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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 314, Zeilen: 13-23
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007
Seite(n): 13, Zeilen: 0
Es empfiehlt sich, zu Planungsbeginn einen Beschluss zur Aufstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu fassen, auch wenn im Stadtumbaurecht ein förmlicher Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist. Wenn nach ersten Überlegungen sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, sollte geprüft werden, ob ein Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet (Einleitungsbeschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB) oder ggf. für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Einleitungsbeschluss nach § 165 Abs. 4 BauGB) zu fassen ist. Das Datum des Einleitungsbeschlusses kann als spätester Stichtag für die Bestimmung des Anfangswerts bei der Ermittlung entwicklungsbedingter Werterhöhungen Bedeutung haben. Es empfiehlt sich zu Planungsbeginn, insbesondere bei Brachflächen, einen Beschluss zur Durchführung eines SEK zu fassen, auch wenn im Stadtumbaurecht ein förmlicher Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist. Wenn nach ersten Überlegungen z.B. bei einer Konversionsmaßnahme sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, sollte geprüft werden, ob ein Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet (Einleitungsbeschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB) oder für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Einleitungsbeschluss nach§ 165 Abs. 4 BauGB) zu fassen ist. Das Datum des Einleitungsbeschlusses kann als spätester Stichtag für die Bestimmung des Anfangswerts bei der Ermittlung entwicklungsbedingter Werterhöhungen Bedeutung haben.
Anmerkungen

Unausgewiesene wörtliche Übernahme

Sichter