Rückzahlung von Versandkosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags:
Muss der Unternehmer dem Verbraucher auch die Hinsendekosten erstatten, wenn dieser einen Fernabsatzvertrag widerruft?
Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren (NJW 2010,1941): Die Richtlinie 97/7/EG ist so auszulegen, dass im Falle des Widerrufs der Unternehmer die Hinsendekosten nicht einbehalten darf.
Entscheidung des BGH: „§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB [sind] - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.“
Rückzahlung von Versandkosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Muß der Unternehmer dem Verbraucher auch die Hinsendekosten erstatten, wenn dieser einen Fernabsatzvertrag widerruft?
Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren (Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941 ): Die Richtlinie 97/7/EG ist so auszulegen, dass im Falle des Widerrufs der Unternehmer die Hinsendekosten nicht einbehalten darf
Entscheidung des BGH: „§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB [sind] - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.“
Anmerkungen
Ohne Quellenverweis. Übernahme aus der gleichen Quelle geht im Anschluss gleich weiter: Jam/Fragment 089 18
Die Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 Satz 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 Satz 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
Verstoßen Subventionen gegen Unionsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
Der EuGH (Alcan) [FN 40] und das BVerwG [FN 41] verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: Das Vertrauensinteresse des Begünstigten steht hier regelmäßig (nicht schlechthin) zurück, das Rücknahmeermessen wird auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muss“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.
Die Rücknahme (gemeinschafts-)rechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 S. 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 S. 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
Verstoßen Subventionen gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
Der EuGH (Alcan) und das BVerwG verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht der Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: das Vertrauensinteresse des Begünstigten wird hier regelmäßig (nicht schlechthin) überwogen, das Rücknahmeermessen auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muß“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.
Anmerkungen
Ohne Quellenangabe. Es ist durchaus denkbar, dass noch eine andere Quelle für diese Passage existiert, angegeben ist sie aber auch nicht.