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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Albrecht Randelzhofer
Titel    Art. 51 UNCh.
Sammlung    Charta der Vereinten Nationen. Kommentar
Herausgeber    Bruno Simma, Hermann Mosler
Beteiligte    Rudolf Bernhardt [Mitarb.]
Ort    München
Verlag    Beck
Jahr    1991
Seiten    617-635
Anmerkung    Fehlerhafte Autorenangabe in FN: "Simma/Randelzhofer".
ISBN    3-406-33836-4

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Dv/Fragment 020 33 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:11:56 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 020, Zeilen: 30-35; 38
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 618, Zeilen: 12-16
[Z. 30-35]

Die Kodifizierung des Selbstverteidigungsrechts in der Charta der Vereinten Nationen ist Folge der Entwicklung des allgemeinen Gewaltverbots im Völkerrecht. Aufgrund des oben bereits dargelegten Rechts jedes einzelnen Staates bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts, Krieg zu führen, kam dem Recht auf Selbstverteidigung nur eine bescheidene Rolle zu. Einer Rechtfertigung zur Kriegsführung bedurfte es grundsätzlich nicht.

[Z. 38]

Auch später hatte die Berufung eines Staates auf sein [Recht zur Selbstverteidigung lediglich politische Bedeutung.]

Die Entwicklung des Selbstverteidigungsrechts muß vor dem Hintergrund der allg. Entwicklung zum Kriegs- und schließlich Gewaltverbot gesehen werden. Bis zum Beginn des 20. Jh. kam dem Recht auf Selbstverteidigung nur eine bescheidene rechtliche Bedeutung zu.[FN 1] [...] Es bedurfte daher keiner Rechtfertigung des Krieges. Sofern die Staaten sich auf ihr [Recht zur Selbstverteidigung beriefen, hatte dies nur politische Bedeutung.[FN 3]]
Anmerkungen

Keine Quellenangabe. Fortsetzung in Fragment 021 02.

Sichter
Cassiopeia30


[2.] Dv/Fragment 021 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:11:58 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 021, Zeilen: 01-04
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 618, Zeilen: 16-20
[Auch später hatte die Berufung eines Staates auf sein] Recht zur Selbstverteidigung lediglich politische Bedeutung. In rechtlicher Hinsicht hatte das Selbstverteidigungsrecht nur in Friedenszeiten Bedeutung, da die Anwendung von Gewalt außerhalb des Krieges friedensvölkerrechtlichen

Schranken unterworfen war.

[Es bedurfte daher keiner Rechtfertigung des Krieges. Sofern die Staaten sich auf ihr] Recht zur Selbstverteidigung beriefen, hatte dies nur politische Bedeutung.[FN 3] Eine gewisse Rolle als Rechtfertigungsgrund spielte das Selbstverteidigungsrecht allerdings bei Feindseligkeiten außerhalb des Krieges, da die Anwendung von Gewalt in Friedenszeiten vr Schranken unterworfen war.[FN 4]
Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 020 33. Keine Quellenangabe.

Sichter
Cassiopeia30


[3.] Dv/Fragment 021 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 10:55:59 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 021, Zeilen: 05-28; 102-103
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 618; 619, Zeilen: 20-29, 32-43, 108, 110; 01-02
Inhalt und Umfang des Selbstverteidigungsrechts waren wenig klar umrissen und reichten weit in den Bereich der Selbsthilfe hinein.[FN 112]

Mit der Einschränkung der Freiheit, Kriege zu führen, gewann das Selbstverteidigungsrecht zu Beginn des 20. Jahrhunderts an Bedeutung. Das in Art. 1 des Kellogg-Briand-Pakts enthaltene allgemeine Kriegsverbot stand nur unter dem Vorbehalt des Selbstverteidigungsrechts.[FN 113] Demnach war nur noch der in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts geführte Krieg legal.

Die rechtliche und faktische Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg hat dazu geführt, daß die Bedeutung des Selbstverteidigungsrechts weiter wuchs. Nachdem die Feindstaatenklauseln, aber auch das kollektive Sicherheitssystem der Charta als Ausnahmen vom Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UNCh. kaum praktische Bedeutung erlangten, blieb es in der völkerrechtlichen Praxis nach 1945 entgegen den Absichten der Schöpfer der Charta bei der Ausübung einzelstaatlicher Gewalt. Insofern enthält die Charta der Vereinten Nationen in Art. 51 eine abschließende Regelung, die den einzelnen Staaten die Drohung mit oder die Anwendung von Gewalt nur noch unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung gestattet. Heute wird bei nahezu jeder militärischen Gewaltanwendung das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung zur Rechtfertigung bemüht. Das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UNCh. hat sich deshalb als die einzig praktisch bedeutsame Ausnahme vom Gewaltverbot zu einem juristischen Dreh- und Angelpunkt entwickelt, um den die Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Gewalt in den gegenseitigen Beziehungen der Staaten regelmäßig kreisen.[FN 114]

[FN 112] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 1; Zourek, S. 98

[FN 113] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 10

[ [FN 114] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 3]

Inhalt und Umfang des Selbstverteidigungsrechts waren wenig klar umrissen und reichten weit in den Bereich der Selbsthilfe hinein.[FN 5]

Als zu Beginn des 20.Jh. die Freiheit, Kriege zu fuhren, nach und nach eingeschränkt wurde,[FN 6] gewann das Selbstverteidigungsrecht an rechtlicher Bedeutung. Ein erster Höhepunkt in dieser Entwicklung wurde mit dem Abschluß des Kellogg-Briand-Paktes (1928) erreicht. Das in Art. 1 dieses Vertrages enthaltene allg. Kriegsverbot stand nur unter dem Vorbehalt des Selbstverteidigungsrechts.[FN 7] Dies hatte zur Folge, daß nur noch der in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts geführte Krieg legal war. Die rechtliche und faktische Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg hat dazu geführt, daß die Bedeutung des Selbstverteidigungsrechts weiter wuchs. [...]

Abgesehen von den heute hinfällig gewordenen "Feindstaatenklauseln"[FN 8] enthält die VN-Charta nur zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot, nämlich Zwangsmaßnahmen des SR nach Kap. VII und das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51. Da das System der kollektiven Sicherheit kaum praktische Bedeutung erlangte,[FN 9] blieb es in der vr Praxis nach 1945 entgegen den Absichten der Schöpfer der Charta bei der Ausübung einzelstaatlicher Gewalt. Insofern enthält die VN-Charta aber in Art. 51 eine abschließende Regelung, die den einzelnen Staaten die Drohung mit oder Anwendung von Gewalt nur noch unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung gestattet.[FN 10] Das in Art. 51 der VN-Charta geregelte Selbstverteidigungsrecht hat sich deshalb als die einzig praktisch bedeutsame Ausnahme vom Gewaltverbot zu einem juristischen Angelpunkt entwickelt, um den die Diskus- [Seite 619] sionen über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Gewalt in den gegenseitigen Beziehungen der Staaten regelmäßig kreisen.

[FN 5] S. dazu Žourek, 98-102.

[FN 7] S. Randelzhofer zu Art. 2 Ziff. 4 Rdnr. 10.

Anmerkungen

Umfangreiche, teils wörtliche Übernahme aus Randelzhofer mit einigen Literaturreferenzen.

Sichter
Drhchc


[4.] Dv/Fragment 022 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 03:22:16 Klicken
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 022, Zeilen: 02-12; 102-104
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 635, Zeilen: 03-12; 105-107
Nach Auffassung des IGH entsprechen Inhalt und Umfang nahezu vollständig dem Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UNCh., ohne jedoch für diese Auffassung eine nähere Begründung zu liefern.[FN 116] Insbesondere soll das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht auch nur im Falle eines bewaffneten Angriffs ausgeübt werden dürfen.[FN 117]

Dem gegenüber wird vertreten, daß das vor Inkrafttreten der UN-Charta überkommene Selbstverteidigungsrecht sehr viel weiter gefaßt war. Von diesem sei auch die militärische Selbsthilfe umfaßt, so daß auch bei Fehlen eines bewaffneten Angriffs sich die Staaten militärischer Gewalt bedienen dürften, ohne gegen das Gewaltverbot zu verstoßen.[FN 118]

[FN 117] ICJ Reports 1986, S. 103 § 195

[FN 118] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbotes, S. 17; Verdross/Simma, § 470; Schachter, Right of States, S. 1634 f.; Bowett, Self-Defence, S. 29 ff.

Inhalt und Umfang dieses gewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrechts entsprechen nach nicht näher begründeter Auffassung des IGH fast völlig dem Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 der Charta.[FN 158] So soll insbes. das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht nur im Falle eines bewaffneten Angriffs ausgeübt werden dürfen.[FN 159]

[...] Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VN-Charta erstreckte sich das überkommene Selbstverteidigungsrecht nicht auf den Fall des bewaffneten Angriffs, sondern umfaßte auch weite Bereiche der Selbsthilfe.[FN 160]

[FN 159] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195.

[FN 160] S. Bowett, Self-Defence, 29-114; Verdross/Simma, § 470; [...] Schachter Mich. L. Rev. 82 (1984), 1620-1646 (1634, 1635); Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (17); [...]

