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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jg/Fragment 192 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-22 10:19:34 Plagin Hood
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schröer 2005, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 01-02
Quelle: Schröer 2005
Seite(n): 86, Zeilen: rechte Spalte
[Die etwa mit einer künftigen Folgenutzung zusätzlich verbundenen Eingriffe in] Natur und Landschaft müssen mithin erst dann ausgeglichen werden, wenn diese Folgenutzung zum Tragen kommt [Fn 300].

[Fn 300] Schröer, a.a.O.

Die etwa mit einer künftigen Folgenutzung zusätzlich verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft müssen mithin erst dann ausgeglichen werden, wenn diese Folgenutzung zum Tragen kommt.
Anmerkungen

Fortgesetzte Textübernahme von S. 191, siehe Jg/Fragment 191 08.
Die Originalquelle wird nur verkürzt mit „a.a.O.“ angegeben. Dem Leser kann so nicht klar sein, welche Textanteile von welchen Seiten aus Schröer 2005 referenziert werden. Im Literaturverzeichnis ist die Quelle nur mit der ersten Seitenzahl angegeben. Anführungszeichen fehlen gänzlich, der Umfang der Textübernahmen ist nicht ausgewiesen.

Sichter


[2.] Jg/Fragment 192 28 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-22 10:25:37 Plagin Hood
Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schröer 2005, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 192, Zeilen: 28-34
Quelle: Schröer 2005
Seite(n): 86, Zeilen: rechte Spalte
bb) Befristetes Baurecht

Das in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB geregelte befristete Bau- und Nutzungsrecht dürfte in der praktischen Anwendung die wenigsten Probleme verursachen. Auf Grund des Bestimmtheitsgebots ist lediglich wichtig, dass durch eine textliche Festsetzung klar bestimmt wird, bis zu welchem Zeitpunkt das befristete Nutzungsrecht gilt. Dies kann einerseits durch Verwendung eines bestimmten Datums geschehen, andererseits kann aber auch auf einen bestimmten Zeitraum ab In-Kraft-Treten des Bebauungsplans [abgestellt werden [Fn 303].]


[Fn 303] Kuschnerus, a.a.O.

1. Befristetes Baurecht

Das in § 9 II 1 Nr. 1 BauGB geregelte befristete Bau- und Nutzungsrecht dürfte in der praktischen Anwendung die geringsten Probleme verursachen. Wegen des Bestimmtheitsgebots ist lediglich wichtig, dass durch eine textliche Festsetzung klar bestimmt wird, bis zu welchem Zeitpunkt das befristete Nutzungsrecht gilt. Dies kann einerseits durch Verwendung eines bestimmten Datums geschehen, andererseits kann aber auch auf einen bestimmten Zeitraum ab In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abgestellt werden (Kuschnerus, ZfBR 2005, 125 [127]).

Anmerkungen

Minimale Unterschiede: „Auf Grund“ statt „Wegen“, kleinere Umstellungen (evtl. auch als „Komplettplagiat“ einzustufen). Der Textumfang und die ungenaue Quellenangabe ohne Seitenzahl ("a.a.O.") legen nahe, dass die Quellenangabe anscheinend aus Schröer 2005 übernommen und nicht nachrecherchiert ist. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit weiteren Textübernahmen aus Schröer 2005 auf der gleichen Seite und umliegenden Seiten. Anführungszeichen felen, der übernommene Textumfang erschließt sich dem Leser nicht. Die Textübernahme wird auf der Folgeseite fortgesetzt.

Sichter



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111027141330