von Jürgen Goldschmidt
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Jg/Fragment 381 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:43 Kybot | BauernOpfer, Dirnberger 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 381, Zeilen: 16-21 |
Quelle: Dirnberger 2007 Seite(n): 1, Zeilen: |
---|---|
Beim Maß der baulichen Nutzung kann die BauNVO nicht unmittelbar herangezogen werden, auch wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist. Nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehört z. B. die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude [FN 563]. Befinden sich in der Umgebung beispielsweise nur Ein- oder Zweifamilienhäuser kann mit diesem Argument allein ein Sechsfamilienhaus, das sich von seinen Ausmaßen her einfügen würde, nicht abgelehnt werden [FN 564].
[FN 563] BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - IV C 98.77 - DVBl. 1981, S. 182; BVerwG, B. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, S. 1060 [FN 564] Dirnberger, Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, BayGTzeitung 2007, S. 283 |
Beim Maß der baulichen Nutzung kann die BauNVO nicht unmittelbar herangezogen werden. [...]
Nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehört z. B. die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude [FN 10]. Befinden sich in der Umgebung beispielsweise nur Ein- oder Zweifamilienhäuser kann mit diesem Argument allein ein Sechsfamilienhaus, das sich von seinen Ausmaßen her einfügen würde, nicht abgelehnt werden. [FN 10] BVerwG, Urt. v. 13.6.1980 – IV C 98.77 -, DVBl. 1981, 182; BVerwG, Beschl. v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 -, NVwZ 1989, 1060. |
Quellenverweis vorhanden, allerdings sind keine Anfuehrungszeichen gesetzt, so dass sich dem Leser die woertliche Uebernahme nicht erschliesst. Auch der Quellenverweis in FN 563 ist uebernommen. |
|
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20110729022153