Anmerkungen

Übereinstimmung in Inhalt und Literaturreferenzen

Sichter
Cassiopeia30


[5.] Dv/Fragment 103 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:01 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Frangge, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 27-34
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 619, Zeilen: 04-11
Die h.L. vertritt die Auffassung, daß der "bewaffnete Angriff" aus Art. 51 UNCh. nicht inhaltsgleich mit der "Drohung mit oder Anwendung von Gewalt" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. ist. Die Konsequenz daraus ist, daß nicht gegenüber jeder durch Art. 2 Ziff. 4 UNCh. verbotenen bewaffneten Gewaltanwendung und erst Recht nicht deren Androhung die bewaffnete Selbstverteidigung ausgeübt werden darf. Wie aus dem verschiedenen Wortlaut hervorgeht, ist – bei aller Unbestimmtheit im einzelnen – "bewaffneter Angriff" i.S.d. Art 51 UNCh. gegenüber "Anwendung von und Drohung mit Gewalt" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 [UNCh. der engere Begriff.[FN 554]] Bedeutsam ist, daß sich Art . 51 inhaltlich 4 nicht mit Art. 2 Ziff . 4 deckt, d. h. nicht gegenüber jeder durch Art . 2 Ziff . 4 verbotenen bewaffneten Gewaltanwendung darf bewaffnete Selbstverteidigung geübt werden. Die VN-Charta hat zwar die Selbstverteidigung nicht völlig ausschließen wollen, hat sie aber doch ganz erheblich eingeschränkt. Wie aus dem gegenüber Art. 2 Ziff. 4 verschiedenen Wortlaut (dort: Anwendung von oder Drohung mit Gewalt; hier: bewaffneter Angriff) hervorgeht, ist bei aller Unbestimmtheit im einzelnen "bewaffneter Angriff" gegenüber "Anwendung von und Drohung mit Gewalt" der engere Begriff.[FN 11]
Anmerkungen

Übernahme inkl. ausführlicher Fußnote (beim Verf. befindet sich diese aus drucktechnischen Gründen auf der folgenden Seite). Kein Verweis auf die Quelle. Fortsetzung in Fragment 104 05.

Sichter
Plaqueiator


[6.] Dv/Fragment 104 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:09:35 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plaqueiator, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 01; 05-18; 101-106
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 619, Zeilen: 11-24; 101-105
[Wie aus dem verschiedenen Wortlaut hervorgeht, ist – bei aller Unbestimmtheit im einzelnen – "bewaffneter Angriff" i.S.d. Art 51 UNCh. gegenüber "Anwendung von und Drohung mit Gewalt" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4] UNCh. der engere Begriff.[FN 554]

[...] daß jeder Staat die verbotene Gewaltanwendung durch einen anderen Staat, soweit diese unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs bleibt, zwar nicht direkt dulden muß, aber ihr doch nur mit Mitteln begegnen darf, die selbst keine Gewaltanwendung oder auch nur die Drohung damit darstellen dürfen, auch wenn diese zumeist ineffektiv sein werden. Einzelstaatliche Gewalt soll im höchstmöglichen Maß ausgeschaltet werden. Bis hin zum bewaffneten Angriff wird es den Staaten zugemutet, auf bewaffnete Selbstverteidigung zu verzichten. Der überragenden Stellung, die in dem von der Charta entworfenen System der kollektiven Sicherheit der Sicherheitsrat einnimmt, entspricht es, daß der betroffene Staat sich in einer solchen Situation an den Sicherheitsrat wenden kann, welcher die Verstöße gegen Art. 2 Ziff. 4 UNCh. als Bruch des Friedens qualifizieren und Maßnahmen nach den Art. 41 und 42 UNCh. beschließen kann.[FN 556]

[FN 554] Dahm, Völkerrecht Bd. II, S. 413,414; Skubiszewski, Use of Force, S. 777 f.; Randelzhofer, Use of Force, S. 1253; Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 16; Zanardi, Legittima difesa, S. 229; Wengler, Völkerrecht Bd. 2, S. 1057; Bothe, Gewaltverbot im allgmeinen, S. 16; Zourek, S. 113; Ronzitti, S. 11; Hakenberg, S. 225 Fn. 794; Blumenwitz, Das universelle Gewaltanwendungsverbot, S. 739

[ [FN 556] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 4]

[Wie aus dem gegenüber Art. 2 Ziff. 4 verschiedenen Wortlaut (dort: Anwendung von oder Drohung mit Gewalt; hier: bewaffneter Angriff) hervorgeht, ist bei aller Unbestimmtheit im einzelnen "bewaffneter Angriff" gegenüber "Anwendung von und Drohung mit Gewalt"] der engere Begriff.[FN 11]

[...] daß jeder Staat die verbotene Gewaltanwendung durch einen anderen Staat, soweit diese nur unterhalb der Schwelle des bewaffneten Angriffs bleibt, zwar nicht direkt dulden muß, aber ihr doch nur mit Mitteln der Selbstverteidigung begegnen darf, die selbst keine Gewaltanwendung oder auch nur die Drohung damit darstellen dürfen und die meist völlig ineffektiv sein werden. [...] Einzelstaatliche Gewalt soll im höchstmöglichen Maße ausgeschaltet werden. Bis hin zum bewaffneten Angriff wird es den Staaten zugemutet, auf bewaffnete Selbstverteidigung zu verzichten. Der überragenden Stellung, die in dem von der Charta entworfenen System der kollektiven Sicherheit der SR einnimmt, entspricht es, daß der betroffene Staat sich in einer solchen Situation an den SR wenden kann, welcher die Verstöße gegen Art. 2 Ziff. 4 als Bruch des Friedens qualifizieren und Maßnahmen nach Art. 41 oder 42 der VN-Charta beschließen kann.

[FN 11] Dies ist hL: s. Dahm Bd. II, 413, 414; Skubiszewski, 739-854 (777-778); Randelzhofer EPIL <4>, 271; Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (16); Lamberti Zanardi, 229; Wengler, W., Völkerrecht, Bd. 2 (1964), 1057, 1058; Bothe, M., Das Gewaltverbot im allgemeinen, in: Schaumann, 11-31 (16, 20); Zourek, 113; [...] Ronzitti, 11-12; Hakenberg, M., Die Iran-Sanktionen der USA während der Teheraner Geiselaffäre aus völkerrechtlicher Sicht (1988), 225; Blumenwitz BayVBl. 32 (1986), 737-743 (739).

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 103 27. So gut wie wörtliche Übernahme des Fließtextes ohne Kenntlichmachung mit verschleierndem Verweis auf die Quelle. Die Literaturreferenzen werden mit leichten Anpassungen bis auf eine übernommen.

Sichter
Plaqueiator


[7.] Dv/Fragment 105 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:05 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 105, Zeilen: 10-15, 101
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 624, Zeilen: 16-20, 104
Nachdem die Charta der Vereinten Nationen den Begriff des "Angriffs" neben

Art. 51 auch in den Art. 1 Ziff. 1, 39 und 53 verwendet, ohne diese jedoch zu präzisieren, haben sich seit 1950 die Vereinten Nationen zunächst durch die International Law Commission (ILC), später durch vier Sonderausschüsse der Generalversammlung um eine Definition des "Angriffs" bzw. der "Aggression" bemüht.[FN 560]

[FN 560] Bruha, S. 54; [...]

Die VN-Charta verwendet den Begriff des Angriffs in Art. 1 Ziff. 1, 39

51 u. 53, jedoch ohne ihn dort oder an anderer Stelle zu präzisieren. Nach erfolglosen Versuchen in der Völkerbundära haben sich seit 1950 die VN zunächst durch die ILC, später durch insgesamt vier aufeinanderfolgende Sonderausschüsse der GV um eine Definition des "Angriffs" bzw. der Aggression bemüht.[FN 43]

[FN 43] S. dazu die Darstellung von Bruha, 51-55.

Anmerkungen

keine Quellenangabe

Sichter
Cassiopeia30


[8.] Dv/Fragment 106 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:09 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
84.44.201.202, Hotznplotz, Guckar, KayH, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 01-21; 104-117
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 624; 625, Zeilen: 22-36, 110-120; 01-07, 101-110
Entscheidend ist im Zusammenhang mit Art. 51 UNCh., daß die Agressionsdefinition zur Konkretisierung des Begriffs der "Angriffshandlung (act of aggression, acte d'aggression) im Sinne des Art. 39 UNCh. ergangen ist, nicht jedoch zur Definition des "bewaffneten Angriffs" i.S.d. Art. 51 UNCh. Dies ergibt sich sowohl aus Ziff. 2 und 4 der Präambel wie auch aus Art. 6, wonach die Definition keine Regelung des Selbstverteidigungsrechts gegen bewaffnete Angriffe enthält.[FN 566] Darüber hinaus belegt die Entstehungsgeschichte der Resolution, daß eine Definition des bewaffneten Angriffs nicht beabsichtigt war.[FN 567] Die Vereinigten Staaten wie auch andere westliche Staaten haben sich mit Nachdruck Tendenzen widersetzt, den "bewaffneten Angriff" in die Definition einzubeziehen.[FN 568] Ebenso wie die Sowjetunion haben sie die Auffassung vertreten, daß die Begriffe "act of aggression" und "armed attack" nicht identisch seien.[FN 569] Dieser Auffassung schließt sich der weitaus überwiegende Teil des Schrifttums an. Nur vereinzelt, vor allem von französischsprachigen Autoren, wird vertreten, daß die zwei Begriffe zugleich und übereinstimmend geregelt wurden.[FN 570] Demgegenüber beschreibt die vorherrschende Literatur das Verhältnis der beiden Begriffe dahingehend, daß der Begriff "bewaffneter Angriff" gegenüber dem der "Angriffshandlung" der engere ist.[FN 571] Auch der IGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Definition des Begriffs "bewaffneter Angriff" entwickelt. Selbst in seinem Nicaragua-Urteil[FN 572], [...]

[FN 567] Bruha, S. 111

[FN 568] Stellungnahme des US-Vertreters, Doc. A/AC.134/SR. 113, insb. A/AC. 134/SR. 105, S. 17; A/AC.134/SR.108, S. 43; Stellungnahme der Vertreter Japans, Doc. A/AC.134/SR.112; Stellungnahme des Vertreters des Vereinigten Königreichs, DocA/AC. 134/SR. 113

[FN 569] Stellungnahme des Vertreters der UdSSR, Doc. A/AC. 134/SR. 105, S. 16; Stellungnahme des US-Vertreters, Doc. A/AC. 134/SR. 105, S. 17; ähnlich auch der Abs. 2 des von 13 "blockfreien" Staaten vorgelegte Entwurfs einer Aggressionsdefinition: "...that armed attack (armed aggression) is the most serious and dangerous form of agression..."

