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Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion

von Jakob Kreidl

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[1.] Jkr/Fragment 148 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-28 20:49:21 Guckar
Fragment, Gesichtet, Jkr, Meyer Schlotter 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 1-35
Quelle: Meyer Schlotter 2000
Seite(n): 29, 30, 31, Zeilen: 29: 33-36; 30: 1-2, 7-41; 31: 1-2
[Schließlich vertrat Kinkel die Meinung,] der Sicherheitsrat bleibe „Herr des Verfahrens“, da er die kurz zuvor von Holbrooke mit Milošević ausgehandelten Vereinbarungen mit der OSZE und der NATO sowie die Zusicherungen zur Selbstverwaltung in einer Resolution auf der Grundlage des Kapitels VII der UN-Charta festschreiben werde, was freilich mit der Legitimierung des NATO-Militäreinsatzes nicht [sic!] zu tun hatte.312 In den meisten Debattenbeiträgen wurde deutlich, dass die Abgeordneten um den schmalen Grat zwischen Legalität und Legitimität, auf dem sie sich bewegten, wussten.313 So betonten sie einhellig, dass ihnen ein klares UN-Mandat lieber gewesen wäre. Aber aufgrund der Argumente, die schon bei Kinkel angeklungen waren, glaubten sie nicht anders zu können, als dem Antrag der Regierung und damit der NATO zu folgen. Der designierte Bundeskanzler Gerhard Schröder tat dies mit folgenden Worten: „Ich will auch nicht verschweigen, dass bei der sehr schwierigen rechtlichen Abwägung für mich nicht ganz unwichtig war, zu welchen Ergebnissen unsere Freunde und Verbündeten gekommen waren. Wenn alle NATO-Staaten, in deren Mehrheit sozialdemokratische Parteien Regierungsverantwortung tragen, die NATO-Entscheidung unterstützen, und in ihr eine ausreichende Rechtsgrundlage sehen, ist es jedenfalls für mich nicht zwingend als Perspektive anzunehmen, dass alle unsere Freunde im Unrecht sind.“ Der künftige Verteidigungsminister Rudolf Scharping fügte dem hinzu, man müsse sich mit der Frage auseinandersetzen, ob man mit dem vorhandenen Instrumentarium der UN noch in der Lage sein werde, anderen, völlig veränderten Konfliktlagen innerhalb von Staaten und zwischen Staaten gerecht zu werden. Dahinter steckt die Absicht, dass man dem gebotenen Handeln schrittweise die notwendige Verrechtlichung folgen lassen müsse. Die Argumentation der alten und neuen Bundesregierung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass völkerrechtliche Bedenken dann zurückzustehen hätten, wenn man mit ihnen Gefahr laufe, sich innerhalb des Bündnisses zu isolieren. Außerdem könne man einem nicht völkerrechtsmäßigen Handeln die Rechtsgrundlage nachliefern, um so dieses Recht „fortzuentwickeln“.

Umstritten war im Bundestag auch die Frage, ob sich die NATO zu ihren militärischen Einsätzen gegen Jugoslawien selbst mandatiere oder doch auf der Grundlage einer UN-Sicherheitsresolution [sic!] oder zumindest im Geiste der UN-Charta handle. Zum einen wurde die Selbstmandatierung von Kinkel wie von anderen Rednern mit dem Hinweis bestritten, dass in den dem NATO-Beschluss vorangegangenen Resolutionen Bezug auf Kapitel VII der UN-Charta [genommen wird, war [sic!] zwar richtig ist, aber dort allein notwendig war, um die erwähnten Forderungen an die Konfliktparteien erheben und das Waffenembargo gegen sie verhängen zu können.]


312 Wortlaut der Rede Kinkels in: Das Parlament, 1998, 30. Oktober 1998, S. 17, darin beschwor er die Abgeordneten: „Mit ihrem Beschluss hat die NATO kein neues Rechtsinstrument geschaffen, das eine Generalvollmacht der NATO für Interventionen begründen könnte. Der Beschluss der NATO darf nicht zum Präzedenzfall werden. Wir dürfen nicht auf eine schiefe Bahn kommen, was das Gewaltmonopol des Sicherheitsrates anbelangt.“

313 Debattenbeiträge in: Das Parlament, Nr. 45, ebd., S. 17-20

Er zeigte aber noch immer Zweifel und beschwor in der Sondersitzung die Abgeordneten: „Mit ihrem Beschluss hat die NATO kein neues Rechtsinstrument geschaffen, das eine Generalvollmacht der NATO für Interventionen begründen könnte. Der Beschluss der

[Seite 30]

NATO darf nicht zum Präzedenzfall werden. Wir dürfen nicht auf eine schiefe Bahn kommen, was das Gewaltmonopol des Sicherheitsrates anbelangt.”82 [...]

