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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Helmut Weber
Titel    Die Theorie der Qualifikation. Franz Kahn, Etienne Bartin und die Entwicklung ihrer Lehre bis zur universellen Anerkennung der Qualifikation als allgemeines Problem des Internationalen Privatrechts (1890-1945)
Ort    Tübingen
Verlag    Mohr Siebeck
Jahr    1986
Reihe    Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen ; Bd. 62
Anmerkung    Zugl.: Tübingen, Univ., Diss., 1985
ISBN    3-16-645018-1
URL    http://books.google.de/books?id=YKNQeqvm1KQC

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Lm/Fragment 001 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:24:08 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 101-108
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 4, Zeilen: 117-121
[FN 1] So in deutscher, französischer (qualification), italienischer (qualificazione), portugiesischer (qualificação), spanischer (calificación), niederländischer (qualificatie oder kwalificatie), schwedischer (kvalifikation) Sprache und in allen slawischen Sprachen. Auf griechisch heißt es νομκός χαρακτηρισμός (juristische Charakterisierung). Dagegen setzte sich im Englischen kein einheitlicher Begriff durch. Man spricht dort von characterization und classification. Zu dem Wort „Qualifikation“ s. HELMUT WEBER, Die Theorie der Qualifikation. Franz Kahn - Etienne Bartin und die Entwickung [sic] ihrer Lehre 1890-1945, Tübingen 1986, S. 197-202. [FN 14] So u.a. auf deutsch, französisch (qualification), italienisch (qualificazione), portugiesisch (qualificação), spanisch (calificación), niederländisch (qualificatie oder kwalificatie), schwedisch (kvalifikation); s. dazu auch Kapitel 12. Dagegen setzte sich im Englischen kein einheitlicher Begriff durch. Man spricht dort von ,characterization‘ und ,classification‘; s. dazu S. 167 u. Kapitel 14.
Anmerkungen

Die von Lm angegebenen Seiten 197-202 umfassen genau Kapitel 12 von Weber (1986). Obwohl diese Quelle angegeben wird, ist überhaupt nicht deutlich, dass auch die vorliegende Stelle offensichtlich schon Weber entspringt (und zwar Kapitel 1 und nicht dem Kapitel 12: der Verweis auf Kapitel 12 stammt auch aus dem Text in der Quelle). Man beachte, dass die Reihenfolge der angegebenen Sprachen identisch ist und mit dem Englischen abschließt, von dem beide Autoren in identischer Formulierung feststellen, dass dort kein "einheitlicher Begriff" existiert. Kaum überraschend: neu bei dem gebürtigen Griechen Lm ist die griechische Übersetzung des Begriffs.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-) Hindemith


[2.] Lm/Fragment 002 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:24:43 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 101-106
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 3, Zeilen: 3-4, 15-18, 101
[FN 2] DÖLLE illustrierte dies in einem Festvortrag, seiner bekannter [sic!] Rede vor dem 42. DJT in Düsseldorf, an Hand einer Reihe von Beispielen aus der Rechtsentwicklung dieses und des vergangenen Jahrhunderts. Als letztes, aber besonders treffendes Beispiel nannte er die Qualifikation im IPR; cf. HANS DÖLLE, Juristische Entdeckungen, in Verhandlungen des 42. DJT, Bd. II, Tübingen 1959, S. BI-B22 (B3, B19); vgl. auch Weber, a.a.O. (Fn. 1), S. 3-6 m.w.N. In seiner bekannten Rede vor dem 42. Deutschen Juristentag[FN 1] in Düsseldorf hat Hans DÖLLE [...]

DÖLLE illustrierte dies in seinem Festvortrag an Hand einer Reihe von Beispielen aus der Rechtsentwicklung dieses und des vergangenen Jahrhunderts[FN 3]. Als letztes, aber besonders treffendes Beispiel nannte er die Qualifikation im Internationalen Privatrecht[FN 4].

[FN 1] DÖLLE, Entdeckungen (1957).

[FN 4] S. B 19ff.

