Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | [Arbeitskreis “Städtebauförderung - Stadtumbau West“ der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern] |
Titel | Städtebauförderung in Bayern, Stadtumbau West, Hinweise zur Programmdurchführung, Arbeitsblatt 6 |
Herausgeber | Oberste Baubehörde im Bayrischen Staatsministerium des Inneren |
Ort | München |
Jahr | 2007 |
URL | http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/staedtebaufoerderung/veroeffentlichung/arbeitsblatt_6.pdf |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Jg/Fragment 304 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:46 Kybot | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 304, Zeilen: 16-23 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: rechte Spalte, Abs. 1 |
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Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (Aufstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. Beginn der vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs. 4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgebotes ein gewisses Auswahlermessen [Fn 448]. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Kombination aus diesen Instrumenten möglich oder sinnvoll ist.
[Fn 448] Fieseler in Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, § 171 a Rn. 2 |
Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (SEK nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs.4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Auf dieser Grundlage erfolgt die Abwägung, welche städtebaulichen Instrumente und Verfahren Erfolg versprechend sind. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Kombination aus diesen Instrumenten möglich oder sinnvoll ist. |
Der Text ist ebenfalls Teil von Seite 316 der Dissertation, siehe Jg/Fragment 316 14. |
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[2.] Jg/Fragment 312 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-31 11:37:34 Plagin Hood | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Jg, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 312, Zeilen: 7-12 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: 0 |
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Nach § 7 h EStG können bestimmte Aufwendungen an Gebäuden als Sonderabgabe abgezogen werden, wenn das Gebäude in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsgebiet liegt. Gebäude in einem Stadtumbaugebiet sind davon nicht erfasst. Wegen dieser unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung wird der Einsatz von Sanierungssatzungen empfohlen, wenn eine steuerliche Abschreibung förderlich erscheint (beispielsweise bei großen Modernisierungsprojekten). | Nach § 10 f EStG können bestimmte Aufwendungen an Gebäuden als Sonderabgabe abgezogen werden, wenn das Gebäude in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsgebiet liegt. Gebäude in einem Stadtumbaugebiet sind davon nicht erfasst. Wegen dieser unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung wird der Einsatz von Sanierungssatzungen empfohlen, wenn eine steuerliche Abschreibung förderlich erscheint (beispielsweise bei großen Modernisierungsprojekten). |
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[3.] Jg/Fragment 314 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-31 15:00:43 Klicken | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Jg, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 314, Zeilen: 13-23 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: 0 |
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Es empfiehlt sich, zu Planungsbeginn einen Beschluss zur Aufstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zu fassen, auch wenn im Stadtumbaurecht ein förmlicher Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist. Wenn nach ersten Überlegungen sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, sollte geprüft werden, ob ein Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet (Einleitungsbeschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB) oder ggf. für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Einleitungsbeschluss nach § 165 Abs. 4 BauGB) zu fassen ist. Das Datum des Einleitungsbeschlusses kann als spätester Stichtag für die Bestimmung des Anfangswerts bei der Ermittlung entwicklungsbedingter Werterhöhungen Bedeutung haben. | Es empfiehlt sich zu Planungsbeginn, insbesondere bei Brachflächen, einen Beschluss zur Durchführung eines SEK zu fassen, auch wenn im Stadtumbaurecht ein förmlicher Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist. Wenn nach ersten Überlegungen z.B. bei einer Konversionsmaßnahme sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten sind, sollte geprüft werden, ob ein Beschluss über die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet (Einleitungsbeschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB) oder für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (Einleitungsbeschluss nach§ 165 Abs. 4 BauGB) zu fassen ist. Das Datum des Einleitungsbeschlusses kann als spätester Stichtag für die Bestimmung des Anfangswerts bei der Ermittlung entwicklungsbedingter Werterhöhungen Bedeutung haben. |
Unausgewiesene wörtliche Übernahme |
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[4.] Jg/Fragment 315 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-12-31 11:40:10 Plagin Hood | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 315, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: 0 |
