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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jg/Fragment 415 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:59 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, Reuter 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 415, Zeilen: 01-08
Quelle: Reuter 2006
Seite(n): 52, Zeilen: linke Spalte
Erschwerend kommt hinzu, dass die künftigen Entwicklungspotenziale von Grundstücken nicht selten unklar bleiben. Die Klärung der wahrscheinlichsten Nachfolgenutzung eines von Leerstand und Stadtumbau betroffenen Grundstücks wird dann zur Spekulation. Die als Voraussetzung für die Ausweisung von förmlich festgelegten Stadtumbaugebieten aufzustellenden städtebaulichen Entwicklungskonzepte (§ 171 b Abs. 2 BauGB) helfen nicht immer weiter, obwohl die Gemeinden mit ihren Planungen und den Umsetzungsvorstellungen den Immobilienmarkt und damit den Verkehrswert erheblich beeinflussen können. [S. 52 linke Spalte]

Erschwerend kommt hinzu, dass die künftige städtebauliche Entwicklung brachgefallener und erheblich gestörter Quartiere mancherorts unklar bleibt. […]; die Klärung der wahrscheinlichsten Nachfolgenutzung eines von Leerstand und Stadtumbau betroffenen Grundstücks wird dann zur Spekulation. [Fn 2] Die als Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln und für förmliche Stadtumbaugebiete aufzustellenden Stadtentwicklungskonzepte helfen da auch nicht immer weiter.[Fn 3]

[Fn 2] Diesbezügliche Aussage für eine von einer Großsiedlung freigelegten Fläche: "Für die Nachnutzung gibt es mehrere Varianten, die aber erst bei tatsächlicher Nachfrage greifen. Bis dahin verbleibt der Bereich als renaturierte Fläche...". Informationen zur Raumentwicklung, Heft 10/11,2003, S. 652.

[Fn 3] So bestätigten Kommunen dem sächsischen Rechnungshof, „ihr InSEK lediglich wegen der Fördervoraussetzung zum Erhalt von Fördermitteln und nicht als Instrument aktiver Steuerung der Stadtentwicklung erstellt zu haben und zu nutzen." Rechnungshof des Freistaats Sachsen: Jahresbericht 2005, Stadtumbauprogramm Ost 170 (174).

Anmerkungen

Fortsetzung der Textübernahme aus Reuter 2006 von S. 414 der Dissertation. Die Fußnoten und deren Inhalte werden nicht übernommen.

Sichter


[2.] Jg/Fragment 415 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-21 14:09:24 Plagin Hood
Fragment, Gesichtet, Jg, Reuter 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith, Sotho Tal Ker
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 415, Zeilen: 13-35
Quelle: Reuter 2006
Seite(n): 52, 53, Zeilen: -
Für die Wertermittlung sind die Planungen der Gemeinde grundsätzlich zu hinterfragen [Fn 679]. Für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen werden in erster Linie Gebäude- und Bodenwerte i. S. der Definition des Verkehrswerts (§ 194 BauGB) benötigt. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Ermittlung des Verkehrswerts zielt darauf ab, den Grundstückspreis zu bestimmen, der auf dem örtlichen lage- und artenspezifischen Grundstücksmarkt bei freihändigem Angebot und zwangloser Nachfrage in einer den Marktgepflogenheiten angemessenen Verhandlungsdauer für das Grundstück am wahrscheinlichsten erzielbar ist. Die Wertermittlung von Grundstücken in den von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Stadt- und Ortsteilen ist regelmäßig unsicher. Hauptprobleme bereiten die Bestimmung der Nutzbarkeit der baulichen Anlage oder des Bodens, insbesondere wegen unsicherer Entwicklung, und der Preisvergleich auf Grund fehlender und unzureichender Wertermittlungsgrundlagen. Für den Gebäude- bzw. Bodenwert ist prinzipiell von der wahrscheinlichsten (wirtschaftlich sinnvollen) Nachfolgenutzung des Grundstücks (im nächsten Verkaufsfall) auszugehen. Diese ist einfacher zu bestimmen, wenn die voraussichtliche städtebauliche Entwicklung erkennbar und planungsrechtlich oder vertraglich fixiert ist [Fn 680]. Unsicherheiten übertragen sich auf das Marktgeschehen und sind wertmindernd zu berücksichtigen.

