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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Klaus-Peter Martens
Titel    Die Organisation des Konzernvorstands
Sammlung    Festschrift für Theodor Heinsius zum 65. Geburtstag am 25. September 1991
Herausgeber    Friedrich Kübler
Ort    Berlin [u.a.]
Verlag    de Gruyter
Jahr    1991
Seiten    523-544
ISBN    3-11-012867-5
URL    http://books.google.es/books?id=l5kZL-F0cCYC

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Ah/Fragment 090 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:40 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 4-17
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 523, Zeilen: 4-26
Das deutsche Konzernrecht stellt nach 30 Jahren intensiver Rechtspraxis [FN 407] und Rechtslehre [FN 408] ein durchaus imposantes, in mancher Hinsicht allerdings allzu kunstvolles Gebäude dar [FN 409]. Dieses Gebäude befindet sich jedoch mit einem nicht geringen Teil auf schwankendem Boden, da es trotz aller verdienstvollen Bemühungen bisher nicht gelungen ist , den rechtstatsächlichen Unterbau genügend zu erhellen [FN 410]. In diesem Defizit rechtstatsächlicher Durchdringung der Konzernlandschaft liegt auch der Grund für den außerordentlichen Abstraktionsgrad des Konzernrechts und den bisher noch unterentwickelten Einsatz flexibler Anpassungsinstrumente zur Beurteilung untypischer Einzelfälle. Gerade aber wegen der Komplexität des Konzernrechts und seiner grundlegenden Bedeutung für die Organisation großräumiger Wirtschaftseinheiten kommt es vor allem darauf an, die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls zu erfassen und dafür geeignete Rechtssätze zu entwickeln. Was für den familiären Konzern gut sein mag, kann für das Kolossalgebäude eines [weltweit operierenden Konzerns mit mehreren 100.000 Aktionären funktionswidrig, vielleicht auch nur überflüssiger Schnörkel sein.]

[FN 407: Von den berühmten Konzernrechtsentscheidungen sind vor allem hervorzuheben: BGHZ 83, 122 ff. ("Holzmüller").; BGHZ 95, 330 ff. ("Autokran"); BGHZ 107, 7 ff. ("Tiefbau"); BGHZ 115, 187 ff. ("Video") und BGHZ 122,123 ff. ("TBB").]

[FN 408: Aus der umfangreichen Literatur Altmeppen, DB 1991,2225; Flume, DB 1992, 25; Hommelhoff, DB 1992, 30% Lutter, AG 1990, 179; Stimpel, ZGR 1991, 144; ders., AG 1986, 117; ders., Autokran-Tiefbau-Video: Stand der Rechtsprechung; Kleindiek, ZIP 1991, 1330; Krieger, Der Tatbestand des qualifizierten faktischen Konzerns; Wiedemann, DB 1993, 141; Priester, ZIP 1986, 137; Sonntag, Konzernbildungs- und Konzernleitungskontrolle bei der GmbH; Limmer, Die Haftungsverfassung des faktischen GmbH-Konzerns. Speziell zur sogenannten Konzernzustandshaftung Ulmer, NJW 1986, 1579, 1583 ff.; ders., AG 1986, 123, 126; Assmann, JZ 1986, 928, 934 ff; Emmerich, GmbHR 1987, 213, 217 ff.; ders., in: Schob, Kommentar zum GmbHG, Anhang Konzernrecht, Rdnr. 223; Semler, in: Festschrift für Goerdeler, S. 551, 574 ff; Deilmann, Die Entstehung des qualifiziert faktischen Konzerns, S. 160; Ebenroth/Wilken, BB 1991,2229 f.; Sonnenschein/Holdorf, JZ 1992, 715, 719. Speziell zur sogenannten Konzernverschuldenshaftung Lutter, ZGR 1982, 244, 267; ders., ZIP 1985, 1425, 1429; ders., Das System des deutschen GmbH-Konzernrechts, S. 208; Lutter/Timm, ZGR 1983, 269, 281; Rehbinder, AG 1986, 85, 96; Drüke, Die Haftung der Muttergesellschaft für Schulden der Tochtergesellschaft, S. 177 f. Speziell zum sogenannten zweispurigen Haftungsmodell K. Schmidt, ZIP 1989, 545, 546 ff.; ders., ZIP 1991, 1325, 1327 ff. ; ders., ZHR 155 (1991), 417, 432 f.]

[FN 409: Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523.]

[FN 410: Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht, S. 6 ff; Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523.]

Gleichwohl stellt das Konzernrecht nach 25 Jahren intensiver Rechtspraxis und Rechtslehre ein durchaus imposantes, in mancher Hinsicht allerdings allzu kunstvolles Gebäude dar. Freilich ist nicht auszuschließen, daß sich dieses Gebäude mit einem nicht geringen Teil auf schwankendem Boden befindet; denn trotz aller verdienstvollen Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, den rechtstatsächlichen Unterbau genügend zu erhellen [FN 1]. Vielleicht liegt in diesem Defizit rechtstatsächlicher Durchdringung der Konzernlandschaft auch der Grund für den außerordentlichen Abstraktionsgrad des Konzernrechts und den bisher noch unterentwickelten Einsatz flexibler Anpassungsinstrumente zur Beurteilung untypischer Einzelfälle. [...] Angesichts der Komplexität des Konzernrechts und seiner grundlegenden Bedeutung für die Organisation großräumiger Wirtschaftseinheiten kommt es aber vor allem darauf an, die konkreten Besonderheiten des Einzelfalls zu erfassen und dafür geeignete Rechtssätze zu entwickeln. Was für die "Villa Holzmüller" gut sein mag, kann für das Kolossalgebäude eines weltweit operierenden Konzerns mit mehreren 100000 Aktionären funktionswidrig, vielleicht auch nur überflüssiger Schnörkel sein.

[FN 1: Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht (1988), S. 6ff.]

Anmerkungen

Die ganze Seite ist wörtlich übernommen, mit geringfügigen Anpassungen (z.B. 25 Jahre werden auf 30 Jahre aktualisiert). Auch die FN 410 ist aus der Quelle übernommen. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Quellenverweise sind vorhanden, verschleiern jedoch vollständig, dass die ganze Seite von Martens stammt und nicht von Ah: * FN 409: verweist trotz wörtlicher Übernahme auf die Quelle via "Dazu Martens" * FN 410: nennt erst die aus Martens abgeschriebene Quelle Wiedemann (1988) * FN 411: findet sich erst am Ende des Paragraphen auf der nächsten Seite

Sichter
Goalgetter


[2.] Ah/Fragment 091 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:02:42 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 1-5
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 523, Zeilen:
[Was für den familiären Konzern gut sein mag, kann für das Kolossalgebäude eines] weltweit operierenden Konzerns mit mehreren 100.000 Aktionären funktionswidrig, vielleicht auch nur überflüssiger Schnörkel sein. Aus diesem Grunde ist für die Behandlung des Konzernrechts generell eine sorgfältige Berücksichtigung aller einzelfallbedingten Besonderheiten sowie umfassende Kenntnis der praktischen Zusammenhänge anzumahnen [FN 411].