[FN 570] Chaumont, S. 128; Rambaud, S. 878

[FN 571] Bowett, Self-Defence, S. 192; Dahm, Völkerrecht Bd. II, S. 390; Blumenwitz, Das universelle Gewaltanwendungsverbot, S. 739; Bothe, Das Gewaltverbot im allgemeinen, S. 16; Meier, S. 16; Bothe, Definition der Aggression, S. 137, Anm. 27; Klein, S. 186; Rifaat, S. 125; Wengler, Das völkerrechtliche Gewaltverbot, S. 7

[S. 624, 22-36 u. S. 625, 1-7]

Diese "Aggressionsdefinition", die als Resolution der GV nur eine Empfehlung und nicht bindendes Recht ist, bestimmt allerdings nicht den Begriff des "bewaffneten Angriffs" (armed attack) des Art. 51, sondern den Begriff der "Angriffshandlung" (act of aggression) des Art. 39 der Charta.[FN 45] Dies ergibt sich sowohl aus Ziff. 2 und 4 der Präambel wie auch aus Art. 6, wonach die Definition keine Regelung des Selbstverteidigungsrechts gegen bewaffnete Angriffe enthält.[FN 46] Die Entstehungsgeschichte der Definition belegt, daß eine Definition des bewaffneten Angriffs nicht beabsichtigt war [FN 47] Die Vereinigten Staaten wie auch andere westliche Staaten haben sich im Sonderausschuß zur Erarbeitung der Definition mit Nachdruck Tendenzen widersetzt, den "bewaffneten Angriff" in die Definition einzubeziehen.[FN 48] Ebenso wie die Sowjetunion[FN 49] haben sie im übrigen die Auffassung vertreten, daß die Begriffe "act of aggression" und "armed attack" nicht identisch seien.[FN 50] In der Definition dieses Begriffs liegt auch nicht mittelbar eine Begriffsbestimmung des "armed attack" des Art. 51, wie dies im vr Schrifttum z. T. behauptet wird.[FN 51] Die Begriffe "armed attack ("agression armée") und "act of aggression" ("acte d'agression") entsprechen sich inhaltlich nicht. Bei allen Unsicherheiten [Seite 625] über Inhalt und Umfang beider Begriffe kann doch festgestellt werden, daß der Begriff des "bewaffneten Angriffs" gegenüber dem der "Angriffshandlung" der engere Begriff ist.[FN 52] Die Annahme der "Aggressionsdefinition" durch die GV hat somit für die Bestimmung des Begriffs des "bewaffneten Angriffs" keinen entscheidenden Fortschritt gebracht[FN 53]. Das Nicaragua-Urteil des IGH hat in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu einer Klärung geführt.

[S. 624, 110-120]

[FN 47] S. Bruha, 110, 111 (Anm. 62), 163-201.

[FN 48] S. die Stellungnahmen des US-Vertreters (A/AC.134/SR. 113, insbes. A/AC.134/SR.105, S. 17; sowie A/AC.134/SR.108, S. 43); s. auch die Stellungnahmen der Vertreter Japans (A/AC. 134/SR.112) und des Vereinigten Königreichs (A/AC. 134/SR. 113).

[FN 49] S. die Stellungnahme des Vertreters der UdSSR (A/AC. 134/SR. 105, S. 16).

[FN 50] S. die Stellungnahme des US-Vertreters (A/AC. 134/SR. 105, S. 17).

[FN 51] So nehmen vor allem französischsprachige Autoren an, daß mit einer Definition des "acte d'agression zugleich die "agression armée" des Art. 51 geregelt werde, s. etwa Chaumont, C., La définition de l'agression en 1970-1971, in: Centre interuniversitaire de Droit public et de l'Université Libre de Bruxelles (Hrsg.), Fs Ganshof van der Meersch, Bd. 1 (1972), 115-129 (128); Rambaud, P., La définition de l'agression par l'O. N. U., RGDIP 80 (1976), 835-881 (878). [...]

[S. 625, 101-110]

[FN 52] Darauf wurde im Sonderausschuß zur Erarbeitung der Aggressionsdefinition z. B. von dem Vertreter der UdSSR (A/AC.134/SR. 105, S. 16) und des Vereinigten Königreichs (A/AC. 134/SR.67, S. 5) hingewiesen. Auch der von 13 "blockfreien" Staaten im Sonderausschuß vorgelegte Entwurf einer Aggressionsdefinuion betont in Abs. 2 der Präambel "that armed attack (armed aggression) is the most serious and dangerous form of aggression . . . " (A/AC. 134/L. 16 und Add. 1 u. 2). In der vr Literatur wird ebenfalls ganz überwiegend "armed attack" als der engere Begriff aufgefaßt. S.: Meier, Angriff, 4, 5, 16, 17; Bowett, Self-Defence, 192; Dohm Bd. II, 390; Bothe (Anm. 11), 11-31 (16); ders. JIR (18) 1975, 127-145 (137 Anm. 27); Klein, F., Der Begriff des "Angriffs" in der UN-Satzung, in: Carstens, K./Peters, H. (Hrsg.), Fs. Jahrreiß (1964), 163-188 (186); Rifaat, A., International Aggression (1979), 124, 125; Wengler, 7; Blumenwitz BayVBl. 32 (1986), 737-743 (739); [...]

Anmerkungen

Eindeutige Übernahme aus Randelzhofer samt zahlreicher Literaturreferenzen.

Sichter
Cassiopeia30


[9.] Dv/Fragment 107 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:11 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 01-06; 11-13; 101
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 625, Zeilen: 07-19; 116
[Z. 1-6]

Eine solche scheint der IGH zwar vorauszusetzen, wenn er feststellt: "There appears now to be general agreement on the nature of the acts which can be treated as constituting armed attacks".[FN 574] Allerdings beläßt er es bei dieser Feststellung und gibt statt einer generellen Definition vielmehr ein Beispiel für einen "bewaffneten Angriff", wie er in Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition beschrieben wird.[FN 575]

[Z. 11-13]

Festzuhalten bleibt, daß gegenwärtig trotz vielfältiger Bemühungen keine allgemeine Begriffsbestimmung für den "bewaffneten Angriff" i.S.d. Art. 51 UNCh. existiert.

[Z. 101]

[FN 574] ICJ Reports 1986, 103, § 195

[Z. 7-19]

Zum Begriff des bewaffneten Angriffs[FN 54] stellt der IGH zwar einleitend fest: "There appears n ow to be general agreement on the nature of the acts which can be treated as constituting armed attacks".[FN 55] Dieser [...] Feststellung läßt der IGH dann aber keine Definition des "bewaffneten Angriffs" folgen.[FN 56] Er beschränkt sich darauf, ein Beispiel für das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs zu geben. So stellt er fest, daß der Begriff des bewaffneten Angriffs nicht nur [...] Handlungen regulärer Streitkräfte umfasse, sondern auch die Beteiligung eines Staates an der Gewaltanwendung nichtstaathcher militärischer Verbände, wie sie in Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition umschrieben wird.[FN 57]

Gegenwärtig existiert also trotz vielfältiger Bemühungen keine allgemein akzeptierte Begriffsbestimmung des "bewaffneten Angriffs".

[Z. 116]

[FN 55] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195.

Anmerkungen

Übernahme im Kontext der zahlreichen Übernahmen von Randelzhofer in diesem Abschnitt. Insbesondere wird dessen Fazit übernommen.

Sichter
Cassiopeia30


[10.] Dv/Fragment 108 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:15 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 08-11; 104-107
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 619; 623, Zeilen: 108-109; 20-24, 120-121
Art. 51 UNCh. ist nur auf den Fall des bewaffneten Angriffs beschränkt. Eine Gewaltanwendung zur Durchsetzung eines bestehenden Rechts oder zu dem Zweck, einen anderen Staat von einem völkerrechtswidrigen Verhalten abzubringen, ist durch Art. 51 UNCh. nicht zu rechtfertigen.[FN 581]

[FN 581] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 14;] Verdross/Simma, § 470; Randelzhofer, Use of Force, S. 1253; Bryde, S. 379; Hailbronner, S. 73-75; Wengler, Das völkerrechtliche Gewaltverbot, S. 15; Higgins, R., The Development of International Law through the Political Organs of the United Nations (1963), S. 200-201

[S. 623, 20-24]

Da das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 auf den Fall eines bewaffneten Angriffs 14 beschränkt ist und weitere Ausnahmen vom Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 für den einzelnen Staat nicht bestehen,[FN 37] bedeutet dies, daß jede Gewaltanwendung zur Durchsetzung eines bestehenden Rechts oder zu dem Zweck, einen anderen Staat von einem völkerrechtswidrigen Verhalten abzubringen, unzulässig ist.[FN 38]

[S. 623, 120-121]

[FN 38] Zum Verbot der Selbsthilfe s. Verdross/Simma, § 470; Randelzhofer EPIL <4>, 271; Bryde, B.-O., Self-Help, EPIL <4>, 215-217; Hailbronner Berichte DGVR 26 (1986), 49-111 (73-75); Wengler, 15-17; [...]

[S. 619, 108-109]

[FN 14] S. die Fälle bei Higgins, R., The Development of International Law through the Political Organs of the United Nations (1963), 200-201.