Anmerkungen

Eine Fußnote wird aus Originalformulierungen und Literaturverweisen aus Weber (1986) zusammengebaut. Art und Umfang der Übernahme bleibt trotz Nennung der Quelle ungeklärt.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[3.] Lm/Fragment 002 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:32:46 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel, Weber 1986

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 21-22
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 5, Zeilen: 103-105
Zur Qualifikation gibt es neben zahllosen Aufsätzen und kleineren Beiträgen bereits mehr als 35 Habilitationsschriften, Dissertationen [und Monographien[FN 5], [...]]

[FN 5] [...] WEBER, a.a.O. (Fn. 1); [...]

[FN 16] Zur Qualifikation gibt es neben zahllosen Aufsätzen und kleineren Monographien bereits mehrere Habilitationsschriften und Großmonographien ähnlichen Charakters, so VON STEIGER, NIEDERER, ROBERTSON, RIGAUX u.a., s. u. S. 159 ff, 171 ff.
Anmerkungen

In einer einseitigen alphabetisch sortierten Liste von Quellen nennt der Autor auch Weber (1986), aber es ist eine Stelle, welche keinen Bezug zum hier vorgefundenen Text hat.

Sichter
(Graf Isolan) Frangge


[4.] Lm/Fragment 027 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:29:46 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge, Klicken, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 6-13
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 167-169, Zeilen: 19-21; 1-4,25-26;1-6
BECKETT wählt den Begriff classification, weil für ihn die Einordnung von Tatsachen, Normen oder Rechten in die kollisionsrechtlichen Kategorien im Vordergrund steht. Da genau dies ein Teil des internationalprivatrechtlichen Fallösungsprozesses darstellt, folgt für ihn, daß Klassifikation in jedem IPR-Fall notwendig und ein fundamentales Problem des IPR ist.[FN 12]

Der Kanadier FALCONBRIDGE führte den Begriff characterization ein. Im Gegensatz zu BECKETT hat er sich nicht mit einem Aufsatz zur Darlegung seiner Ansicht begnügt, sondern mit einer ganzen Serie von Artikeln.[FN 13]

[FN 12] Ibid., S. 46; cf. noch WEBER, a.a.O., S. 167f.

[FN 13] Cf. a.a.O. (Fn 11) und noch FALCONBRIDGE, Renvoi, Characterization and Acquired Rights, Can.Bar.Rev. 17 (1939), S. 369-398; DERS., Renvoi and the Law of Domicile § 6 Postscript: Renvoi and Characterization (Besprechung von: CORMACK, Renvoi, Characterization, Localisation and Preliminary Question in the Conflict of Laws), Can.Bar.Rev 19 (1941), S. 334-341; DERS., Conflict Rule and Characterization of Question, Can. Bar.Rev. 30 (1952), S. 118.

[S. 167]

BECKETT wählt den Begriff classification[FN 222], weil für ihn die Einordnung von Tatsachen, Normen oder Rechten (näher auf den Qualifikationsgegenstand geht er nicht ein) in die kollisionsrechtlichen Kategorien im Vorder-

[S. 168, Z. 1-4]

grund steht.[FN 223] Da genau dies ein Teil des internationalprivatrechtlichen Fallösungsprozesses darstellt - letztlich die Auswahl der Kollisionsnorm -, folgt für BECKETT, daß Klassifikation in jedem IPR-Fall notwendig und ein fundamentales Problem des IPR sei[224].

[...]

[S. 168, Z. 25-26]

Der zweite, wegen der Einführung des Begriffes characterization[FN 230] eben schon genannte Autor, der in den dreißiger Jahren in der englischsprachigen

[S. 169] Welt das Thema Qualifikation aufgriff, vertieft behandelte und durchsetzen half, war der Kanadier John FALCONBRIDGE[FN 231]. Im Gegensatz zu BECKETT hat er sich auch nicht mit einem Aufsatz zur Darlegung seiner Ansicht begnügt, sondern konfrontierte sein Publikum mit einer ganzen Salve von Artikeln, in denen er sich der Qualifikation unter immer wieder neuen Aspekten annäherte, für eine immer wieder andere Leserschaft.