[FN 411: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523]

Was für die "Villa Holzmüller" gut sein mag, kann für das Kolossalgebäude eines weltweit operierenden Konzerns mit mehreren 100 000 Aktionären funktionswidrig, vielleicht auch nur überflüssiger Schnörkel sein. Deshalb ist für die Behandlung des Konzernrechts generell eine sorgfältige Berücksichtigung aller einzelfallbedingten Besonderheiten sowie umfassende Kenntnis der praktischen Zusammenhänge anzumahnen.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung des Zitats. Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser trotzdem darüber im Unklaren, dass der ganze Paragraph von Martens stammt. Fortsetzung von Ah/Fragment_090_04

Sichter
Frangge


[3.] Ah/Fragment 122 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:40:44 Kybot
Ah, Fragment, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Klicken, Sotho Tal Ker
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 9-10
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 530, Zeilen: 31-32
Die rechtliche und tatsächliche Sonderstellung des Aufsichtsrats der Konzernobergesellschaft ergibt sich aus seinem doppelspurigen Zuständigkeitsbereich: Die rechtliche und tatsächliche Sonderstellung des Konzernvorstands ergibt sich aus seinem doppelspurigen Zuständigkeitsbereich.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit Anpassung ohne Quellenverweis (am Ende des Abschnitts weiter unten gibt es einen Verweis auf viele Quellen, Martens 1991 ist nicht darunter) Fragment ist kurz, aber wohl eindeutig übernommen, da seltene Wortkombinationen verwendet werden.

Sichter


[4.] Ah/Fragment 133 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:30 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, 188.194.114.215, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 3-9
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 530-531, Zeilen: 34-37, 1-3
Anläßlich der Ausübung dieser Funktionen unterscheidet sich der Konzernvorstand in keiner Weise von dem Vorstand anderer Aktiengesellschaften, die sich als konzernfreie Unternehmen betätigen: Er hat dieses Unternehmen zu organisieren, den Gesellschaftszweck zu verfolgen und den Unternehmensgegenstand auszuschöpfen; alle dafür geeigneten Maßnahmen zeichnen sich dadurch aus, daß durch sie die Unternehmenssituation der Holding unmittelbar und konkret betroffen wird [FN 616].

[FN 616: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 530 f]

[Seite 531, Zeile 1-3] Anläßlich der Ausübung dieser Funktionen unterscheidet sich der Konzernvorstand in keiner Weise von dem Vorstand anderer Aktiengesellschaften, die sich als konzernfreie Unternehmen betätigen.

[Seite 530, Zeile 34-37, Seite 531, Zeile 1] Er hat dieses Unternehmen zu organisieren, den Gesellschaftszweck zu verfolgen und den Unternehmensgegenstand auszuschöpfen. Alle dafür geeigneten Maßnahmen zeichnen sich dadurch aus, daß durch sie die Unternehmenssituation der Holding unmittelbar und konkret betroffen wird.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit Umstellung. Nicht als Zitat gekennzeichnet, weswegen für den Leser trotz Quellenverweis unklar bleibt, wie viel übernommen wurde und dass die Übernahme wortwörtlich war.

Sichter
Goalgetter


[5.] Ah/Fragment 140 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:46 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 4-10
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 530, Zeilen: 5-13
Das Aktiengesetz enthält nur wenige zwingende Organisationsregelungen, überläßt also der Praxis einen weiten Gestaltungsspielraum zur Umsetzung ihrer konkreten Organisationsvorstellungen. Diese Organisationspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 76 AktG [FN 647] und richtet sich demzufolge primär gegen den Konzernvorstand, der als Konzernleitungsorgan unter Betracht der konkreten Konzernstrukturen die Verantwortung für eine optimale Konzernorganisation trägt.

[FN 647: Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, S. 182 ff.; Kropff, ZGR 1984, 112, 132; Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 530; ders., ZHR 159 (1995), 567, 569 f.]

Freilich enthält das AktG auch im übrigen nur wenige zwingende Organisationsregelungen, überläßt also der Praxis einen weiten Gestaltungsspielraum zur Umsetzung ihrer konkreten Organisationsvorstellungen. Darüber müssen die zuständigen Gesellschaftsorgane nach pflichtgemäßem Ermessen unter Betracht der konkreten Unternehmens- bzw. Konzernstrukturen befinden. Diese Organisationspflicht richtet sich primär gegen den Konzernvorstand, der als Konzernleitungsorgan die Verantwortung für eine optimale Konzernorganisation trägt. Sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 AktG [FN 13].

[FN 13 Dazu vor allem Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht (1982), S.182ff sowie Kropff ZGR 1984, S. 112, 132.]

Anmerkungen

Der Absatz ist aus Satzfragmenten der Quelle zusammengesetzt, ein Zitat ist nicht gekennzeichnet, und auch der Quellenverweis ist aus der Quelle kopiert (und um die Quelle erweitert). Zum einen ist er nicht ausreichend, den Leser über die wörtlichen Übernahmen zu informieren, und zum anderen ist er in der Mitte des übernommenen Textfragments zu finden.

Sichter
Goalgetter


[6.] Ah/Fragment 140 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:48 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 12-29
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 524, Zeilen: 4-6, 11-25
Im Mittelpunkt der nachstehenden Ausführungen steht der konglomerate, nach Sparten organisierte Konzernverbund, an dessen Spitze sich eine Holdinggesellschaft befindet [FN 648]. Diese Konzerne sind dadurch gekennzeichnet, daß die Tochtergesellschaften ihrerseits Holdingfunktionen für den Bereich der von ihnen konzernabhängigen Gesellschaften ausüben [FN 649]. Dieses Konzernmodell birgt jedoch gesellschaftsrechtliche Probleme in sich. Aufgrund der operativen Vorrangstellung der mit Holdingfunktionen betrauten Tochtergesellschaften kann sich in diesen Gesellschaften eine unternehmenspolitische Eigendynamik entwickeln, die die gebotene Konzernkontrolle und Konzernleitung des Gesamtkonzerns erschwert, im Konfliktfall sogar zu einer Blockade führen kann [FN 650]. Um diesen Zentrifugalkräften entgegenzuwirken, hat sich in der Praxis ein Organisationsmodell entwickelt, das auf der organrechtlichen Integration der in den Tochtergesellschaften wichtigsten Verantwortungs- und Entscheidungsträger in den Holdingvorstand beruht [FN 651]. Somit werden diese Repräsentanten der Tochtergesellschaften zugleich mit Holdingfunktionen betraut und sind damit auch Entscheidungsträger des Gesamtkonzerns. In dieser Rolle müssen sie die Interessen der von ihnen repräsentierten Tochtergesellschaft und des damit verbundenen Konzernbereichs zurückstellen.

[FN 648: Leitbild dieses Konzernmodells sind der RWE-, Thyssen-, Krupp-Hoesch- und der VEBA-Konzern.]

