VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jg/Fragment 285 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:43 Kybot
Arbeitshilfe BauGB 2002, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 285, Zeilen: 01-08
Quelle: Arbeitshilfe BauGB 2002
Seite(n): 62, Zeilen: 4ff.
[Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Probleme wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige] Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann. Die Aufhebung hat auch bei Undurchführbarkeit des Stadtumbaus zu erfolgen. Ob ein Stadtumbau undurchführbar ist, ist nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen, wie z. B. die Nichtmitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer. Auf den Willen der Gemeinde kommt es insoweit nicht an. Die Aufgabe der Stadtumbausabsicht steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Will die Gemeinde den Stadtumbau aufgeben, müssen hierfür sachliche, nachprüfbare und mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen vereinbarte Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen. Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Missstände wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann.


13.2.2 Undurchführbarkeit der Sanierung

Ob eine Sanierung undurchführbar ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf den Willen der Gemeinde kommt es insoweit nicht an.

13.2.3 Aufgabe der Sanierungsabsicht

Die Aufgabe der Sanierungsabsicht steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Will die Gemeinde die Sanierung aufgeben, müssen hierfür sachliche, nachprüfbare und mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen vereinbare Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen.

Anmerkungen

Die Reihenfolge der offensichtlich übernommenen Inhalte ist teilweise verändert.

Sichter
Bummelchen



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111028120132