[FN 222] Ihm schließt sich sogleich an FOSTER, defects, S. 102.

[FN 223] BECKETT, Question, S. 46.

[FN 224] S. 46, 81.

[...]

[FN 230] Ich bediene mich der von FALCONBRIDGE gewählten amerikanischen Schreibweise. Manche britischen Autoren (z.B. MORRIS, Conflict, 10. Aufl., S. 31 ff), jedoch nicht alle (vgl. ANTON, S. 43ff), ziehen die Schreibweise characterisation vor.

[FN 231] Zu seiner Person s. [CULP], S. 892.

[FN 232] Neben den im Text und oben S. 201 Genannten: zur Qualifikation noch in FALCONBRIDGE, contratti; renvoi; disorder, S. 786-800; Bespr. Nußbaum, principles; contract, S. 662-666; Bespr. Cormack, renvoi; sowie sein Lehrbuch zum Bank- und Wechselrecht (Banking and Bills of Exchange, 5. Aufl., 1935, S. 869, zitiert nach FALCONBRIDGE, Characterization, S. 239).

Anmerkungen

Weber wird zu BECKETT als "cf. noch" zitiert, zu FALCONBRIDGE nachfolgend als "vgl. auch".

Dieselben Stellen von Weber werden nachfolgend auch in Fragment_058_01 und Fragment_058_10 ohne hinreichende Kennzeichnung übernommen.

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken WiseWoman


[5.] Lm/Fragment 028 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:06 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 4-17
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 171, Zeilen: 7-21
Ihm genügen die verschiedenen Stufen der juristischen Arbeit unter einem gemeinsamen Oberbegriff "Qualifikation" (als primary / secondary characterization / classification, etc.) nicht; statt dessen unterscheidet er schon terminologisch die Verschiedenheit dieser Stufen durch je eigene Benennungen. Dies ist um so interessanter als er für seine Benennungen sowohl die classification als auch die characterization einsetzt, jeweils für eine andere Stufe.[FN 18] Er bringt damit zum Ausdruck, daß diese beiden Begriffe keine Synonyme darstellen, sondern beide in ihren von einander abweichenden Bedeutungen verschiedene Rollen in der internationalprivatrechtlichen Fallösung spielen.[FN 19]

So bezeichnet characterization für Unger die Subsumtion von Anknüpfungsgegenständen unter die in einer Kollisionsnorm genannten Begriffe. Classification dient dagegen als Abgrenzung der aus dem berufenen Recht anzuwendenden Teile seiner Rechtsnormen insgesamt.[FN 20]


[FN 18] UNGER, a.a.O. (Fn. 16), S. 16f.

[FN 19] Ibid, S. 21.

[FN 20] Cf. aus deutscher Sicht, wenn auch nicht sehr deutlich: WEBER, a.a.O., S. 209ff. Die Unterscheidung zwischen "characterization" und "classification aufgrund unterschiedlicher Funktionen ist zum ersten Mal von DESPAGNET (Des conflits de lois relatifs à la qualification des rapports juridiques, Clunet 25 (1898), S. 253-273) im Kontext der Unterscheidung von Mobilien und Immobilien aufgegriffen worden: "Mais y a-t-il vraiment lieu de rapprocher cette question de celle qui nous occupé [sic]? La classification des biens, la détermination de leur caractère mobilier ou immobilier, même leur répartition en biens dans le commerce ou hors de commerce, ne sont-elles pas des questions d'ordre public territorial [...]. D' ailleurs, ces questions sont-elles bien relatives à la qualification des rapports juridiques, et ne se réfèrent-elles pas plutôt à la qualification des choses?" (S. 255f.)