[FN 649: Diese Konzernbereiche sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Unternehmensgegenstände eigenständige, in sich homogene Konzerngebilde, die man als Konzerne innerhalb eines divisionalisierten Gesamtkonzerns qualifizieren kann. Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524.]

[FN 650: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 575.]

[FN 651: Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 571; Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten; Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719.]

Vielmehr steht im Mittelpunkt der konglomerate, nach Sparten organisierte Konzernverbund, an dessen Spitze sich eine Holdinggesellschaft befindet. Leitbild dieses Konzernmodells sind der Daimler-, RWE-, Thyssen- und der VEBA-Konzern [FN 5]. [...] Diese Konzernbereiche sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Unternehmensgegenstände eigenständige, in sich homogene Konzerngebilde, die man als Konzerne innerhalb eines divisionalisierten Gesamtkonzerns qualifizieren kann. Aufgrund ihrer operativen Vorrangstellung kann sich in diesen Tochtergesellschaften eine unternehmenspolitische Eigendynamik entwickeln, die die gebotene Konzernkontrolle und Konzernleitung des Gesamtkonzerns erschwert, im Konfliktfall sogar zu einer Blockade führen kann. Um diesen Zentrifugalkräften entgegenzuwirken, hat sich ein Organisationsmodell entwickelt, das auf der organrechtlichen Integration der in den Tochtergesellschaften wichtigsten Verantwortungs- und Entscheidungsträger in den Holdingvorstand beruht. Diese Repräsentanten der Tochtergesellschaften werden somit zugleich mit Holdingfunktionen betraut, sind somit auch Entscheidungsträger des Gesamtkonzerns und müssen in dieser Rolle die Interessen "ihrer" Tochtergesellschaft und des damit verbundenen Konzernbereichs zurückstellen.

[FN 5: Weitere rechtstatsächliche Nachweise bei Decher, Personelle Verflechtungen Im Aktienkonzern (1990), S. 19ff.]

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung als Zitat. Auch die ersten zwei Fußnoten sind aus der Quelle übernommen (aus dem Fließtext "ausgelagert"). Der Quellenverweis in FN 649 ("Dazu Martens") ist mehr als irreführend, da diese Fußnote wörtlich übernommen ist. Aus demselben Grund ist auch FN 651 irreführend. Bleibt als einziger Quellenverweis die FN 650. Dieser Verweis ist aber nicht ausreichend, um den Leser darüber aufzuklären, dass der ganze Paragraph von Martens stammt.

Sichter
Goalgetter


[7.] Ah/Fragment 141 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:50 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-32
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 524-525, Zeilen: 26-37, 1-14
Dieses Organisationsmodell ist also dadurch gekennzeichnet, daß die Repräsentanten der Tochtergesellschaften als Organmitglieder der Tochtergesellschaften verpflichtet sind, deren Eigeninteresse zu verfolgen, zugleich aber als Organmitglied der Holding die übergeordneten Konzerninteressen berücksichtigen müssen. Mithin soll es auf diese Weise zu einem Ausgleich der Partikularinteressen der einzelnen Konzernbereiche einerseits und der Interessen des Gesamtkonzerns andererseits kommen [FN 652]. Folglich besteht das wesentliche Anliegen dieses Führungsmodells darin, die operative Dezentralisation einerseits und die Zentralisation der konzernpolitischen Führungsverantwortung andererseits durch organrechtliche Personalunion der wichtigsten Führungspositionen optimal auszugleichen [FN 653]. Dieser Abstimmungsprozeß erfolgt durch zwei verschiedene, auch personell unterschiedlich besetzte Regelungskreise: Während der eine Regelungskreis aus den Repräsentanten der Tochtergesellschaften besteht, wird der andere Regelungskreis von den "geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern" der Holding gebildet. Diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der Holding sind nahezu ausschließlich für den Bereich "Konzernkontrolle und Konzernleitung" zuständig und üben deshalb die Vorstandsfunktion in der Holding auch hauptamtlich aus. Dagegen greifen sie Einzelentscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften nur dann auf, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die für den Gesamtkonzern von grundsätzlicher oder doch wesentlicher Bedeutung sind [FN 654].

Darüber hinaus nehmen diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zugleich Kontrollaufgaben in den Tochtergesellschaften wahr, und zwar überwiegend als Aufsichtsratsmitglieder, wobei der Vorstandsvorsitzende zumeist als Aufsichtsratsvorsitzender tätig wird; nicht selten wird er gewissermaßen begleitet durch ein weiteres Mitglied des Konzernvorstands [FN 655]. Durch diese personelle Verkoppelung besteht dieses Führungsmodell aus zwei einander ergänzenden Führungsprinzipien: Zum einen werden die Organmitglieder der Tochtergesellschaften in die konzernrechtliche Verantwortung durch ihre Mitgliedschaft im Holdingvorstand einbezogen - Ergänzung der operativen Verantwortung durch Beteiligung an der konzernpolitischen Gesamtverantwortung -, und zum anderen wird der geschäftsführende Holdingvorstand [durch die Ausübung dieser Aufsichtsratsmandate in die Kontrolle der operativen Konzernbereiche einbezogen - Ergänzung der konzernpolitischen Gesamtverantwortung durch Beteiligung an den operativen Kontrollaufgaben [FN 656].]

[FN 652: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 575; Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 724; hierzu auch Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern und Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten.]

[FN 653: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 524; ders., ZHR 159 (1995), 567, 575 in diese Richtung auch Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 724; vgl. auch Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern und Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten.]

[FN 654: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 525.]

[FN 655: Nach der derzeitigen Gesetzeslage werden solche Aufsichtsratsmandate privilegiert behandelt, indem fünf Konzernmandate nicht auf die gesetzliche Höchstzahl von zehn Mandaten angerechnet werden (§ 100 Abs. 2 S. 2 AktG). Ein solches "Konzernprivileg" ist wegen der damit verbundenen Konzernkontrolle auch im Rahmen einer Neuregelung unabdingbar, deshalb erscheinen sowohl die von der SPD-Fraktion vorgesehene Streichung des Konzernprivilegs (Art. 2 Ziff. 2 lit. b, BT-Drucks. 13/367) als auch die von Bender (DB 1994, 1965) erwogene Einschränkung auf zwei Konzernmandate als sachfremd.]

[FN 656: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 525.]

