von Jürgen Goldschmidt
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[1.] Jg/Fragment 416 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:32:03 Kybot | Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, Reuter 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 416, Zeilen: 01-03 |
Quelle: Reuter 2006 Seite(n): 53, Zeilen: |
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Bei unsicherer Abschätzung der künftigen Entwicklung sind ggf. mehrere für das
Grundstück in Frage kommende Nutzungsszenarien abzuwägen [Fn 681]. Je nach Sachverhalt kommen hierfür sowohl private als auch öffentliche Nachfolgenutzungen in Betracht. [Fn 681] vgl. WertR 2006, Abschnitt 3.1.4.1 - Grundstücke mit Entwicklungspotenzial |
[linke Spalte Abs. 3 die letzten beiden Sätze]
Bei unsicherer Abschätzung der künftigen Entwicklung sind gegebenenfalls mehrere für das Grundstück in Frage kommende Nutzungsszenarien abzuwägen.[Fn 5] Je nach Sachverhalt kommen hierfür sowohl private als auch öffentliche Nachfolgenutzungen (nebeneinander) in Betracht. [Fn 5] Siehe Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien - WertR 2006), Abschnitt 3.1.4.1 - Grundstücke mit Entwicklungspotential. |
Auch die Quellenangabe (Fußnote) ist übernommen. |
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[2.] Jg/Fragment 416 15 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:32:05 Kybot | Fragment, Gesichtet, Jg, Reuter 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 416, Zeilen: 15 |
Quelle: Reuter 2006 Seite(n): 52, Zeilen: linke Spalte |
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Vorhandene Bodenrichtwerte spiegeln nicht immer die aktuelle Marktsituation wider [Fn 682].
[Fn 682] vgl. dazu Reuter, Bodenordnung beim Stadtumbau, FuB 2005, S. 97 |
[Abs. 2 Satz 3]
Eventuell (noch) vorhandene Bodenrichtwerte spiegeln nicht immer die aktuelle Marktsituation wider. [Fn 1] [Fn 1] Diesbezüglich wurden Gutachterausschüsse für Grundstückswerte schon recht früh deswegen kritisiert, mit unrealistisch hohen Bodenrichtwerten den Stadtumbau zu erschweren. Siehe hierzu mit Quellenverweisen: Reuter, Franz: Bodenordnung beim Stadtumbau, FuB 2005,97(101). |
Für sich genommen wäre die Übernahme eventuell zweifelhaft, die Textübernahme ist aber im Kontext mit weiteren Übernahmen aus Reuter 2006 zu sehen und daher offensichtlich. Auch die Quellenangabe in der Fußnote [Fn 682] ist offenbar übernommen worden. Dabei handelt es sich um eine weitere Quelle von Reuter aus dem Jahr 2005. |
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[3.] Jg/Fragment 416 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:32:07 Kybot | Fragment, Gesichtet, Jg, Reuter 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 416, Zeilen: 17-34 |
Quelle: Reuter 2006 Seite(n): 53, Zeilen: rechte Spalte |
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Als Bodenwert wird der Anteil des Grund und Bodens am Verkehrswert eines Grundstücks bezeichnet. Weist das Grundstück außer dem Grund und Boden noch andere wesentliche Bestandteile, wie bauliche Anlagen und dingliche Rechte oder wertbedeutsame obligatorische Nutzungsrechte auf, ist der Bodenwert (definitionsgemäß) so zu ermitteln, als ob solche Bestandteile und Rechte nicht vorhanden wären. Es ist also auch bei unbebauten Grundstücken begrifflich zwischen dem Bodenwert schlechthin und dem Verkehrswert zu unterscheiden [Fn 683]. Im Stadtumbaurecht nach §§ 171 a ff. BauGB sind keine bodenrechtlichen Regelungen enthalten. Es ist es empfehlenswert, entsprechend dem Anfangswert und dem Endwert der Sanierung (§ 154 Abs. 2 BauGB) „spezielle“ Bodenwerte einzuführen, die analog zur sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung die stadtumbaubedingte Änderung des Bodenwerts eines Grundstücks definieren [Fn 684]. Danach besteht die durch Stadtumbau bedingte Änderung des Bodenwerts eines Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn Stadtumbaumaßnahmen weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wären (Startwert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des (förmlich beschlossenen) Stadtumbaugebiets ergibt (Zielwert). Startwert und Zielwert sind bezüglich der allgemeinen Wertverhältnisse auf [einen einheitlichen Zeitpunkt zu beziehen.]
[Fn 683] Seele, Bodenwertermittlung durch deduktiven Preisvergleich, VR 1998, S. 393 [Fn 684] MdI Brandenburg und MIR Brandenburg, Arbeitshilfe zur Bodenwertermittlung in Stadtumbaugebieten- Ergebnisse eines Planspiels, 2005, S. 14 |
3 Maßgebliche Bodenwerte beim Stadtumbau
Als Bodenwert wird der Anteil des Grund und Bodens am Verkehrswert eines Grundstücks bezeichnet. Weist das Grundstück außer dem Grund und Boden noch andere wesentliche Bestandteile wie bauliche Anlagen und dingliche Rechte oder wertbedeutsame obligatorische Nutzungsrechte auf, ist der Bodenwert (definitionsgemäß) so zu ermitteln, als ob solche Bestandteile und Rechte nicht vorhanden wären. Es ist also auch bei unbebauten Grundstücken begrifflich zwischen dem Bodenwert schlechthin und dem Verkehrswert zu unterscheiden. [Fn 6] Das Besondere Städtebaurecht zum Stadtumbau regelt keine speziellen Maßgaben für den Bodenwert. Gleichwohl ist es aus sachlichen Gründen empfehlenswert, entsprechend dem Anfangswert und dem Endwert der Städtebaulichen Sanierung (§ 154 II BauGB), spezielle Bodenwerte einzuführen, die analog zur sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung die stadtumbaubedingte Änderung des Bodenwerts eines Grundstücks definieren.[Fn 7] Danach besteht die durch Stadtumbau bedingte Änderung des Bodenwerts eines Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn Stadtumbaumaßnahmen weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wären (Startwert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des (förmlich beschlossenen) Stadtumbaugebiets ergibt (Zielwert). [Abs. 4 Satz 3] Startwert und Zielwert sind bezüglich der allgemeinen Wertverhältnisse auf einen einheitlichen Zeitpunkt zu beziehen. [Fn 6] Seele, VR 1998,393(394). [Fn 7] In diesem Sinne nach Kenntnis des Autors erstmals: Arbeitshilfe Brandenburg, 14 f. |
Auch die Quellenangaben werden übernommen. |
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