Anmerkungen

Verschleierte Übernahme des Fließtextes. Dieser ist zwar referenziert, jedoch wird der Umfang der Übernahme nicht deutlich. Das wesentliche Plagiat findet sich in den Fußnoten: fast die komplette Fußnote der Quelle wird in der Originalreihenfolge der referenzierten Autoren mit teilweise abweichenden Seitenangaben übernommen. Hervorzuheben ist hierbei, dass die Referenz auf Bryde ins Leere geht: dessen Artikel "Self-Defence" in der EPIL, auf den sich der Verfasser laut Literaturverzeichnis bezieht, hat keine solche Seite. Die EPIL-Referenz auf Randelzhofer wird auf denselben Artikel in einer neueren Ausgabe der EPIL aktualisiert – deshalb die signifikante Abweichung.

Sichter
Plaqueiator


[11.] Dv/Fragment 108 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-28 18:06:25 Graf Isolan
Dv, Fragment, KeineWertung, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 101
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 626, Zeilen: 118-119
[Der Zustand der Besetzung ohne bewaffnete Auseinandersetzungen hingegen gibt allein kein Recht zur Selbstverteidigung.][FN 578]

[FN 578] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 21;] Bruha, S. 246

[Okkupation und Annexion sind keine eigenständigen Fälle des "bewaffneten Angriffs", weil diese Handlungen nicht notwendigerweise die Anwendung von militärischer Gewalt einschließen][FN 68].

[FN 68] [...] Zur Diskussion über diese Frage im Sonderausschuß zur Erarbeitung der Aggressionsdefinition s. die Darstellung von Bruha, 167, 245-248

Anmerkungen

Die Aussage des Verfassers wird durch den Verweis auf Randelzhofer zwar halbwegs abgedeckt, jedoch übernimmt er dessen Referenz auf Bruha. Diese geht allerdings insofern ins Leere, als sich auf S. 246 der Begriff "Selbstverteidigung" überhaupt nicht findet und diese Seite nicht als Beleg für die Aussage des Verf. geeignet ist. Anscheinend greift er willkürlich eine Seitenzahl aus dem von Randelzhofer genannten Bereich heraus.

Sichter


[12.] Dv/Fragment 108 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:19 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Plaqueiator, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 26-29; 110
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 627, Zeilen: 02-05; 101
Den landumschlossenen Staaten gelang es nicht, die Aufnahme eines entsprechenden Tatbestandes, der die Unterbrechung des Transits über fremdes Territorium zur offenen See erfaßt, in die Aggressionsdefinition aufzunehmen. [FN 584]

[FN 584] Bruha, S. 251-254

Den landumschlossenen Staaten gelang es nicht, die Aufnahme eines entsprechenden Tatbestandes, der die Unterbrechung des Transits über fremdes Territorium zur offenen See erfaßt, in die "Aggressionsdefinition" durchzusetzen.[FN 71]

[FN 71] S. dazu Bruha, 251-254.

Anmerkungen

Komplettübernahme mit Fußnote

Sichter
Plaqueiator


[13.] Dv/Fragment 111 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:25 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 14-26; 103-108
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 628, Zeilen: 10-22; 111-117; 120-123
So sollen nach einer Ansicht militärische Zwangsmaßnahmen gegen einzelne zivile Schiffe oder Flugzeuge außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Heimatstaates keine "bewaffneten Angriffe" sein, da solche Maßnahmen nicht mit Angriffen auf diesen Staat gleichgesetzt werden könnten.[FN 597] Im Unterschied dazu soll ein Angriff auf die gesamte zivile See- oder Luftflotte (oder auch Raumflotte[FN 598]), wie er in Art. 3 d) der Definition gemeint sei,[FN 599] den betroffenen Staat insgesamt in Gefahr bringen und sei deshalb im Einzelfall als "bewaffneter Angriff" einzustufen.[FN 600] Für eine solche Unterscheidung gibt der Wortlaut des Art. 3 d) allerdings nichts her. Hier werden die zivile und die militärische Flotte gleichberechtigt genannt. Auch ein Rückgriff auf Art. 2 Ziff. 4 UNCh. kann eine solche Unterscheidung nicht begründen.

[FN 597] Verdross/Simma, §§ 472, 473; Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 15

[FN 598] Harndt, S. 82

[FN 599] Lagoni, S. 1842; so wohl auch Bothe, Definition der Aggression, S. 134

[FN 600] Lagoni, S. 1842; Kersting, 137-138; offen insoweit Bothe, Definition der Aggression, S. 137

Zwangsmaßnahmen militärischer Art gegen einzelne zivile Schiffe und Flugzeuge, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates befinden, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sind nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht mit Angriffen auf diesen Staat gleichzusetzen und seien deshalb nicht als "bewaffneter Angriff" zu werten.[FN 87] Im Unterschied zu Angriffen auf einzelne Handelsschiffe oder Zivilflugzeuge soll ein Angriff auf die gesamte zivile See- oder Luftflotte,[FN 88] wie er in Art. 3 (d) der Aggressionsdefinition gemeint sein soll,[FN 89] den betroffenen Staat insgesamt in Gefahr bringen und sei deshalb im Einzelfall[FN 90] als "bewaffneter Angriff" einzustufen.[FN 91] Die Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Schiffen und Luftfahrzeugen überzeugt jedoch nicht. Ihr liegt wohl die verfehlte Sicht zugrunde, daß die Qualifizierungen des Gewaltverbotes in Art. 2 Ziff. 4 [...] eine Einschränkung bedeuten.

[FN 87] S. Verdross/Simma, §§ 472, 473; [...] Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (15).

[FN 88] Zum Angriff auf die Raumflotte eines Staates s. Harndt, R., Die militärische Nutzung des Weltraums und ihre völkerrechtlichen Grenzen, Rev. de Droit Pénal Mil. et de Droit de la Guerre 24 (1985), 69—119 (82—83).

[FN 89] So zutreffend Lagoni, 1841, 1842. Zur tatbestandsverengenden Wirkung der Verwendung des Begriffs "Flotte", s. [...] Bothe JIR 18 (1975), 127-145 (134).

[FN 91] [...] Lagoni, 1839, 1841, 1842, und Kersting NZWehrr 23 (1981), 130-143 (137, 138), sehen im Angriff auf die zivile See- oder Luftflotte eines Staates einen "bewaffneten Angriff". Vgl. ferner Bothe JIR 18 (1975), 127-145 (137), der offen läßt, ob der relativ weite Aggressionstatbestand des Angriffs auf Handelsflotten als bewaffneter Angriff zu qualifizieren ist.

Anmerkungen

Übernahme – mitsamt der meisten Literaturreferenzen – mit Anpassungen. Harndts Raumflotte wird von einer Fußnote in den Fließtext verlagert.

Sichter
Cassiopeia30


[14.] Dv/Fragment 112 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:29 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 112, Zeilen: 07-24; 108-113
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 629, Zeilen: 15-25; 111-117
ee. Verletzung von Stationierungsabkommen

Nach Art. 3 e) der Aggressionsdefinition stellt der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates mit dessen Zustimmung befinden, unter Verstoß gegen die in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen, oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet über das Ende der Zustimmung hinaus eine Aggression dar. Aus der Entstehungsgeschichte heraus ist erkennbar, daß es sich bei diesem Tatbestand um ein Zugeständnis vorwiegend der Großmächte an kleinere Staaten handelt.[FN 603]

Inwiefern die Verwirklichung dieses Tatbestandes auch einen "bewaffneten Angriff" i.S.d. Art. 51 UNCh. darstellen kann, ist differenziert zu betrachten. Allein aus der militärischen Bewaffnung von Streitkräften auf fremden Boden läßt sich noch kein bewaffneter Angriff im Falle der Verletzung von Stationierungsabkommen herleiten. Auch hier muß gelten, daß ein völkerrechtswidriger Zustand allein kein Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UNCh. gibt.[FN 604]

Es muß vielmehr die Anwendung bewaffneter Gewalt vorliegen, die einer Invasion gleichkommt[FN 605] [...].

[FN 603] Randelzhofer, Aggressionsdefinition, S. 626

[FN 604] Wengler, Das völkerrechtliche Gewaltverbot, 1967, S. 9; a.A. Meier, AVR 16, S 382 und Kersting, S 138, die jede Verletzung eines Truppenstationierungsvertrags als "bewaffneten Angriff" sehen

[FN 605] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 27;] Bruha, S. 248-249; Bothe, Definition der Aggression, S. 135

dd) Verletzung von Stationierungsabkommen. Art. 3 (e) der Aggressionsdefinition wertet den Einsatz von im Ausland befindlichen Streitkräften unter Verstoß gegen das Stationierungsabkommen oder jede Verlängerung der Anwesenheit fremder Truppen im Gastland über die Dauer des Stationierungsabkommens hinaus als eine "Angriffshandlung". Dieser

Aggressionstatbestand, der ein Zugeständnis vorwiegend der Großmächte an kleinere Staaten darstellt,[FN 100] läßt sich nur mit der Maßgabe auf den Begriff des "bewaffneten Angriffs" übertragen, daß nicht schon jede "leichte" Verletzung des Truppenstationierungsabkommens als bewaffneter Angriff gelten kann.[FN 101] Nur wenn sich die Verletzung der "Aufenthaltsgenehmigung" wie eine Invasion oder Besetzung auswirkt, kann ein das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 auslösender "bewaffneter Angriff" angenommen werden.[FN 102]

[FN 100] S. Randelzhofer EA 30 (1975), 621-632 (626).

[FN 101] Nach Meier ArchVR 16 (1974/75), 375-386 (382), und Kersting NZWehrr. 23 (1981), 130-143 (138), ist jede Verletzung eines Truppenstationierungsvertrages ein "bewaffneter Angriff".

[FN 102] Eine einschränkende Auslegung des Art. 3 (e) befürworten auch, allerdings mit Blick auf den Begriff der "Angriffshandlung", Bruha, 248, 249 und Bothe JIR 18 (1975), 127-145 (134, 135). Nach Wengler, 9, kann die bloße Weigerung fremder Truppen, das Stationierungsland nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes zu verlassen, keinen "bewaffneten Angriff" darstellen.