Neu daran, und von den übrigen englischsprachigen Autoren seiner Zeit abweichend, ist, daß er nun nicht wieder mehrere dieser Stufen unter einen gemeinsamen Oberbegriff 'Qualifikation' stellt (als primary/secondary characterization/classification, etc.), sondern daß er schon terminologisch die Verschiedenheit dieser Stufen durch je eigene Benennungen zum Ausdruck bringt. Dies ist um so interessanter als er für die Benennungen

sowohl das Wort characterization als auch das Wort classification verwendet, jeweils für eine andere Stufe[FN 252]. Er bringt damit klar zum Ausdruck, daß diese beiden Begriffe keine Synonyme sind und daß dennoch beide in ihren von einander abweichenden Bedeutungen eine Rolle im internationalprivatrechtlichen Fallösungsprozeß spielen[FN 253].

Characterization ist für UNGER die Subsumtion unter die die Anknüpfungsgegenstände der Kollisionsnorm bezeichnenden Begriffe, Classification (begrifflich weniger überzeugend) die Abgrenzung der aus dem berufenen Recht anzuwendenden Teile seiner Rechtsnormen[FN 254].


[FN 252] UNGER, Place, S. 16f.

[FN 253] S. 21.

[FN 254] Ausführlich dazu unten S. 209ff.

Anmerkungen

Weber wird in der vorausgehenden Fußnote 17 dafür erwähnt, dass er Unger "kurz analysiert".

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken WiseWoman


[6.] Lm/Fragment 037 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:16 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, 79.223.110.146, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 7-9
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 24, Zeilen: 3-9
a. FRANZ KAHN[FN 23]

Im Jahre 1891 entstand Franz Michael KAHNs erste – und vielleicht wichtigste – große Abhandlung zum IPR, die Gesetzeskollisionen.[FN 24] Die umfangreiche [143-seitige Arbeit besteht aus drei Hauptteilen, von denen jeder einer der drei von KAHN erstmals definierten Klassen von Gesetzeskollisionen gewidmet ist, ferner aus je einer kurzen Einleitung und Schlußbetrachtung.]

[FN 23] Über KAHNs Leben, Werk und Wirkung, cf. WEBER, a.a.O., S. 14-23; EVRIGENIS, Les classiques de droit international privé: Franz Kahn. A propos du cinquantenaire de sa mort (1904-1954), Internationales recht und Diplomatie, Hamburg 1957, S. 301-314 = EEAN 72/73 (1954, griechisch), S. 93 ; TSOUCA, Anazitontas tis rizes tou synchronou idiotikou diethnous dikaiou. O diachronikos charaktiras tou ergou tou Franz Kahn (Auf der Suche nach den Wurzeln des modernen IPR. Der überzeitliche Charakter des Werks Kahns), Armenopoulos- Jahrbuch der Anwaltskammer von Thessaloniki 13 (1992), S. 169-183.

[FN 24] Vollständiger Titel: Gesetzeskollisionen. Ein Beitrag zur Lehre des internationalen Privatrechts, Jherings Jb 30 (1891), S. 1-143. Vgl. VON BAR, IPR I, Rn. 210, S. 488; BARA[ZETTI, B esprechung von: Kahn, Gesetzeskollisionen, ZIR 1 (1891), S. 424-428, 726-731; HEYN, a.a.O., S. 18-22; MARIDAKIS, IPR<sup>2</sup>, S. 232f. (Fn. 64), MORRIS, Conflict of Laws<sup>4</sup>,, S. 416f; NEUNER, Der Sinn …, S.11-17; NIEDERER, Die Frage der Qualifikation, S 21-24; RABEL, Conflict of Laws I, S. 53-66; DERS., RabelsZ 1931, 243ff.; ROBERTSON, Characterization, S. 26f., 33, 60, 95; VON STEIGER, a.a.O., s. 26-36; VRELLIS, IPR, S. 46f.]

In den Jahren 1890 und 1891[FN 2] entstand also KAHNS erste – und im Rückblick vielleicht wichtigste[FN 3] – große Abhandlung zum Internationalen Privatrecht, die Gesetzeskollisionen[FN 4].

Die umfangreiche Arbeit – in Jherings Jahrbüchern 143 Seiten – besteht aus drei Hauptteilen[FN 5], von denen jeder einer der drei von KAHN ausgemachten Klassen von Gesetzeskollisionen gewidmet ist[FN 6], ferner aus je einer kurzen Einleitung und Schlußbetrachtung.

