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Der Kosovo-Konflikt. Vorgeschichte, Verlauf und Perspektiven. Zur Stabilisierung einer Krisenregion

von Jakob Kreidl

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Jkr/Fragment 237 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-14 19:39:42 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schlütter 2001, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 237, Zeilen: 1-36
Quelle: Schlütter 2001
Seite(n): 314, 315, 316, Zeilen: 314: 14-24, 26-28; 315: 4-18, 23-24, 26-36; 316: 1-11, 17-20
Die Lage ist besonders prekär, da der Rechtssprechungskommission die ausschließliche Rechtsprechung zugewiesen worden ist und die ordentlichen Gerichte somit unzuständig sind.500 Wegen der Untätigkeit dieser Kommission haben Gemeinden und Zivilgerichte Entscheidungen in Immobilienstreitigkeiten getroffen, denen uneinheitliche Maßstäbe zugrunde lagen. Gleichartige Fälle wurden oftmals auch aus ethnischen Gründen ungleich behandelt. Mit der Rückkehr der ins Ausland geflohenen Kosovaren wurden die bis heute nicht gelösten Probleme im Eigentumsbereich noch zusätzlich verschärft. Ein weiteres Element eines funktionierenden Rechtsschutzsystems ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit der Handlungen der UNMIK-Verwaltungsbehörden. Im Verfassungsrahmen für die Selbstverwaltung im Kosovo ist festgelegt, dass jedermann das Recht hat, Verwaltungsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit und Legalität überprüfen zu lassen.501 Bezeichnenderweise wurde aber nur eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, die der Verantwortlichkeit der lokalen Regierung unterstehen, eingeräumt. Nicht erfasst von der Rechtsschutzgarantie ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Exekutivbehörden der internationalen Verwaltung. Aufgrund einschlägiger Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs müsste den Kosovaren auch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Entscheidungen der UNMIK-Verwaltung zugestanden werden, was jedoch bisher nicht erfolgt ist.

Als Rechtsprechungsorgane auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wurden ein so genannter Medienkommissar502 und ein Ombudsman berufen. Die Institution des Medienkommissars wurde geschaffen, um die Tätigkeit der Medien zu überwachen. Da er aber Kompetenzen aus allen drei Gewalten in einer Person vereinigt, steht seine Unabhängigkeit als Rechtsprechungsorgan erheblich in Frage. Er ist für die Festlegung des Verhaltenskodex der Medien zuständig, was eine legislative Kompetenz bedeutet. Zum anderen kann der Kommissar aber auch Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regeln aussprechen. Dies wiederum bezeichnet eine Kompetenz der Judikative. Schließlich ist er zur Verfolgung der Verstöße gegen den Verhaltenskodex befugt, was eine Tätigkeit der Exekutive ist. Bei einer derartigen Verknüpfung staatlicher Handlungsbefugnisse kann von einer unabhängigen Rechtsprechungsinstitution nicht mehr die Rede sein.503 Die Ombudsman-Einrichtung ist als ein unabhängiges Rechtsprechungsorgan für die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte im Kosovo zuständig.504


500 Section 1 UNMIK/REG/1999/23

501 Section 9.4.2 UNMIK/REG/2001/09

502 Der Interimmedienkommissars [sic] wurde mit UNM1K/REG/2000/37 eingerichtet

503 Media Appeals Board, § 67; http://www.osce.org/kosovo/

504 UNMIK/REG/2000/37; siehe auch SG Report S/2000/1196, §40 und OSZE: Ombudsman

[Seite 314, Zeilen 14-24]

Die Lage ist besonders prekär, da der Rechtsprechungskommission in der VO die ausschließliche Rechtsprechung auf dem Bereich der Immobiliarstreitigkeiten zugewiesen worden ist und die ordentlichen Gerichte somit unzuständig sind70

Wegen der Untätigkeit der Kommission haben sowohl Gemeinden als auch Zivilgerichte Regelungen zu Immobiliarstreitigkeiten getroffen, doch sind diese Ansätze uneinheitlich71 . Gleichartige Fälle werden oftmals ~ auch aus ethnischen Gründen - ungleich behandelt72 . Mit der anhaltenden Rückkehr und zwangsweisen (!) Rückführung von während der NATO-Luftangriffe ins Ausland geflohenen Kosovaren, sowie mit der Rückkehr der innerhalb der Provinz Vertriebenen werden die Probleme im Eigentumsbereich noch zusätzlich forciert.

[Seite 314, Zeilen 26-28]

2.5.3. Verwaltungsgerichtsbarkeit

2.5.3.1. Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit der Handlungen der UNMIK-Verwalter

[Seite 315, Zeilen 4-18]

In der Übergangs-Rahmenverfassung für die Selbstverwaltung des Kosovo heißt es in Bezug auf die Justiziabilität von Verwaltungsentscheidungen:

"Each person claiming to have been directly and adversely affected by a decision of the Government or an executive agency under the responsibility of the Government shall have the right to judicial review of the legality of that decision after exhausting all avenues for administrative review"75.

Bezeichnenderweise spricht dieser Abschnitt aber nur von dem Erfordernis einer Rechtsschutzmöglichkeit gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, die der Verantwortlichkeit der (lokalen) Regierung unterstehen. Also umfaßt die genannte Rechtsschutzgarantie nicht die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Exekutivbehörden der internationalen Verwaltung.

Daß eine Rechtsschutzmöglichkeit aber auch gegen Entscheidungen der internationalen Exekutivbehörden, bzw. -Verwalter gegeben sein muß, läßt sich nicht nur aus den beiden genannten IGH-Entscheidungen ableiten, sondern folgt auch aus Art. [sic] Art. 8 der AEMR, [...]

[Seite 315, Zeilen 23-24]

Mithin müssen die Kosovaren auch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Entscheidungen der internationalen Verwalter haben.

[Seite 315, Zeilen 26-36]

Existierende Überprüfungsmöglichkeiten

Bislang existieren als Rechtsprechungsorgane auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts die Institution des Interimsmedienkommissars, sowie als dessen Berufungsinstanz das "Appeals Board" und die Ombudsmaneinrichtung, die Recht spricht bei menschenrechtsverletzenden oder kompetenzüberscheitenden Akten der UNMIK-Verwalter.

Der Interims-Medienkommissionar

Die Institution des vorübergehenden Medienkommissars wurde mit der VO 37/2000 vom 17.06.00 eingerichtet, um die Tätigkeit der Medien in Kosovo überwachen zu können. Da der Kommissar jedoch Kompetenzen aus allen drei Gewalten in seiner Person vereinigt, steht seine Unabhängigkeit als Rechtspre-

[Seite 316, Zeilen 1-11]

walten in seiner Person vereinigt, steht seine Unabhängigkeit als Rechtspre­chungsorgan erheblich in Frage.

Der Medienkommissar ist nämlich für die Festlegung des Verhaltenskodex der Medien zuständig, was eine legislative Kompetenz bedeutet. Zum anderen kann der Kommissar aber auch Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regeln aussprechen77. Dies wiederum bezeichnet eine Kompetenz der Judikative. Gleichzeitig ist der Medienkommissar zur Verfolgung der Verstöße gegen den Verhaltenskodex der Medien befugt78. Die Verfolgung von Ordnungsverstößen bezeichnet aber eine klassische Tätigkeit der Exekutive. Bei einer derartigen Verbindung staatlicher Handlungsbefugnisse kann von einer unabhängigen Rechtsprechungsinstitution keine Rede mehr sein79.

[Seite 316, Zeilen 17-20]

Der Ombudsman

Die Ombudsman-Einrichtung ist, wie schon im Abkommen von Rambouillet vorgesehen, als ein unabhängiges Rechtsprechungsorgan für die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte in Kosovo zuständig81.


70 VO 1999/23, Sec. 1; 1.1.

71 Eingehend: OSZE (Anm. 69), S. 3.

72 Ebenda.

75 VO 2001/09, Sec. 9.4.2.

77 VO 2000/37, sec. 1 bzw. 2.

78 Ebenda, sec. 2.3.

79 So auch das Media Appeals Board: Entscheidung Begaj & Dita v. Temporary Media Commissioner, § 67, <http://www.osce.org/kosovo/>.

81 Siehe VO 2000/38 vom 30.06.00; Weiterführend zu der Institution vgl. SG Report S/2000/1196, §40 und OSZE: Ombudsman, <http://www.osce.org/kosovo/indbodies/ombudsperson.php3 >

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar, Graf Isolan



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