von Jürgen Goldschmidt
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[1.] Jg/Fragment 445 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:32:27 Kybot | BMVBW 2002, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 445, Zeilen: 1-13 |
Quelle: BMVBW 2002 Seite(n): 79, 82, Zeilen: |
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Als abrundendes Element eines so genannten „Baurechts auf Zeit“ kann die Gemeinde den Vorhabenträger vertraglich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) auch zum Rückbau einer baulichen Anlage nach Nutzungsaufgabe sowie zur Rekultivierung verpflichten. Eine solche Rückbauverpflichtung kommt insbesondere bei Spezialimmobilien in Betracht, bei denen aufgrund kurzer Nutzungszyklen und fehlender Drittverwendungsfähigkeit absehbar ist, dass die Nutzung nach einer bestimmten Dauer aufgegeben wird (z. B. Musical Halls, Multiplex-Kinos). Ähnliches gilt für Zweckbauten mit kurzen Abschreibungs- und Amortisationszeiten (z. B. großflächige Einzelhandelseinrichtungen)
[Fn 712]. Allerdings können Rückbauverpflichtungen nur schwer gegen die Insolvenz des Vorhabenträgers gesichert werden. Die Gewährung einer Bankbürgschaft ist regelmäßig aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchsetzbar, dingliche Sicherheiten, wie Hypothek oder Grundschuld, engen den Vorhabenträger oftmals übermäßig ein bei der Finanzierung des Vorhabens. [Fn 712] Bericht der Unabhängigen Expertenkommission, Novellierung des Baugesetzbuchs, 2002, Rdn. 184 |
[S. 79 Rdn. 184]
Bei manchen Nutzungsarten werden die Nutzungszyklen immer kürzer. Es entstehen Spezialbauten, die für eine Umnutzung nicht oder nur schwer geeignet sind und bei denen absehbar ist, dass die Nutzung nach einer bestimmten Dauer aufgegeben wird (z.B. Musical Halls, Multiplex-Kinos). Dies gilt auch für bestimmte Zweck- und Amortisationszeiten. Hier ist für den Fall der Nutzungsaufgabe zu regeln, dass die Gemeinde umplanen kann, ohne Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB befürchten zu müssen. Außerdem geht es um Pflichten des Vorhabenträgers zum Rückbau und zur Rekultivierung. [S. 82 Rdn. 190] […] Ein derartiger Vertrag kann allerdings im Falle der Insolvenz oder der Rechtsnachfolge keine hinreichende Sicherheit bieten. Die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einer Baulast als Sicherungsinstrumente für diese Fälle wird ebenso wie die Gewährung einer Bankbürgschaft vielfach aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchsetzbar sein. |
In der Fußnote wird nur auf die Rdn. 184 verwiesen. In Wirklichkeit werden die Textinhalte zweier Randnummern vermischt und modifiziert, teils wörtlich übernommen. Dabei ist überhaupt nicht klar, wo der Autor und wo die Quelle spricht. Inhalte des BMVBW-Berichts bzw. Gesetzesinhalte stellen sich dar wie eigene Schlussfolgerungen/Wertungen des Autors. Es stellt sich die Frage, wie der Leser so zu objektiven Erkenntnissen gelangen soll und welchen wissenschaftlichen Wert der Leser so entnehmen kann. |
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