[FN 4] Vollständiger Titel: „Gesetzeskollisionen. Ein Beitrag zur Lehre des internationalen Privatrechts“.

Anmerkungen

Die Quelle wird eingangs in einem weiterführenden Verweis zum Werk und Wirkung von Kahn genannt.

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken Graf Isolan


[7.] Lm/Fragment 038 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:25 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, Bummelchen, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 01-03
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 24, Zeilen: 05-08
[Die umfangreiche] 143-seitige Arbeit besteht aus drei Hauptteilen, von denen jeder einer der drei von KAHN erstmals definierten Klassen von Gesetzeskollisionen gewidmet ist, ferner aus je einer kurzen Einleitung und Schlußbetrachtung. Die umfangreiche Arbeit – in Jherings Jahrbüchern 143 Seiten – besteht aus drei Hauptteilen[5], von denen jeder einer der drei von KAHN ausgemachten Klassen von Gesetzeskollisionen gewidmet ist[6], ferner aus je einer kurzen Einleitung und Schlußbetrachtung.
Anmerkungen

Fortsetzung von Lm/Fragment_037_08

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken Bummelchen


[8.] Lm/Fragment 038 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:34 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 8-9
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 31, Zeilen: 16-17
Die Schlußfolgerung KAHNs stimmt in verblüffender Weise mit dem überein, was BARTIN sechs Jahre später sogar als Titel seiner Abhandlung wählte: Die conclusio KAHNs stimmt in verblüffender Weise mit dem überein, was BARTIN einige Jahre später sogar als Titel seiner Abhandlung wählte:
Anmerkungen

Fortsetzung (unterbrochen durch ein Zitat von Kahn) in Fragment_039_08. Weber wird zuletzt in Fußnote 25 genannt, die sich auf den letzten Abschnitt bezieht. Das Fragment könnte alternativ als Bauernopfer eingeordnet werden.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[9.] Lm/Fragment 038 112 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:42 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Klicken, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 112-115
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 26-27, Zeilen: S.26, 16-18 - S.27, 1-2.
[FN 26] KAHN, ibid., S. 56-106. Er versteht darunter die möglichen Konfliktsfälle, die entstehen können, wenn Anknüpfungspunkte von Kollisionsnormen ihren Erwerbs- und Verlustvoraussetzungen bzw. ihrem Inhalt nach, nicht übernational einheitlich feststehen, sondern ihrerseits wieder Unterschiede aufweisen. [...] Cf. ferner WEBER, a.a.O., S. 26-28. [Seite 26]

Er versteht darunter die möglichen Konfliktfälle, die daraus entstehen können, daß die Anknüpfungspunkte[FN 23] der Kollisionsnormen [...] ihren Erwerbs- und Verlustvoraussetzungen, bzw. ihrem Inhalt nach, nicht übernational

[Seite 27]

einheitlich feststehen, sondern ihrerseits wieder nationale Unterschiede aufweisen.

Anmerkungen

Wortwörtliche Übereinstimmung, ohne dass dies durch die abschließende Quellenangabe gekennzeichnet wurde.

Sichter
(Graf Isolan) Klicken


[10.] Lm/Fragment 039 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:33:51 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 39, Zeilen: 8-14
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 31, Zeilen: 16-23
Oder, aus heutiger Sicht zusammengefaßt: Die vollständige Beseitigung von Gesetzeskollisionen scheint unmöglich zu sein.[32] Solange es kein universell übergreifendes Sachrecht gibt, das jedes IPR ohnehin funktionslos machen würde, wird es immer Qualifikationskonflikte geben.

Welche Lösung bietet KAHN an? KAHN, als Hauptvertreter der positivistischen nationalistischen Richtung, spricht sich dafür aus, nach der lex fori zu qualifizieren.

