VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jg/Fragment 191 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:29:27 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schröer 2005, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Sotho Tal Ker, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 01-04
Quelle: Schröer 2005
Seite(n): 86, Zeilen:
Die zweite Variante von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB betrifft den umgekehrten Fall des aufschiebend bedingten Nutzungsrechts. Dies bedeutet, dass eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zunächst verboten ist, diese Nutzung mit Bedingungseintritt aber zulässig wird [Fn 297].

[Fn 297] Schröer, Baurecht auf Zeit, ÖffBauR 2005, S. 85

Die zweite Variante von § 9 II 1 Nr. 2 BauGB betrifft den umgekehrten Fall des aufschiebend bedingten Nutzungsrechts. Dies bedeutet, dass eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zunächst verboten ist, diese Nutzung mit Bedingungseintritt aber zulässig wird.
Anmerkungen

Fortsetzung von S. 190. Befremdlich ist, dass die Originalquelle (Schröer 2005) ungenau nur mit der ersten Seitenzahl und auf den Folgeseiten scheinbar willkürlich mal genauso und mal mit „a.a.O.“ verkürzt angegeben wird (vgl. z.B. [Fn 297], [Fn 300]), obwohl dem Leser überhaupt nicht klar sein kann, welche Textanteile von welchen Seiten aus Schröer 2005 stammen (und welche überhaupt aus dieser Quelle stammen, Anführungszeichen fehlen). Auch übertragende Quellenverweise aus Schröer 2005 werden meist mit „a.a.O.“ verkürzt wiedergegeben. Im Literaturverzeichnis ist die Quelle nur mit der ersten Seitenzahl angegeben.

Sichter


[2.] Jg/Fragment 191 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-22 10:05:05 Plagin Hood
Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schröer 2005, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 08-34
Quelle: Schröer 2005
Seite(n): 86, Zeilen: -
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Einsatz des Instruments von zeitlich befristeten oder unter eine Bedingung gestellten baulichen und sonstigen Nutzungen nur in „besonderen Fällen“ zulässig. Der Nachweis der besonderen städtebaulichen Gründe stellt eher eine Anforderung an die Begründung des Bebauungsplans dar, denn eine echte Hürde, die der Anwendung von § 9 Abs. 2 BauGB entgegen stehen könnte. Lediglich wenn dasselbe Planungsziel ohne weiteres mit dem herkömmlichen Instrumentarium der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB in gleicher Weise erreicht werden kann, stellt sich in der Praxis die Frage, ob tatsächlich ein besonderer Fall im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegt [Fn 298]. Für die praktische Anwendung bedeutsamer ist, dass auch bei Anwendung von § 9 Abs. 2 BauGB die allgemeinen strengen Anforderungen an die Bestimmtheit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen zu beachten sind. Das Bestimmtheitsgebot kann insbesondere bei aufschiebend bedingten Baurechten Probleme aufwerfen, in geringerem Umfang auch bei den auflösend bedingten Baurechten, während es im Falle der Befristung eines Baurechts nicht zu Konflikten mit dem Bestimmtheitsgebot kommen sollte. Auf Grund des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB müssen gestaffelte, d.h. befristete oder bedingte Bau- und Nutzungsrechte auf jeder Stufe abwägungsgerecht sein [Fn 299]. In der Begründung zum Bebauungsplan hat die Gemeinde nachvollziehbar darzulegen, dass sie schon bei Planaufstellung sämtliche Stufen solcher Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedacht und im Rahmen der Abwägung „abgearbeitet“ hat. Gleiches gilt dem Grunde nach für die Umweltprüfung einschließlich der Eingriffs-/Ausgleichsregelung. Bei der Festsetzung einer künftigen Folgenutzung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB sowie bei aufschiebend bedingten Bau- und Nutzungsrechten kann bei der Umsetzung der in § 1 a Abs. 3 BauGB vorgegebenen Folgenbewältigung ein Aufschub gewährt werden, bis die spätere Nutzung, die bei In- Kraft-Treten des Bebauungsplans zunächst noch unzulässig ist, tatsächlich ausgeübt wird. Die etwa mit einer künftigen Folgenutzung zusätzlich verbundenen Eingriffe in [Natur und Landschaft müssen mithin erst dann ausgeglichen werden, wenn diese Folgenutzung zum Tragen kommt [Fn 300].]

[Fn 297] Schröer, Baurecht auf Zeit, ÖffBauR 2005, S. 85

[Fn 298] Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 9 Rn. 41

[Fn 299] Kuschnerus, Befristete und bedingte Festsetzungen in Bebauungsplänen – Zur praktischen Anwendung des neuen § 9 Abs. 2 BauGB, ZfBR 2005, S. 125; a.A. Berkemann/Halama, a.a.O.

[Fn 300] Schröer, a.a.O.

Zur erstgenannten Gruppe zählt die im Eingangshalbsatz von § 9 II 1 BauGB enthaltene Vorgabe, dass das dort enthaltene Regelungsinstrumentarium jeweils nur „in besonderen Fällen“ festgesetzt werden kann. Der Nachweis der besonderen städtebaulichen Gründe stellt eher eine Anforderung an die Begründung des Bebauungsplans dar, denn eine echte Hürde, die der Anwendung von § 9 II BauGB entgegenstehen könnte. Lediglich wenn dasselbe Planungsziel ohne weiteres mit dem herkömmlichen Instrumentarium der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB in gleicher Weise erreicht werden kann, stellt sich in der Praxis die Frage, ob tatsächlich ein besonderer Fall im Sinne von § 9 II 1 BauGB vorliegt (Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 9 Rdnr. 41).

Für die praktische Anwendung bedeutsamer ist der Hinweis, dass auch bei Anwendung von § 9 II BauGB die allgemeinen – strengen – Anforderungen an die Bestimmtheit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen zu beachten sind. Wie anhand der drei Varianten des § 9 II 1 BauGB nachstehend gezeigt wird, kann das Bestimmtheitsgebot insbesondere bei aufschiebend bedingten Baurechten Probleme aufwerfen; in geringerem Umfang auch bei den auflösend bedingten Baurechten, während es im Falle der Befristung eines Baurechts nicht zu Konflikten mit dem Bestimmtheitsgebot kommen sollte.

Darüber hinaus beansprucht auch das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB bei den drei verschiedenen Fällen des § 9 II 1 BauGB uneingeschränkte Geltung. Dies bedeutet, dass auch derart gestaffelte, das heißt befristete oder bedingte Bau- und Nutzungsrechte in jeder Hinsicht – also auf jeder Stufe -abwägungsgerecht sein müssen. In der Begründung zum Bebauungsplan hat die Kommune nachvollziehbar darzulegen, dass sie schon bei Planaufstellung sämtliche Stufen solcher Festsetzungen im Sinne von § 9 II 1 BauGB bedacht und im Rahmen der Abwägung „abgearbeitet“ hat. Gleiches gilt dem Grunde nach für die Umweltprüfung einschließlich der Eingriffs-/Ausgleichsregelung. Bei der Festsetzung einer künftigen Folgenutzung im Sinne von § 9 II 2 BauGB sowie bei aufschiebend bedingten Bau- und Nutzungsrechten kann bei der Umsetzung der in § 1a III BauGB vorgegebenen Folgenbewältigung ein Aufschub gewährt werden, bis die spätere Nutzung, die bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zunächst noch unzulässig ist, tatsächlich ausgeübt wird. Die etwa mit einer künftigen Folgenutzung zusätzlich verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft müssen mithin erst dann ausgeglichen werden, wenn diese Folgenutzung zum Tragen kommt.

Anmerkungen

Einige Zeilen weiter oben auf der Seite wird mithilfe der Fußnote [Fn 297] auf die Orignialquelle verwiesen, allerdings nur unter Angabe der ersten Seitenzahl. Der erst auf der nachfolgenden Seite erneute Verweis auf die Quelle erfolgt verkürzt durch die Angabe „a.a.O.“, so dass dem Leser nicht klar sein kann, auf welche Textanteile von welchen Seiten aus Schröer 2005 sich der Verfasser bezieht. Auch andere offenbar aus Schröer 2005 übertragende Quellenverweise werden verkürzt mit „a.a.O.“ wiedergegeben. Eigene und fremde Worte/Gedanken sind für den Leser kaum zu trennen und der Umfang der Textübernahmen ist unklar. Anführungszeichen fehlen. Man würde niemals den gesamten Inhalt nur einer Quelle zuordnen. Eine tiefere Auseinandersetzung, Interpretation, oder Schlussfolgerungen bleibt der Verfasser jedoch schuldig .

Sichter



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111027142601