VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 1-19, 101-118
Quelle: Steinkamm 2000
Seite(n): 344-347, Zeilen: 344: 20-25; 345: 1-3, 346: 1-3, 7-18, 25-36; 347: 1ff, 27-28
[Die Staaten haben] nach weit verbreiteter Ansicht die Pflicht, die Verwirklichung dieser Fundamentalnormen sicherzustellen.303 In besonderer Weise gilt das für die UN, die sich in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen die Verwirklichung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt hat.304 Auch die Staatenpraxis betrachtet Völkermord und Vertreibung einer ganzen Volksgruppe nicht länger als innere Angelegenheit eines Staates.305 Die Auffassung, dass die Menschenrechtssituation in den Staaten nicht mehr ausschließlich zu deren inneren Angelegenheit zählt ist auch in der Helsinki-Schlussakte der KSZE 1975 anerkannt worden. 1994 schließlich hat das Europäische Parlament die Staaten der EU ausdrücklich dazu aufgerufen, an dem rechtsbildenden Prozess zur Anerkennung eines Rechts auf humanitäre Intervention mitzuwirken.306 Es wird festgestellt, „dass der Schutz der Menschenrechte humanitäre Interventionen mit oder ohne Einsatz militärischer Gewalt rechtfertigen kann, wenn alle anderen Mittel versagt haben.“

Diese Auffassung teilten neben den NATO-Staaten auch eine Mehrheit der Mitglieder des SR, die in dieser Konsequenz einen Antrag zur Verurteilung der NATO-Luftangriffe abgelehnt haben. Festzustellen ist außerdem, dass die NATO alle Kriterien erfüllt hat, die das Europäische Parlament für eine humanitäre Intervention vorgegeben hat.307 Die NATO-Luftangriffe wurden also von der EU unterstützt und von den UN nicht verurteilt.


303 Pape, Humanitäre Intervention, a.a.O. (Anm. 301), S. 77, dort ist ausgeführt, dass „jedenfalls diesem menschenrechtlichen Mindeststandard grundsätzlich universale Gültigkeit zu bescheinigen ist, wenn er auch massiven Anfeindungen ausgesetzt ist“.

304 August Pradetto, Die NATO, humanitäre Intervention und Völkerrecht, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 11/99, S. 32 ff.

305 Pape, Humanitäre Intervention, a.a.O. (Anm. 301), S. 257 ff.

306 Entschließung zum Recht au f Intervention aus humanitären Gründen, Amtsblatt C 128 vom 09. 05. 1994, S. 225: „In der Erwägung, dass eine politische Standortbestimmung bezüglich der Zulässigkeit humanitärer Interventionen notwendig ist, vertritt das Parlament die Auffassung, dass das derzeit geltende Völkerrecht der Anerkennung des Rechts auf humanitäre Interventionen nicht im Wege stehen muss und weist daraufhin, dass das Völkerrecht wesentlich von der praktischen Politik der Staaten geprägt ist.“

307 Diese wichtigsten Kriterien sind: Alle anderen Lösungsversuche müssen ausgeschöpft und erfolglos geblieben sein. Die UN-lnstitutionen sind aufgrund der Blockade des SR nicht handlungsunfähig. Es muss sich um eine außerordentliche Notsituation handeln. Die Interventionsmacht darf kein besonderes Eigeninteresse haben und es muss eine angemessene und zeitlich begrenzte Anwendung von Gewalt festgelegt werden. Schließlich darf die Intervention keine Bedrohung des internationalen Friedens darstellen.

[Seite 344, Zeilen 20-25]

Alle Staaten haben nicht nur das Recht, sondern nach weit verbreiteter Ansicht auch die Pflicht, die Verwirklichung dieser Fundamentalnormen (gegebenenfalls auch durch Dritte) sicherzustellen.38 Das gilt in besonderem Maße auch für die VN als Organisation dieser Staaten, die sich in zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen die Verwirklichung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt hat.

