VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 01-09
Quelle: Schwacke 2011
Seite(n): 89, Zeilen: 33-46
In der Regel wird im Rahmen der Rechtsanwendung nur nach dem spezifisch juristischen Sinn gefragt. Dies müssen Sie stets bedenken, auch wenn Gesetzestexte an den allgemeinen Sprachgebrauch anknüpfen. Benutzt der Gesetzgeber Umgangssprache, so müssen Sie sich immer fragen, ob die gesetzgeberische Formulierung auch tatsächlich umgangssprachlich verwendet wurde und sich auch so der rechtliche Sinn einer Norm bestimmen lässt. Dies ist eigentlich nur in Ausnahmen tatsächlich der Fall (z.B. „Gewissen“, Art. 4 Abs. 1 GG).16 Macht die genaue Begriffserklärung oder Bestimmung des Begriffsumfangs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Worts Probleme, können Sie anerkannte Wörterbücher der deutschen Sprache zu Rate ziehen.17

16 Siehe dazu BVerfGE 12, 45 (54 f.).

17 Schwacke, Juristische Methodik, S. 89.

Bei der Rechtsanwendung und -auslegung wird in der Regel nur nach dem spezifisch juristischen Sinn gefragt (s. S. 46). Das ist stets zu beachten, auch wenn Gesetzestexte - ein Mindestmaß an Allgemeinverständlichkeit voraussetzend - an den allgemeinen Sprachgebrauch anknüpfen (s. S. 45 f.).

Bedient sich der Gesetzgeber der Umgangssprache, die auch der Durchschnittsbürger, an den sich Normierungen als Orientierungsmaßstäbe wenden, versteht (z. B. „Die Wohnung ist unverletzlich“, Art. 13 Abs. 1 GG), so muss der Rechtsauslegende mithin herausfinden, ob die gesetzgeberische Formulierung tatsächlich umgangssprachlich verwendet wurde und sich auch so der rechtliche Sinn einer Bestimmung ermitteln lässt. Ist das ausnahmsweise der Fall (z. B. bei „Gewissen“, Art. 4 Abs. 1,3 GG; s. dazu BVerfGE 12,45,54 f.), macht aber die genaue Begriffsklärung oder Bestimmung des Begriffsumfangs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Worts Probleme, sind anerkannte Wörterbücher der deutschen Sprache heranzuziehen.

Anmerkungen

Text nur leicht umformuliert aus Schwacke 2011, 89 entnommen. Verletzung des von den Verfassern auf S. 123 erläuterten Gebots zur Kennzeichnung wörtlicher Zitate.

Sichter
PlagProf:-)