VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion

von Jakob Kreidl

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jkr/Fragment 154 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-21 09:55:55 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, Meyer Schlotter 2000, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 1, 106-114
Quelle: Meyer Schlotter 2000
Seite(n): 34, Zeilen: 3-4, 106ff
[Außerdem greife das] unumstrittene Rechtsprinzip der Nothilfe nach Artikel 51 der UN-Charta328, [...]

328 Knut Ipsen, Der Kosovo-Einsatz - Illegal? Gerechtfertigt? Entschuldbar? in: Die Friedenswarte, 1999, Nr. 1-2, S. 19-23: Ipsen ist der Auffassung, dass der Kosovo-Einsatz als Maßnahme des Notstands dann gerechtfertigt sei, wenn ein „durch die eigene Rechtsordnung geschütztes Gut von höchstem Wert nur dadurch vor der Verletzung oder Vernichtung bewahrt werden könne“, dass eine andere Rechtsvorschrift verletzt wird. Da der Schutz von Leib und Leben vor ethnischen Säuberungen dieses Kriterium erfülle, könnten militärische Gegenmaßnahmen gegen den Verursacher unter Verstoß gegen das Gewaltverbot als Notstandshilfe zumindest dann gerechtfertigt sein, wenn die ethnische Säuberung durch Mittel unterhalb dieser Schwelle nachweislich nicht zu verhindern war.

[...], außerdem greife dann das unumstrittene Rechtsprinzip der Nothilfe nach Artikel 51; 96

96 Knut Ipsen, Der Kosovo-Einsatz – Illegal? Gerechtfertigt? Entschuldbar? in: Die Friedens-Warte, Jg. 74, Nr. 1-2, 1999, S. 19-23, S. 22f: Der Kosovo-Einsatz sei als Maßnahme des Notstands dann gerechtfertigt, wenn ein „durch die eigene Rechtsordnung geschütztes Gut von höchstem Wert nur dadurch vor der Verletzung oder Vernichtung bewahrt werden [könne, die Verf.], dass eine andere Rechtsvorschrift verletzt wird.” Da der Schutz von Leib und Leben vor ethnischen Säuberungen dieses Kriterium erfülle, „könnten militärische Gegenmaßnahmen gegen den Verursacher [...] unter Verstoß gegen das Gewaltverbot als Notstandshilfe zumindest dann gerechtfertigt sein, wenn die ethnische Säuberung durch Mittel unterhalb dieser Schwelle nachweislich nicht zu verhindern war.” Ob dies der Fall war, lässt Ipsen indes offen.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt. Die Zusammenfassung Ipsens Standpunkts stammt aus der Quelle: man beachte, dass das in der Quelle vom Verfasser eingefügte "könne" in der Dissertation dem wörtlichen Zitat hinzugefügt wurde. Auch wurde die Auslassung im Zitat in der Quelle so in die Dissertation übernommen.

Die Übernahme beginnt schon auf der Vorseite, und ist aus diesem Grund eindeutig: Jkr/Fragment 153 23

Das ursprüngliche Zitat der Fußnote wird durch das Weglassen von Anführungszeichen teilweise zu einer vermeintlich eigenständigen Paraphrase. An dieser Stelle umfasst das Fragment somit auch eine für sich stehende ungekennzeichnete Übernahme.

Sichter
(Hindemith), (Graf Isolan) Agrippina1


[2.] Jkr/Fragment 154 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-28 10:24:14 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steinkamm 2000, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 2-19
Quelle: Steinkamm 2000
Seite(n): 351, Zeilen: 16ff
[...] obwohl im Gegensatz dazu argumentiert wird, dass der Fall der humanitären Intervention zur Rettung von Menschenleben und zur Verhinderung von Völkermord von den Normen UN-Charta[!] gar nicht erfasst wird.329 Eine Parallele zum Fall des Angriffskrieges ist jedoch unverkennbar: Bleibt bei einem Angriffskrieg der SR untätig, greift Art. 51 UN-Charta ein, der zur Selbstverteidigung berechtigt. Für den Fall brutaler Menschenrechtsverletzungen sieht die Charta Vergleichbares nicht vor. In analoger Anwendung des Grundsatzes des Art. 51 erscheint es gerechtfertigt, in angemessenem Umfang eine humanitäre Intervention als Selbsthilfe zuzulassen, wenn der Sicherheitsrat nicht tätig wird. Zwar ist dieser Artikel nicht unmittelbar anwendbar, nachdem die Charta diese Fälle nicht umfasst, aber der Grundgedanke der Notwehr und Nothilfe kommt in der Charta zum Ausdruck.330 Der Feststellung, dass die Auffassung von der Zulässigkeit einer auf den Schutz der Menschenrechte begrenzte Intervention im Vordringen ist, schlossen sich eine Reihe von Fachleuten an.331 Die zahlreichen politischen Stimmen, die das Eingreifen der NATO als legitim einstuften, basieren auf der Überzeugung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, anzunehmen, die UN-Charta verbiete es, Völkermord zu verhindern, wenn der Sicherheitsrat am Handeln gehindert ist.332

329 Karl Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 1999, Rdnr. 1013

330 ebd., Rdnr. 1014. Das Recht der Nothilfe ist in allen entwickelten Rechtsordnungen als allgemeine Regel anerkannt und nimmt an den Rechtsquellen des Völkerrechts teil. In analoger Anwendung des Grundsatzes des Art. 51 ist die humanitäre Intervention als Nothilfe einzustufen.

331 ebd. S. 436, Fn. 93

332 ebd. S. 448. Wenn eine Nothilfe verneint wird, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob bei Völkermord nicht für die von den massenweisen Verletzungen von Menschenrechten erga omnes betroffenen Staaten (bei schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen sind nach der völkerrechtlichen „erga-omnes-Wirkung“ alle Staaten der Staatengemeinschaft gleichzeitig in ihren Rechten verletzt) das Institut der Repressalie in Betracht kommen muss, um gegen derartige Verbrechen vorgehen zu können. Diese Möglichkeit wird nach Ipsen als denkbare Begründung in Erwägung gezogen.

Diese Gedanken aufgreifend, weist Doehring in seinem 1999 erschienenen Lehrbuch überzeugend nach, dass der Fall der humanitären Intervention zur Rettung von Menschenleben und zur Verhinderung von Völkermord von den Normen der SVN gar nicht erfasst wird.61 Diese Argumentation überzeugt vor allem deshalb, weil man sie in Parallele zum Fall des Angriffskrieges setzen kann: Bleibt in diesem Falle der SR untätig - wiederum wegen Unfähigkeit zum Ergreifen von Maßnahmen oder wegen eines Veto - greift Art. 51 SVN ein, der zur Selbstverteidigung berechtigt. Für den Fall der brutalen Verletzung von Menschenrechten sieht die Charta Vergleichbares nicht vor. Von daher erscheint es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des Grundsatzes des Art. 51 SVN in angemessenem Umfang eine humanitäre Intervention als Selbsthilfe zuzulassen, wenn der SR nicht tätig wird. „Zwar ist Art. 51 SVN nicht unmittelbar anwendbar, weil die Charta diese Fälle nicht umfasst, aber der Grundgedanke der Selbstverteidigung und Selbsthilfe kommt in der Charta zum Ausdruck.62 Im Ergebnis kommt Doehring zu der Feststellung, dass die Auffassung von der Zulässigkeit einer auf den Schutz der (elementaren) Menschenrechte begrenzten Intervention im Vordringen ist.63 Von daher rechtfertigen sich auch die politischen Stimmen zu einem Eingreifen der NATO in Kosovo, die davon ausgehen, dass es nicht nachzuvollziehen ist, anzunehmen, die SVN verbiete es, Völkermord zu verhindern, wenn der SR hierzu nicht in der Lage ist.64

61 Völkerrecht. Heidelberg 1999, Rdnr. 1013.

62 A.a.O., Rdnr. 1014. Zustimmung muss auch der weitere Gedanke finden, dass entsprechend dem individuellen Selbstverteidigungsrecht im Falle der Verletzung fundamentaler Menschenrechte ein derartiges Notwehrrecht (Nothilfe) auch von jedem anderen Völkerrechtssubjekt, also auch von einem anderen Staat oder einer Staatenkoalition, geleistet werden kann. Auch dieses Recht zur Nothilfe ist in allen entwickelten Rechtsordnungen als allgemeine Regel anerkannt und nimmt ebenfalls an den Rechtsquellen des Völkerrechts teil. In diesen Fällen ist die humanitäre Intervention als Nothilfe zu qualifizieren. Sie findet in der SVN eine Entsprechung in dem analog anzuwenden Grundsatz des Art. 51, falls deren Organe sie nicht selbst leisten können.

63 Siehe hierzu weitere Hinweise bei Doehring, Völkerrecht, S. 436, Fn. 93, der zu den Völkerrechtlern zählt, die Art. 38 lit. d des Statuts des Internationalen Gerichtshofs meint.

64 Sofern selbst eine derartige Nothilfe verneint wird, müsste man in der Tat die Frage aufwerfen, ob im Falle des Völkermordes nicht für die - von den massenweisen Verletzungen von Menschenrechten erga omnes betroffenen - Staaten das Institut der Repressalie in Betracht kommen muss, um gegen derartige Verbrechen vorzugehen. So auch Doehring, a.a.O., S. 448. Vgl. dazu allgemein Wilfried FlEDLER/Eckart KLEIN/Anton Schnyder, Gegenmaßnahmen. Heidelberg 1998 (Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, 37).

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Klicken



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20130328102958