Anmerkungen

Rn. 27 wird von Randelzhofer mit Anpassungen inkl. Literaturreferenzen und Betitelung komplett übernommen.

Sichter
Cassiopeia30


[15.] Dv/Fragment 114 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:11:22 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Plaqueiator, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 06-15; 19-22; 113-114; 116-117; 119-121
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 628-629, Zeilen: 32-34, 127-130; 01-07, 102-105
[Z. 6-15]

So wird in der Literatur teilweise vertreten, die Gewaltanwendung eines Staates auf seinem Territorium gegenüber fremden Staatsangehörigen sei ein bewaffneter Angriff auf deren Heimatstaat i.S.d. Art. 51 UNCh.[FN 611] Argumentiert wird dabei, daß diese aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Teil des Staatsvolkes und somit konstitutives Element des Heimatstaates seien, so daß ein Angriff auf Staatsangehörige im Ausland zugleich ein Angriff auf deren Heimatstaat sei.

Eine solche Argumentation vermag hingegen nicht zu überzeugen. Ein Staat ist durch einen solchen Angriff nicht in seiner Gesamtheit oder in seiner Eigenschaft als Staat betroffen.

[Z. 19-22]

Zu Recht wird daher diese Konstruktion von der überwiegenden Literatur abgelehnt.[FN 612] Nicht zuletzt würde eine solche extensive Interpretation des "bewaffneten Angriffs" zur Auflösung der Konturen des Selbstverteidigungsrechts führen.[FN 613]

[Z. 113-114 u. 116-117]

[FN 611] Franzke, Angriffe auf Staatsangehörige im Ausland, S. 146; Strebel, Geiselbefreiung in Entebbe, S. 705; [...] Henkin, How Nations Behave, S. 145; [...]

[Z. 119-121]

[FN 612] Verdross/Simma, § 1338; Ronzitti, S. 11; Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 21; Beyerlin, Israelische Befreiungsaktion, S. 220; Kewenig, S. 205; Hakenberg, S. 227; Westerdiek, S. 396

[ [FN 613] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 26]

[S. 628, 32-34 u. S. 629, 1-7]

Zur Rechtfertigung von militärischen Rettungsaktionen für im Ausland in Not geratene Staatsangehörige hat es in der vr Literatur nicht an Versuchen gefehlt, die Gewaltanwendung eines Staates auf seinem Territorium gegenüber fremden Staatsangehörigen als bewaffneten Angriff auf deren Heimatstaat zu bezeichnen.[FN 92] Es wird argumentiert, der [S. 629] Angriff auf Staatsangehörige im Ausland sei zugleich ein Angriff auf ihren Heimatstaat, da diese Teile des Staatsvolkes und somit ein konstitutives Element des Heimatstaates seien.[FN 93] In der Literatur wird diese Auffassung zu Recht überwiegend abgelehnt,[FN 94] da ein Staat durch einen Angriff auf seine im Ausland befindlichen Staatsangehörigen nicht in seiner Sicherheit oder Existenz bedroht wird[FN 95] und überdies diese extensive Interpretation des "bewaffneten Angriffs" zur Auflösung der Konturen des Selbstverteidigungsrechts führt.[FN 96]

[S. 628, 127-130]

[FN 92] Diese Auffassung vertreten z. B. [...] Franzke, H.-G., Die militärische Abwehr von Angriffen auf Staatsangehörige im Ausland - insbesondere ihre Zulässigkeit nach der Satzung der Vereinten Nationen, ÖZÖR 16 (1966), 128-175 (146); Strebel, H., Nochmals zur Geiselbefreiung in Entebbe, ZaöRV 37 (1977), 691-710 (705).

[S. 629, 102-105]

[FN 94] S. Verdross/Simma, § 1338; Ronzitti, 11; Henkin, L., How Nations Behave, 2. Aufl. (1979), 145; Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (15, 21); Beyerlin ZaöRV 37 (1977), 213-243 (220); Kewenig, W., Gewaltverbot und noch zulässige Machteinwirkung und Interventionsmittel, in: Schaumann, 175-213 (205); Hakenberg (Anm. 11), 227; Westerdiek (Anm. 78), ArchVR 21 (1983), 383-401 (396).

Anmerkungen

Die Rn. 26 zu Art. 51 wird ohne Quellenangabe zu großen Teilen und mit zahlreichen Literaturreferenzen – sogar in derselben Reihenfolge – übernommen. Dass der Verf. hier offenbar ohne großes Nachdenken kopiert, wird daraus ersichtlich, dass Henkin aus Randelzhofers [FN 94] statt zu den Gegnern zu den Rechtfertigern der Auffassung gezählt wird.

Sichter
Hotznplotz


[16.] Dv/Fragment 117 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-03 20:06:38 Graf Isolan
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 117, Zeilen: 07-18; 104-109
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 627, Zeilen: 11-18; 105; 109-113
Einigkeit besteht nur, daß Angriffe auf die Streitkräfte in ihrer Gesamtheit ohne weiteres die Intensität eines "bewaffneten Angriffs" erreichen.[FN 626] Unbestritten ist zwar auch, daß ein einzelnes Kriegsschiff auf hoher See bzw. ein einzelnes Kampfflugzeug im hoheitsfreien Luftraum im Falle eines Angriffs durch fremde Streitkräfte sich unter Einsatz von Gewalt verteidigen dürfen. Inwiefern dies das Selbstverteidigungsrecht eines Staates nach Art. 51 UNCh. auslöst, ist jedoch umstritten. Ein Teil der Literatur[FN 627] sieht hierin keine Selbstverteidigung nach Art. 51 UNCh. und somit keinen vorausgegangenen "bewaffneten Angriff" im Sinne dieser Vorschrift, während ein anderer Teil der Literatur ohne weiteres einen "bewaffneten Angriff" und somit Selbstverteidigung nach Art. 51 UNCh. annimmt.[FN 628]

[FN 626] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 23;] Kersting, S. 137 f.; Lagoni, S. 1841

[FN 627] Dahm, JIR, S. 57 [unter Verweis auf die Korfu-Kanal-Entscheidung des IGH 1949, S. 30f.]; Skubiszewski, Use of Force, S. 773

[FN 628] Lagoni, S. 1841 mit der Begründung, daß Kriegsschiffe wie Organe eines Staates anzusehen seien; Frowein, Jochen, Diskussionsbeitrag, in: Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, DGVR 26 (1986), S. 146, 147

Art. 3 (d) bestimmt, daß Angriffe [...] auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte [...] eines anderen Staates zu den "Angriffshandlungen" zu zählen sind. Hierbei handelt es sich, sofern die Gewaltanwendung nicht als unbedeutend angesehen werden muß, auch um Fälle des "bewaffneten Angriffs".[FN 74] So ist z. B. unbestritten, daß Kriegsschiffe oder Kampfflugzeuge, die auf hoher See bzw. im hoheitsfreien Luftraum durch fremde Streitkräfte angegriffen werden, sich unter Anwendung von militärischer Gewalt verteidigen dürfen.[FN 75]

[FN 74] Vgl. Kersting NZWehrr. 23 (1981), 130-143 (137-139) sowie Lagoni, 1841, 1842.

[FN 75] [...] In der Literatur sind die Ansichten geteilt: So bezeichnen Lagoni, 1841 und Frowein, J., Diskussionsbeitrag, Berichte DGVR 26 (1986), 146-148 (147), den Angriff auf Kriegsschiffe als einen bewaffneten Angriff iSd Art. 51, während andere Autoren eine gewaltsame Verteidigung des betroffenen Kriegsschiffes für zulässig halten, ohne darin einen Fall des Art. 51 zu sehen; so Dahm JIR 11 (1962), 48- 72 (57); Skubiszewski, 773; [...]

Anmerkungen

Übernahme mitsamt etlicher Literaturreferenzen. Der Teil von [FN 75], der übernommen wird, wird vom Verfasser auf [FN 627], [FN 628] und den Fließtext aufgeteilt.

Sichter
Cassiopeia30


[17.] Dv/Fragment 119 103 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:39 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 102-103
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 623, Zeilen: 129-130
[Die Zulässigkeit von Gewaltmaßnahmen gegen solche summierten Angriffe ist daher schwierig zu beurteilen, da hierbei regelmäßig die Grenzen zwischen antizipatorischer Selbstverteidigung, Selbstverteidigungsmaßnahmen zur Abwehr eines gegenwärtigen bewaffneten Angriffs und nachträglichen gewaltsamen Repressalien fließend sind. Während Ersteres wenn, dann nur in sehr engen Grenzen zulässig ist,[FN 638] ist Letzteres nach der Satzung der Vereinten Nationen, Art. 2 Ziff. 4 nicht zulässig.[FN 639]]

[FN 639] [Seidl-Hohenveldern, Rn. 1778; Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 14;] Barsotti, S. 79 Anm. 1; Partsch, Self-Preservation, S. 218; Derpa, S. 23 Anm. 58

[Von besonderer Tragweite ist, daß auch die Repressalie, früher die häufigste Form der Gewaltanwendung, heute nur noch insoweit zulässig ist, als sie nicht die Anwendung bewaffneter Gewalt darstellt.[FN 40]]

[FN 40] [...] Vgl. ferner: Barsotti, R., Armed Reprisals, in: Cassese, Current Legal Regulation, 79-110 m. w. N. in Anm. 1; Partsch, K.J., Self-Preservation, EPIL <4> , 217-220 (218); Derpa, 23 m. w. N. in Anm. 58.

