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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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[1.] Jg/Fragment 378 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:41 Kybot
Dirnberger 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Marcusb, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 378, Zeilen: 3-13
Quelle: Dirnberger 2007
Seite(n): 1, Zeilen:
Das Gesetz enthält in § 34 Abs. 3 a BauGB für die Praxis nicht unwichtige Ausnahmen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Konkret soll vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgewichen werden können, wenn die Abweichung entweder der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, wenn sie städtebaulich vertretbar ist und wenn sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Regelung leistet einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung von Entscheidungen in Gemengelagen. Letztlich wird es immer um die Frage gehen, was vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots Anwohnern noch zugemutet werden kann. Das Gesetz enthält in § 34 Abs. 3a BauGB zwei in der Praxis nicht unwichtige Ausnahmen vom Einfügungsgebot. Konkret soll vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgewichen werden können, wenn die Abweichung entweder der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, wenn sie städtebaulich vertretbar ist und wenn sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

[...]

Die Bestimmung leistet einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung von Entscheidungen in Gemengelagen, [...]. Letztlich wird es immer um die Frage gehen, was vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots Anwohnern noch zugemutet werden kann.

Anmerkungen

Einzelne Worte sind ersetzt: "Zulässigkeitsvoraussetzungen" durch "Einfügungsgebot", "Regelung" durch "Bestimmung". Ohne Quellenangabe, die Quelle steht im Literaturverzeichnis und wird in Fußnote 564 auf Seite 381 referenziert.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110729022458