Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen
von Jürgen Goldschmidt
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[1.] Jg/Fragment 285 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:43 Kybot | Arbeitshilfe BauGB 2002, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 285, Zeilen: 01-08 |
Quelle: Arbeitshilfe BauGB 2002 Seite(n): 62, Zeilen: 4ff. |
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[Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Probleme wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige] Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann. Die Aufhebung hat auch bei Undurchführbarkeit des Stadtumbaus zu erfolgen. Ob ein Stadtumbau undurchführbar ist, ist nach verschiedenen Gesichtspunkten zu beurteilen, wie z. B. die Nichtmitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer. Auf den Willen der Gemeinde kommt es insoweit nicht an. Die Aufgabe der Stadtumbausabsicht steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Will die Gemeinde den Stadtumbau aufgeben, müssen hierfür sachliche, nachprüfbare und mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen vereinbarte Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen. | Es kann ausreichen, wenn die städtebaulichen Missstände wesentlich gemindert sind oder wenn durch die Maßnahmen der Gemeinde private Investitionen so angestoßen sind, dass sich der notwendige Umstrukturierungs- oder Erneuerungsprozess aus eigener Kraft weiter vollziehen kann.
Ob eine Sanierung undurchführbar ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Auf den Willen der Gemeinde kommt es insoweit nicht an. 13.2.3 Aufgabe der Sanierungsabsicht Die Aufgabe der Sanierungsabsicht steht nicht im freien Ermessen der Gemeinde. Will die Gemeinde die Sanierung aufgeben, müssen hierfür sachliche, nachprüfbare und mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen vereinbare Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111028120132
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