VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 089, Zeilen: 18-34
Quelle: Würzburg_Rechtstheorie_2010
Seite(n): 2, Zeilen: 3-20
Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte:
  • Die Rücknahme unionsrechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 Satz 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 Satz 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
  • Verstoßen Subventionen gegen Unionsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
  • Der EuGH (Alcan) [FN 40] und das BVerwG [FN 41] verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: Das Vertrauensinteresse des Begünstigten steht hier regelmäßig (nicht schlechthin) zurück, das Rücknahmeermessen wird auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muss“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.

[40] EuGH EuZW 1997, 276 ff.

[41] BVerwG NJW 1998, 3728 ff.

* Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte
  • Die Rücknahme (gemeinschafts-)rechtswidriger Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 VwVfG. Demnach kann (Abs. 1 S. 1) ein begünstigender Verwaltungsakt binnen eines Jahres (Abs. 4 S. 1) zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte nicht schutzwürdig auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes vertraut (Abs. 2) hat.
  • Verstoßen Subventionen gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 107 AEUV: wg. Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels; Art. 108 AEUV: wg. fehlender Genehmigung der Kommission), gelten die oben genannten Einschränkungen der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nicht.
  • Der EuGH (Alcan) und das BVerwG verschieben in ständiger Rechtsprechung im Sinne der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung und der Pflicht der Deutschlands zur Erfüllung der Verträge das Gewicht: das Vertrauensinteresse des Begünstigten wird hier regelmäßig (nicht schlechthin) überwogen, das Rücknahmeermessen auf Null reduziert (aus „kann“ wird „muß“) und die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG für unbeachtlich erklärt.
Anmerkungen

Ohne Quellenangabe. Es ist durchaus denkbar, dass noch eine andere Quelle für diese Passage existiert, angegeben ist sie aber auch nicht.

Übernahme beginnt schon mit Jam/Fragment 089 08

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith