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Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion

von Jakob Kreidl

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[1.] Jkr/Fragment 152 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-24 15:38:41 Guckar
Blumenwitz 1999, Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 1-15
Quelle: Blumenwitz 1999
Seite(n): 30, 31, Zeilen: 30: re. Spalte: 11-17, 22-27, 32-45, 31: li. Spalte: 1-9
Menschen- bzw. Minderheitenschutz und Gewaltverbot müssen, auch im Extremfall der Massenvertreibungen, Grenzen gezogen werden, damit beide Rechtsgüter zur optimalen Wirksamkeit gelangen können. Auf der Grundlage der UN-Charta ist nach dieser Auffassung im Zweifelsfall immer zu Gunsten des Gewaltverbots zu entscheiden. Im Interesse der Gewaltlosigkeit der zwischenstaatlichen Beziehungen werden Abstriche bei der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit bewusst in Kauf genommen. Die Gewaltlosigkeit ist nicht nur ein konstitutives Element der zwischenstaatlichen Ordnung, sondern ist ebenso wichtig wie der Menschenrechtsschutz, dessen Gewährleistung durch nichts so gefährdet ist, wie durch Gewaltanwendung. In der gegenwärtigen Verfassung der Staatenwelt kann nach dieser Meinung das Gewaltverbot nur funktionieren, wenn es, abgesehen von den in der UN-Charta vorgesehenen Ausnahmen, ausnahmslos gilt. Es sei zu befurchten, dass es seine Bedeutung verlieren würde, wenn einzelnen Staaten das Recht eingeräumt wird, nach selbstgesetzten Prämissen als Richter in eigener Sache über Ausnahmen zu befinden. [Seite 30, Zeilen 11-17]

Gewaltverbot und Menschen- bzw. Minderheitenschutz müssen, z. B. auch im Extremfall der ethnischen Säuberung, Grenzen gezogen werden, damit beide Rechtsgüter zu optimaler Wirksamkeit gelangen können.

[Seite 30, Zeilen 22-27]

Auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen, die die Verfassungsordnung der gegenwärtigen Staatenwelt enthält, ist im Zweifelsfall immer zu Gunsten des Gewaltverbots zu entscheiden.

[Seite 30, Zeilen 32-45]

Im Interesse der Gewaltlosigkeit der zwischenstaatlichen Beziehungen werden Abstriche bei der Verwirklichung materialer Gerechtigkeit bewußt in Kauf genommen. 70 Die Gewaltlosigkeit ist nicht nur ein konstitutives Element der zwischenstaatlichen Ordnung, sondern ist ebenso wichtig für den Menschenund Minderheitenschutz, dessen Gewährleistung durch nichts so gefährdet wird wie durch proliferierende Gewaltanwendung. In der gegenwärtigen Verfassung der Staatenwelt kann das Ge-

[Seite 31, Zeilen 1-9]

waltverbot nur funktionieren, wenn es – abgesehen von den in der Charta getroffenen Regelungen – ausnahmslos gilt. Es verliert den Kern seiner Bedeutung, wenn einzelnen Staaten oder Gruppen von Staaten das Recht eingeräumt wird, nach selbstgesetzten Prämissen als Richter in eigener Sache über Ausnahmen zu befinden.


70 Die rechtsethische Legitimität der Vereinten Nationen (s. O. Höffe (oben FN 69), a.a.O.) wird dadurch noch nicht zweifelhaft, daß sie eben nicht die weltstaatliche Autorität verkörpert.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20130324153859