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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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[1.] Jg/Fragment 087 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-22 08:34:44 Plagin Hood
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jg, Raab 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood, Schuju, Senzahl
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 087, Zeilen: 04-15
Quelle: Raab 2006
Seite(n): 547f., Zeilen: 20
Die Innenentwicklung erfordert gerade bei Schrumpfungsprozessen weit mehr als bauliche und gestalterische Ansätze und macht i. S. eines Umbaus die Berücksichtigung aller wesentlichen strukturellen Veränderungen und Funktionen, veränderte Ansprüche an Wohn-, Arbeits- und Versorgungsformen sowie immobilienwirtschaftliche Zusammenhänge notwendig. Eine verantwortungsvolle und langfristig orientierte Steuerung der Bodennutzung auf Basis der gemeindlichen Planungshoheit ist notwendiger denn je[Fn 138]. Darauf baut auch der § 1 a Abs. 2 BauGB auf: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen“.

[138] Raab, Nachfrageorientierte Innenentwicklung und Flächenmanagement. Zukunftsaufgabe bei Stadt- und Dorfumbau, Mitteilungen des DVW-Bayern e.V., 4/2006, S. 547

[S.547]

Die Innenentwicklung erfordert gerade in Schrumpfungsprozessen weit mehr als bauliche und gestalterische Ansätze und macht im Sinne eines Umbaus die Berücksichtigung aller wesentlichen strukturellen Veränderungen und Funktionen, veränderte Ansprüche an Wohn-, Arbeits- und Versorgungsformen sowie immobilienwirtschaftliche Zusammenhänge notwendig. [...] Eine verantwortungsvolle und langfristig orientierte Steuerung der Bodennutzung auf Basis der gemeindlichen Planungshoheit ist notwendiger denn je.

[S. 548]

Darauf baut der im Baugesetzbuch (BauBG, 2004) verankerte § 1a (2) auf: »Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen«.

Anmerkungen

Quelle inmitten des übernommenen Texts durch Fußnote angegeben (dabei nur S. 547 genannt, nicht der Gesetzestext S. 548). Art und Umfang der fast wortwörtlichen Übernahme nicht ausgewiesen. BauBG, 2004 § 1a Abs 2. wird in der Dissertation in exakt der gleichen Weise verkürzt wiedergegeben wie bei Raab, ohne Kenntlichmachung etwa durch "[...]". Vgl. BauGB (Fassung 23.9.2004) bei juris.de.

Sichter
Senzahl Schuju



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