9 ungesichtete Fragmente: Plagiat
[1.] Jg/Fragment 312 07 - Diskussion Bearbeitet: 31. December 2012, 11:37 (Plagin Hood) Erstellt: 31. December 2012, 11:37 Plagin Hood | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Jg, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 312, Zeilen: 7-12 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: 0 |
---|---|
Nach § 7 h EStG können bestimmte Aufwendungen an Gebäuden als Sonderabgabe abgezogen werden, wenn das Gebäude in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsgebiet liegt. Gebäude in einem Stadtumbaugebiet sind davon nicht erfasst. Wegen dieser unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung wird der Einsatz von Sanierungssatzungen empfohlen, wenn eine steuerliche Abschreibung förderlich erscheint (beispielsweise bei großen Modernisierungsprojekten). | Nach § 10 f EStG können bestimmte Aufwendungen an Gebäuden als Sonderabgabe abgezogen werden, wenn das Gebäude in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsgebiet liegt. Gebäude in einem Stadtumbaugebiet sind davon nicht erfasst. Wegen dieser unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung wird der Einsatz von Sanierungssatzungen empfohlen, wenn eine steuerliche Abschreibung förderlich erscheint (beispielsweise bei großen Modernisierungsprojekten). |
... |
|
[2.] Jg/Fragment 315 01 - Diskussion Bearbeitet: 31. December 2012, 11:40 (Plagin Hood) Erstellt: 31. December 2012, 11:40 Plagin Hood | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 315, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: 0 |
---|---|
[Das Sanierungs- und Entwicklungsrecht sieht eine Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen als Grundlage für einen Satzungsbeschluss zwingend] vor. In Einzelfällen kann eine vorbereitende Untersuchung im Stadtumbau entbehrlich sein, wenn ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 141 Abs. 2 BauGB als hinreichende Beurteilungsgrundlage ausreicht. | Das Sanierungs- und Entwicklungsrecht sieht eine Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen als Grundlage für einen Satzungsbeschluss zwingend vor. In Einzelfällen kann eine vorbereitende Untersuchung im Stadtumbau entbehrlich sein, wenn ein SEK nach § 141 Abs. 2 BauGB als hinreichende Beurteilungsgrundlage ausreicht. |
Fortgesetzt von S. 314. |
|
[3.] Jg/Fragment 235 23 - Diskussion Bearbeitet: 31. December 2012, 15:06 (Klicken) Erstellt: 31. December 2012, 13:58 Plagin Hood | Difu Berichte 2 2006, Fragment, Jg, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 235, Zeilen: 23-39 |
Quelle: Difu Berichte 2 2006 Seite(n): 14, Zeilen: 0 |
---|---|
- Herausbildung eines identitätsbildenden Zentrums,
- Bewahrung historischer Bauwerke, - Gebäudewiedernutzung, -umnutzung, -zwischennutzung, - Modernisierung/Sanierung, - Baulückenschließung (einschließlich der Nachnutzung von Brachflächen), - Ersatzbebauung bei abgängiger Bausubstanz, - Rückbau von baulichen Anlagen, - Gestaltung von Freiflächen, ggf. Zwischennutzungen, - Aufwertung der öffentlichen Räume, - Wohnumfeldverbesserung im privaten Bereich, - Wohneigentumsbildung, - Umgang mit Leerständen (Leerstandsmanagement). Von Bedeutung sind darüber hinaus die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels, der Ausbau neuer Funktionen für die Innenstädte im Zusammenhang mit Bildung, Freizeit und Kultur, der Erhalt/Umbau der Infrastruktur sowie eine stadtverträgliche Verkehrsentwicklung. Als zentrale Aufgaben stellen sich schließlich der Erhalt der Stadtgesellschaft in all ihren Ausprägungen und die Verhinderung der sozialen [Segregation.] |
Als Aufgabenfelder für die Innenstadtentwicklung sind vorrangig in den Blick zu nehmen: Herausbildung eines identitätsbildenden Zentrums, Bewahrung historischer Bauwerke, Stärkung der Innenstädte als Wohnstandort durch Modernisierung, Wohnumfeldverbesserung und Wohnungsneubau, aber auch der Umgang mit Leerständen. Von Bedeutung sind darüber hinaus die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels, der Ausbau neuer Funktionen für die Innenstädte im Zusammenhang mit Bildung, Freizeit und Kultur, der Erhalt/Umbau der Infrastruktur sowie eine stadtverträgliche Verkehrsentwicklung.
