispiele sind: der Zusammenhang zwischen Gewalt und verschiedenen Aspekten der Globalisierung, darunter deren wirtschaftliche, umweltbezogene und kulturelle Auswirkungen; die verschiedenen Kulturen und Gesellschaften gemeinsamen Risiko- und Schutzfaktoren und viel versprechende, in den unterschiedlichsten Zusammenhängen brauchbare Präventionsansätze.

Empfehlung 4. Förderung von Maßnahmen der Primärprävention

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[117.] Gjb/Fragment 256 01 - Diskussion
Bearbeitet: 9. October 2013, 23:19 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 17:04 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 256, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 40, 41 (Internet), Zeilen: 40: 24-36; 41: 6-11, 14
[Empfehlung 4: Förderung von Maßnahmen der] Primärprävention

Die Bedeutung der Primärprävention durchzieht wie ein roter Faden den gesamten World report on violence and health. Einige wichtige Maßnahmen der Primärprävention von Gewalt sind die folgenden:

– Schwangerschaftsfürsorge und perinatale Betreuung von Müttern sowie vorschulische und soziale Entwicklungsprogramme für Kinder und Jugendliche,

– Vorbereitung der künftigen Eltern auf ihre Elternrolle und auf die Interaktionsmuster in der Familie,

– Verbesserung der physischen wie der sozioökonomischen städtischen Infrastruktur,

– Maßnahmen zur Verringerung von Schusswaffenverletzungen und zur Verbesserung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Besitz von Schusswaffen,

– Medienkampagnen zur Beeinflussung von Einstellungen, Verhaltensweisen und sozialen Normen.

Eine weitere wichtige Aufgabe für nationale und örtliche Maßnahmen ist die Verhütung von Schusswaffenverletzungen und die Verbesserung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Besitz von Schusswaffen. Bisher liegen zwar noch keine schlüssigen Forschungsresultate darüber vor, inwieweit die in den Medien ausgestellte Gewalt einen Einfluss auf verschiedene Formen von Gewalt unter der Bevölkerung hat, doch die Medien können zur Veränderung gewaltbezogener Einstellungen und Verhaltensweisen und sozialer Normen beitragen.

  • Empfehlung 5: Stärkung der Maßnahmen für Gewaltopfer
Empfehlung 4. Förderung von Maßnahmen der Primärprävention

Die Bedeutung der Primärprävention durchzieht wie ein roter Faden den gesamten World report on violence and health. Einige wichtige Maßnahmen der Primärprävention von Gewalt sind die folgenden:

– Schwangerschaftsfürsorge und perinatale Betreuung von Müttern sowie vorschulische und soziale Entwicklungsprogramme für Kinder und Jugendliche,

– Vorbereitung der künftigen Eltern auf ihre Elternrolle und auf die Interaktionsmuster in der Familie,

– Verbesserung der physischen wie der sozioökonomischen städtischen Infrastruktur,

– Maßnahmen zur Verringerung von Schusswaffenverletzungen und zur Verbesserung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Besitz von Schusswaffen,

– Medienkampagnen zur Beeinflussung von Einstellungen, Verhaltensweisen und sozialen Normen.

[Seite 41]

Eine weitere wichtige Aufgabe für nationale und örtliche Maßnahmen ist die Verhütung von Schusswaffenverletzungen und die Verbesserung der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Besitz von Schusswaffen. Bisher liegen zwar noch keine schlüssigen Forschungsresultate darüber vor, inwieweit die in den Medien ausgestellte Gewalt einen Einfluss auf verschiedene Formen von Gewalt unter der Bevölkerung hat, doch die Medien können zur Veränderung gewaltbezogener Einstellungen und Verhaltensweisen und sozialer Normen beitragen. [...]

