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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: Brock 2003
Seite(n): 55, 56, Zeilen: 55: 16-30; 56: 1-15
[Da nicht allen Zeugen Jehovas die Existenz dieser Reformgruppe und die kontroverse Diskussion der] Blutfrage bisher bekannt geworden ist, sollten Patienten über die Ansätze der AJWRB informiert werden. Aufgrund der zunehmenden Uneinigkeit innerhalb der Zeugen Jehovas ist es unerlässlich, die geplanten Maßnahmen mit jedem einzelnen Patienten genau zu definieren, um festzulegen, welchen Maßnahmen er zustimmt und welche abgelehnt werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist die offizielle Meinung der WTG jedoch unverändert. Streng gläubigen Zeugen Jehovas bleibt die Bluttransfusion als therapeutische Option weiterhin vorenthalten.

Aufgrund ihrer Weigerung, Bluttransfusionen zu akzeptieren, stellt die Behandlung der Zeugen Jehovas die operative Medizin vor erhebliche Probleme. Diese Probleme beinhalten

• ökonomische Aspekte,

• juristische Fragestellungen,

• moralisch-ethische Gesichtspunkte und

• medizinisch-fachliche Schwierigkeiten.

Nicht selten ist eine blutlose Alternativbehandlung aufwendiger und kostenintensiver. Es kommen zusätzliche Medikamente, wie z. B. Erythropoetin, zur Anwendung, oder es verlängert sich aufgrund einer verzögerten Rekonvaleszenz nach chirurgischen Eingriffen die Krankenhausaufenthaltsdauer (69). Diese Mehrkosten sind durch den Kostenträger aufzubringen, der alleine das wirtschaftliche Risiko trägt, bzw. das wirtschaftliche Risiko über die Solidargemeinschaft der Versicherten abwickelt. Auf der anderen Seite trägt die Solidargemeinschaft auch andere Risiken ihrer Versicherten, zu denken ist beispielsweise an den verbreiteten Nikotinabusus oder an den weithin sozial akzeptierten Alkoholkonsum mit ihren bekannt negativen Folgen für den Gesundheitszustand des Einzelnen und mit ihren bekannt hohen Kosten für das Gesundheitssystem. Es lässt sich also argumentieren, dass eine Versicherung auch den religiösen Bedürfnissen ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen hat. Deshalb wird die blutlose Behandlung gegenwärtig auch als ein Grundrecht des Patienten angesehen und zählt zu Diskussion [den allgemeinen, durch die Pflegesätze abgegoltenen Krankenhausleistungen (70,71,72).]


69. Schmid C, Krempel S, Scheld HH (2002) Jehova`s Witnesses – How to encounter the transfusion issue. Thorac Cardiov Surg 50: 380-383

70. Krauskopf (1997) Soziale Krankenversicherung, § 39 SGB V, Rdnr. 21

71. Schmidt (1996) in: Peters (Hrsg), Handbuch der Krankenversicherung II, SGB V, § 39, Rdnr. 249

72. OLG Köln, VersR 1998, 88, für § 1 MBKK 76

Da nicht allen Zeugen Jehovas die Existenz dieser Reformgruppe und die kontroverse Diskussion der Blutfrage bisher bekannt geworden ist, sollten Patienten über die Ansätze der AJWRB informiert werden. Aufgrund der zunehmenden Uneinigkeit innerhalb der Zeugen Jehovas ist es unerlässlich, die geplanten Maßnahmen mit jedem einzelnen Patienten genau zu definieren, um festzulegen, welchen Maßnahmen er zustimmt und welche abgelehnt werden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist die offizielle Meinung der WTG jedoch unverändert. Streng gläubigen Zeugen Jehovas bleibt die Bluttransfusion als therapeutische Option weiterhin vorenthalten. Aufgrund ihrer Weigerung, Bluttransfusionen zu akzeptieren, stellt die Behandlung der Zeugen Jehovas die operative Medizin vor erhebliche Probleme. Diese Probleme beinhalten:

1. ökonomische Aspekte,

2. juristische Fragestellungen,

3. moralisch-ethische Gesichtspunkte und

4. medizinisch-fachliche Schwierigkeiten.

[Seite 56]

Nicht selten ist eine blutlose Alternativbehandlung aufwendiger und kostenintensiver. Es kommen zusätzliche Medikamente, wie z. B. Erythropoetin, zur Anwendung, oder es verlängert sich aufgrund einer verzögerten Rekonvaleszenz nach chirurgischen Eingriffen die Krankenhausaufenthaltsdauer (71). Diese Mehrkosten sind durch den Kostenträger zu leisten, der alleine das wirtschaftliche Risiko trägt, bzw. das wirtschaftliche Risiko über die Solidargemeinschaft der Versicherten abwickelt. Auf der anderen Seite trägt die Solidargemeinschaft auch andere Risiken ihrer Versicherten, zu denken ist beispielsweise an den verbreiteten Nikotinabusus oder an den weithin sozial akzeptierten Alkoholkonsum mit ihren bekannt negativen Folgen für den Gesundheitszustand des Einzelnen und mit ihren bekannt hohen Kosten für das Gesundheitssystem. Es lässt sich also argumentieren, dass eine Versicherung auch den religiösen Bedürfnissen ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen hat. Deshalb wird die blutlose Behandlung gegenwärtig auch als ein Grundrecht des Patienten angesehen und zählt zu den allgemeinen, durch die Pflegesätze abgegoltenen Krankenhausleistungen (46,72,57).


46. Krauskopf (1997) Soziale Krankenversicherung, § 39 SGB V, Rdnr. 21

57. OLG Köln, VersR 1998, 88, für § 1 MBKK 76

71. Schmid C, Krempel S, Scheld HH (2002) Jehova`s Witnesses – How to encounter the transfusion issue. Thorac Cardiov Surg 50: 380-383

72. Schmidt (1996) in: Peters (Hrsg), Handbuch der Krankenversicherung II, SGB V, § 39, Rdnr. 249

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith) Agrippina1