Als zentrale Aufgaben stellen sich schließlich der Erhalt der Stadtgesellschaft in all ihren Ausprägungen und die Verhinderung der sozialen Segregation in den Stadtteilen. |
Unausgewiesene wörtliche Übernahme |
|
[4.] Jg/Fragment 314 13 - Diskussion Bearbeitet: 31. December 2012, 15:00 (Klicken) Erstellt: 31. December 2012, 14:18 Plagin Hood | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Jg, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 314, Zeilen: 13-23 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: 0 |
---|---|
Es empfiehlt sich, zu Planungsbeginn einen Beschluss zur Aufstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu fassen, auch wenn im Stadtumbaurecht ein förmlicher Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist. Wenn nach ersten Überlegungen sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, sollte geprüft werden, ob ein Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet (Einleitungsbeschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB) oder ggf. für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Einleitungsbeschluss nach § 165 Abs. 4 BauGB) zu fassen ist. Das Datum des Einleitungsbeschlusses kann als spätester Stichtag für die Bestimmung des Anfangswerts bei der Ermittlung entwicklungsbedingter Werterhöhungen Bedeutung haben. | Es empfiehlt sich zu Planungsbeginn, insbesondere bei Brachflächen, einen Beschluss zur Durchführung eines SEK zu fassen, auch wenn im Stadtumbaurecht ein förmlicher Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist. Wenn nach ersten Überlegungen z.B. bei einer Konversionsmaßnahme sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, sollte geprüft werden, ob ein Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet (Einleitungsbeschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB) oder für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Einleitungsbeschluss nach§ 165 Abs. 4 BauGB) zu fassen ist. Das Datum des Einleitungsbeschlusses kann als spätester Stichtag für die Bestimmung des Anfangswerts bei der Ermittlung entwicklungsbedingter Werterhöhungen Bedeutung haben. |
Unausgewiesene wörtliche Übernahme |
|
[5.] Jg/Fragment 352 01 - Diskussion Bearbeitet: 19. January 2013, 12:52 (WiseWoman) Erstellt: 19. January 2013, 12:47 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Jg, LUBW 2005, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 352, Zeilen: 1-5 |
Quelle: LUBW 2005 Seite(n): Internet, Zeilen: - |
---|---|
- Maßnahmenbewertung: schutzgut- und funktionsbezogene Bewertung der Maßnahmenfläche vor und nach Umsetzung der Maßnahme,
- Eingriffszuordnung, - Dokumentenverwaltung: Verknüpfung von Bildern, Texten oder anderen Dokumenten mit der Maßnahme. |
[...]
|
Quelle auf S. 351 angegeben |
|
[6.] Jg/Fragment 350 19 - Diskussion Bearbeitet: 20. January 2013, 02:56 (Plagin Hood) Erstellt: 19. January 2013, 12:57 WiseWoman | Fragment, Jg, LUBW 2006, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 350, Zeilen: 19-29 |
Quelle: LUBW 2006 Seite(n): Internet, Zeilen: - |
---|---|
Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können. Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen können gemäß §§ 1 a und 135 a BauGB bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung zu den Eingriffen durchgeführt werden („zeitliche Flexibilisierung“). Gleichzeitig wurde die Verpflichtung, den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich zu wahren, gelockert. Die Durchführung von Ersatzmaßnahmen ist nun auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs möglich („räumliche Flexibilisierung“, § 200 a BauGB). | Ökokonto
Was ist ein Ökokonto? Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können. Die rechtlichen Grundlagen Durch die Aufnahme der Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch (BauGB) 1998 wurde eine flexiblere Abarbeitung der Ausgleichs- und Ersatzverpflichtungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung geschaffen. Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen können gemäß §§ 1a und 135a BauGB nun bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung zu den Eingriffen durchgeführt werden („zeitliche Flexibilisierung“). Gleichzeitig wurde die Verpflichtung, den unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich zu wahren, gelockert. Die Durchführung von Ersatzmaßnahmen ist nun auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs möglich („räumliche Flexibilisierung“, § 200a BauGB). |
Der Text findet sich in Teilen an mehreren Stellen im Netz. |
|
[7.] Jg/Fragment 184 07 - Diskussion Bearbeitet: 20. January 2013, 03:52 (Plagin Hood) Erstellt: 20. January 2013, 03:51 Plagin Hood | Fragment, Jg, KomplettPlagiat, Rechtsinstrumente.de 2008, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 184, Zeilen: 7-24 |
Quelle: rechtsinstrumente.de 2008 Seite(n): internet, Zeilen: 0 |
---|---|
Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich im unbeplanten Innenbereich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen277. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern278. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist279. Dieser Zustand ist jedenfalls dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb "vernünftigerweise geboten" wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus und besitzt Ausnahmecharakter. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten planerischen Handlungsbedarfs lassen sich etwa aus der für Sanierungsmaßnahmen geltenden Definition der städtebaulichen Missstände in § 136 Abs. 2 und 3 BauGB gewinnen280.