Anmerkungen

Knappe, aber eindeutige Übernahme von drei Literaturreferenzen von Randelzhofer. Die Übernahme wird auch dadurch evident, dass sich Anmerkung 1 bei Barsotti nicht, wie vom Verfasser offenbar auf gut Glück angegeben, auf S. 79 befindet, sondern auf S. 102, vgl. [1]. Barsotti wird nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt, sondern lediglich der Herausgeber des Sammelbandes, Cassese, sodass der Leser die Referenzierung gar nicht nachvollziehen kann.

Sichter
Cassiopeia30


[18.] Dv/Fragment 119 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:41 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, 92.201.63.187, 188.193.158.160, Goalgetter, Hotznplotz, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 17-19
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631, Zeilen: 113-114
Das Kriterium der Angriffsintensität darf daher nicht zeitlich isoliert und auf einen bestimmten Akt beschränkt verstanden werden.[641]

[641] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Fn. 118

Das Kriterium der „Schwere" darf allerdings nicht zeitlich isoliert und auf einen bestimmten Akt beschränkt verstanden werden
Anmerkungen

Von 17 Wörtern sind 15 identisch.

Sichter
Drhchc


[19.] Dv/Fragment 121 38 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 17:09:56 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 37-38
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 630, Zeilen: 22-24
Andererseits ist weitestgehend anerkannt, daß bestimmte Formen indirekter Gewaltanwendung unter den Begriff des "bewaffneten Angriffs" [i.S.d. Art. 51 UNCh. fallen, soweit ein Staat in diese Gewaltanwendung verwickelt ist.[FN 654]] Während die Einzelheiten umstritten sind, ist doch im allgemeinen weithin anerkannt, daß bestimmte Formen indirekter Gewaltanwendung unter den Begriff des "bewaffneten Angriffs" [fallen.[FN 111]]
Anmerkungen

Fortsetzung in Fragment 122 02

Sichter
Cassiopeia30


[20.] Dv/Fragment 122 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:49 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 01-02; 101-104
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 630, Zeilen: 24; 115-119
[Andererseits ist weitestgehend anerkannt, daß bestimmte Formen indirekter Gewaltanwendung unter den Begriff des "bewaffneten Angriffs"] i.S.d. Art. 51 UNCh. fallen, soweit ein Staat in diese Gewaltanwendung verwickelt ist.[FN 654]

[FN 654] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 34, 35; Dahm, Völkerrecht Bd. II, 414; Brownlie, International Law, S. 373; Zanardi, S. 114, 115; Frowein, Vietnam-Konflikt, S. 12; Meier, Begriff des bewaffneten Angriffs, S. 383; Kersting, S. 139f.; Higgins, S. 201; a.A. wohl Cot/Pellet/Cassese, S. 778-782

[Während die Einzelheiten umstritten sind, ist doch im allgemeinen weithin anerkannt, daß bestimmte Formen indirekter Gewaltanwendung unter den Begriff des "bewaffneten Angriffs"] fallen.[FN 111]

[FN 111] Dies ist die ganz überwiegende Auffassung im Schrifttum, s.: Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (34, 35); Dahm Bd. II, 414; Brownlie, 373; Lamberti Zanardi, P., Indirect Military Aggression, in: Cassese, Current Legal Regulation, 111-119 (114-116); Frowein, J., Völkerrechtliche Aspekte des Vietnam-Konflikts, ZaöRV 27 (1967), 1-23 (12); Meier ArchVR 16 (1974/1975), 375-386 (383); Kersting NZWehrr 23 (1981), 130-143 (139, 140); Higgins (Anm. 14), 201; a. A. wohl CP/Cassese, 778-782.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 121 38. Übernahme inkl. sämtlicher Literaturreferenzen in der in der Quelle vorgefundenen Reihenfolge.

Sichter
Cassiopeia30


[21.] Dv/Fragment 123 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:51 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 123, Zeilen: 08; 10-19; 107-109; 113-115
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 629, Zeilen: 26-34; 118-119
Art. 3 f der Aggressionsdefinition definiert: ["The action of a State in allowing its territory, which it has placed at the disposal of another State, to be used by that other State for perpetrating an act of aggression against a third State"][FN 663] als Angriffshandlung. Vom Wortlaut her betrifft dieser Fall nur die freiwillige Überlassung von Staatsgebiet, schließlich muß der duldende Staat sein Territorium zur Verfugung stellen, was eine entsprechende willentliche Handlung voraussetzt. Es handelt sich insofern um einen Zurechnungstatbestand, der nicht schon die bloße Nichtverhinderung von Angriffshandlungen eines anderen Staates dem Staat als eigener Angriff zurechnet, von dessen Staatsgebiet aus der Angreifer agiert. Vielmehr wird dem das Territorium zur Verfügung stellenden Staat neben dem angreifenden Staat erst dann ein eigener Angriff zugerechnet, soweit dieser freiwillig geduldet wird.[FN 664]

[FN 663] "die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, daß sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen" [...]

[FN 664] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 28;] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 39; Bruha, S. 263; wie hier, wenn auch nicht ganz eindeutig Kersting, S. 139

Nach 3 (f) der Aggressionsdefinition gilt als Angriffshandlung "die Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, daß sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen". Diese Bestimmung betrifft nur die freiwillige Überlassung von Staatsgebiet an einen anderen Staat und erfaßt nicht den Fall der bloßen Nichtverhinderung von Angriffshandlungen eines anderen Staates auf dem eigenen Staatsgebiet.[FN 103] Nur im ersten Fall wird dem das Territorium zur Verfügung stellenden Staat neben dem aktiv agierenden Staat die Angriffshandlung als eigene zugerechnet.

[FN 103] A. M. Kersting NZWehrr. 23, (1981), 130-143 (139); wie hier: Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (39), und Bruha, 263.

Anmerkungen

Relativ starke Verschleierung; durch die übernommenen seitengenauen Literaturreferenzen wird die Herkunft aber deutlich.

Sichter
Cassiopeia30


[22.] Dv/Fragment 125 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:14:57 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 20-24
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 630, Zeilen: 19-22
Allerdings ist im einzelnen weithin ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen die Unterstützung "privater" Gewaltanwendung gegen Art. 2 Ziff. 4 UNCh. verstößt. Entsprechend ist die Frage zu beurteilen, ob und in welchem Umfang indirekte Gewaltanwendung als "bewaffneter Angriff" i.S.d. Art. 51 UNCH. einem Staat zugerechnet werden kann. Im einzelnen ist allerdings weithin ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen

die Unterstützung "privater" Gewaltanwendung gegen Art. 2 Ziff. 4 verstößt.[FN 110] Entsprechend ist die Frage zu beurteilen, ob und in welchem Umfang indirekte Gewaltanwendung als "bewaffneter Angriff" qualifiziert werden kann.

Anmerkungen

keine Quellenangabe

Sichter
Cassiopeia30


[23.] Dv/Fragment 126 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-01-18 20:00:35 Schumann
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 21-26; 103-106
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 630, Zeilen: 28-32; 120-124
Das läßt sich darauf zurückführen, daß auch jene Staaten, die wie die Sowjetunion[FN 674] und die "blockfreien" Länder[FN 675] zunächst ein Recht auf Selbstverteidigung gegen indirekte Aggression verneint hatten, die Aufnahme dieses Beispiels in die Reihe der "Angriffshandlungen" unterstützten, sich allerdings darum bemühten, den Anwendungsbereich des Art. 3 g) möglichst eng zu halten.[FN 676]

[FN 674] UN Doc. A/AC. 134/SR. 84, S. 35

[FN 675] so in Ziff. 7 des von den blockfreien Ländern vorgelegten Entwurfs einer Aggressionsdefinition, A/AC. 134/L.16 und Add. 1 und 2

[FN 676] Bruha, S. 169-172

[...] nahmen auch jene Staaten, die wie die Sowjetunion[FN 112] und die "blockfreien" Länder[FN 113] in der Vergangenheit ein Recht auf Selbstverteidigung gegen indirekte Aggression verneint hatten, die Aufnahme dieses Beispiels in die Reihe der "Angriffshandlungen" hin und beschränkten ihre Bemühungen darauf, den Anwendungsbereich des Art. 3 (g) möglichst eng zu halten.[FN 114]

[FN 112] S. U N Doc. A/AC. 134/SR. 84, S. 35.

[FN 113] S. Ziff. 7 des von den "blockfreien" Ländern vorgelegten Entwurfs einer Aggressionsdefinition (A/AC. 134/L. 16 und Add. 1 u. 2; abgedruckt bei: Bruha, 332-334 [334]).

[FN 114] Vgl. die ausführliche Darstellung des Konsensbildungsprozesses innerhalb des Sonderausschusses bei Bruha, 169-172, 228-239.

Anmerkungen

Nur leichte Umformulierungen; Übernahme mitsamt Literaturreferenzen.

Sichter
Cassiopeia30


[24.] Dv/Fragment 126 32 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 02:47:17 Klicken
Dv, Fragment, KeinPlagiat, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 32-37
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631, Zeilen: 06-11
"In particular, it may be considered to be agreed that an armed attack must be

understood as including not merely action by regular armed forces across an international border, but also 'the sending by or on behalf of a State of armed bands, groups, irregulars or mercenaries, which carry out acts of armed force against another State of such gravity as to amount to (inter alia) an actual armed attack conducted by regular forces, or its substantial involvement therein'. This [description, contained in Article 3, paragraph (g), of the Definition of Aggression annexed to General Assembly resolution 3314 (XXIX), may be taken to reflect customary international law."[FN 678]]

"In particular, it may be considered to be agreed that an armed attack must be understood as including not merely action by regular armed forces across an international border, but also 'the sending by or on behalf of a State of armed bands, groups, irregulars or mercenaries, which carry out acts of armed force against another State of such gravity as to amount to' (inter alia) an actual armed attack conducted by regular forces, 'or its substantial involvement therein'. This [description, contained in Article 3, paragraph (g), of the Definition of Aggression annexed to General Assembly resolution 3314 (XXIX), may be taken to reflect customary international law.]
Anmerkungen

Die Passage selbst ist als Urteilstext gemeinfrei.

