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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Michael Donner
Titel    Die Begrenzung bewaffneter Konflikte durch das moderne jus ad bellum
Zeitschrift    Archiv des Völkerrechts. AVR
Herausgeber    Thomas Bruha, Philip Kunig, Werner Meng, Walter Rudolf, Daniel Thürer und Robert Uerpmann-Wittzack
Ort    Tübingen
Verlag    Mohr
Jahr    1995
Jahrgang    33
Seiten    168-218
ISSN    0003-892X

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Dv/Fragment 009 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 00:51:09 Klicken
Donner 1995, Dv, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Drhchc, Plaqueiator, Hindemith, Hotznplotz, Cassiopeia30, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 009, Zeilen: 5-8
Quelle: Donner 1995
Seite(n): 171, Zeilen: 10-13, 15-19; 107-113
I. Die Entwicklung des Rechts zur Kriegsführung (ius ad bellum)

1. Das Recht zur Kriegsführung bis 1945

a. Theoretische Grundlagen

Seit Menschengedenken suchen organisierte Herrschaftsverbände ihre Interessen mit Waffengewalt durchzusetzen. Das Recht zur Ausübung von Waffengewalt, also das ius ad bellum, ist seit ebenso langem Zeitraum von Bedeutung. Die Wurzeln einer theoretischen Ausformung des ius ad bellum reichen zurück bis Cicero.26 Weitere Autoren wie Augustin27, Thomas von Aquin28 und Francisco de Vitoria29 entwickelten ein theoretisches Modell des ius ad bellum.

aa. Hugo Grotius


26 De re publica, 3/23

27 Augustin, De civitate Dei, dt. Übersetzung: Thimme, Vom Gottesstaat, 19. Buch, Kap. 7 (S. 545)

28 Thomas de Aquino, Summa Theologica-Secunda Secundae, Quaestio XL - De bello, dt.-lat. Ausgabe: Albertus Magnus-Akademie

29 Francisco de Vitoria, S. 125

II. Der Entwicklungsstand des jus ad bellum

1. Das Gewaltverbot

Seit organisierte Herrschaftsverbände ihre Interessen mit Waffengewalt durchzusetzen suchen, ist das Recht zur Ausübung von Waffengewalt, also das jus ad bellum, von Bedeutung. Das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 der Charta kann insoweit [...] auf eine Reihe von historischen Vorläufern zurückblicken. Cicero7, Augustin8, Thomas von Aquin9, Francisco de Vitoria10 und Hugo Grotius11 — um nur einige zu nennen - haben sich mit dem ius ad bellum eingehend befaßt und eine politisch-theologisch geprägte "Lehre vom Gerechten Krieg" geschaffen [...].


7 G. J. Cicero, De re publica, 3/23.

8 Augustin (354—430), De civitate Dei.

9 Thomas de Aquino (1225—1274), Summa Theologica-Secunda Secundae, Quaestio XL - De bello [Acc. de Migne, Tomus Tertius, 1846 (1853)].

10 Francisco de Vitoria (1483-1546), Obras: relecciones teológicas [Edición crítica del texto latino, versión española, introducción general e introducciones con el estudio de su doctrina teológico-jurídica por el P. Teófilo Urdánoz, 1960.]

Anmerkungen

Die beiden Einstiegssätze folgen in den Formulierungen fast vollständig Donner (1995), ohne dass dies gekennzeichnet wäre (diese werden daher in die Zählung aufgenommen). Danach wird der Donnersche Gedankengang zwar beibehalten, aber in eigene Worten gefasst. Die Liste der klassischen Beiträger zum "ius ad bellum" ist, auch wenn sie der Donnerschen Auflistung entspricht, Standard.

Sichter


[2.] Dv/Fragment 015 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:06:38 Kybot
Donner 1995, Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 15, Zeilen: 24-25
Quelle: Donner 1995
Seite(n): 172, Zeilen: 2-3
Gleichwohl diese Regularien eine Antwort auf den Positivismus und die Schrecken des Ersten Weltkriegs waren, [...] [...] waren insoweit eine Antwort auf den Positivismus und die Schrecken des Ersten Weltkriegs.
Anmerkungen

Zwar ist die Stelle kurz, jedoch steckt hier eine fremde Gedankenleistung drin, die nicht gewürdigt ist. Interessant ist hierbei, dass der Verf. in der Satzeinleitung sich auf "diese Regularien" bezieht, aber zuvor von überhaupt keinen Regularien gesprochen hat – er kopiert eine Phrase ohne Sinn und Verstand.

Sichter
Hotznplotz


[3.] Dv/Fragment 093 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 02:30:32 Klicken
Donner 1995, Dv, Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 093, Zeilen: 15-19; 102
Quelle: Donner 1995
Seite(n): 169-170, Zeilen: 37-38; 01-02, 101-102
So wird das Verhältnis dieser beiden Rechtsgebiete, des ius ad bellum einerseits, des ius in bello andererseits, auch bildlich als zwei hintereinander liegende Dämme dargestellt, von denen der zweite, das Kriegsvölkerrecht, erst dann Wirkung entfaltet, wenn der erste, das Friedensvölkerrecht, "gebrochen" ist.[FN 528]

[FN 528] Schindler, Abgrenzungsfragen, S. 5

Schindler hat deswegen das jus ad bellum und das jus in bello mit zwei hintereinander gestaffelten Dämmen verglichen, von denen der zweite erst dann Wirkung entfaltet, wenn der erste gebrochen ist[FN 5].

[FN 5] D. Schindler, Abgrenzungsfragen zwischen dem jus ad bellum und dem jus in bello, in Y. Hangartner/S. Trechsel (Hrsg.), Festschrift Haug, 1986, S. 256.

Anmerkungen

gleicher Sachverhalt

Sichter


[4.] Dv/Fragment 100 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:13:59 Kybot
Donner 1995, Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 01-06
Quelle: Donner 1995
Seite(n): 192, Zeilen: 19-24
[...] wie sich aus Abs. 4 der Präambel des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1977 ergibt, wonach weder das Zusatzprotokoll noch die vier Genfer Abkommen so ausgelegt werden dürften, als rechtfertigten oder erlaubten sie eine Angriffshandlung oder sonstige mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Gewalt. Diese Auffassung wird bestätigt durch Abs. 4 der Präambel zum I. Zusatzprotokoll von 1977, wonach "weder dieses Protokoll noch die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 so auszulegen sind, als rechtfertigten oder erlaubten sie eine Angriffshandlung oder sonstige mit der Charta der Vereinten Na-tionen unvereinbare Anwendung von Gewalt"[FN 130].

[FN 130] Näher B. Zimmermann, Protocol I-Preamble, in Y. Sandoz/C. Swinarski/B. Zimmermann (Hrsg.), Commentary on the Additional Protocols of 8 June 1977 to the Geneva Conventions of 12 August 1949, 1987, Rdnr. 27 ff.

Anmerkungen

Bei 19 aufeinanderfolgenden übereinstimmenden Wörtern handelt es sich offenbar um eine Übernahme, auch wenn die Quelle u.U. eine andere sein könnte. Keine Quellenangabe.

Sichter
Hotznplotz


[5.] Dv/Fragment 154 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 03:15:00 Klicken
Donner 1995, Dv, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30, Goalgetter
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 17-23; 109-111
Quelle: Donner 1995
Seite(n): 196; 205, Zeilen: 09-10, 15-21, 104, 111; 07-09, 109-114
Teilweise wird die Anwendbarkeit im Verlauf der militärischen Auseinandersetzung gänzlich abgelehnt.[FN 825] Teilweise wird angenommen, daß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zwar für den Gesamtkonflikt anwendbar sei, einzelne militärische Maßnahmen sollen jedoch in einem längeren Konflikt nicht mehr dem Prinzip unterliegen.[FN 826] Schließlich wird vertreten, daß jede militärische Maßnahme während des Konfliktes den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müsse.[FN 827]

[FN 825] Dinstein, S. 217

[FN 826] Schindler, Abgrenzungsfragen, S. 255

[FN 827] Greenwood, Relationship, S. 223; Donner, S. 205

[S. 196, 9-10]

Green[FN 144], von Heinegg[FN 145] und Dinstein[FN 146] lehnen die Anwendung des jus ad bellum in militärischen Konflikten uneingeschränkt ab.

[S. 196, 15-21]

Schindler[FN 148], Bothe[FN 149] und Combacau[FN 150] wolle [sic!] die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nur eingeschränkt in einem militärischen Konflikt anwenden. Da das Selbstverteidigungsrecht nur der Wiederherstellung des status quo diene, blieben diese Grundsätze zwar für die gesamte Dauer eines Konflikts maßgebend; einzelne militärische Maßnahmen hingegen sollen in einem längeren Konflikt nicht mehr nach den Grundsätzen des Selbstverteidigungsrechts beurteilt werden können; [...]

[S. 196, 104]

[FN 146] Dinstein (Fn. 61), S. 217.

[S. 196, 111]

[FN 148] Schindler (Fn. 5), S. 254 f.

[S. 205, 7-9]

Der Verteidiger ist aber auch in einem längeren Konflikt verpflichtet, diese Maßnahmen auf das Ziel zu beschränken, sich gegenüber dem Kontra-henten zu verteidigen[FN 191].

[S. 205, 109-114]

[FN 191] [...] Greenwood (Fn. 132), S. 223: "This requirement of pro-portionality (...) means that it is not enough for a state to show that its initial recourse to force was a justifiable act of self-defence and that its subsequent acts have complied with the jus in bello. It must also show that all its measures involving the use of force, throughout the conflict, are reasonable, proportionate acts of self-defence"; [...]

Anmerkungen

Übereinstimmung von Aussagen und den belegenden Literaturreferenzen mit Donner.

Sichter


[6.] Dv/Fragment 180 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:11:58 Kybot
Donner 1995, Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 29-31
Quelle: Donner 1995
Seite(n): 193, Zeilen: 13-14
Das Humanitäre Völkerrecht dient dem Schutz der an dem bewaffneten Konflikt beteiligten bzw. der durch diesen betroffenen Individuen. Ziel des humanitären Völkerrechts für bewaffnete Konflikte ist der Schutz des Individuums.
Anmerkungen
Sichter
Hotznplotz