Während sie als Organmitglieder der Tochtergesellschaften verpflichtet sind, deren Eigeninteressen zu verfolgen, obliegt ihnen als Organmitglied der Holding die Berücksichtigung der übergeordneten Konzerninteressen. Auf diese Weise soll es mithin zu einem Ausgleich der Partikularinteressen der einzelnen Konzernbereiche einerseits und der Interessen des Gesamtkonzerns andererseits kommen. Das wesentliche Anliegen dieses Führungsmodells besteht also darin, die operative Dezentralisation einerseits und die Zentralisation der konzernpolitischen Führungsverantwortung andererseits durch organrechtliche Personalunion der wichtigsten Führungspositionen optimal auszugleichen. Dieser Abstimmungsprozeß erfolgt durch zwei verschiedene, auch personell unterschiedlich besetzte Regelungskreise. Der eine Regelungskreis besteht aus den Repräsentanten der Tochtergesellschaften. Der

zweite Regelungskreis wird von den "geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern" der Holding gebildet. Diese sind nahezu ausschließlich für den Bereich "Konzernkontrolle und Konzernleitung" zuständig, üben deshalb die Vorstandsfunktion in der Holding auch hauptamtlich aus und greifen Einzelentscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften nur dann auf, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die für den Gesamtkonzern von grundsätzlicher oder doch wesentlicher Bedeutung sind [FN 6]. Des weiteren nehmen diese geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zugleich Kontrollaufgaben in den Tochtergesellschaften wahr, und zwar überwiegend als Aufsichtsratsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende zumeist als Aufsichtsratsvorsitzender. Auf diese Weise besteht das hier zugrunde gelegte Führungsmodell aus zwei einander ergänzenden Führungsprinzipien: Während die Organmitglieder der Tochtergesellschaften in die konzernrechtliche Verantwortung durch ihre Mitgliedschaft im Holdingvorstand einbezogen werden - Ergänzung der operativen Verantwortung durch Beteiligung an der konzernpolitischen Gesamtverantwortung - wird der geschäftsführende Holdingvorstand durch die Ausübung dieser Aufsichtsratsmandate in die Kontrolle der operativen Konzernbereiche einbezogen - Ergänzung der konzernpolitischen Gesamtverantwortung durch Beteiligung an den operativen Kontrollaufgaben.

Anmerkungen

Die gesamte Seite stammt von Martens (1991). Sie ist wörtlich übernommen, mit geringfügigen Anpassungen. Ein Zitat ist nicht gekennzeichnet. Quellenverweise sind eingestreut, lassen den Leser aber im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme.

Sichter
Goalgetter


[8.] Ah/Fragment 142 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:53 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 1-6
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 525, Zeilen: 14-26
[Zum einen werden die Organmitglieder der Tochtergesellschaften in die konzernrechtliche Verantwortung durch ihre Mitgliedschaft im Holdingvorstand einbezogen - Ergänzung der operativen Verantwortung durch Beteiligung an der konzernpolitischen Gesamtverantwortung -, und zum anderen wird der geschäftsführende Holdingvorstand] durch die Ausübung dieser Aufsichtsratsmandate in die Kontrolle der operativen Konzernbereiche einbezogen - Ergänzung der konzernpolitischen Gesamtverantwortung durch Beteiligung an den operativen Kontrollaufgaben [FN 656].

1. Zulässigkeit der Doppelmandate im Konzern

Dieses Organisationsmodell der organrechtlichen Personalunion ist mit dem Vorwurf rechtlich unzulässiger Organbesetzung bedacht worden [FN 657].

[FN 656: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 525.]

[FN 657: Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8; Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570, 573; Bühner, DBW 47 (1987), 40, 43; Schwark, DBW 47 (1987), 239,241; v. Werder, DBW 49 (1989), 37, 38; Klein-Gunnewyk/Greubel, ZfO 58 (1989), 245, 250; Hommelhoff in: Druey (Hrsg.), St. Galler Konzernrechtsgespräch, S. 107, 124; Wiedemann, Organverantwortung und Gesellschafterklagen in der Aktiengesellschaft, S. 23.]

[Während die Organmitglieder der Tochtergesellschaften in die konzernrechtliche Verantwortung durch ihre Mitgliedschaft im Holdingvorstand einbezogen werden - Ergänzung der operativen Verantwortung durch Beteiligung an der konzernpolitischen Gesamtverantwortung - wird der geschäftsführende Holdingvorstand] durch die Ausübung dieser Aufsichtsratsmandate in die Kontrolle der operativen Konzernbereiche einbezogen - Ergänzung der konzernpolitischen Gesamtverantwortung durch Beteiligung an den operativen Kontrollaufgaben.

2. Rechtliche Problemfelder

Dieses [...] Führungsmodell ist vielfach mit Kritik, teilweise sogar mit dem Vorwurf rechtlich unzulässiger Organbesetzung bedacht worden [FN 7]

[FN 7: Dazu Bernhardt, Handelsblatt v. 22.7. 1986, S.8 sowie Hoffmann-Becking ZHR 150 (1986), S. 570, 573; Bühner DBW 47 (1987), S. 40,43; Schwark DBW 47 (1987), S. 239, 241; v. Werder DBW 49 (1989), S. 37, 38; Klein-Gunnewyk/Greubel ZfO 1989, S. 245, 250; Hommelhoff, in: St. Galler Konzernrechtsgespräch, S. 107, 124; Wiedemann, Organverantwortung und Gesellschafterklagen in der Aktiengesellschaft (1989), S. 23; hingegen die rechtliche Zulässigkeit grundsätzlich bejahend Decher (Fn.5), S. 198H sowie Semler 10: Festschrift für E. C. Stiefel (1987), S. 719H.]

Anmerkungen

Wörtliche Übernahmen mit Anpassungen. Keine Kennzeichnung als Zitat. Ein Quellenverweis ist für den ersten Teil vorhanden (lässt aber den Leser im Unklaren darüber, wie viel und wie wörtlich übernommen wurde). Die FN 657 ist in ihrer Gesamtheit aus der Quelle übernommen, ohne dass darauf hingewiesen würde.

Sichter
Goalgetter


[9.] Ah/Fragment 142 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:54 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 16-27
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 527-528, Zeilen: 34-38, 1-11
Als Ausgangspunkt dieser Überlegungen eignet sich allenfalls die Regelung des § 100 Abs. 2 AktG hinsichtlich der Ausübung von Aufsichtsratsmandaten; eine vergleichbare Inkompatibilitätsregelung für die Vorstandsbesetzung ist im Aktiengesetz nicht geregelt.

§ 100 Abs. 2 Ziffer 2 AktG legt im Ergebnis fest, daß derjenige nicht Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein kann, der Mitglied des Aufsichtsrats im herrschenden Unternehmen ist. Ratio dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, daß mittels des Konzerneinflusses auf den Vorstand zwecks Ausübung eines Aufsichtsratsmandats eingewirkt wird [FN 658]. In diesem Zusammenhang geht es aber nicht um eine etwaige Beeinflussung des Aufsichtsrats der Konzernholding, sondern um eine etwaige Beeinflussung des Aufsichtsrats der konzernabhängigen Tochtergesellschaften.

[FN 658: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 528; 659: Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 732]

Betrachtet man diese Probleme zunächst nur unter dem Aspekt der gesetzlichen Organisationsvorschriften, so eignet sich dafür allenfalls die Regelung des § 100 Abs.2 AktG hinsichtlich der Ausübung von Aufsichtsratsmandaten. Eine vergleichbare Inkompatibilitätsregelung für die Vorstandsbesetzung ist im AktG nicht enthalten.

