VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02, fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 077, Zeilen: 019-021
Quelle: Schwacke 2011
Seite(n): 90, 91, Zeilen: 49-53, 1-8.18-26
Sie müssen daher immer zunächst die vorgegebene Legaldefinition heranziehen, wenn diese den Wortsinn vollumfänglich erhellt. Es kann Ihnen aber auch passieren, dass eine weitere Präzisierung erforderlich ist. Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt zwar beispielsweise, wer „Deutscher“ ist. Ob eine bestimmte Person aber nun wirklich „Deutscher“ i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, können Sie ggf. nur unter Rückgriff auf das Staatsangehörigkeitsgesetz

(StAG) klären.

Halten Sie sich - zusammenfassend - immer an folgende Reihenfolge: Entscheidend 69 sind im ersten Schritt die Begriffsbestimmungen (Legaldefinitionen) des einschlägigen Gesetzes und im zweiten Schritt die der juristischen Fachwelt. Im dritten Schritt können Sie ggf. den Sprachgebrauch der Fachwelt, für die das jeweilige Gesetz maßgeblich ist (z.B. Handwerker, Apotheker), berücksichtigen. Erst wenn Sie auch dadurch den Wortsinn nicht ermitteln konnten, müssen Sie im vierten Schritt die umgangssprachliche Bedeutung des fraglichen Begriffs heranziehen. Hier hat dann der allgemeine Sprachgebrauch Vorrang vor Ihrem eigenen Wortverständnis.19


19Schwacke, Juristische Methodik, S. 91.

Falls vorhanden (was nicht allzu häufig vorkommt), muss der Auslegende deshalb prinzipiell die vorgegeben Legaldefinition (z.B. für "Früchte", § 99 Abs. 1 BGB; weitere Beispiele S. 31 f.) berücksichtigen, sofern die Legaldefinition den Wortsinn vollständig erhellt (s. S. 70). Obwohl z.B. in § 3 KrW-/AbfG der Begriff "Abfall" definiert ist, kann sich im konkreten Anwendungsfall erweisen, dass darüber hinaus eine Präzisierung vonnöten ist (s. dazu BVerwG NuR 1990, S. 322 f.).

Weitere Beispiele: Wer ein "Deutscher" ist, bestimmt der Gesetzgeber zwar in Art. 116 Abs. 1 GG; ob eine bestimmte Person aber tatsächlich als ein "Deutscher" i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG betrachtet werden kann, bedarf u.U. einer näheren Klärung (etwa unter Heranziehung des StAG).

[...]

Für die sprachliche Problematik gilt nach allem folgende Reihenfolge: ausschlaggebend sind zunächst die Begriffsbestimmungen des einschlägigen Gesetzes, dann die der juristischen Fachwelt, sodann ist der Sprachgebrauch der Fachwelt, für die das jeweilige Gesetz maßgeblich ist (z. B. Handwerker, Apotheker), entscheidend. Wenn der Rechtsanwender den Wortsinn dadurch noch nicht ermitteln konnte, muss er die umgangssprachliche Bedeutung des jeweiligen Ausdrucks berücksichtigen, wobei er sein eigenes Wortverständnis erst einmal zugunsten des allgemeinen Sprachgebrauchs zurückzustellen hat (vgl. zum Ganzen Schmalz, Rn. 231 ff.).

Anmerkungen

Der Gedankengang samt Beispiel, sowie nachfolgender Zusammenfassung ist erkennbar aus Schwacke entnommen, jedoch gekürzt und weitgehend reformuliert. Die Fußnote lässt den Umfang der Übernahme nicht erkennen.

Sichter
fret