Sichter


[25.] Dv/Fragment 127 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:05 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 01-05; 101
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631, Zeilen: 04-05; 11-13; 107
[This] description, contained in Article 3, paragraph (g), of the Definition of Aggression annexed to General Assembly resolution 3314 (XXIX), may be taken to reflect customary international law."[FN 678] Damit stellte der IGH in dem Nicaragua-Urteil fest, daß zumindest die in Art. 3 g) der Definition genannte indirekte Gewalt einen bewaffneten Angriff durch einen Staat darstellt.

[FN 678] ICJ Reports 1986, 14 (103), § 195

Schließlich hat auch der IGH im Nicaragua-Urteil v. 27. 06. 1986 Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition als Fall eines "bewaffneten Angriffs" bezeichnet: [...] [This] description, contained in Article 3, paragraph (g), of the Definition of Aggression annexed to General Assembly resolution 3314 (XXIX), may be taken to reflect customary international law. [...][FN 116]

[FN 116] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 126 32. Der resümierende Satz steht beim Verf. nach, bei Randelzhofer vor dem Urteilszitat.

Sichter
Cassiopeia30


[26.] Dv/Fragment 127 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:07 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 19-25; 109
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631, Zeilen: 22-28; 108
Das "Entsenden" ("sending") bewaffneter Gruppen durch einen Staat ist als "bewaffneter Angriff" zu betrachten, wenn diese Gruppen mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat von solcher Schwere vornehmen, die auch im Falle regulärer Truppen als "bewaffneter Angriff" zu werten wären. Im Fall des "Entsendens" ist die Verbindung zwischen dem Staat und den privaten Gruppen so eng, daß letztere in ihrer Stellung de-facto-Staatsorganen gleichkommen.[FN 680]

[FN 680] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 31;] Zanardi, S. 113

Soweit er damit im Einklang mit Art. 3 (g) der Aggressionsdefinition das Entsenden bewaffneter Gruppen durch einen Staat, sofern diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die in ihrer Schwere den übrigen in Art. 3 (g) genannten Handlungen gleichkommen, als einen Fall des bewaffneten Angriffs betrachtet, kann dem sicherlich zugestimmt werden. Im Fall des "Entsendens" ist die Verbindung zwischen dem Staat und den privaten Gruppen so eng, daß letztere in ihrer Stellung de facto-Staatsorganen nahekommen.[FN 117]

[FN 117] So auch Lamberti Zanardi (Anm. 111), 111-119 (113).

Anmerkungen

Die Referenzierung Randelzhofers in [FN 680] gilt nicht für den ersten sinngemäß übernommenen Satz. Der zweite hätte ob der wörtlichen Identität als Zitat kenntlich gemacht werden müssen. Darüber hinaus wird von Randelzhofer noch die Referenz auf Lamberti Zanardi übernommen.

Sichter
Hotznplotz


[27.] Dv/Fragment 128 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:13:38 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 14-21; 102
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631-632, Zeilen: 33-36; 01-03, 101
Im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts des Art. 51 UNCh. ist die "wesentliche Beteiligung" jedenfalls restriktiv zu interpretieren, damit der Begriff des "bewaffneten Angriffs" nicht völlig konturlos wird und dadurch keine rechtlichen Unsicherheiten entstehen.[FN 683] Diese Linie verfolgte auch der IGH in der Nicaragua-Entscheidung, als er die Unterstützung der Rebellen durch Waffenlieferungen oder logistische Hilfe seitens der USA noch nicht als "bewaffneten Angriff" den Vereinigten Staaten zurechnete.[FN 684]

[ [FN 683] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Rn. 31]

[FN 684] ICJ Reports 1986, 14 (103), § 195

Wenn der Begriff des "bewaffneten Angriffs" nicht völlig konturlos werden soll, kann dem nur mit der Maßgabe gefolgt werden, daß der mehrdeutige Begriff der "wesentlichen Beteiligung" an der Entsendung, der einen großen Spielraum für unterschiedliche Wertungen eröffnet,[FN 119] restriktiv interpretiert [Seite 632] wird. Dies hat der IGH in der Nicaragua-Entscheidung auch so gehandhabt, indem er die Unterstützung von Rebellen durch Waffenlieferungen oder logistische Hilfe nicht für die Annahme eines "bewaffneten Angriffs" ausreichen ließ.[FN 120]

[FN 120] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (104), § 195.

Anmerkungen

Nach dem Verweis auf Randelzhofer wird weiter übernommen. – Warum die Seitenangabe des Verf. abweicht, ist unklar, da die Passage, auf die er sich bezieht, sowohl in der offiziellen engl. als auch frz. Fassung des Urteils auf S. 104 zu finden ist, vgl. [2].

Sichter
Cassiopeia30


[28.] Dv/Fragment 129 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-07 03:59:11 Klicken
Dv, Fragment, KeineWertung, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 05-08; 101
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 631, Zeilen: 111-113
Diese Klausel wurde neben der des Art. 2 der Aggressionsdefinition nur im Hinblick auf die "Ausstrahlungswirkung" der Aggressionsdefinition auf das Selbstverteidigungsrecht zu dessen mittelbarer Beschränkung eingefügt[FN 689].

[FN 689] Bruha, S. 171; Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, Fn. 118

[FN 118] [...] Bruha, 171, stellt zutreffend fest, daß diese Klausel nur im Hinblick auf die "Ausstrahlungswirkung" der Aggressionsdefinition auf das Selbstverteidigungsrecht zu dessen (mittelbarer) Beschränkung eingefügt wurde.
Anmerkungen

Ein Teilsatz übereinstimmend, Fußnote sowohl auf Bruha wie auf Randelzhofer.

Sichter


[29.] Dv/Fragment 135 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:29 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 16-26; 103-108
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 632, Zeilen: 15-19; 22-28; 112; 115; 120
Es umfaßt nicht nur die koordinierte Ausübung des individuellen Selbstverteidigungsrechts, sondern enthält nach ganz herrschender Meinung die Befugnis jedes nichtangegriffenen Staates, einem angegriffenen Staat zu Hilfe zu kommen.[FN 725] Auch der Internationale Gerichtshof hat ein solches kollektives Selbstverteidigungsrecht im Sinne der Nothilfe anerkannt.[FN 726] Voraussetzung ist, daß der Staat, dem andere zu Hilfe kommen, selbst ein Recht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 UNCh. hat, gegen ihn also ein bewaffneter Angriff i.S.d. Art. 51 UNCh. erfolgt. Die Hilfeleistung muß sodann im zumindest vermuteten Einverständnis des angegriffenen Staates erfolgen. Es muß also kein ausdrückliches Hilfeersuchen an Drittstaaten ergehen.[FN 727]

[FN 725] [siehe nur Simma/Randelzhofer, Charta, Art. 51 Rn. 32;] Cot/Pellet, Art. 51, S. 784

[FN 726] Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJ-Reports 1986, S. 14, 103 f.

[FN 727] [Simma/Randelzhofer, Charta, Art. 51 Rn. 33;] a.A. insofern IGH, ICJ-Reports 1986, S. 105, der für das völkergewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht jedenfalls ein ausdrückliches Hilfeersuchen fordert.

Nach fast allgemeiner Anschauung enthält das Recht auf kollektive Selbstverteidigung deshalb die Befugnis für einen nichtangegriffenen Staat, einem angegriffenen Staat zu Hilfe zu kommen.[FN 126] Im Sinne eines Nothilferechts interpretiert auch der IGH im Nicaragua-Urteil das Recht auf kollektive Selbstverteidigung.[FN 127] Der IGH betont dabei, daß die Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung davon abhängig ist, daß der angegriffene Staat, zu dessen Gunsten das Recht ausgeübt werden soll, sich selbst als Opfer eines bewaffneten Angriffs betrachtet.[FN 128] [...] Es genügt und ist aber auch erforderlich, daß die Hilfeleistung mit Einverständnis des angegriffenen Staates erfolgt.[FN 130] Das Einverständnis muß freilich nicht, wie dies der IGH in bezug auf das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht behauptet,[FN 131] die Form eines ausdrücklichen Hilfeersuchens ("request") annehmen.[FN 132]

[FN 126] S. CP/Cassese, 784; [...]

[FN 127] S. ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103, 104), §§ 195, 196.

[FN 131] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (105), § 199.

Anmerkungen

Übernahme inkl. mehrerer Literaturreferenzen mit zwei Verweisen auf Randelzhofer

Sichter
Cassiopeia30


[30.] Dv/Fragment 136 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:31 Kybot
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hotznplotz, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 09-20; 101-107
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 622; 634-635, Zeilen: 11-18, 118-122, 124; 31-32; 01-07, 09-12, 101-107
[...][FN 728] Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Nicaragua-Urteil vom 27. Juni 1986 ein solches völkergewohnheitsrechtliches Selbstverteidigungsrecht unter Verweis auf den Wortlaut bestätigt.[FN 729] Der IGH führt jedoch aus, daß dieses von Inhalt und Umfang, mit Ausnahme der Meldepflicht nach Art. 51 S. 2 UNCh.,[FN 730] dem Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UNCh. entspricht. Insbesondere ist auch das völkergewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht nach Ansicht des IGH nur gegen einen "bewaffneten Angriff" anwendbar.[FN 731]

Demgegenüber wird vertreten, daß das weitergehende völkergewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht auch noch neben Art. 51 UNCh. fortbestehe und auch zum gewaltsamen Schutz des Lebens und Eigentums eigener Staatsbürger im Ausland und sogar bestimmter wirtschaftlicher Rechte im Ausland rechtfertige.[FN 732]

[FN 728] [Simma/Randelzhofer, Charta, Art. 51 Rn. 39;] Verdross/Simma, § 470; Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 17; Schachter, Right of States, S. 1634 f.

