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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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[1.] Jg/Fragment 190 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:29:24 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schröer 2005, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 190, Zeilen: 21-31
Quelle: Schröer 2005
Seite(n): 86, Zeilen: linke Spalte
Das Gesetz regelt insgesamt drei verschiedene Fallkonstellationen. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Variante lässt die befristete Zulassung baulicher Nutzungen und Anlagen zu. In dem anschließenden § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind dann zwei weitere Anwendungsfälle zusammengefasst, das auflösend bedingte Baurecht sowie das aufschiebend bedingte Baurecht. Der in Nr. 1 geregelte Fall der Befristung unterscheidet sich von der in Nr. 2 enthaltenen Konstellation der auflösenden Bedingung allein dadurch, dass bei der Befristung im Bebauungsplan ein bestimmtes Datum festgesetzt wird, an

dem die Geltungsdauer des Nutzungsrechts endet. Im Falle der Befristung wird das Nutzungsrecht somit von vornherein zeitlich exakt definiert, während es im Falle der auflösenden Bedingung auf ein bestimmtes zukünftiges Ereignis ankommt, dessen Eintritt bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans noch nicht feststeht.

Die Vorschrift regelt insgesamt drei verschiedene Fallkonstellationen. Die in Nr. 1 genannte Variante lässt die befristete Zulassung baulicher Nutzungen und Anlagen zu. In der anschließenden Nr. 2 sind dann zwei weitere Anwendungsfälle zusammengefasst; nämlich das auflösend bedingte Baurecht sowie das aufschiebend bedingte Baurecht. Der in Nr. 1 geregelte Fall der Befristung unterscheidet sich von der in Nr. 2 enthaltenen Konstellation der auflösenden Bedingung allein dadurch, dass bei der Befristung im Bebauungsplan ein bestimmtes Datum festgesetzt wird, an dem die Geltungsdauer des Nutzungsrechts endet. Im Falle der Befristung wird das Nutzungsrecht somit von vornherein zeitlich exakt definiert, während es im Falle der auflösenden Bedingung auf ein bestimmtes zukünftiges Ereignis ankommt, dessen Eintritt bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans noch nicht feststeht.
Anmerkungen

Textübernahme wird auf Folgeseite fortgesetzt.

Sichter



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111027141341