VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Juristische Arbeitstechniken und Methoden

von Bernd Holznagel, Pascal Schumacher, Thorsten Ricke

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jam/Fragment 089 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-19 16:16:43 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Jam, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Würzburg Rechtstheorie 2010

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 8-17
Quelle: Würzburg Rechtstheorie 2010
Seite(n): 1, Zeilen: 3-16
Rückzahlung von Versandkosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags:
  • Muss der Unternehmer dem Verbraucher auch die Hinsendekosten erstatten, wenn dieser einen Fernabsatzvertrag widerruft?
  • Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren (NJW 2010,1941): Die Richtlinie 97/7/EG ist so auszulegen, dass im Falle des Widerrufs der Unternehmer die Hinsendekosten nicht einbehalten darf.
  • Entscheidung des BGH: „§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB [sind] - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.“
Rückzahlung von Versandkosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags
  • Muß der Unternehmer dem Verbraucher auch die Hinsendekosten erstatten, wenn dieser einen Fernabsatzvertrag widerruft?
  • Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren (Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941 ): Die Richtlinie 97/7/EG ist so auszulegen, dass im Falle des Widerrufs der Unternehmer die Hinsendekosten nicht einbehalten darf
  • Entscheidung des BGH: „§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB [sind] - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht.“
Anmerkungen

Ohne Quellenverweis. Übernahme aus der gleichen Quelle geht im Anschluss gleich weiter: Jam/Fragment 089 18

Sichter
(Hindemith), Qadosh


[2.] Jam/Fragment 089 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-18 22:23:41 KayH
Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Würzburg Rechtstheorie 2010

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 089, Zeilen: 18-34
Quelle: Würzburg_Rechtstheorie_2010
Seite(n): 2, Zeilen: 3-20
Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte:
  • Die Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 Satz 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 Satz 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
  • Verstoßen Subventionen gegen Unionsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
  • Der EuGH (Alcan) [FN 40] und das BVerwG [FN 41] verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: Das Vertrauensinteresse des Begünstigten steht hier regelmäßig (nicht schlechthin) zurück, das Rücknahmeermessen wird auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muss“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.

[40] EuGH EuZW 1997, 276 ff.

[41] BVerwG NJW 1998, 3728 ff.

* Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte
  • Die Rücknahme (gemeinschafts-)rechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 S. 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 S. 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
  • Verstoßen Subventionen gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
  • Der EuGH (Alcan) und das BVerwG verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht der Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: das Vertrauensinteresse des Begünstigten wird hier regelmäßig (nicht schlechthin) überwogen, das Rücknahmeermessen auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muß“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.
Anmerkungen

Ohne Quellenangabe. Es ist durchaus denkbar, dass noch eine andere Quelle für diese Passage existiert, angegeben ist sie aber auch nicht.

Übernahme beginnt schon mit Jam/Fragment 089 08

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:PlagProf:-), Zeitstempel: 20120619161847