[Fn 679] zustimmend Reuter, Zur Ermittlung von Bodenwerten beim Stadtumbau, Wertermittlungsforum aktuell 2006, S. 51


[Fn 680] Dransfeld, Stadtökonomische, bodenpolitische und bodenrechtliche Fragen schrumpfender Städte, vhw Forum Wohneigentum 2005, S. 72

[S. 52 linke Spalte] Für die Wertermittlung sind sie grundsätzlich zu hinterfragen.

[S. 52 rechte Spalte] [2 Grundlegende Anforderungen an die Wertermittlung]

Für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen werden in erster Linie Bodenwerte im Sinne der Definition des Verkehrswerts (§ 194 BauBG) benötigt. Die Ermittlung des Verkehrswerts (Wertermittlung) zielt darauf ab, den Kaufpreis (Grundstückspreis) zu bestimmen, der auf dem örtlichen lage- und artenspezifischen Grundstücksmarkt bei freihändigem Angebot und zwangloser Nachfrage in einer den Marktgepflogenheiten angemessenen Verhandlungsdauer für das Grundstück am wahrscheinlichsten erzielbar ist. [Fn 4] [...] Für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Grundstücken (Grundstücksverkehr) ist ein Preisverhalten, das nur vereinzelt oder verhältnismäßig kurzfristig auftritt, als ungewöhnliche oder persönliche Besonderheit des Grundstücksverkehrs nicht maßgebend (Preis mit Besonderheit).

[S. 53 linke Spalte]

Die Wertermittlung von Grundstücken in den von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Stadt- und Ortsteilen ist regelmäßig unsicher. Hauptprobleme bereiten die Bestimmung der Nutzbarkeit des Grund und Bodens, insbesondere wegen unsicherer Abschätzung der künftigen Entwicklung, und der Preisvergleich auf Grund fehlender und unzureichender Wertermittlungsgrundlagen. Für den Bodenwert ist prinzipiell von der wahrscheinlichsten (wirtschaftlich sinnvollen) Nachfolgenutzung des Grundstücks (im nächsten Verkaufsfall) auszugehen. Diese ist um so besser zu greifen, je klarer die voraussichtliche städtebauliche Entwicklung erkennbar und planungsrechtlich oder vertraglich fixiert ist.[Fn 4] Diesbezügliche Unsicherheiten übertragen sich auf das Marktgeschehen und sind wertmindernd zu berücksichtigen.


[Fn 4] auf S. 52 Seele, Walter: Bodenwertermittlung durch deduktiven Preisvergleich. VR 1998, 393(394).


[Fn 4] auf S. 53: In diesem Sinne auch: Dransfeld, Egbert: Stadtökonomische, bodenpolitische und bodenrechtliche Fragen schrumpfender Städte, vhw Forum Wohneigentum 2005, 72 (79).

Anmerkungen

Einige Umformulierungen und Vertauschung der Reihenfolge übernommener Inhalte, teils wortwörtliche Übereinstimmungen. Auch die Quellenangabe „Dransfeld“ ([Fn 680] in der Dissertation) ist bei Reuter zu finden ([Fn 4] auf S. 53).
Auf Reuter wird nur durch eine einzelne Fußnote (nach dem ersten Satz) verwiesen. Anführungszeichen fehlen, der Umfang der Übernahmen ist nicht ausgewiesen, und dem Leser kann nicht klar sein, wo der Autor und wo die Quelle auf der Seite spricht. Zudem heißt es in der Fußnote [Fn 679] nur vage: „zustimmend Reuter“. Daher Einstufung als „Verschärftes Bauernopfer“.

Sichter
Bummelchen



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