Nach § 100 Abs. 2 Ziff.2 AktG kann Mitglied des Aufsichtsrats nicht sein, "wer gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist". [...] Die Vorschrift will verhindern, daß mittels des Konzerneinflusses auf den Vorstand zwecks Ausübung eines Aufsichtsratsmandats eingewirkt wird. [...] In diesem Zusammenhang geht es aber nicht um eine etwaige Beeinflussung des Aufsichtsrats der Konzernholding, sondern um eine etwaige Beeinflussung des Aufsichtsrats der konzernabhängigen Tochtergesellschaften.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahmen, mit kleineren und größeren Anpassungen. Keine Kennzeichnung als Zitat. Ein Quellenverweis, der aber vor dem letzten, wörtlich übernommenen Satz steht, und sich somit nicht auf diesen beziehen kann. Insgesamt bleibt für den Leser unklar, wie und wie viel übernommen wurde.

Sichter
Goalgetter


[10.] Ah/Fragment 143 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:56 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 4-16
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 528, Zeilen: 13-25
Ratio dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, daß sich die Vorstände verschiedener, nicht notwendig konzernverbundener Unternehmen wechselseitig in dem Aufsichtsrat der jeweils anderen Gesellschaft kontrollieren, da zu befürchten ist, daß sich eine solche wechselseitige Kontrolle wegen der beiderseitigen Rücksichtnahme neutralisiert [FN 660]. Eine solche Überkreuzverflechtung weist das vorliegende Organisationsmodell jedoch nicht auf. Zwar üben Mitglieder des geschäftsführenden Konzernvorstands mehrere Aufsichtsratsmandate in den wichtigsten Tochtergesellschaften aus, aber deren Vorstandsmitglieder gehören nicht dem Aufsichtsrat der Holding, sondern ihrem Vorstand an. Somit kontrollieren die Mitglieder des Konzernvorstands nicht die dem Aufsichtsrat ihrer Tochtergesellschaft angehörenden Vorstandsmitglieder, sondern arbeiten mit diesen kooperativ im Konzernvorstand zusammen [FN 661]

[FN 660: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 528; Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 732.]

[FN 661: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 528; ders., ZHR 159 (1995), 567, 572 ff]

Es soll verhindert werden, daß sich die Vorstände verschiedener, nicht notwendig konzernverbundener Unternehmen wechselseitig in dem Aufsichtsrat der jeweils anderen Gesellschaft kontrollieren. Es ist zu befürchten, daß sich eine solche wechselseitige Kontrolle wegen der beiderseitigen Rücksichtnahme neutralisiert. Eine solche Überkreuz-Verflechtung weist das hiesige Organisationsmodell offensichtlich nicht auf. Zwar üben Mitglieder des geschäftsführenden Konzernvorstands mehrere Aufsichtsratsmandate in den wichtigsten Tochtergesellschaften aus. Deren Vorstandsmitglieder gehören aber nicht dem Aufsichtsrat der Holding, sondern ihrem Vorstand an, kontrollieren also nicht die dem Aufsichtsrat ihrer Tochtergesellschaft angehörenden Vorstandsmitglieder, sondern arbeiten mit diesen kooperativ im Konzernvorstand zusammen.
Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung als Zitat. Zwei Quellenverweise sind vorhanden, lassen den Leser aber darüber im Unklaren, dass er Martens liest und nicht Ah.

Sichter
Goalgetter


[11.] Ah/Fragment 143 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:58 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, WiseWoman, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 27-32
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 528-529, Zeilen: 31-39, 1-3
Die analoge Anwendung des § 100 Abs. 2 Ziffer 2 AktG scheidet aus [FN 664], weil das dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft angehörende geschäftsführende Vorstandsmitglied gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Repräsentanten der Tochtergesellschaften sind, in keinem dem gesetzlichen Tatbestand vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis steht [FN 665].

[FN 664: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 528; im Ergebnis übereinstimmend Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 732 f.; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 77.]

[FN 665: Ein solches Abhängigkeitsverhältnis könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gegenüber ihren Kollegen aus den Tochtergesellschaften in einer offensichtlichen Unterlegenheitssituation befinden würden. Eine solche Situation wäre jedoch bereits unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben einer ausgewogenen, auf das Gleichgewicht der Kräfte ausgerichteten Vorstandsorganisation. Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 528 f.]

Die analoge Anwendung des § 100 Abs. 2 Ziff.2 AktG scheidet deshalb aus, weil das dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft angehörende geschäftsführende Vorstandsmitglied gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Repräsentanten der Tochtergesellschaften sind, in keinem dem gesetzlichen Tatbestand vergleichbaren

Abhängigkeitsverhältnis steht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gegenüber ihren Kollegen aus den Tochtergesellschaften in einer offensichtlichen Unterlegenheitssituation befinden würden. Eine solche Situation wäre jedoch unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben einer ausgewogenen, auf das Gleichgewicht der Kräfte ausgerichteten Vorstandsorganisation.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit leichten Anpassungen, ohne Kenntlichmachung als Zitat: auch die Fußnote 665 ist aus der Quelle übernommen. Ein Quellenverweis ist vorhanden (FN 664), bezieht sich aber nicht auf die gesamte Übernahme. In der FN 665 findet sich auch ein Quellenverweis, der jedoch keinesfalls auf eine wörtliche Übernahme schließen lässt ("Dazu Martens"). Insgesamt ist es für den Leser nicht klar, dass er Martens liest und nicht Ah.

Sichter
Goalgetter


[12.] Ah/Fragment 144 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:00 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 1-17
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 529, Zeilen: 3-12, 23-29
[Auch eine analoge] Anwendung des § 100 Abs. 2 Ziffer 3 AktG kommt mangels Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des ungeregelten Sachverhalts nicht in Betracht [FN 666], da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nicht der Aufsichtsratskontrolle durch die Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften unterliegen, sondern mit diesen gleichberechtigt im Konzernvorstand verbunden sind. Deshalb besteht für sie - anders als im Fall der Überkreuzverflechtung - kein Anlaß, im Hinblick auf ihre eigene Kontrollabhängigkeit, insbesondere ihre Neubestellung, auf die Interessen ihrer Vorstandskollegen besondere Rücksicht zu nehmen [FN 667]

Mithin liegt die für eine analoge Anwendung erforderliche strukturelle Vergleichbarkeit nicht vor. Zwar ist nicht auszuschließen, daß die gemeinsame Vorstandstätigkeit insgesamt atmosphärische Bedingungen schafft, die die unvoreingenommene Ausübung des Aufsichtsratsmandats beeinträchtigen können, und daß der persönliche Umgang im Konzernvorstand auf diese Weise zu einem persönlichen Vertrauensverhältnis führen kann, das unter Umständen auch zur persönlichen Rücksichtnahme anläßlich der Ausübung des Aufsichtsratsmandats veranlaßt [FN 668].

[FN 666: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 529; im Ergebnis übereinstimmend Semler, in: Festschrift für Stiefel, S. 719, 732 f.; Streyl, Zur konzernrechtlichen Problematik von Vorstands-Doppelmandaten, S. 77.]