[32] So auch der Aufsatz von BARTIN: De l'impossibilité d'arriver à la suppression définitive des conflits des lois, Clunet 4 ( 1897), S. 225-255, 466-495, 720-738.

Die conclusio KAHNs stimmt in verblüffender Weise mit dem überein, was BARTIN einige Jahre später sogar als Titel seiner Abhandlung wählte: Die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung von Gesetzeskollisionen[61]. Solange es kein Welt(sach)recht gebe, das ohnehin zugleich jedes IPR funktionslos machen würde, werde es immer Qualifikationskonflikte geben[62].

Wie also sind diese zu lösen? KAHN spricht sich - für einen Hauptvertreter der positivistisch/nationalistischen Richtung nicht verwunderlich - dafür aus (wie man es später nennen sollte), nach der lex fori zu qualifizieren:

[61] BARTIN: De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits de lois.

[62] KAHN: „[Die dritte Konfliktskategorie] ist notwendig bedingt durch die Existenz tiefer Verschiedenheiten innerhalb der einzelnen Privatrechtsordnungen.“ S. J 142f = A 122 (meine Hervorhebung).

Anmerkungen

Anschluss an Fragment_038_08, unterbrochen durch ein Zitat aus dem Werk von Kahn. Weber wird zuletzt in Fußnote 25 auf der Vorseite erwähnt; eine alternative Einordnung als Bauernopfer ist denkbar.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[11.] Lm/Fragment 040 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:34:01 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 2-15
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 31;32, Zeilen: 24-29;1-7
Um noch einmal KAHN zu Wort kommen zu lassen:
"Nicht ob die fremden Rechtsregeln herrschen wollen haben wir zu untersuchen, sondern ob sie herrschen sollen [...] Das fremde Recht soll angewendet werden, wenn unser Gesetzgeber will, daß es angewendet werde. Unsere Kollisionsnorm entscheidet also über die Anwendung des fremden Rechts. Maßgebliches Kriterium für diese Anwendung ist die Identität der eigenen mit den fremden Rechtsinstituten eigentlich das Erfordernis der funktionalen Identität der in Betracht kommenden Rechtsinstitute."[FN 35]

Seine Erklärung zur Anwendung ausländischen Rechts geht noch weiter. Bei fremden Rechtsinstituten zieht er die Grenze zunächst eng: Die ausländischen Rechtsnormen sollen in solchen Fällen ohne weiteres unanwendbar und nur im Bereich von Vorfragen beachtlich sein.[FN 36]


[FN 35] KAHN, Jherings Jb. 1891, S. 129f.

[FN 36] Ibid, S. 133-136, 141-143.

„Nicht ob die fremden Rechtsregeln herrschen wollen haben wir zu untersuchen, sondern ob sie herrschen sollen [. . .] Das fremde Recht soll angewendet werden, wenn unser Gesetzgeber will, daß es angewendet werde.“[FN 63] Unsere Kollisionsnorm entscheidet also über die Anwendung des fremden Rechts[FN 64], aber wie tut sie das? In einer Formulierung, die bereits weit über das hinausging, was in den Jahren nach KAHN die streng nationalistische Schule kennzeichnete, betont er das Erfordernis der funktionalen Identität der eigenen mit den fremden Rechtsinstituten als maßgebliches Kriterium[Fn 65].

Die Möglichkeiten dieses Ansatzes hat KAHN 1890 allerdings noch nicht ausgeschöpft. Bei den fremden Instituten[66] zieht er die Grenze zunächst noch[FN 67] vorsichtig und eng: die fremden Rechtsregeln sollen in solchen Fällen ohne weiteres unanwendbar[FN 68] und nur im Bereich von Vorfragen beachtlich sein[69].


[FN 63] S. J 129f = A 111 (Hervorhebungen im Original).

[FN 64] S.J 131-133 = A 113f.

[FN 65] S. J 115 = A 99.

[FN 66] Diese Bezeichnung sei als Kürzel für die o. S. 31 genannten Fälle (Polygamie, etc.) im weiteren verwandt. KAHN spricht von „Rechtsregeln, welche mit den unsrigen inkommensurabel sind“, S. J 142 = A 122.