277 ebenso Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1 Rn. 193 a 278 Gaentzsch in: Schlichter, BauGB, § 1 Rn. 19, 20 279 Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, Rn. 49 280 BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BauR 2004, S. 375 = DVBl. 2004, S. 239 = NVwZ 2004, S. 220 = UPR 2004, S. 137 = ZfBR 2004, S. 171 |
Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich im unbeplanten Innenbereich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist. Dieser Zustand ist jedenfalls dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb "vernünftigerweise geboten" wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus und besitzt Ausnahmecharakter. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten planerischen Handlungsbedarfs lassen sich etwa aus der für Sanierungsmaßnahmen geltenden Definition der städtebaulichen Missstände in § 136 Abs. 2 und 3 BauGB gewinnen. |
Die Quellenangaben in den Fußnoten der Dissertation sind nicht nachgeprüft worden. Möglicherweise finden sich die Textanteile dort ebenfalls. |
|
[8.] Jg/Fragment 126 01 - Diskussion Bearbeitet: 20. January 2013, 14:10 (Plagin Hood) Erstellt: 20. January 2013, 14:02 Plagin Hood | Fragment, Heimbrock 2000, Jg, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 1-9 |
Quelle: Heimbrock 2000 Seite(n): 419, Zeilen: 1-10 |
---|---|
Die Eigenschaften des Netzwerkes, durch die es sich von anderen Steuerungsformen abgrenzt sind184:
- in Netzwerken finden kein direkter Austausch oder keine administrativen Vorgaben statt, sondern die Beziehung zeichnet sich durch (langfristige) Reziprozität aus, - die Beziehung zwischen den Netzwerkakteuren ist weder vollkommen unabhängig noch einseitig abhängig, sondern durch eine wechselseitige Abhängigkeit geprägt, - des Weiteren zeichnen sich Netzwerke durch lose Kopplung der Akteure und durch asymmetrische Machtbeziehungen aus. 184 BMBF, Aus der Praxis des Netzwerksmanagements, 2002, S. 10 |
Dabei nennt er [Grabber] vier Basis-Eigenschaften des Netzwerkes, durch die es sich von anderen Steuerungsformen abgrenzt.
• In Netzwerken findet kein direkter Austausch (Markt) oder keine administrativen Vorgaben (Hierarchie) statt, sondern die Beziehung zeichnet sich durch (langfristige) Reziprozität aus. • Darüber hinaus ist die Beziehung zwischen den Netzwerkakteuren weder vollkommen unabhängig (Markt) noch einseitig abhängig (Hierarchie), sondern durch eine wechselseitige Abhängigkeit geprägt. • Des weiteren zeichnen sich Netzwerke durch lose Kopplung der Akteure und durch asymmetrische Machtbeziehungen aus. |
Fortgesetzt von vorheriger Seite. Der Text findet sich nicht in der angegebenen Quelle des BMBF (http://web.archive.org/web/20060504235540/http://lrtl.de/pdf/gGmbH/netzwerk_definition.pdf). Zum Download des betreffenden Teils der Quelle: http://www.zhb-flensburg.de/dissert/heimb/Teil%206-Prozessgestaltung.PDF |
|
[9.] Jg/Fragment 125 30 - Diskussion Bearbeitet: 20. January 2013, 14:17 (Plagin Hood) Erstellt: 20. January 2013, 14:16 Plagin Hood | Fragment, Heimbrock 2000, Jg, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 125, Zeilen: 30-34 |
Quelle: Heimbrock 2000 Seite(n): 418, Zeilen: 13-23 |
---|---|
Der Begriff des Netzwerkes wird in der Literatur häufig eingesetzt, jedoch verbergen sich hinter dem gleichen Begriff unterschiedliche Denkmodelle. Im Rahmen des Stadtumbaus sind wohl Netzwerke als dritte Steuerungsform zwischen Markt und Hierarchie als Verhandlungssysteme oder als Partnerschaft verschiedener Kompetenzen [einzuordnen]. | Der Begriff des Netzwerkes wird in der Literatur häufig eingesetzt, jedoch verbergen sich hinter dem gleichen Begriff unterschiedliche Denkmodelle:381
• Netzwerke als Steuerungskategorie: - als dritte Steuerungsform zwischen Markt und Hierarchie - als kollektive Akteure höherer Ordnung • Netzwerke als Verhandlungssysteme • Netzwerke als analytische Kategorie bzw. als Methode • Netzwerke als Mikrostruktur von Organisationen In dieser Arbeit wird als Netzwerk die Partnerschaft verschiedener Kompetenzen verstanden, insb. die Kompetenzpartnerschaft zwischen Hersteller und Lieferanten, wobei die jeweilige Seite in sich nochmals verschiedene Kompetenzen darstellen kann. 381 Vgl. im einzelnen z.B. vgl. u.a. Jordan/Schubert (Policy); Schubert (Netzwerke); Marin/Mayntz (Policy); Siebert (Analyse); Belzer (Unternehmenskooperation); Grabher (Firm); Sydow (Netzwerke) sowie Wilkesmann (Innovationslernen), S. 38 ff. und Hakansson/Johanson (Network) |
Fortsetzung auf der Folgeseite. Zum Download des betreffenden Teils der Quelle: http://www.zhb-flensburg.de/dissert/heimb/Teil%206-Prozessgestaltung.PDF |
|