Auch eine analoge Anwendung des § 100 Abs.2 Ziff.3 AktG ist mangels Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des ungeregelten Sachverhalts nicht gerechtfertigt. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder unterliegen nicht der Aufsichtsratskontrolle durch die Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften, sondern sind mit diesen gleichberechtigt im Konzernvorstand verbunden. Es besteht für sie - anders als im Fall der Überkreuzverflechtung - deshalb kein Anlaß, im Hinblick auf ihre eigene Kontrollabhängigkeit, insbesondere ihre Neubestellung, auf die Interessen ihrer Vorstandskollegen besondere Rücksicht zu nehmen.

[... Text in FN 667 ausgelagert]

Nicht ausgeschlossen ist freilich, daß die gemeinsame Vorstandstätigkeit insgesamt atmosphärische Bedingungen schafft, die die unvoreingenommene Ausübung des Aufsichtsratsmandats beeinträchtigen können. Der persönliche Umgang im Konzernvorstand kann auf diese Weise zu einem persönlichen Vertrauensverhältnis führen, daß u. U. auch zur persönlichen Rücksichtnahme anläßlich der Ausübung des Aufsichtsratsmandats veranlaßt.

Anmerkungen

Wörtliche Übernahmen mit Anpassungen, ohne Kennzeichnung als Zitat. Quellenverweise sind vorhanden, aber der Leser wird im Unklaren darüber gelassen, dass er Martens liest und nicht Ah. Der Text der FN 667 stammt auch aus dieser Quelle, ist aber separat dokumentiert: siehe Ah/Fragment_144_104.

Sichter
Goalgetter


[13.] Ah/Fragment 144 104 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:41:50 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, 188.194.114.215, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 104-111
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 529, Zeilen: 13-22
[FN 667] Da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften Kontrollaufgaben gegenüber ihren Vorstandskollegen ausüben, könnte allenfalls das Gegenteil befürchtet werden, nämlich daß sich diese im Konzernvorstand gegenüber den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besonders geneigt verhalten. Da ein solches Entscheidungsverhalten aber nicht die Effizienz der Aufsichtsratskontrolle, sondern die Funktionsfähigkeit der Vorstandsorganisation betrifft und deshalb nicht Gegenstand der gesetzlichen Inkompatibilitätsregelung ist, darf es anläßlich der Normanwendung nicht berücksichtigt werden. Dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 529. Da die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften Kontrollaufgaben gegenüber ihren Vorstandskollegen ausüben, könnte allenfalls befürchtet werden, daß sich diese im Konzernvorstand gegenüber den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besonders geneigt verhalten. Ein solches Entscheidungsverhalten betrifft jedoch nicht die Effizienz der Aufsichtsratskontrolle, sondern die Funktionsfähigkeit der Vorstandsorganisation. Diese ist aber nicht Gegenstand der gesetzlichen Inkompatibilitätsregelung und darf deshalb anläßlich der Normanwendung nicht berücksichtigt werden.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit geringfügigen Anpassungen, keine Kennzeichnung als Zitat. Der Quellenverweis ist zwar vorhanden, ist aber irreführend ("Dazu Martens"). Insgesamt ist für den Leser nicht klar, dass hier Martens spricht und nicht Ah.

Sichter
Goalgetter


[14.] Ah/Fragment 146 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:11 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 1-12
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 526f., Zeilen: 31-
[Insbesondere wegen ihres Informationsvorsprungs und ihrer durch die Zugehörigkeit zum Konzernvorstand bedingten Einbindung in] das Gesamtinteresse des Konzerns könnten diese Vorstandsvorsitzenden in den "Verdacht" einer beherrschenden Vorrangstellung geraten, so daß sich ihre Vorstandskollegen in einer organrechtlich unzulässigen und unzumutbaren Abhängigkeitssituation befinden würden [FN 674]. Dies könnte aber allenfalls dann angenommen werden, wenn diese Vorstandsvorsitzenden in ihrem Rollenverständnis als verlängerter Arm des Konzernvorstands und nicht als verlängerter Arm des Tochtervorstands auftreten würden. Gegen ein solches Auftreten spricht jedoch, daß sich diese Vorstandsvorsitzenden primär im Konzernbereich der jeweiligen Tochtergesellschaft betätigen und dafür auch eine primäre Verantwortung empfinden. Deshalb ist zu vermuten, daß zwischen ihnen und ihren Vorstandskollegen in der jeweiligen Tochtergesellschaft eine hinreichende Interessenhomogenität besteht [FN 675].

[FN 674: Vgl. dazu Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 526 f; ders., ZHR 159 (1995), 567, 572 ff.]

[FN 675: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 526 f.; ders., ZHR 159 (1995), 567, 572 ff]

Insbesondere aufgrund ihres Informationsvorsprungs und ihrer durch die Zugehörigkeit zum Konzernvorstand bedingten Einbindung in das Gesamtinteresse des Konzerns könnten diese Vorstandsvorsitzenden in den "Verdacht" einer beherrschenden Vorrangstellung geraten, so daß sich ihre Vorstandskollegen in einer organrechtlich unzulässigen und unzumutbaren Abhängigkeitssituation befinden würden. Diese Bedenken wären allenfalls dann berechtigt, wenn diese Vorstandsvorsitzenden in ihrem Rollenverständnis als verlängerter Arm des Konzernvorstands und nicht als verlängerter Arm des Tochtervorstands auftreten würden. Ein solches Vorverständnis ist jedoch aus vielerlei Gründen nicht zu erwarten. Dagegen spricht, daß sich diese Vorstandsvorsitzenden primär im Konzernbereich der jeweiligen Tochtergesellschaft betätigen und dafür auch eine primäre Verantwortung empfinden. Deswegen ist zu vermuten, daß zwischen ihnen und ihren Vorstandskollegen in der jeweiligen Tochtergesellschaft eine hinreichende Interessenhomogenität besteht.
Anmerkungen

Nahezu wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung des Zitats ("Insbesondere aufgrund" -> "Insbesondere wegen". Quellenverweise sind vorhanden. Speziell FN 674 beginnt allerdings mit "Vgl. dazu Martens" und schließt ein wörtliches Zitat eigentlich aus. Insgesamt ist dem Leser nicht klar, dass er hier Martens liest und nicht Ah.

Sichter
Frangge


[15.] Ah/Fragment 149 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:26 Kybot
Ah, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 149, Zeilen: 13-24
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 525-526, Zeilen: 26-30, 1-9
Ferner richten sich die Vorbehalte gegen die Ausübung organrechtlicher Kontrollfunktionen durch geschäftsführende Mitglieder des Holdingvorstands in den einzelnen Tochtergesellschaften, weil deren Vorstände von Personen präsidiert werden, die zugleich dem Konzernvorstand angehören [FN 690]. In der Tat könnte dadurch der Eindruck entstehen, daß sich die Vorstandsmitglieder des Konzernvorstands auf der Ebene der Tochtergesellschaft gegenseitig kontrollieren und somit die dortige Aufsichtsratskontrolle entfällt oder in ihrer Effizienz nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Es erscheint fraglich, ob jene Vorstandsmitglieder, die im Konzernvorstand mit den wichtigsten Repräsentanten der Tochtergesellschaften zusammenarbeiten, genügend unabhängig sind, um ihr Aufsichtsratsmandat in den Tochtergesellschaften unvoreingenommen auszuüben [FN 691].