Empfehlung 5. Stärkung der Maßnahmen für Gewaltopfer

Anmerkungen

Zu Beginn des Kap. 3.2 wird auf die Quelle verwiesen und darauf, dass aus ihr "folgende Handlungsempfehlungen extrahiert werden" können - für den Leser bleibt jedoch wie auf anderen Seiten dieses Kapitels völlig im Dunkeln, dass das angebliche "Extrakt" des Verfasser aus ungekennzeichneten - und hier: komplett wörtlichen - Textübernahmen besteht.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[118.] Gjb/Fragment 257 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2013, 20:29 WiseWoman
Erstellt: 4. October 2013, 17:08 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 257, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 41, 42 (Internet), Zeilen: 41: 14-17; 42: 1-27
Die Gesundheitssysteme in den Ländern sollten sich insgesamt um eine hochwertige Betreuung der Opfer aller Formen von Gewalt bemühen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Rehabilitations- und Unterstützungsangebote vorhanden sind, um weitere Komplikationen zu vermeiden.
  • Empfehlung 6: Einbeziehung der Gewaltprävention in die Sozial- und Bildungspolitik und damit Förderung von Gleichberechtigung der Geschlechter und sozialer Gerechtigkeit

Ein Großteil der Gewalt hat mit der fehlenden Gleichberechtigung der Geschlechter und mit sozialen Ungleichheiten zu tun, die weite Teile der Bevölkerung einem erhöhten Risiko aussetzen. Die Erfahrungen aus Ländern, die den Status von Frauen verbessert und soziale Diskriminierung abgebaut haben, deuten darauf hin, dass hier eine ganze Bandbreite von Maßnahmen erforderlich ist, die Gesetzes- und Rechtsreformen einschließt, aber auch Kampagnen notwendig macht, die das Problembewusstsein der Öffentlichkeit schärfen. Außerdem, müssen Polizei und andere im öffentlichen Dienst Tätige geschult und in ihrer Tätigkeit systematisch begleitet. [sic]

  • Empfehlung 7: Verbesserung der Zusammenarbeit und Austausch von Informationen über die Möglichkeiten der Gewaltprävention

Die Arbeitsbeziehungen zwischen den an der Prävention von Gewalt interessierten internationalen Organisationen, Regierungen, Wissenschaftlern, Netzwerken und nichtstaatlichen Organisationen müssen verbessert werden, damit das vorhandene Wissen besser weitergegeben wird, man sich auf die Ziele der Präventionsmaßnahmen einigen und diese koordinieren kann. Erleichtert werden sollte dies durch die Schaffung von Koordinationsmechanismen, damit zugleich [auch sinnlose Doppelgleisigkeiten vermieden werden können und man die Vorteile des geballten Wissens, der vernetzten Zusammenarbeit, der gemeinsamen Finanzierung und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen in den Ländern ausnutzen kann.]

[Seite 41]

Empfehlung 5. Stärkung der Maßnahmen für Gewaltopfer

Die Gesundheitssysteme in den Ländern sollten sich insgesamt um eine hochwertige Betreuung der Opfer aller Formen von Gewalt bemühen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Rehabilitations- und Unterstützungsangebote vorhanden sind, um weitere Komplikationen zu vermeiden.

[Seite 42]

Empfehlung 6. Einbeziehung der Gewaltprävention in die Sozial- und Bildungspolitik und damit Förderung von Gleichberechtigung der Geschlechter und sozialer Gerechtigkeit

Ein Großteil der Gewalt hat mit der fehlenden Gleichberechtigung der Geschlechter und mit sozialen Ungleichheiten zu tun, die weite Teile der Bevölkerung einem erhöhten Risiko aussetzen. Die Erfahrungen aus Ländern, die den Status von Frauen verbessert und soziale Diskriminierung abgebaut haben, deuten darauf hin, dass hier eine ganze Bandbreite von Maßnahmen erforderlich ist, die Gesetzes- und Rechtsreformen einschließt, aber auch Kampagnen notwendig macht, die das Problembewusstsein der Öffentlichkeit schärfen. Außerdem müssen Polizei und andere im öffentlichen Dienst Tätige geschult und in ihrer Tätigkeit systematisch begleitet werden und man braucht Bildungsangebote und wirtschaftliche Anreize für benachteiligte Bevölkerungsgruppen.

Empfehlung 7. Verbesserung der Zusammenarbeit und Austausch von Informationen über die Möglichkeiten der Gewaltprävention

Die Arbeitsbeziehungen zwischen den an der Prävention von Gewalt interessierten internationalen Organisationen, Regierungen, Wissenschaftlern, Netzwerken und nichtstaatlichen Organisationen müssen verbessert werden, damit das vorhandene Wissen besser weitergegeben wird, man sich auf die Ziele der Präventionsmaßnahmen einigen und diese koordinieren kann. Erleichtert werden sollte dies durch die Schaffung von Koordinationsmechanismen, damit zugleich auch sinnlose Doppelgleisigkeiten vermieden werden können und man die Vorteile des geballten Wissens, der vernetzten Zusammenarbeit, der gemeinsamen Finanzierung und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen in den Ländern ausnutzen kann.

Anmerkungen

Siehe Anm. zu Fragment_256_01.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[119.] Gjb/Fragment 258 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2013, 20:33 WiseWoman
Erstellt: 4. October 2013, 17:14 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 258, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 42, 43 (Internet), Zeilen: 42: 22-40; 43: 1-12
[Erleichtert werden sollte dies durch die Schaffung von Koordinationsmechanismen, damit zugleich] auch sinnlose Doppelgleisigkeiten vermieden werden können und man die Vorteile des geballten Wissens, der vernetzten Zusammenarbeit, der gemeinsamen Finanzierung und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen in den Ländern ausnutzen kann.
  • Empfehlung 8: Förderung von internationalen Verträgen, Gesetzen und anderen Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte und zur Überwachung ihrer Einhaltung

Im Laufe der letzten fünfzig Jahre haben die Nationalregierungen eine Fülle internationaler Rechtsvereinbarungen unterzeichnet, die direkte Bedeutung für die Gewaltproblematik und die Verhütung von Gewalt haben. In diesen Vereinbarungen werden der nationalen Gesetzgebung Standards vorgegeben und Verhaltensnormen und - grenzen verankert.

Viele Länder sind inzwischen ein Stück weiter gekommen und haben ihre Gesetze entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen und Versprechen geändert, in anderen ist dies jedoch nicht geschehen. Wenn die Ursache der fehlenden Fortschritte in knappen Ressourcen oder fehlenden Informationen zu suchen ist, sollte die internationale Gemeinschaft stärker helfen. In anderen Fällen muss man entschieden für Änderungen in Gesetzgebung und Rechtspraxis. [sic]

  • Empfehlung 9: Suche nach praktischen, international vereinbarten Maßnahmen zur Bekämpfung des weltweiten Drogen- und Waffenhandels

Der weltweite Drogen- und Waffenhandel ist in Entwicklungs- wie in Industrieländern von der Gewaltproblematik nicht zu trennen. Selbst bescheidene Fortschritte an dieser Front helfen, das Ausmaß und den Grad der von Millionen von Menschen erlittenen Gewalt zu verringern. Bisher scheint für diese Probleme jedoch noch keine Lösung in Sicht zu sein, trotz der Tatsache, dass sich die Welt ihrer [Tragweite durchaus bewusst ist.]

Erleichtert werden sollte dies durch die Schaffung von Koordinationsmechanismen, damit zugleich auch sinnlose Doppelgleisigkeiten vermieden werden können und man die Vorteile des geballten Wissens, der vernetzten Zusammenarbeit, der gemeinsamen Finanzierung und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen in den Ländern ausnutzen kann.

Empfehlung 8. Förderung von internationalen Verträgen, Gesetzen und anderen Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte und zur Überwachung ihrer Einhaltung

Im Laufe der letzten fünfzig Jahre haben die Nationalregierungen eine Fülle internationaler Rechtsvereinbarungen unterzeichnet, die direkte Bedeutung für die Gewaltproblematik und die Verhütung von Gewalt haben. In diesen Vereinbarungen werden der nationalen Gesetzgebung Standards vorgegeben und Verhaltensnormen und -grenzen verankert.

[Seite 43]

Viele Länder sind inzwischen ein Stück weiter gekommen und haben ihre Gesetze entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen und Versprechen geändert, in anderen ist dies jedoch nicht geschehen. Wenn die Ursache der fehlenden Fortschritte in knappen Ressourcen oder fehlenden Informationen zu suchen ist, sollte die internationale Gemeinschaft stärker helfen. In anderen Fällen muss man entschieden für Änderungen in Gesetzgebung und Rechtspraxis eintreten.

Empfehlung 9. Suche nach praktischen, international vereinbarten Maßnahmen zur Bekämpfung des weltweiten Drogen- und Waffenhandels

Der weltweite Drogen- und Waffenhandel ist in Entwicklungs- wie in Industrieländern von der Gewaltproblematik nicht zu trennen. Selbst bescheidene Fortschritte an dieser Front helfen, das Ausmaß und den Grad der von Millionen von Menschen erlittenen Gewalt zu verringern. Bisher scheint für diese Probleme jedoch noch keine Lösung in Sicht zu sein, trotz der Tatsache, dass sich die Welt ihrer Tragweite durchaus bewusst ist.

