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Management des Stadtumbaus unter Berücksichtigung der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen

von Jürgen Goldschmidt

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[1.] Jg/Fragment 417 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:32:09 Kybot
Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, Reuter 2006, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plagin Hood, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 417, Zeilen: 01-24
Quelle: Reuter 2006
Seite(n): 53,54,55,56, Zeilen:
[Startwert und Zielwert sind bezüglich der allgemeinen Wertverhältnisse auf] einen einheitlichen Zeitpunkt zu beziehen. Dieser ist zweckmäßigerweise anlassbezogen festzulegen (Beginn und Ende der Stadtumbaumaßnahme. Gem. Arbeitshilfe Brandenburg bietet sich als Qualitätsstichtag für den Startwert der Beginn der Erarbeitung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes an, da ab diesem Zeitpunkt für einzelne Gebiete mit der Durchführung besonderer städtebaulicher Maßnahmen gerechnet werden könne. Die Ermittlung des Bodenwerts geschieht im Vergleichswertverfahren durch Vergleich mit Kaufpreisen für unbebaute Vergleichsgrundstücke und mit geeigneten Bodenrichtwerten i. S. des § 13 Abs. 2 WertV. Ergebnis des Preisvergleichs ist ein Vergleichswert für den Bodenwert. Der Preisvergleich wird entweder unmittelbar oder mittelbar vollzogen, je nachdem, ob die Vergleichsgrundstücke mit dem Wertermittlungsobjekt und die allgemeinen Wertverhältnisse zurzeit der Preisvereinbarung bzw. zum Stichtag des Bodenrichtwerts mit der Konjunktur zum Wertermittlungsstichtag hinreichend übereinstimmen oder nicht. Beim unmittelbaren Preisvergleich können die originalen Vergleichspreise und Bodenrichtwerte unverändert verwendet werden. Er kommt in der Praxis nicht so oft vor. Beim mittelbaren Preisvergleich sind die Vergleichspreise und Bodenrichtwerte an die Qualität des Wertermittlungsobjekts und die Konjunktur des Wertermittlungsstichtags anzupassen. In kaufpreisarmen Lagen und bei gestörten Marktverhältnissen stellen freie Schätzungen nicht selten die einzige Möglichkeit dar, Vergleichspreise und Bodenrichtwerte an die Qualität des Wertermittlungsobjekts und die allgemeinen Wertverhältnisse des Wertermittlungsstichtags anzugleichen. Indes sind freie Schätzungen dann vermeidbar, wenn sie auf mangelnder Kreativität, Zeitmangel und unzureichender Auswertung der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses oder des Bewertungssachverständigen beruhen. [S. 53 rechte Spalte Abs. 4 Satz 3 und 4]

Startwert und Zielwert sind bezüglich der allgemeinen Wertverhältnisse auf einen einheitlichen Zeitpunkt zu beziehen. Dieser ist zweckmäßigerweise anlassbezogen festzulegen. [...]


[S. 54 Fußnote [Fn 5]]

[Fn 5] Gemäß Arbeitshilfe Brandenburg, S. 14, bietet sich als Qualitätsstichtag für den Startwert der Beginn der Erarbeitung des InSEK an, da ab diesem Zeitpunkt für einzelne Gebiete mit der Durchführung besonderer städtebaulicher Maßnahmen gerechnet werden könne.

[S. 55 linke Spalte]

[4 Zur Methodik des Preisvergleichs für den Bodenwert]

Die Ermittlung des Bodenwerts geschieht im Vergleichswertverfahren durch Vergleich mit Kaufpreisen für unbebaute Vergleichsgrundstücke und mit geeigneten Bodenrichtwerten im Sinne des § 13 II Wertermittlungsverordnung (WertV). Ergebnis des Preisvergleichs ist ein Vergleichswert für den Bodenwert. Der Preisvergleich wird entweder unmittelbar oder mittelbar vollzogen, je nachdem, ob die Vergleichsgrundstücke mit dem Wertermittlungsobjekt und die allgemeinen Wertverhältnisse zur Zeit der Preisvereinbarung bzw. zum Stichtag des Bodenrichtwerts mit der Konjunktur zum Wertermittlungsstichtag hinreichend übereinstimmen oder nicht.Beim unmittelbaren Preisvergleich können die originalen Vergleichspreise und Bodenrichtwerte unverändert verwendet werden. Er kommt in der Praxis nicht so oft vor. Beim mittelbaren Preisvergleich sind die Vergleichspreise und Bodenrichtwerte an die Qualität des Wertermittlungsobjekts und die Konjunktur des Wertermittlungsstichtags anzupassen. [...]

[S. 56 linke Spalte die letzten beiden Sätze]

In kaufpreisarmen Lagen und bei gestörten Marktverhältnissen stellen freie Schätzungen nicht selten die einzige Möglichkeit dar, Vergleichspreise und Bodenrichtwerte an die Qualität des Wertermittlungsobjekts und die allgemeinen Wertverhältnisse des Wertermittlungsstichtags anzugleichen. Indes sind freie Schätzungen dann vermeidbar, wenn sie auf mangelnder Kreativität, Zeitmangel und unzureichender Auswertung der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses oder des Bewertungssachverständigen beruhen.

Anmerkungen
Sichter
Bummelchen



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20111028101354