[FN 67] Zu KAHNs späterer Ansicht u. S. 72, zum Ganzen ferner u. S. 235 ff.

[FN 68] S. J 133-136 = A 114-117.

[FN 69] S.J 137f = A 117f.

Anmerkungen

Die dem Zitat aus KAHN nachfolgenden Erläuterungen in der Quelle Weber werden leicht verändert, aber dennoch als Teil des Zitates aus KAHN dargestellt. Dem Verfasser fällt dabei nicht auf, dass die "funktionale Identität" von Rechtsnormen erst Jahrzehnte später thematisiert wird. Die Quelle Weber wird in diesem Kontext nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken


[12.] Lm/Fragment 042 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:34:11 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 17-20
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 4, Zeilen: 4-11
KAHNS Aufsatz blieb in Frankreich ohne Echo. So konnte Etienne BARTIN das

Qualifikationsproblem sechs Jahre später noch einmal entdecken. In einem später vieldiskutierten Aufsatz im Clunet - Journal du Droit International[FN 45] hat BARTIN - unabhängig von KAHN und ohne dessen Gesetzeskollisionen zu ken[nen,[FN 46] aber oft mit verblüffender Ähnlichkeit in Gedankenfolge und vorgeschlagenen Lösungswegen - das Problem erneut abgehandelt und ihm auch seinen eigentlichen Namen gegeben.]

[FN 45] BARTIN, a.a.O., Kapitel I, Fn. 4. Cf. auch von BAR, IPR I, Rn. 210, S. 487; BATIFFOL / LAGARDE, DIP<sup>8</sup>, Rn. 241, S. 402-404; BRIERLY, Besprechung von Bartin, La doctrine des qualifications, B.Yb.I.L. 13 (1932), S. 195; KEGEL, IPR<sup>7</sup>, S. 155, 247; MARIDAKIS, IPR I<sup>2</sup>, S. 232-234, 238f.; MORRIS, Conflict of Laws<sup>4</sup>4, S. 416f.; NEUNER, Der Sinn ..., S. 10-19; NIDERER, Die Frage der Qualifikation, S. 21-23, 26-28; RABEL, Conflict of Laws I, S. 53-66; DERS., RabelsZ 1931, S. 46-54; ROBERTSON, Characterization, S. 25f, 33, 35-38, 41, 59f., 69-72, 115f., 133, 136, 158-168, 235-238; VON STEIGER, a.a.O., S. 26-36; VRELLIS, IPR, S. 47-49; WEBER, a.a.O., S. 38-77.

[ [FN 46] Bartin hat in einer Fußnote zum Nachdruck seines Aufsatzes diese Unabhängigkeit betont und damit zugleich die Priorität Kahns anerkannt. Bartin, Études de droit international privé, Paris 1899, S. 1-82, (S. 2, Anm. 2)]

KAHNS Aufsatz blieb in Frankreich zunächst ohne Echo[FN 9] und so konnte noch sechs Jahre später Etienne BARTIN das Qualifikationsproblem neu entdecken:

In einem der späterhin meistdiskutierten Aufsätze[FN 10] in Clunets Journal[FN 11] hat BARTIN - unabhängig von KAHN und ohne dessen Gesetzeskollisionen zu kennen[FN 12], aber mit oft verblüffender Ähnlichkeit der Gedankenfolge und des vorgeschlagenen Lösungsweges[FN 13] - das Problem abgehandelt und ihm auch seinen Namen gegeben: Qualifikation[FN 14].

[FN 12] Diese Unabhängigkeit hat Bartin später in einer Fußnote zum Nachdruck seines Aufsatzes betont und damit zugleich die Priorität Kahns anerkannt: Bartin, Qualifications, S. E 2 = W 346; s. a. u. S. 41.

Anmerkungen

Beginn von Lm/Fragment_043_01. Die Quelle wir in FN 45 zwar genannt, aber nur als eine von vielen Quellen. Außerdem wird "S. 38-77" angegeben und nicht S 4, von wo die fast wörtliche Übernahme tatsächlich stammt. Auch FN 46 ist sehr ähnlich in der Quelle zu finden.