Anmerkungen

Siehe Anm. zu Fragment_256_01.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[120.] Gjb/Fragment 259 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. October 2013, 00:27 Graf Isolan
Erstellt: 4. October 2013, 17:17 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gewalt und Gesundheit 2003, Gjb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 259, Zeilen: 1-4
Quelle: Gewalt und Gesundheit 2003
Seite(n): 43 (Internet), Zeilen: 10-14
[Bisher scheint für diese Probleme jedoch noch keine Lösung in Sicht zu sein, trotz der Tatsache, dass sich die Welt ihrer] Tragweite durchaus bewusst ist. Public-Health-Strategien könnten dazu beitragen, die Auswirkungen dieser Probleme auf örtlicher wie auf nationaler Ebene zu reduzieren, und sollten deshalb bei globalen Maßnahmen einen sehr viel höheren Stellenwert erhalten. Bisher scheint für diese Probleme jedoch noch keine Lösung in Sicht zu sein, trotz der Tatsache, dass sich die Welt ihrer Tragweite durchaus bewusst ist. Public-Health-Strategien könnten dazu beitragen, die Auswirkungen dieser Probleme auf örtlicher wie auf nationaler Ebene zu reduzieren, und sollten deshalb bei globalen Maßnahmen einen sehr viel höheren Stellenwert erhalten.
Anmerkungen

Siehe Anm. zu Fragment_256_01.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[121.] Gjb/Fragment 262 10 - Diskussion
Bearbeitet: 12. October 2013, 09:10 WiseWoman
Erstellt: 10. October 2013, 21:32 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Gjb, SMWFragment, Schmid 2007, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 262, Zeilen: 10-28
Quelle: Schmid 2007
Seite(n): 377, 378, 386, Zeilen: 377:39-42; 378:1-2, 11-13; 386:7-15
Wo Gewalt- und Steuermonopol für legitim erachtet werden, erleichtert dies das Prozedere. Unter optimalen Bedingungen ist die Gewöhnung an widerstandslose Steuerleistungen außerdem längst Tradition und weder das Steuer- noch das Gewaltmonopol werden ernsthaft hinterfragt. Dieser Mechanismus zeugt [sic] außerdem deutlich, wie sehr das Gewalt- und das Steuermonopol aufeinander angewiesen sind.609 Die Gegenprobe wären Fälle, in denen weder ein effektives Gewaltmonopol noch ein effektives Steuermonopol aufgebaut wurden.610 Mit dem Zustand der Fragestellung in Venezuela, wird sogar, wie es Schmid betönt [sic], gegen die von dem Rechtsphilosophen H.L.A. Hart formulierte basale Regel für einen funktionsfähigen Staat verstoßen. Er meinte, dass die breite Bevölkerung nicht unbedingt an die Regeln glauben muss, sie kann man nötigenfalls mit Sanktionen bzw. Sanktionsdrohungen zur Konformität bewegen. Der Glaube der Mitglieder des Rechtsstabs an die Regeln sei allerdings unverzichtbar, sie müssten zumindest mehrheitlich die Regeln aus eigenen [sic] Willen einhalten.611 Tun sie das nicht, ist zwangsläufig die Frage aufgeworfen, wer die Kontrolleure kontrollieren kann. Der schwache venezolanische Staat kaum.

609 Dazu SCHMID 2007, S. 377 ff.

610 SCHMID a.a.O., S. 378.

611 SCHMID a.a.O., S. 386.

[Seite 377]

Wo Gewalt- und Steuermonopol für legitim erachtet werden, erleichtert dies das Prozedere. Unter optimalen Bedingungen ist die Gewöhnung an widerstandslose Steuerleistungen außerdem längst Tradition und weder das Steuer- noch das Gewaltmonopol werden ernsthaft hinterfragt. Dieser Mechanismus

[Seite 378]

zeigt außerdem deutlich, wie sehr das Gewalt- und das Steuermonopol aufeinander angewiesen sind.

[...] Die Gegenprobe wären Fälle, in denen weder ein effektives Gewaltmonopol noch ein effektives Steuermonopol aufgebaut wurden (vgl. Kurtenbach 1999: 376).