[FN 690: Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8; Meiser, Leitungsautonomie im divisionalisierten Konzern, S. 73; Bühner, DBW 47 (1987), 40, 43; Schwark, DBW 47 (1987), 239, 241; Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570, 573; v. Werder, DBW 49 (1989), 37, 38; Deilmann, Die Entstehung des qualifizierten faktischen Konzerns, S. 73.]

[FN 691: Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8; Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570, 573; v. Werder, DBW 49 (1989), 37, 39.]]

Diese Vorbehalte richten sich vor allem, aber nicht ausschließlich gegen die Ausübung organrechtlicher Kontrollfunktionen durch geschäftsführende Mitglieder des Holdingvorstands in den einzelnen Tochtergesellschaften, obwohl deren Vorstände von Personen präsidiert werden, die zugleich dem Konzernvorstand angehören [FN 8]. Dadurch könnte in der Tat der Eindruck entstehen, daß sich die Vorstandsmitglieder des Konzernvorstands auf der Ebene der Tochtergesellschaft gegenseitig kontrollieren und somit die dortige Aufsichtsratskontrolle entfällt oder in ihrer Effizienz nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Es stellt sich nämlich die Frage, ob jene Vorstandsmitglieder, die im Konzernvorstand mit den wichtigsten Repräsentanten der Tochtergesellschaften zusammenarbeiten, genügend unabhängig sind, um ihr Aufsichtsratsmandat in den Tochtergesellschaften unvoreingekommen auszuüben.
Anmerkungen

Fast wörtliche Übernahme, ohne Kennzeichnung als Zitat und ohne Quellenverweis auf Martens (1991). Bernhardt (1986) wurde noch nicht geprüft, es wäre also theoretisch möglich, dass sich die Stelle dort wörtlich so findet. Dies würde bedeuten, dass dieses Fragment hier als Bauernopfer zu klassifizieren wäre, und auch dass Martens dann ohne Kennzeichnung von Bernhardt übernommen hätte. Tippfehler bei Martens: "unvoreingekommen", korrekt bei Ah: "unvoreingenommen".

Sichter
Goalgetter


[16.] Ah/Fragment 150 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:28 Kybot
Ah, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 5-11
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 526, Zeilen: 9-17
Darüber hinaus könnte vermutet werden, daß wesentliche Entscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften im Einzelfall gegen den Widerspruch der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Konzernvorstand entgegen ihrer ursprünglich vertretenen Ansicht im Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft umgesetzt werden müssen. Somit könnte sich der Vorstand der Tochtergesellschaft des Konzernvorstands bedienen, um wesentlichen Einfluß auf den eigenen Aufsichtsrat auszuüben [FN 693].

[FN 693 Bernhardt, in: Handelsblatt vom 22.07.1986, S. 8; Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570, 573; v. Werder, DBW 49 (1989), 37, 39]

Ebenso kritisch könnte vermutet werden, daß wesentliche Entscheidungen aus dem Bereich der Tochtergesellschaften im Einzelfall gegen den Widerspruch der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder im Konzernvorstand vorentschieden werden und sodann von diesen Vorstandsmitgliedern entgegen ihrer ursprünglich vertretenen Ansicht im Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft umgesetzt werden müssen. Auf diese Weise könnte sich der Vorstand der Tochtergesellschaft des Konzernvorstands bedienen, um wesentlichen Einfluß auf den eigenen Aufsichtsrat auszuüben.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit minimalen Anpassungen. Keine Kennzeichnung als Zitat und kein Quellenverweis auf Martens (1991). Bernhardt (1986) wurde noch nicht geprüft, so dass es vorstellbar ist, dass die Stelle wörtlich dort zu finden ist. Dann wäre dieses Fragment als Bauernopfer zu klassifizieren und es würde bedeuten, dass Martens (1991) von Bernhardt (1986) ohne Kennzeichnung übernommen hat.

Sichter
Goalgetter


[17.] Ah/Fragment 154 107 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:50 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 107-111
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 532, Zeilen: 32
[FN 717] Besteht zwischen der Konzernholding und den konzernabhängigen Tochtergesellschaften nur ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis, so haben sie in ihrer Rolle als Vorstandsvorsitzende der Tochtergesellschaft vordergründig deren Interessen zu berücksichtigen, die übergeordneten Konzerninteressen nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 ff. AktG. Dazu vgl. Martens, in Festschrift für Heinsius, S. 523, 532 und Decher, Personelle Verflechtungen im Aktienkonzern, S. 127 ff. Besteht zwischen der Konzernholding und den konzernabhängigen Tochtergesellschaften [...] nur ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis, so haben sie in ihrer Rolle als Vorstandsvorsitzende der Tochtergesellschaft primär deren Interesse zu berücksichtigen, die übergeordneten Konzerninteressen nur unter den Voraussetzungen der §§ 311 ff AktG [FN 16].

[FN 16: Zu diesem Interessenkonflikt ausführlich Decher (Fn. 5), S. 127 ff.]

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme aus der Quelle ohne Kennzeichnung als Zitat – kleine Anpassungen und Kürzungen. Der Quellenverweis schließt eine wörtliche Übernahme aus ("Dazu vgl. Martens") und ist daher irreführend. Der zweite Quellenverweis auf Decher ist auch aus der Quelle übernommen.

