VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren
Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jg/Fragment 339 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:53 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Winkler 2008

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood, KayH, Drabe, Schuju
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 339, Zeilen: 01-33
Quelle: Winkler 2008
Seite(n): 1, Zeilen: 26 ff.
[Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädten begrenzt ist,] sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst. Denn für die Hebung städtebaulicher Qualitäten, funktional wie gestalterisch, kann nicht nur in Innenstadtlagen ein Bedürfnis bestehen. Private Initiativen können z. B. auch in Wohnquartieren Aufwertungsmaßnahmen leisten, die z. B. die Einrichtung von Kinderspielplätzen, Umgestaltung von Eingangsbereichen und Tiefgaragen, aber auch nichtbauliche Maßnahmen, wie die Schaffung von Angeboten für Jugendliche, die Organisation gemeinschaftlicher Hausmeisterdienste etc. betreffen. Andere in Betracht kommende Bereiche können Gewerbeparks oder z. B. auch Fremdenverkehrsgebiete sein [Fn 500]. § 171 f Satz 1 BauGB sieht eine entsprechend weit gefasste Gebietskulisse vor und beschreibt die Grundelemente von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, nämlich die Festlegung von Gebieten, die konzeptionelle Vorbereitung einschließlich ihrer städtebaulichen Einbindung sowie die Durchführung standortbezogener Maßnahmen in privater Verantwortung. Die Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung bleiben nach der gesetzlichen Konzeption den Ländern vorbehalten. Diese betreffen z. B. Regelungen bezüglich der Ziele und Aufgaben, der Anforderungen an den Maßnahmenträger, des Verfahrens zur Festlegung der Gebiete einschließlich der Festlegung von Quoren für die Zustimmung der Beteiligten, der Dauer der Gebietsfestlegung, der Umsetzung, der Kontrolle der Aufgabenerfüllung, und – wie in Satz 2 bestimmt– Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands, auch zur Abgabenerhebung [Fn 501]. Als Vorbild für die Innovationsbereiche („Bündnisse für Investitionen und Dienstleistungen", „Immobilien- und Standortgemeinschaften", „Geschäftsstraßenmanagement") dienen die so genannten "Business Improvement Districts" (BID). Das Deutsche Seminar für Städtebau und Wirtschaft (DSSW) definiert ein BID folgendermaßen: „Ein BID ist ein räumlich begrenzter, meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende zusammenschließen, um auf Grundlage eines abgestimmten Arbeitsprogramms und mittels einer gemeinsamen verpflichtenden Abgabe die Instandhaltung, Aufwertung und Steigerung der Attraktivität ihres Geschäftsquartiers zu leisten.“ Von einem derartigen Instrument können sowohl Städte und Gemeinden als auch Grundstückseigentümer, Händler und andere profitieren. Das in 1970 in Nordamerika entwickelte Modell eines BID kommt als städteplanerisches Instrument insbesondere dann in Betracht, wenn beispielsweise aktuell Kaufhäuser in Innenstadtbereichen aufgegeben werden. Ein BID kann aber auch ein Instrument sein, [um flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort zu reagieren und eine Attraktivitätssteigerung oder Revitalisierung von Stadtteilzentren herbeiführen.]

[Fn 500] vgl. das Schleswig-Holsteinische Gesetz über die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen vom 13. 7. 2006, GVBl. Schleswig-Holstein vom 27. 7. 2006, S. 158

[Fn 501] BT-Drs. 16/3308, S. 23 f

[Zeile 26 ff.]

Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt ist, sondern grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst. Denn für die Hebung städtebaulicher Qualitäten, funktional wie gestalterisch, kann nicht nur in Innenstadtlagen ein Bedürfnis bestehen. Private Initiativen können z. B. auch in Wohnquartieren Aufwertungsmaßnahmen leisten, die z.B. die Einrichtung von Kinderspielplätzen, Umgestaltung von Eingangsbereichen und Tiefgaragen aber auch nichtbauliche Maßnahmen, wie die Schaffung von Angeboten für Jugendliche, die Organisationgemeinschaftlicher Hausmeisterdienste etc. betreffen. A [sic!] ndere in Betracht kommende Bereiche können Gewerbeparks oder z.B. auch Fremdenverkehrsgebietes ein [sic!] (vgl. das Schleswig-Holsteinische Gesetz über die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen vom 13. Juli 2006, GVBl. Schleswig-Holstein vom 27. Juli 2006, S. 158). § 171 f Satz 1 – neu – BauGB sieht eine entsprechend weit gefasste Gebietskulisse vor und beschreibt die Grundelemente von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, nämlich die Festlegung von Gebieten, die konzeptionelle Vorbereitung einschließlich ihrer städtebaulichen Einbindung sowie die Durchführung standortbezogener Maßnahmen in privater Verantwortung. Die Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung bleiben nach der gesetzlichen Konzeption den Ländern vorbehalten. Diese betreffen z. B. Regelungen bezüglich der Ziele und Aufgaben, der Anforderungen an den Maßnahmenträger, des Verfahrens zur Festlegung der Gebiete einschließlich der Festlegung von Quoren für die Zustimmung der Beteiligten, der Dauer der Gebietsfestlegung, der Umsetzung, der Kontrolle der Aufgabenerfüllung, und – wie in Satz 2 bestimmt– Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands, auch zur Abgabenerhebung.

Innovationsbereiche im Städtebau [Z 43 f.] Als Vorbild für die Innovationsbereiche („Bündnisse für Investitionen und Dienstleistungen", „Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG)", „Geschäftsstraßenmanagement") dienen die so genannten "Business Improvement Districts" (BID).

[Zeile 76-79] Das Deutsche Seminar für Städtebau und Wirtschaft (DSSW) definiert ein BID folgendermaßen: „Ein BID ist ein räumlich begrenzter, meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende zusammenschließen, um auf Grundlage eines abgestimmten Arbeitsprogramms und mittels einer gemeinsamen verpflichtenden Abgabe die Instandhaltung, Aufwertung und Steigerung der Attraktivität ihres Geschäftsquartiers zu leisten."

[Zeile 46 ff.] Von einem derartigen Instrument können sowohl Städte und Gemeinden als auch Grundstückseigentümer, Händler und andere profitieren. Das in 1970 in Nordamerika entwickelte Modell eines BID kommt als städteplanerisches Instrument insbesondere dann in Betracht, wenn beispielsweise aktuell Kaufhäuser in Innenstadtbereichen aufgegeben werden. BID können aber auch ein Instrument sein, um flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort zu reagieren und eine Attraktivitätssteigerung oder Revitalisierung von Stadtteilzentren herbeiführen.

Anmerkungen

Fortsetzung von Jg/Fragment 338 08. Vollständige Übernahme der Begründung der Bundestags-Drucksache 16/3308 unter Auslassen von "- neu -" sowie ohne Kennzeichnung. Fehlerhafte Seitenangabe in der zusätzlich eingefügten Fußnote, die auf die Primärquelle verweist: (Bundestags-Drucksache 16/3308): Fn 501 = BT-Drs. 16/3308, S. 23 f. statt S. 19 (S. 23 ist leer). Dieser Fehler findet sich ebenfalls in Winkler 2008 Zeile 12. Die Umstellung der redundanten BID-Definition und die wortwörtlichen Übernahmen bis auf den Singular von BID in der letzten Zeile lassen darauf schließen, dass der Text vollständig von Winkler 2008 kopiert wurde. Bei beiden steht die BID-Definition gemäß DSSW in Anführungszeichen allerdings ohne Verweis auf die exakte Quelle. Dieser Hinweis findet sich beispielsweise in der Diplomarbeit von Gorgol [1] S.48f, der eine sehr wortähnliche Definition hat, sowie keinen wissenschaftlich korrekten Quellennachweis schuldig bleibt. Fortsetzung auf der Folgeseite. Weiterführend s.a. Diskussion zu dieser Seite. Teile des Textes werden auch auf S. 409 recycelt, siehe Jg/Fragment 409 04, Jg/Fragment 409 09.

Sichter
Schuju



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schuju, Zeitstempel: 20110812135910