von Jürgen Goldschmidt
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[1.] Jg/Fragment 316 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:49 Kybot | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 316, Zeilen: 14-38 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: rechte Spalte |
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gg) Wahl des Verfahrens
Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs. 4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. In den vorbereitenden Planungen werden im Sinne einer Machbarkeitsprüfung alle notwendigen fachlichen und ökonomischen Grundlagen ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Abwägung, welche städtebaulichen Instrumente und Verfahren Erfolg versprechend sind. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Maßnahmenkombination dieser Instrumente möglich oder sinnvoll ist. Die zur Verfügung stehenden Verfahrensinstrumente besitzen unterschiedliche Eingriffs- und Wirkungsintensität und sind daher entsprechend den Erfordernissen und Zielsetzungen des Stadtumbaugebiets nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wählen. Die Gemeinde hat bei der Wahl des Verfahrens zunächst die konkrete städtebauliche Situation im Maßnahmengebiet in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus sind aber auch die angestrebten Ziele der Stadtumbaumaßnahme, voraussichtliche Einzelmaßnahmen und deren (konsensuale) Durchführbarkeit sowie die erwarteten Auswirkungen auf die Entwicklung der Bodenpreise zu berücksichtigen. Ausgehend von den Problemstellungen vor Ort ist unter den möglichen Instrumenten zunächst dasjenige zu wählen, das einen angemessenen Eingriff erlaubt. Die Festlegung eines Stadtumbaugebiets durch Beschluss ist sinnvoll, wenn die darauf bezogenen Maßnahmen auf dem Konsensualprinzip (Stadtumbauverträge) beruhen. Ist dies nicht ausreichend um die im städtebaulichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele und Maßnahmen zu erreichen, ist ein anderes Verfahrensinstrument (Festlegung eines Stadtumbaugebiets als Satzung und/oder [Sanierungs- bzw. Entwicklungssatzung), gegebenenfalls auch zusätzlich, zu wählen [Fn 462].] [Fn 462] Bayrisches Staatsministerium des Inneren, Stadtumbau West, Arbeitsblatt 6, 2007, S. 13 |
[S. 13 rechte Spalte]
Verfahrenswahl Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (SEK nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs.4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. In den vorbereitenden Planungen werden im Sinne einer Machbarkeitsprüfung alle notwendigen fachlichen und ökonomischen Grundlagen ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Abwägung, welche städtebaulichen Instrumente und Verfahren Erfolg versprechend sind. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Kombination aus diesen Instrumenten möglich oder sinnvoll ist. Die zur Verfügung stehenden Verfahrensinstrumente besitzen unterschiedliche Eingriffs- und Wirkungsintensität und sind daher entsprechend den Erfordernissen und Zielsetzungen des Erneuerungsgebiets nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wählen. Die Gemeinde hat bei der Wahl des Verfahrens zunächst die konkrete städtebauliche Situation im Maßnahmengebiet in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus sind aber auch die angestrebten Ziele der Erneuerung, voraussichtliche Einzelmaßnahmen und deren Durchführbarkeit sowie die erwarteten Auswirkungen auf die Entwicklung der Bodenpreise zu berücksichtigen. Ausgehend von den Problemstellungen vor Ort ist unter den möglichen Instrumenten zunächst dasjenige zu wählen, das einen angemessenen Eingriff erlaubt. Die Festlegung eines Stadtumbaugebiets durch Beschluss ist sinnvoll, wenn die darauf bezogenen Maßnahmen auf dem Konsensualprinzip (Stadtumbauverträge) beruhen. Ist dies nicht ausreichend um die im SEK festgelegten Ziele zu erreichen, ist ein anderes Verfahrensinstrument (Festlegung eines Stadtumbaugebiets als Satzung und/oder Sanierungs- bzw. Entwicklungssatzung) – gegebenenfalls auch zusätzlich – zu wählen. |
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