[Seite 386]

Damit wird sogar gegen die von dem Rechtsphilosophen Hart (1961) formulierte basale Regel für einen funktionsfähigen Staat verstoßen. Er meinte, dass die breite Bevölkerung nicht unbedingt an die Regeln glauben muss, sie kann man nötigenfalls mit Sanktionen bzw. Sanktionsdrohungen zur Konformität bewegen. Der Glaube der Mitglieder des Rechtsstabs an die Regeln sei allerdings unverzichtbar, sie müssten zumindest mehrheitlich die Regeln aus eigenem Willen einhalten. Tun sie das nicht, ist zwangsläufig die Frage aufgeworfen, wer die Kontrolleure kontrollieren kann. Der schwache venezolanische Staat kaum.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[122.] Gjb/Fragment 265 09 - Diskussion
Bearbeitet: 4. October 2013, 17:38 Guckar
Erstellt: 4. October 2013, 14:29 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Gjb, Global Burden 2008, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 265, Zeilen: 9-31
Quelle: Global Burden 2008
Seite(n): 9, Zeilen: li.Sp. 17-40, re.Sp. 1-5, 27-31
Auf der praktischen Ebene ist es dringend notwendig, dass die zuständigen staatlichen und internationalen Stellen ihre regelmässige Routineüberwachung der Trends der Gewalt verstärken. Dies erfordert umfangreiche Investitionen in Mechanismen zur Messung der tatsächlichen und der wahrgenommenen Risiken und Auswirkungen von Gewalt. Es erfordert ferner die Anwendung von Methoden der Sozialwissenschaften und der öffentlichen Gesundheit mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Programmen zur Prävention und Verringerung von bewaffneter Gewalt zu quantifizieren. Die Verstärkung der internationalen, nationalen und lokalen Datensammlung und Überwachung ist ein wichtiger erster Schritt zur Planung wirksamer Massnahmen, zur Prioritätensetzung, zur Evaluierung der Aktivitäten und zur Rettung von Menschenleben.

In die Prävention und die Verringerung von Gewalt zu investieren bedeutet auch, dass die Kapazitäten der öffentlichen und der privaten Akteure, Interventionen zu planen, auszuführen und zu überwachen, unterstützt und gefördert werden müssen. Es bedeutet weiterhin, dass durch Untersuchungen und andere Methoden der teilnehmenden Forschung eine genaue Kenntnis der lokalen Bedingungen und Anliegen entwickelt werden muss.

Zuletzt, dieser [sic] Arbeit sollte dazu dienen [sic] die Voraussetzungen für eine messbare Verringerung der Gewalt zu etablieren, auf dem Weg zu eine [sic] spürbare Verbesserung der menschlichen Sicherheit überall.

Auf der praktischen Ebene ist es dringend notwendig, dass die zuständigen staatlichen und internationalen Stellen ihre regelmässige Routineüberwachung der Trends bewaffneter Gewalt verstärken. Dies erfordert umfangreiche Investitionen in Mechanismen zur Messung der tatsächlichen und der wahrgenommenen Risiken und Auswirkungen von bewaffneter Gewalt. Es erfordert ferner die Anwendung von Methoden der Sozialwissenschaften und der öffentlichen Gesundheit mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Programmen zur Prävention und Verringerung von bewaffneter Gewalt zu quantifizieren. Die Verstärkung der internationalen, nationalen und lokalen Datensammlung und Überwachung ist ein wichtiger erster Schritt zur Planung wirksamer Massnahmen, zur Prioritätensetzung, zur Evaluierung der Aktivitäten und zur Rettung von Menschenleben.

In die Prävention und die Verringerung von bewaffneter Gewalt zu investieren bedeutet auch, dass die Kapazitäten der öffentlichen und der privaten Akteure, Interventionen zu planen, auszuführen und zu überwachen, unterstützt und gefördert werden müssen. Es bedeutet weiterhin, dass durch Untersuchungen und andere Methoden der teilnehmenden Forschung eine genaue Kenntnis der lokalen Bedingungen und Anliegen entwickelt werden muss.

Dies ist die entscheidende Voraussetzung für eine messbare Verringerung der weltweiten bewaffneten Gewalt und für eine spürbare Verbesserung der menschlichen Sicherheit in aller Welt.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann