von Jürgen Goldschmidt
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[1.] Jg/Fragment 269 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:39 Kybot | Fragment, Gesichtet, Jg, Krautzberger 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 269, Zeilen: 7-19 |
Quelle: Krautzberger 2004 Seite(n): 9,10, Zeilen: |
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Der § 171 d BauGB soll der Gemeinde die Möglichkeit an die Hand geben, innerhalb des festgelegten Stadtumbaugebiets durch Satzung eine Genehmigungspflicht für die Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen i. S. des § 14 Abs. 1 BauGB zu begründen (Stadtumbausatzung).
Dies betrifft Vorhaben i. S. des § 29 BauGB, wie die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie die Beseitigung baulicher Anlagen bzw. sonstige erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen. Die Satzungsermächtigung ist insbesondere für den Fall vorgesehen, dass einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten im Wege von Stadtumbauverträgen nicht in ausreichendem Umfang getroffen werden können und nach Einschätzung der Gemeinde die Gefahr besteht, dass Maßnahmen, wie z. B. ein Rückbau an falscher Stelle, durchgeführt werden könnten, die die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts nach § 171 b Abs. 2 BauGB oder auch eines Sozialplans nach § 171 d Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 180 BauGB in Frage stellen. |
[Aus S. 9 Rn 1 Satz 3]
Es soll der Gemeinde die Möglichkeit geben, innerhalb des (auf Grund eines einfachen Beschlusses) festgelegten Stadtumbaugebiets durch Satzung eine Genehmigungspflicht für die Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 zu begründen. [Aus S. 10 Rn 3 Satz 2] Dies betrifft Vorhaben i. S. des § 29 BauGB, wie die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie die Beseitigung baulicher Anlagen bzw. sonstige erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen. [Aus S. 9 Rn 1 Satz 4] Die Satzungsermächtigung ist insbesondere für den Fall gedacht, dass einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten im Wege von Stadtumbauverträgen nicht in ausreichendem Umfang getroffen werden können und nach Einschätzung der [Gemeinde die Gefahr besteht, dass Maßnahmen – wie z. B. ein Rückbau an falscher Stelle - durchgeführt werden könnten, die die Verwirklichung des Stadtentwicklungskonzepts oder auch eines Sozialplans in Frage stellen.] |
Seitenangaben der Fundstelle betreffen den Textauszug, der unter folgender URL zu erreichen ist: http://www.deutscher-verband.org/cms/fileadmin/medias/Stichworte/PDFs/Novellierung_Stadtumbau_Krautzberger.pdf |
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