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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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[1.] Jg/Fragment 193 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-22 10:39:58 Plagin Hood
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schröer 2005, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 01-31
Quelle: Schröer 2005
Seite(n): 86,87, Zeilen: -
[Dies kann einerseits durch Verwendung eines bestimmten Datums geschehen, andererseits kann aber auch auf einen bestimmten Zeitraum ab In-Kraft-Treten des Bebauungsplans] abgestellt werden [Fn 303]. Nach wie vor unzulässig und insbesondere nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB gedeckt wären demgegenüber Festsetzungen bestimmter Nutzungszeiten; beispielsweise etwa bestimmter Betriebs- oder Jahreszeiten [Fn 304]. Insbesondere im Falle der Befristung wird das in § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB als „Soll- Vorschrift“ ausgestaltete Gebot, eine Folgenutzung festzusetzen, zu einem „Muss“. Wenn die „Erstnutzung“ von vornherein mit einem „Verfallsdatum“ versehen ist, wird der Plangeber kaum an der Festsetzung einer Folgenutzung vorbeikommen, soll der

Bebauungsplan insgesamt dem Abwägungsgebot genügen. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um zwei Bebauungspläne in einem [Fn 305]. Mit Ende der Befristung wird der „erste“ Bebauungsplan überflüssig und sodann durch den „zweiten“ ersetzt [Fn 306] Wenn der Plangeber hierbei in Bezug auf die „Erstfestsetzung“ der Auffassung ist, die Aufstellung eines Bebauungsplans sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wird dies für die zeitlich nachfolgende „Zweitfestsetzung“ auch gelten.

cc) Auflösend bedingtes Baurecht

Die Grundsätze zum befristeten Baurecht gelten dem Grunde nach auch für das in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB geregelte auflösend bedingte Baurecht. Insbesondere dürfte auch hier im Regelfall die Festsetzung einer Folgenutzung im Bebauungsplan zwingend notwendig sein. Bei der Festsetzung einer auflösenden Bedingung im Bebauungsplan stellt sich zusätzlich die besondere Problematik, dass der Umstand, der zum Bedingungseintritt führt, in einer dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügenden Art und Weise festgelegt sein muss. Dieser Vorgabe kann wohl nur dann rechtssicher entsprochen werden, wenn auf den Eintritt objektiv feststellbarer Tatsachen, nicht aber auf subjektive Gegebenheiten oder gar auf persönliche Eigenschaften abgestellt wird [Fn 307] Der Eintritt der auflösenden Bedingung muss sowohl für den betroffenen Grundstückseigentümer als auch für die zur Entscheidung über einen Bauantrag befugte Bauaufsichtsbehörde objektiv erkennbar sein. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn auf das In-Kraft-Treten von Rechtsakten anderer Behörden abgestellt wird [Fn 308]. In der Literatur umstritten ist demgegenüber, ob es ausreicht, wenn der „bestimmte Umstand“ in einem vor Ort ablesbaren Zustand liegen soll, wie etwa im Abriss oder der Nutzungsaufgabe baulicher Anlagen. [Fn 309]


[Fn 303] Kuschnerus, a.a.O.

[Fn 304] Berkemann/Halama, a.a.O., Rn. 53

[Fn 305] Schröer, a.a.O.

[Fn 306] Löhr in: B/K/L, BauGB, § 9 Rdnr. 98g

[Fn 307] Kuschnerus, a.a.O.

[Fn 308] Schröer, a.a.O.

[Fn 309] verneinend: Berkemann/Halama, a.a.O., Rn. 67; bejahend: Kuschnerus, a.a.O.

Dies kann einerseits durch Verwendung eines bestimmten Datums geschehen, andererseits kann aber auch

auf einen bestimmten Zeitraum ab In-Kraft-Treten des Bebauungsplans abgestellt werden (Kuschnerus, ZfBR 2005, 125 [127]). Nach wie vor unzulässig und insbesondere nicht durch § 9 II 1 Nr. 1 BauGB gedeckt wären demgegenüber Festsetzungen bestimmter Nutzungszeiten; beispielsweise etwa bestimmter Betriebs- oder Jahreszeiten (Berkemann/Halama, Rdnr. 53).

Insbesondere im Falle der Befristung wird das in § 9 II 2 BauGB als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltete Gebot, eine Folgenutzung festzusetzen, zu einem „Muss“. Wenn die „Erstnutzung“ von vornherein mit einem „Verfallsdatum“ versehen ist, wird der Plangeber kaum an der Festsetzung einer Folgenutzung vorbeikommen, soll der Bebauungsplan insgesamt dem Abwägungsgebot genügen. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um zwei Bebauungspläne in einem. Mit Ende der Befristung wird der „erste“ Bebauungsplan überflüssig und sodann durch den „zweiten“ ersetzt (Löhr, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 98g). Wenn der Plangeber hierbei in Bezug auf die „Erstfestsetzung“ der Auffassung ist, die Aufstellung eines Bebauungsplans sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 III 1 BauGB erforderlich, wird dies für die zeitlich nachfolgende „Zweitfestsetzung“ kaum zu verneinen sein.

[...]

2. Auflösend bedingtes Baurecht

Die vorstehenden Ausführungen zum befristeten Baurecht gelten dem Grunde nach auch für das in § 9 II 1 Nr. 2 BauGB geregelte auflösend bedingte Baurecht. Insbesondere dürfte auch hier im Regelfall die Festsetzung einer Folgenutzung im Bebauungsplan zwingend notwendig sein. Bei der Festsetzung einer auflösenden Bedingung im Bebauungsplan stellt sich zusätzlich die besondere Problematik, dass der Umstand, der zum Bedingungseintritt führt, in einer dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügenden Art und Weise festgelegt sein muss. Dieser Vorgabe kann wohl nur dann rechtssicher entsprochen werden, wenn auf den Eintritt objektiv feststellbarer Tatsachen, nicht aber auf subjektive Gegebenheiten oder gar auf persönliche Eigenschaften abgestellt wird (Kuschnerus, ZfBR 2005, 125 [131]). Der Eintritt der auflösenden Bedingung muss sowohl für den betroffenen Grundstückseigentümer als auch für die zur Entscheidung über einen Bauantrag befugte Bauaufsichtsbehörde objektiv erkennbar sein. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn auf das In-Kraft-Treten von Rechtsakten anderer Behörden abgestellt wird. In der Literatur umstritten ist demgegenüber, ob es ausreicht, wenn der „bestimmte Umstand“ in einem vor Ort ablesbaren Zustand liegen soll, wie etwa im Abriss oder der Nutzungsaufgabe baulicher Anlagen (verneinend: Berkemann/Halama, Rdnr. 67; bejahend: Kuschnerus, ZfBR 2005, 125 [131]).

Anmerkungen

Die Quelle Schröer 2005 wird zweimal aufgeführt (mit fehlenden Angaben, „a.a.O.“). Man würde aber niemals vermuten, dass der gesamte Textinhalt aus dieser Quelle stammt. Die übrigen Quellenverweise in den Fußnoten sind offensichtlich alle aus Schröer 2005 übernommen worden. Die verkürzenden Angaben („a.a.O.“), die gleiche Reihenfolge und der gleiche Wortlaut bei Schröer legen nahe, dass diese Quellen nicht nachrecherchiert worden sind. Auch im Text der Fußnote [Fn 309] finden sich ähnliche Vermerke wie bei Schröer ("verneinend: ... bejahend:"). Anführungszeichen fehlen, der übernommene Textumfang ist nicht ausgewiesen.

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