Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte:
- Die Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 Satz 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 Satz 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
- Verstoßen Subventionen gegen Unionsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
- Der EuGH (Alcan) [FN 40] und das BVerwG [FN 41] verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: Das Vertrauensinteresse des Begünstigten steht hier regelmäßig (nicht schlechthin) zurück, das Rücknahmeermessen wird auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muss“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.
[40] EuGH EuZW 1997, 276 ff.
[41] BVerwG NJW 1998, 3728 ff.
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* Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte
- Die Rücknahme (gemeinschafts-)rechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 S. 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 S. 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
- Verstoßen Subventionen gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
- Der EuGH (Alcan) und das BVerwG verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht der Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: das Vertrauensinteresse des Begünstigten wird hier regelmäßig (nicht schlechthin) überwogen, das Rücknahmeermessen auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muß“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.
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