von Jakob Kreidl
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[1.] Jkr/Fragment 238 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-14 17:22:10 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schlütter 2001, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 238, Zeilen: 1-8 |
Quelle: Schlütter 2001 Seite(n): 316, 317, Zeilen: 316: 20-23.27-29 - 317: 1-3 |
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[Klage befugt ist dabei jede Person oder Organisation der] Provinz, die eine Menschenrechtsverletzung oder einen Kompetenzmissbrauch von Organen der internationalen Zivilverwaltung und der durch sie eingerichteten Institutionen geltend machen kann.505 Neben dem Ombudsman existieren keine Organe im Kosovo, die Verwaltungsentscheidungen des Sonderbeauftragten sowie die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der von ihm erlassenen Verordnungen überprüfen könnten. Auch gibt es Zweifel an der Effektivität der Institution. Zu ihr haben nur wenige Personen tatsächlich Zugang und auch die Kommunikationsmöglichkeiten mit der Einrichtung sind sehr beschränkt.
505 Section 3,3.1 UNMIK/REG/2000/38 |
Klagebefugt ist dabei jede Person oder Einheit82 der Provinz, die eine Menschenrechtsverletzung oder einen Kompetenzmißbrauch von Organen der internationalen Zivilverwaltung und der durch sie eingerichteten Institutionen geltend machen kann83.
[...] Neben dem Ombudsman existieren bislang noch keine Organe in Kosovo, die Verwaltungsentscheidungen des Sonderabgesandten, bzw. die Recht- oder "Verfassungsmäßigkeit" der von ihm erlassenen Verordnungen überprüfen könnten85. [Seite 317] Auch gibt es Zweifel an der Effektivität der Institution: Zu ihr haben nur wenige Personen tatsächlich Zugang und auch die Kommunikationsmöglichkeiten mit der Einrichtung sind sehr beschränkt86. 82 Hierunter fallen z.B. NGOs und die in der JIAS etablierten Ausschüsse für ethnische Minderheiten. 83 VO 2000/38, sec. 3, 3.1; vgl. auch Art. 1 des Kapitels über den Ombudsman im Ramboulliet Abkommen [UN Doc. S/1999/648] <http://www.alb-net.com/index.htm>. 85 OSZE, Report 1 (Anm. 48), S. 19. 86 Vgl. IHF (Anm. 50), S.4. |
Ein Verweis auf die Quelle fehlt. |
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[2.] Jkr/Fragment 238 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2013-04-12 15:54:17 Guckar | Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vetter 2003 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 238, Zeilen: 9-17 |
Quelle: Vetter 2003 Seite(n): 69, Zeilen: 20-28 |
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Vier Jahre nach Kriegsende existiert das kosovarische Justizwesen erst in Ansätzen. Es fehlt an Räumlichkeiten, Geldmitteln und vor allem an qualifizierten Juristen. Auch ist [sic] die Bildung juristischer Körperschaften im Kosovo ist bislang nur selten multiethnisch geprägt. Von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit und ihrer politischen Parteien wurde wiederholt der Vorwurf geäußert, UNMIK sei zu zögerlich bei der Übertragung von Kompetenzen im Justizwesen an einheimische Organe. Kurz vor Beendigung seiner Tätigkeit hat Michael Steiner als Leiter der UNMIK ein neues Strafrecht sowie eine neue Strafprozessordnung unterzeichnet, die im April 2004 in Kraft trat. | Erst in Ansätzen existiert ein einheimisches Justizwesen. Es fehlt an Räumlichkeiten, Geldmitteln und vor allem an qualifizierten Juristen. Auch die Bildung juristischer Körperschaften in Kosovo ist bislang nur selten multiethnisch geprägt. Von Seiten der albanischen Bevölkerungsmehrheit und ihrer politischen Parteien wurde wiederholt der Vorwurf geäußert, UNMIK sei zu zögerlich bei der Übertragung von Kompetenzen im Justizwesen an einheimische Organe. Kurz vor Beendigung seiner Tätigkeit hat Michael Steiner als Leiter der UNMIK ein neues Strafrecht sowie eine neue Strafprozeßordnung unterzeichnet, die mit 6. April 2004 in Kraft treten. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20130414172330