Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen
von Jürgen Goldschmidt
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[1.] Jg/Fragment 304 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:46 Kybot | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 304, Zeilen: 16-23 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: rechte Spalte, Abs. 1 |
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Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (Aufstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. Beginn der vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs. 4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgebotes ein gewisses Auswahlermessen [Fn 448]. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Kombination aus diesen Instrumenten möglich oder sinnvoll ist.
[Fn 448] Fieseler in Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, § 171 a Rn. 2 |
Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (SEK nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs.4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Auf dieser Grundlage erfolgt die Abwägung, welche städtebaulichen Instrumente und Verfahren Erfolg versprechend sind. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Kombination aus diesen Instrumenten möglich oder sinnvoll ist. |
Der Text ist ebenfalls Teil von Seite 316 der Dissertation, siehe Jg/Fragment 316 14. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111029194927
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