Sichter
Frangge


[18.] Ah/Fragment 155 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:53 Kybot
Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-38
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 533, 536, 537, Zeilen: 10-22, 33-38, 1-21
[Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, daß] dieser rechtliche Befund in einem Spannungsverhältnis zu dem tatsächlichen Rollenverständnis dieser doppelfunktional tätigen Vorstandsmitglieder stehen kann. Diese Vorstandsmitglieder betätigen sich primär im Unternehmensbereich ihrer Tochtergesellschaft und werden deshalb vorrangig durch deren Partikularinteressen motiviert. Deshalb kann ihr tatsächliches Rollenverständnis im Einzelfall mit ihrem rechtlichen Rollenauftrag als Mitglieder des Konzernvorstands kollidieren. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften vorrangig geltend gemacht und somit die übergeordneten Konzerninteressen vernachlässigt werden [FN 718]. Einem solchen Eventualfall ist durch eine entsprechende Organisationsregelung vorzubeugen. Deshalb kommt es darauf an, das entscheidungspolitische Gewicht der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder so zu bemessen, daß sie durch die Repräsentanten der Tochtergesellschaften nicht überstimmt werden können [FN 719]. Dem kann durch das in der Praxis vielfach geregelte Einstimmigkeitsprinzip Rechnung getragen werden, wobei jedes Vorstandsmitglied über denselben Stimmrechtseinfluß verfügt. Auf diese Weise ist gesichert, daß grundsätzlich alle Interessen, also sowohl die übergeordneten Konzerninteressen als auch die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften, angemessen zum Ausdruck kommen [FN 720]. Allerdings ist zu bedenken, daß ein solcher Abstimmungsmodus die Willensbildung innerhalb des Konzernvorstands nicht unerheblich erschweren, äußerstenfalls sogar blockieren kann. Deshalb stellt sich die Frage, ob dieses Einstimmigkeitsprinzip angesichts der unterschiedlichen Rollenverteilung und der komplexen Interessenstruktur innerhalb des Konzernvorstands ein funktionell-tauglicher Abstimmungsmodus ist. Diese Frage kann in abstracto nicht beantwortet werden, denn in einem derart sensiblen Entscheidungsorgan wie dem Vorstand ist stets das persönliche Beziehungsgeflecht, das sich jedoch einer generellen Beurteilung entzieht, von grundsätzlicher Bedeutung [FN 721]. Wird hingegen auf das Einstimmigkeitsprinzip verzichtet, muß durch eine Organisationsregelung sichergestellt werden, daß in Konfliktfällen zwischen Partikular- und Konzerninteresse das entscheidungspolitische Gewicht der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder mit einem derartigen Gewicht ausgestattet ist, daß sie durch die Repräsentanten der Tochtergesellschaften nicht überstimmt werden können. Dazu eignet sich vor allem eine paritätische Vorstandsbesetzung durch eine gleiche Anzahl geschäftsführender und spartenleitender Vorstandsmitglieder, mit der ein relatives Gleichgewicht der Kräfte und der unterschiedlichen Interessen erreicht wird [FN 722], oder ein Ruhen des Stimmrechts der spartenleitenden Vorstandsmitglieder bei Interessenkonflikten [FN 723].

[FN 718: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 533; Scheffler, Konzernmanagement, S. 27.]

[FN 719: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 533; mögliche Lösungsansätze stellt Scheffler, Konzernmanagement, S. 27 dar.]

[FN 720: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 536 f.]

[FN 721: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 537; ders., in: Festschrift für Fleck, S. 191.]

[FN 722: Martens, in: Festschrift für Heinsius, S. 523, 537.]

[FN 723: Scheffler, Konzernmanagement, S. 27.]

[Seite 533, Zeile 10-21]

Allerdings ist generell zu bedenken, daß dieser rechtliche Befund in einem Spannungsverhältnis zu dem tatsächlichen Rollenverständnis dieser doppelfunktional tätigen Vorstandsmitglieder stehen kann. Es darf nicht übersehen werden, daß sich diese Vorstandsmitglieder primär im Unternehmensbereich ihrer Tochtergesellschaft betätigen und deshalb vorrangig durch deren Partikularinteressen motiviert werden. Ihr tatsächliches Rollenverständnis kann deshalb im Einzelfall mit ihrem rechtlichen Rollenauftrag als Mitglieder des Konzernvorstands kollidieren. Aus dieser Sicht ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften vorrangig geltend gemacht und somit die übergeordneten Konzerninteressen vernachlässigt werden. [...]

[Seite 533, Zeile 33-38]

Einem solchen Eventualfall ist durch eine entsprechende Organisationsregelung vorzubeugen. Es kommt deshalb darauf an, das entscheidungspolitische Gewicht der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder so zu bemessen, daß sie durch die Repräsentanten der Tochtergesellschaften nicht überstimmt werden können.

[Seite 536, Zeile 34-36, Seite 537, Zeile 1-21]

Dieser Gesamtverantwortung entspricht das in der Praxis vielfach geregelte Einstimmigkeitsprinzip. Danach verfügt jedes Vorstandsmitglied über denselben Stimmrechtseinfluß [...]. Auf diese Weise ist auch gesichert, daß grundsätzlich alle Interessen, also sowohl die übergeordneten Konzerninteressen als auch die Partikularinteressen der Tochtergesellschaften angemessen zum Ausdruck kommen. Freilich ist nicht zu verkennen, daß ein solcher Abstimmungsmodus die Willensbildung innerhalb des Konzernvorstands nicht unerheblich erschweren, äußerstenfalls sogar blockieren kann. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieses Einstimmigkeitsprinzip angesichts der unterschiedlichen Rollenverteilung und der komplexen Interessenstruktur innerhalb des Konzernvorstands ein funktionstauglicher Abstimmungsmodus ist. Darauf gibt es keine theoretisch schlüssige Antwort. In einem derart sensiblen Entscheidungsorgan ist stets das persönliche Beziehungsgeflecht von grundsätzlicher Bedeutung, das sich jedoch einer generellen Beurteilung entzieht. Wird hingegen auf das Einstimmigkeitsprinzip verzichtet, dann bedarf es allerdings entsprechender Sicherungen, daß die Konzerninteressen gegenüber den Sparteninteressen im Konzernvorstand angemessen vertreten werden. Dazu eignet sich vor allem eine paritätische Vorstandsbesetzung durch eine gleiche Anzahl geschäftsführender und spartenleitender Vorstandsmitglieder. Durch eine solche Paritätsregelung wird ein relatives Gleichgewicht der Kräfte und der unterschiedlichen Interessen erreicht.

Anmerkungen

Fast die gesamte Seite ist von der Quelle wörtlich übernommen mit geringfügigen Anpassungen. Nur der letzte Halbsatz stammt nicht von Martens. Die Übernahmen sind nicht als Zitat gekennzeichnet, Quellenverweise sind ca. alle zwei Sätze eingestreut, machen dem Leser aber nicht klar, dass er Martens liest und nicht Ah.

Sichter
Goalgetter


[19.] Ah/Fragment 159 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:05:58 Kybot
Ah, Fragment, Gesichtet, Martens 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith, Goalgetter, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 2-8
Quelle: Martens 1991
Seite(n): 543, Zeilen: 6-11
Bei Ausübung der Koordinationsfunktion hat er auf eine einheitliche Ausrichtung der Geschäftsführung auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele hinzuwirken. In diesem Zusammenhang kann er von den Mitgliedern des Vorstands jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten ihrer Bereiche verlangen und anordnen, daß er über bestimmte Arten von Geschäften im voraus unterrichtet wird [FN 735]

[FN 735: Bezzenberger, ZGR 1996, 661, 664.]

Dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Koordination aller Zuständigkeitsbereiche der Mitglieder des Vorstands. Er hat auf eine einheitliche Ausrichtung der Geschäftsführung auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele hinzuwirken. Von den Mitgliedern des Vorstands kann er jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten ihrer Bereiche verlangen und bestimmen, daß er über bestimmte Arten von Geschäften im vorhinein unterrichtet wird.
Anmerkungen

Wörtliche Übernahme mit Anpassungen, keine Kennzeichnung als Zitat. Ein Verweis auf Martens (1991) fehlt, das Textfragment findet sich so nicht bei Bezzenberger (1996), die Quellenangabe ist also irreführend.

Sichter
Goalgetter





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