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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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[1.] Jg/Fragment 274 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-15 15:16:32 Sotho Tal Ker
Arbeitshilfe BauGB 2002, Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Simone100
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 274, Zeilen: 24-27
Quelle: Arbeitshilfe BauGB 2002
Seite(n): 18, Zeilen: 29-32
Die Betroffenen sind nach § 138 BauGB gegenüber der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet. Die Erteilung der Auskunft kann nach § 138 Abs. 4 BauGB durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes (vgl. § 208 BauGB) erzwungen werden. Die Betroffenen sind nach S 138 gegenüber der Gemeinde oder ihrem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet. Die Erteilung der Auskunft kann nach § 138 Abs. 4 durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden.
Anmerkungen

Ohne Quellenangabe

Sichter
(Simone100), Qadosh



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Sotho Tal Ker, Zeitstempel: 20120615151724