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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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[1.] Jg/Fragment 194 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-22 10:48:21 Plagin Hood
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schröer 2005, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 194, Zeilen: 01-33
Quelle: Schröer 2005
Seite(n): -, Zeilen: -
dd) Aufschiebend bedingtes Baurecht

Auch bei aufschiebend bedingten Baurechten stellt sich die Problematik, dass die Gemeinde in den textlichen Festsetzungen gehalten ist, die aufschiebende Bedingung hinreichend bestimmt, d.h. für jedermann objektiv erkennbar zu benennen. Ein wesentliches Anwendungsgebiet von aufschiebend bedingten Festsetzungen ergibt sich im Zusammenhang mit dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Zum einen geht es um Fälle, in denen z.B. eine schutzbedürftige Wohnbebauung erst dann zulässig ist, wenn zuvor eine Lärmschutzanlage oder eine diese Wirkungen hervorrufende Riegelbebauung tatsächlich errichtet worden ist. Zum anderen kann es sein, dass die vollständige Ausnutzung eines neuen Baugebiets erst dann zulässig wird, wenn zuvor bauliche Verbesserungen im Bereich der äußeren Verkehrserschließung durchgeführt worden sind. In diesen Konstellationen wird das aufschiebend bedingte Baurecht zu einem wertvollen Instrumentarium, um nach Bedingungseintritt (Errichtung der Lärmschutzanlage bzw. Erweiterung bestehender Straßen) eine gestufte Realisierung der festgesetzten Bebauung durchführen zu können [Fn 310]. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des die „zweite Baustufe“ auslösenden Umstandes dürfen deswegen nicht überspannt werden. Es muss ausreichen, wenn im Bebauungsplan hierfür die Errichtung einer Lärmschutzanlage bzw. die bauliche Herstellung und Inbetriebnahme einer Straßenerweiterung als Bedingungseintritt genannt wird. In diesem Zusammenhang wird die Forderung gestellt, aufschiebend bedingte Festsetzungen seien dann unzulässig, wenn der Eintritt der Bedingung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten sei. Dahinter steht die Befürchtung, die Umsetzung des Plans, auch seiner zweiten Stufe, dürfe letztlich nicht für unbestimmte Zeit offen bleiben, weil es dann an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle [Fn 311].

Bei der praktischen Anwendung dieses Grundsatzes darf aber nicht verkannt werden, dass die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen, wenn man das Ziel des Gesetzgebers, das Baurecht zu flexibilisieren, ernst nimmt. Dies bedeutet, dass ein aufschiebend bedingtes Baurecht nur in den seltenen Ausnahmefällen unzulässig ist, in denen schon bei Aufstellung des Bebauungsplans mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Bedingung auch über einen längeren Zeitraum nicht eintreten wird. Eine absolute zeitliche Grenze für den Bedingungseintritt gibt es nicht.


[Fn 310] Schröer, a.a.O.

[Fn 311] Berkemann/Halama, a.a.O., Rn. 72

3. Aufschiebend bedingtes Baurecht

Auch bei aufschiebend bedingten Bau- und Nutzungsrechten stellt sich die Problematik, dass der Plangeber in den textlichen Festsetzungen gehalten ist, die aufschiebende Bedingung hinreichend bestimmt, das heißt für jedermann objektiv erkennbar zu benennen.

[...]

Ein wesentliches Anwendungsgebiet von aufschiebend bedingten Festsetzungen ergibt sich im Zusammenhang mit dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Zum einen geht es um Fälle, in denen eine schutzbedürftige Wohnbebauung erst dann zulässig ist, wenn zuvor eine Lärmschutzanlage oder eine diese Wirkungen hervorrufende Riegelbebauung tatsächlich errichtet worden ist. Zum anderen kann es sein, dass die vollständige Ausnutzung eines neuen Baugebiets erst dann zulässig wird, wenn zuvor bauliche Verbesserungen im Bereich der äußeren Verkehrserschließung durchgeführt worden sind. In diesen Konstellationen wird das aufschiebend bedingte Baurecht zu einem wertvollen Instrumentarium, um nach Bedingungseintritt (Errichtung der Lärmschutzanlage bzw. Erweiterung bestehender Straßen) eine gestufte Realisierung der festgesetzten Bebauung durchführen zu können.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des die „zweite Baustufe“ auslösenden Umstandes dürfen deswegen nicht überspannt werden. Es muss ausreichen, wenn im Bebauungsplan hierfür die Errichtung einer Lärmschutzanlage bzw. die bauliche Herstellung und Inbetriebnahme einer Straßenerweiterung als Bedingungseintritt genannt wird. In diesem Zusammenhang wird die Forderung gestellt, aufschiebend bedingte Festsetzungen seien dann unzulässig, wenn der Eintritt der Bedingung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten sei. Dahinter steht die Befürchtung, die Umsetzung des Plans – auch seiner zweiten Stufe – dürfe letztlich nicht für unbestimmte Zeit offen bleiben, weil es dann an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 III 1 BauGB fehle (Berkemann/Halama, Rdnr. 72). Bei der praktischen Anwendung dieses Grundsatzes darf aber nicht verkannt werden, dass die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen, wenn man das Ziel des Gesetzgebers, das Baurecht zu flexibilisieren, ernst nimmt. Dies bedeutet, dass ein aufschiebend bedingtes Baurecht nur in den seltenen Ausnahmefällen unzulässig ist, in denen schon bei Aufstellung des Bebauungsplans mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Bedingung auch über einen längeren Zeitraum nicht eintreten wird. Eine absolute zeitliche Grenze für den Bedingungseintritt – etwa die in § 5 I 3 BauGB für die Überprüfung von Flächennutzungsplänen enthaltene Frist von 15 Jahren – gibt es hierbei nicht.

Anmerkungen

Der Quellenverweis in [Fn 311] ist offenbar übernommen worden. Der übernommene Textumfang und der Charakter der wörtlichen Übernahme erschließt sich dem Leser nicht. Die Einstufung als „Bauernopfer“ ist zurückhaltend, wenn man bedenkt, dass nur eine einzelne Fußnote mit vagen Angaben auf die wahre Textherkunft verweist. Man würde auf den ersten Blick kaum vermuten, dass der gesamte Seiteninhalt aus nur einer Quelle entlehnt ist und abgesehen von sehr wenigen Modifikationen keine eigenen Gedanken enthält.

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