[FN 729] Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJ-Reports 1986, S. 14, 102

[FN 730] ICJ-Reports 1986, S. 121

[FN 731] ICJ-Reports 1986, S. 102 f.

[FN 732] Bowett, Self-Defence in International Law, S. 87 ff., 106 ff., 182 ff.; Waldock, S. 496 f.; McDougal, S. 600; Schwebel, S. 479 ff.; Schachter, Right of States, S. 1634

[S. 634, 31-32 u. S. 635, 1-3]

Im Nicaragua-Urteil hat der IGH die Existenz eines gewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrechts, das sowohl die individuelle als auch die kollektive Selbstverteidigung [Seite 635] umfaßt, unter Hinweis auf die Verwendung der Begriffe "inherent right" bzw. "droit naturel" in Art. 51 der VN-Charta [...] anerkannt.[FN 157]

[S. 635, 3-7]

Inhalt und Umfang dieses gewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrechts entsprechen nach nicht näher begründeter Auffassung des IGH fast völlig dem Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 der Charta.[FN 158] So soll insbes. das gewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht nur im Falle eines bewaffneten Angriffs ausgeübt werden dürfen.[FN 159]

[S. 622, 11-18]

Der hM direkt entgegengesetzt ist die Ansicht, daß Art. 51 das traditionelle Selbstverteidigungsrecht in keiner Weise geschmälert hat, es vielmehr für den Fall des bewaffneten Angriffs [...] besonders hervorhebe.[FN 28] [...]. So soll insbes. Gewaltanwendung zum Schutze des Lebens und Eigentums eigener Staatsbürger im Ausland als durch Art. 51 nicht verbotene Selbstverteidigung gerechtfertigt werden,[FN 29] ja sogar der gewaltsame Schutz bestimmter wirtschaftlicher Rechte im Ausland.[FN 30]

[S. 635, 101-107]

[FN 157] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (102), § 193.

[FN 158] Nur in bezug auf die nach Art. 51 S. 2 bestehende Meldepflicht gegenüber dem SR stellt der IGH eine Divergenz zwischen dem vertraglichen und dem gewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrecht fest; s. ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (121), § 235.

[FN 159] ICJ Reports 1986 (Anm. 15), 14 (103), § 195.

[FN 160] S. Bowett, Self-Defence, 29-114; Verdross/Simma, § 470; Randelzhofer EPIL <4>, 272; Schachter Mich. L. Rev. 82 (1984), 1620-1646 (1634, 1635); Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (17); [...]

[S. 622, 118-122]

[FN 28] 28 S. Waldock RdC 81 (1952-11), 451-517 (496-497); McDougal, M. S., The Soviet-Cuban Quarantine and Self-Defense, AJIL 57 (1963), 597-604 (600); [...] Schwebel, S., Aggression, Intervention and Self-Defence, RdC 136 (1972-11), 411-497 (479-481); Schachter Mich.L.Rev. 82 (1984), 1620-1646 (1634)

[FN 29] S. Bowett, Self-Defence, 87-94. [...]

[S. 622, 124]

[FN 30] S. Bowett, Self-Defence, 106-114, 182-193.

Anmerkungen

Collage von drei Seiten mitsamt der meisten Literaturreferenzen. [FN 29] und [FN 30] aus der Quelle werden in [FN 732] integriert.

Sichter
Plaqueiator


[31.] Dv/Fragment 143 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:18:16 Sotho Tal Ker
Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 25-27
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 622, Zeilen: 24-28
Auch der IGH geht in seinem Nicaragua-Urteil davon aus, daß das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs Voraussetzung für die individuelle und kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 UNCh. ist.[FN 773]

[ [FN 773] [...] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51 Rn. 34 m.w.N. in Fn. 138]

Die von der hM vorgenommene Interpretation des Art. 51 [...] wird durch das Nicaragua-Urteil des IGH [...] bestätigt. Mit der hM geht der IGH davon aus, daß das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs conditio sine qua non[FN 31] für die Ausübung des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung ist.
Anmerkungen

Sinngemäße Übernahme ohne Quellenangabe. Die Nennung Randelzhofers (mit differierender Rn.; übernommen wird aus Rn. 13) in der Fußnote macht diese Stelle zum Bauernopfer.

Sichter
Hotznplotz


[32.] Dv/Fragment 144 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:15:45 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith, Drhchc, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen:
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 632f., Zeilen:
Zudem ist von

einem völkergewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrecht vor Inkrafttreten der UN-Charta nur in den Grenzen der Grundsätze des Caroline-Falls auszugehen. Die damit formulierten Voraussetzungen der „necessity of selfdefence, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation" sind im Lichte des kollektiven Sicherheitssystems dahingehend auszulegen, daß zumindest bei der Wahl der anderen Mittel als der Selbstverteidigung („leaving no choice of means") jedenfalls bei einer bloßen Bedrohungslage der Sicherheitsrat mit der Angelegenheit zu befassen ist, der dann die notwendigen Maßnahmen nach Art. 39 ff. UNCh. ergreifen kann. Festzuhalten bleibt, daß solange ein bewaffneter Angriff nicht gegeben ist, individuelle oder kollektive Selbstverteidigung weder nach Art. 51 UNCh. noch nach einem völkergewohnheitsrechtlichen Selbstverteidigungsrecht zulässig ist [776]

[776]Simma/Randelzhofer, Charta, Art. 51 Rn. 34

So halten vor allem jene Autoren, die Art. 51 als bloße Betätigung des bestehenden traditionellen Selbstverteidigungsrechts interpretieren, unter den von Webster im Caroline-Fall [133] genannten Voraussetzungen, daß "the necessity of that self-defence is instant, overwhelming and leaving no choice of means, and no moment for deliberation", präventive Selbstverteidigungsmaßnahmen für zulässig. [134]

[133] S. Moore, J.B., Digest of International Law, Bd. 2 (1906), 412. [134] S. Bowett, Self-Defence, 188, 189; Schachter Mich.L.Rev.82 (1984), 1620-1646 (1634, 1635); Waldock RdC 81 (1952-II), 451-517 (497, 498); Schwebel (Anm. 28), RdC 136 (1972-II), 411-497 (479-481). Die Zulässigkeit präventiver Selbstverteidigung in den Grenzen des Caroline-Falls befürworten fener Wildhaber (Anm. 24), 147-173 (153), und Hailbronner Berichte DGVR 26 (1986), 49-111 (81).

Anmerkungen

Man sieht nicht, wie viel das Abschnitts von Randelzhofer bzw. ja eigentlich von anderen (Moore) übernommen wurde.

Sichter
Hotznplotz


[33.] Dv/Fragment 154 102 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-06 03:08:37 Klicken
Dv, Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, KayH, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 101-104
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 634, Zeilen: 114-116
[Die ganz herrschende Meinung sieht jedoch als weitere Bedingung an, daß die Selbstverteidigung verhältnismäßig sein muß, also überhaupt geeignet, zudem notwendig zur Abwehr des bewaffneten Angriffs und im übrigen verhältnismäßig zu der Schwere des bewaffneten Angriffs sein muß.][FN 822]

[FN 822] [...] [Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, S. 634 Rn. 37;] Schindler, Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, S. 17; Schachter, Right of States, S. 1637; Bothe, Gewaltverbot, S. 20; Brownlie, International Law and the Use of Force by States, S. 261 ff.

[Nach herrschender und zutreffender Ansicht unterliegt auch die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 dem Proportionalitätsprinzip.][FN 153]

[FN 153] S. [...] Brownlie, 261-280; [...] Bothe (Anm. 11), 11-31 (20); [...] Schindler Berichte DGVR 26 (1986), 11-47 (17), Schachter Mich. L. Rev. 82 (1984), 1620-1646 (1637).

Anmerkungen

Aus dem Fließtext bei Randelzhofer wird nichts übernommen. Jedoch stimmen vier Literaturreferenzen aus Fußnote 822 mit vier Literaturreferenzen in Fußnote 153 der Quelle überein.

Sichter


[34.] Dv/Fragment 156 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:18:44 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Dv, Fragment, Gesichtet, Randelzhofer 1991b, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Hindemith, Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 02-09
Quelle: Randelzhofer 1991b
Seite(n): 634, Zeilen: 05-11
Eine weitere Grenze des Selbstverteidigungsrechts folgt aus dessen Subsidiarität. Nach Art. 51 S. 1 2. Halbsatz UNCh. ist der Angegriffene zur Verteidigung berechtigt, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Mit dieser Regelung wird die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates für die internationale Sicherheit betont.[FN 831] Damit der Sicherheitsrat frühestmöglich eingreifen kann, sieht Art. 51 S. 2 UNCh. eine Meldepflicht des Verteidigers über die ergriffenen Maßnahmen vor.

[ [FN 831] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 51, S. 634 Rn. 36]

Die VN-Charta weist dem SR die Hauptverantwortung zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu. Nach Art. 51 S. 1 darf deshalb das Selbstverteidigungsrecht nur solange ausgeübt werden, bis der SR die entsprechenden Maßnahmen getroffen hat. Um dem SR ein möglichst frühzeitiges Eingreifen zu ermöglichen, sieht Art. 51 S. 2 vor, daß in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts vorgenommene Maßnahmen sofort dem SR gemeldet werden müssen.[FN 146] Aus diesen Regelungen wird deutlich, daß das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 nur subsidiären Charakter haben soll.
Anmerkungen

Der Verweis auf Randelzhofer reicht nicht aus, um den Umfang der Übernahme zu decken. Bis auf unwesentliche Differenzen wird lediglich die Anordnung der Sätze verändert. Auch wird nach dem Verweis noch ein weiterer Satz sinngemäß übernommen.

Sichter
Cassiopeia30