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[Das Sanierungs- und Entwicklungsrecht sieht eine Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen als Grundlage für einen Satzungsbeschluss zwingend] vor. In Einzelfällen kann eine vorbereitende Untersuchung im Stadtumbau entbehrlich sein, wenn ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 141 Abs. 2 BauGB als hinreichende Beurteilungsgrundlage ausreicht. | Das Sanierungs- und Entwicklungsrecht sieht eine Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen als Grundlage für einen Satzungsbeschluss zwingend vor. In Einzelfällen kann eine vorbereitende Untersuchung im Stadtumbau entbehrlich sein, wenn ein SEK nach § 141 Abs. 2 BauGB als hinreichende Beurteilungsgrundlage ausreicht. |
Fortgesetzt von S. 314. |
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[5.] Jg/Fragment 316 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:30:49 Kybot | Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 316, Zeilen: 14-38 |
Quelle: Bayrisches Staatsministerium Arbeitsblatt 6 2007 Seite(n): 13, Zeilen: rechte Spalte |
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gg) Wahl des Verfahrens
Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs. 4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. In den vorbereitenden Planungen werden im Sinne einer Machbarkeitsprüfung alle notwendigen fachlichen und ökonomischen Grundlagen ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Abwägung, welche städtebaulichen Instrumente und Verfahren Erfolg versprechend sind. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Maßnahmenkombination dieser Instrumente möglich oder sinnvoll ist. Die zur Verfügung stehenden Verfahrensinstrumente besitzen unterschiedliche Eingriffs- und Wirkungsintensität und sind daher entsprechend den Erfordernissen und Zielsetzungen des Stadtumbaugebiets nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wählen. Die Gemeinde hat bei der Wahl des Verfahrens zunächst die konkrete städtebauliche Situation im Maßnahmengebiet in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus sind aber auch die angestrebten Ziele der Stadtumbaumaßnahme, voraussichtliche Einzelmaßnahmen und deren (konsensuale) Durchführbarkeit sowie die erwarteten Auswirkungen auf die Entwicklung der Bodenpreise zu berücksichtigen. Ausgehend von den Problemstellungen vor Ort ist unter den möglichen Instrumenten zunächst dasjenige zu wählen, das einen angemessenen Eingriff erlaubt. Die Festlegung eines Stadtumbaugebiets durch Beschluss ist sinnvoll, wenn die darauf bezogenen Maßnahmen auf dem Konsensualprinzip (Stadtumbauverträge) beruhen. Ist dies nicht ausreichend um die im städtebaulichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele und Maßnahmen zu erreichen, ist ein anderes Verfahrensinstrument (Festlegung eines Stadtumbaugebiets als Satzung und/oder [Sanierungs- bzw. Entwicklungssatzung), gegebenenfalls auch zusätzlich, zu wählen [Fn 462].] [Fn 462] Bayrisches Staatsministerium des Inneren, Stadtumbau West, Arbeitsblatt 6, 2007, S. 13 |
[S. 13 rechte Spalte]
Verfahrenswahl Die Entscheidung für die Wahl des Verfahrens ergibt sich aus den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere den vorbereitenden Planungen (SEK nach § 171 b Abs. 2 BauGB bzw. vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB oder § 165 Abs.4 BauGB) und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. In den vorbereitenden Planungen werden im Sinne einer Machbarkeitsprüfung alle notwendigen fachlichen und ökonomischen Grundlagen ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Abwägung, welche städtebaulichen Instrumente und Verfahren Erfolg versprechend sind. Die Gemeinde entscheidet dann, ob eine städtebauliche Sanierungs-, Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahme bzw. eine Kombination aus diesen Instrumenten möglich oder sinnvoll ist. Die zur Verfügung stehenden Verfahrensinstrumente besitzen unterschiedliche Eingriffs- und Wirkungsintensität und sind daher entsprechend den Erfordernissen und Zielsetzungen des Erneuerungsgebiets nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wählen. Die Gemeinde hat bei der Wahl des Verfahrens zunächst die konkrete städtebauliche Situation im Maßnahmengebiet in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus sind aber auch die angestrebten Ziele der Erneuerung, voraussichtliche Einzelmaßnahmen und deren Durchführbarkeit sowie die erwarteten Auswirkungen auf die Entwicklung der Bodenpreise zu berücksichtigen. Ausgehend von den Problemstellungen vor Ort ist unter den möglichen Instrumenten zunächst dasjenige zu wählen, das einen angemessenen Eingriff erlaubt. Die Festlegung eines Stadtumbaugebiets durch Beschluss ist sinnvoll, wenn die darauf bezogenen Maßnahmen auf dem Konsensualprinzip (Stadtumbauverträge) beruhen. Ist dies nicht ausreichend um die im SEK festgelegten Ziele zu erreichen, ist ein anderes Verfahrensinstrument (Festlegung eines Stadtumbaugebiets als Satzung und/oder Sanierungs- bzw. Entwicklungssatzung) – gegebenenfalls auch zusätzlich – zu wählen. |
Erst auf der Folgeseite wird durch eine Fußnote auf die Quelle hingewiesen. Eine Diskussion oder tiefere Auseinandersetzung mit dem übernommenen Text findet nicht statt. |
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[[QAutor::[Arbeitskreis “Städtebauförderung - Stadtumbau West“ der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern]| ]]