[Seite 345, Zeilen 1-3]

Auch die Staatenpraxis betrachtet nach Ende des Zweiten Weltkrieges Völkermord und Vertreibung einer ganzen Volksgruppe nicht länger als innere Angelegenheit eines einzelnen Staates.40

[Seite 346, Zeilen 1-3]

Die Auffassung, dass die Situation der Menschenrechte in den Staaten nicht mehr ausschließlich zu deren inneren Angelegenheiten zählt, ist auch in der KSZE-Schlussakte von Helsinki 1975 anerkannt.

[Seite 346, Zeilen 7-18]

Am 20. 4. 1994 hat sogar das Europäische Parlament die Staaten der Europäischen Union ausdrücklich aufgerufen, an dem rechtsbildenden Prozess zur Anerkennung eines Rechts auf humanitäre Intervention aktiv mitzuwirken.47 „In der Erwägung, dass eine politische Standortbestimmung bezüglich der Zulässigkeit humanitärer Interventionen notwendig ist“, vertritt das Parlament die Auffassung, „dass das derzeit geltende Völkerrecht der Anerkennung des Rechts auf humanitäre Intervention nicht im Wege stehen muss“, und erinnert daran, „dass das Völkerrecht wesentlich von der praktischen Politik der Staaten geprägt ist“! Es folgt die Feststellung, „dass der Schutz der Menschenrechte humanitäre Interventionen mit oder ohne Einsatz militärischer Gewalt rechtfertigen kann, wenn alle anderen Mittel versagt haben“ [...]

[Seite 346, Zeilen 25-36]

a) So haben es die NATO-Staaten gesehen, so hat es offenbar auch die große Mehrheit der Mitglieder des SR gesehen, die den Antrag zur Verurteilung der NATO-Luftoperation abgelehnt hat. Und die NATO hat auch alle (!) Kriterien erfüllt, die das Europäische Parlament für eine humanitäre Intervention beachtet wissen will48

- Es muss sich um eine außerordentliche und äußerst ernsthafte humanitäre Notsituation in einem Staat handeln, dessen Machthaber auf andere Weise als mit militärischen Mitteln nicht zur Vernunft zu bringen sind (Belgrad war nicht bereit, Völkermord und Vertreibung zu beenden);

- es muss feststehen, dass der UN-Apparat nicht in der Lage ist, rechtzeitig wirksam zu reagieren [...]

- alle anderen Lösungsversuche, soweit sie möglich und vernünftig sind, müs-

[Seite 347, Zeile 1ff]

sen ausgeschöpft und erfolglos geblieben sein [...]

- die Interventionsmacht darf kein besonderes Eigeninteresse an der Situation besitzen, so dass der Schutz der Menschenrechte das Hauptziel ist [...]

- es muss eine angemessene und zeitlich begrenzte Anwendung von Gewalt festgelegt werden [...]

- die Intervention darf keine Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit [...] darstellen [...]

b) Die NATO-Luftoperation wurde von der EU unterstützt und von den VN nicht verurteilt.


38 Pape, S. 77, im Ergebnis der umfangreichen Untersuchungen mit weiteren Nachweisen. Zentral ist die Feststellung, dass „jedenfalls diesem menschenrechtlichen Mindeststandard grundsätzlich universale Gültigkeit zu bescheinigen ist, wenn er auch massiven Anfeindungen ausgesetzt ist“.

40 Vgl. hier und im folgenden auch die Information des BMVg, wie Anm. 5; zu den VN-Einsätzen vgl. Pape, S. 257 ff, S. 302 ff.; Achermann, S. 230 ff.

47 Entschließung zum Recht auf Intervention aus humanitären Gründen, Amtsblatt Nr. C 128 vom 9.5.1994, S. 225.

48 Der Katalog der Kriterien ist hier nicht vollständig wiedergegeben, aber auch die übrigen Voraussetzungen waren seitens der NATO erfüllt.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar