von Dr. Jesu-Paul Manikonda
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[1.] Jpm/Fragment 265 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-28 22:34:32 Hindemith | Fragment, Gesichtet, Jpm, Kasper 2003, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 265, Zeilen: 1-22 |
Quelle: Kasper 2003 Seite(n): 1 (online version), Zeilen: - |
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[Der Gesichtspunkt der »salus animarum« als] »suprema lex« ist darum nicht nur ein grundlegendes Interpretationsprinzip des kirchlichen Rechts (CIC 1752), sondern auch der kirchlichen Lehre.
Daraus ergeben sich wichtige Gesichtspunkte für die Konzilshermeneutik: So wie ,Unitatis redintegratio„ nicht von ,Lumen gentium' losgelöst und im Sinne eines dogmatischen Relativismus und Indifferentismus interpretiert werden darf, so zeigt ,Unitatis redintegratio', in welcher Richtung die in vieler Hinsicht offenen Aussagen von ,Lumen gentium' gedeutet werden müssen, nämlich in Richtung auf eine theologisch verantwortete ökumenische Öffnung. Der Gegensatz zwischen lehrhafter und pastoraler bzw. disziplinärer Verbindlichkeit besteht also nicht. Eine theologische Degradierung des Ökumenismusdekrets würde vielmehr der ökumenischen Gesamtabsicht des II. Vatikanischen Konzils zuwiderlaufen.21 Das Konzil wollte also festhalten, dass die pastoralen Aussagen auf dogmatischen Prinzipien beruhen und dass andererseits die pastoralen Aussagen die dogmatischen Prinzipien auf die konkreten historischen Situationen beziehen. Da die historischen Situationen und deren Beurteilung ihrer Natur nach kontingent und wandelbar sind, können historische Aussagen gemäß den theologischen Interpretationsregeln keinen theologisch verbindlichen Charakter haben, was aber die theologische Bedeutung der lehrhaften Elemente dieser Aussagen nicht beeinträchtigt. 21 Ebd. [gemeint ist: Ench. Vat. vol. 1, Documenti del Concilio Vaticano II, 104 f.; vgl. Papst Johan-nes XXIII. In seiner Eröffnungsrede, 284 f.] |
Der Gesichtspunkt der »salus animarum« als »suprema lex« ist darum nicht nur ein grundlegendes Interpretationsprinzip des kirchlichen Rechts (CIC 1752), sondern auch der kirchlichen Lehre.
Daraus ergeben sich wichtige Gesichtspunkte für die Konzilshermeneutik: So wie Unitatis redintegratio nicht von Lumen gentium losgelöst und im Sinn eines dogmatischen Relativismus und Indifferentismus interpretiert werden darf, so zeigt Unitatis redintegratio, in welcher Richtung die in vieler Hinsicht offenen Aussagen von Lumen gentium gedeutet werden müssen, nämlich in Richtung auf eine theologisch verantwortete ökumenische Öffnung. Der Gegensatz zwischen lehrhafter und pastoraler bzw. disziplinärer Verbindlichkeit besteht also nicht. Eine theologische Degradierung des Ökumenismusdekrets würde vielmehr der ökumenischen Gesamtabsicht des II. Vatikanischen Konzils zuwiderlaufen. [...] Das Konzil wollte also festhalten, daß die pastoralen Aussagen auf dogmatischen Prinzipien beruhen und daß andererseits die pastoralen Aussagen die dogmatischen Prinzipien auf die konkrete historische Situationen beziehen. Da die historischen Situationen und deren Beurteilung ihrer Natur nach kontingent und wandelbar sind, können historische Aussagen gemäß den theologischen Interpretationsregeln keinen theologisch verbindlichen Charakter haben, was aber die theologische Bedeutung der lehrhaften Elemente dieser Aussagen nicht beeinträchtigt. |
Fortsetzung von Seite 264. Die Quelle wird nicht genannt. |
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