von Bernd Holznagel, Pascal Schumacher, Thorsten Ricke
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[1.] Jam/Fragment 125 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-03 21:09:35 Guckar | Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stüber 2010, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 125, Zeilen: 6-9 |
Quelle: Stüber 2010 Seite(n): 2, Zeilen: 23-27 |
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15 Der Nachweis, dass man den Gedanken eines anderen übernommen hat, dient dem Leser dazu, prüfen zu können, ob der Bearbeiter den anderen richtig zitiert. Ein solcher Nachweis hat nur einen Sinn, wenn die angegebene Fundstelle auch recherchiert werden kann. Sie muss also in irgendeiner Form für den Leser beziehbar sein.9
9 Zur Wichtigkeit des Merkmals der Öffentlichkeit vgl. unten Rn. 64. |
Der Nachweis, dass man den Gedanken eines anderen übernommen hat, dient dem Leser dazu, prüfen zu können, ob der Bearbeiter den anderen richtig zitiert. Ein solcher Nachweis hat nur einen Sinn, wenn die angegebene Fundstelle auch recherchiert werden kann. Sie muss also in irgendeiner Form – wenn auch wegen geringer Auflage in gewissem Maße beschränkt – veröffentlicht worden sein15.
15 Theisen, Wissenschaftliches Arbeiten, S. 140. |
trotz wörtlicher Übereinstimmung ohne jede Quellenangabe |
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[2.] Jam/Fragment 125 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-03 21:09:40 Guckar | Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stüber 2010, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 125, Zeilen: 16-25 |
Quelle: Stüber 2010 Seite(n): 3, Zeilen: 3-12 |
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16 Juristische Haus-, Seminar- und Doktorarbeiten haben zudem einen wissenschaftlichen Anspruch. Die Quellen für diese wissenschaftliche Arbeit sollten deshalb ebenfalls wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Boulevardpresse und Publikumszeitschriften wie z.B. „Sport BILD“, „Playboy“ oder „Bunte“ gehören grundsätzlich nicht dazu. Der Übergang ist allerdings fließend. Insbesondere bei Seminararbeiten oder Dissertationen zu aktuellen Themen kann es angezeigt sein, aus seriösen Publikumszeitschriften zu zitieren.10 Bei der Auswahl der Belege müssen Sie darauf achten, dass Leitentscheidungen der Rechtsprechung und sog. Primärliteratur verwendet werden. Auf Sekundärliteratur, die die Ergebnisse anderer lediglich übernommen hat und wiedergibt, kann dagegen häufig verzichtet werden.11
10 Hierzu unten Rn. 56. 11 Schwerdtfeger, Öffentliches Recht, Rn. 845. |
Die eingangs genannten juristischen Arbeiten sollen wissenschaftliche sein. Quellen für diese wissenschaftliche Arbeit sollten deshalb ebenfalls wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Publikumszeitschriften wie z.B. „Brigitte“, „Men’s Health“ oder „Hör zu“ gehören nicht dazu. Der Übergang ist allerdings fließend. Insbesondere bei Seminararbeiten oder Dissertationen zu aktuellen Themen kann es angezeigt sein, aus Publikumszeitschriften wie „Der Spiegel“, „Die Zeit“, „Focus“ oder „Stern“ zu zitieren17.
Bei der Auswahl der Belege ist darauf zu achten, dass Leitentscheidungen der Rechtsprechung und sog. Primärliteratur verwendet werden18. Auf Sekundärliteratur, die die Ergebnisse anderer lediglich übernommen hat und wiedergibt, kann dagegen in der Regel verzichtet werden19. 17 Theisen, Wissenschaftliches Arbeiten, S. 141. 18 Dietrich, Jura 1998, 142 (148). 19 Ebenso Schwerdtfeger, Öffentliches Recht, Rn. 845. [...] |
Keinerlei Kennzeichnung als Zitat trotz wörtlicher Übereinstimmung. Als Camouflage wurden die Zeitschriftentitel ausgetauscht. |
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