Schließlich behauptete Kinkel, der Sicherheitsrat bleibe „Herr des Verfahrens”, da er die kurz zuvor von Holbrooke mit Milošević ausgehandelten Vereinbarungen mit der OSZE und der NATO sowie die Zusicherungen zur Selbstverwaltung in einer Resolution auf der Grundlage des Kapitels VII der UN-Charta festschreiben werde, was freilich mit der Legitimierung des NATO-Militäreinsatzes nichts zu tun hatte.

In den meisten Debattenbeiträgen wurde deutlich, dass die Abgeordneten um den schmalen Grat zwischen Legalität und Legitimität, auf dem sie sich in dieser Situation bewegten, wussten.83 So betonten sie einhellig, dass ihnen ein klares UN-Mandat lieber gewesen wäre. Aber aufgrund zweier Argumente, die auch schon bei Kinkel angeklungen waren, „glaubten” sie – diese Formulierung taucht wiederholt auf – trotz dessen Fehlens nicht anders zu können, als dem Antrag der Regierung und damit der NATO zu folgen. Der designierte Bundeskanzler Gerhard Schröder tat dies mit den Worten: „Ich will auch nicht verschweigen, dass bei der sehr schwierigen rechtlichen Abwägung für mich nicht ganz unwichtig war, zu welchen Ergebnissen unsere Freunde und Verbündeten gekommen waren. Wenn alle NATO-Staaten, in deren Mehrheit sozialdemokratische Parteien Regierungsverantwortung tragen, die NATO-Entscheidung unterstützen und in ihr eine ausreichende Rechtsgrundlage sehen, ist es jedenfalls für mich nicht zwingend als Perspektive anzunehmen, dass alle unsere Freunde im Unrecht sind.” Und der damalige SPD-Fraktionsvorsitzende und designierte Verteidigungsminister Rudolf Scharping fügte dem hinzu, man müsse sich mit der Frage auseinandersetzen, ob man mit dem vorhandenen Instrumentarium der Vereinten Nationen noch in der Lage sein werde, anderen, völlig veränderten Konfliktlagen innerhalb von Staaten und zwischen Staaten gerecht zu werden. Dahinter steckt die Absicht, dass man dem gebotenen Handeln schrittweise die notwendige Verrechtlichung folgen lassen müsse. Die Argumentation der alten wie der neuen Regierung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass völkerrechtliche Bedenken dann zurückzustehen hätten, wenn man mit ihnen Gefahr laufe, sich innerhalb des Bündnisses zu isolieren, und dass man einem nicht völkerrechtmäßigen Handeln die Rechtsgrundlage nachliefern könne, um so dieses Recht „fortzuentwickeln”.

Umstritten war im Bundestag auch die Frage, ob sich die NATO zu ihrem militärischen Vorgehen gegen Jugoslawien selbst mandatirre [sic!] oder doch auf der Grundlage einer UN-Sicherheitsratsresolution oder zumindest im Geiste der UN-Charta handele. Zum einen wurde die Selbstmandatierung von Kinkel wie von anderen Rednern mit dem Hinweis bestritten, dass in den dem NATO-Beschluss vorangegangenen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Bezug auf Kapitel VII der UN-Charta genommen wird, was zwar richtig

[Seite 31]

ist, aber dort allein notwendig war, um die erwähnten Forderungen an die Konfliktparteien erheben und das Waffenembargo gegen sie verhängen zu können.


82 Regierungserklärung vom 16. Oktober 1998, Stichworte zur Sicherheitspolitik, 10/1998, S. 48; vgl. auch Wortlaut der Rede in: Das Parlament, Nr. 45, 1998, 30. Oktober 1998, S. 17.

83 Die folgenden Debattenbeiträge sind in Das Parlament, ebenda, S. 17-20, abgedruckt.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
Agrippina1



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