Sichter
(Graf Isolan) Hindemith


[13.] Lm/Fragment 043 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:34:23 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 1-3, 101-103
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 4, Zeilen: 7-11, 113-115
[In einem später vieldiskutierten Aufsatz im Clunet - Journal du Droit International[FN 45] hat BARTIN - unabhängig von KAHN und ohne dessen Gesetzeskollisionen zu ken]nen,[FN 46] aber oft mit verblüffender Ähnlichkeit in Gedankenfolge und vorgeschlagenen Lösungswegen - das Problem erneut abgehandelt und ihm auch seinen eigentlichen Namen gegeben. Die Bezeichnung „Qualifikationsproblem“ bzw. „Qualifikationstheorie“ [...]

[FN 45] BARTIN, a.a.O., Kapitel I, Fn. 4. Cf. auch von BAR, IPR I, Rn. 210, S. 487; BATIFFOL / LAGARDE, DIP<sup>8</sup>, Rn. 241, S. 402-404; BRIERLY, Besprechung von Bartin, La doctrine des qualifications, B.Yb.I.L. 13 (1932), S. 195; KEGEL, IPR<sup>7</sup>, S. 155, 247; MARIDAKIS, IPR I<sup>2</sup>, S. 232-234, 238f.; MORRIS, Conflict of Laws<sup>4</sup>, S. 416f.; NEUNER, Der Sinn ..., S. 10-19; NIEDERER, Die Frage der Qualifikation, S. 21-23, 26-28; RABEL, Conflict of Laws I, S. 53-66; DERS., RabelsZ 1931, S. 46-54; ROBERTSON, Characterization, S. 25f, 33, 35-38, 41, 59f., 69-72, 115f., 133, 136, 158-168, 235-238; VON STEIGER, a.a.O., S. 26-36; VRELLIS, IPR, S. 47-49; WEBER, a.a.O., S. 38-77.

[FN 46] BARTIN hat in einer Fußnote zum Nachdruck seines Aufsatzes diese Unabhängigkeit betont und damit zugleich die Priorität KAHNS anerkannt. BARTIN, Études de droit international privé, Paris 1899, S. 1-82, (S. 2, Anm. 2)

In einem der späterhin meistdiskutierten Aufsätze[FN 10] in Clunets Journal[FN 11] hat BARTIN - unabhängig von KAHN und ohne dessen Gesetzeskollisionen zu

kennen[FN 12], aber mit oft verblüffender Ähnlichkeit der Gedankenfolge und des vorgeschlagenen Lösungsweges[FN 13] - das Problem abgehandelt und ihm auch seinen Namen gegeben: Qualifikation[FN 14].

[FN 12] Diese Unabhängigkeit hat BARTIN später in einer Fußnote zum Nachdruck seines Aufsatzes betont und damit zugleich die Priorität KAHNS anerkannt: BARTIN, Qualifications, S. E 2 = W 346; s. a. u. S. 41.

Anmerkungen

Haupttext und Fußnote 46 stimmen fast wörtlich mit Weber (1986) überein. Die vom Verfasser in der vorangegangenen Fußnote angegebene Stelle bei Weber hat offensichtlich nichts mit der hier übernommenen Passage zu tun und erfolgt in einer Reihe mit den grundlegenden Primärquellen zum Thema.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[14.] Lm/Fragment 043 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:07:48 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 7-14
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 40, Zeilen: 9-16
BARTINs 1897 in drei Teilen erschienene Abhandlung zur Qualifikation umfaßt 80 Seiten. Diese Arbeit ist 1899 zusammen mit anderen Schriften des gleichen Autors unter dem Titel „La théorie des qualifications en droit international privé“ erschienen. Sie ist damit kürzer als KAHNs Gesetzeskollisionen (143 Seiten) und befaßt sich fast ausschließlich mit latenten Kollisionen. Schon die Überschrift enthält das Programm und die zentrale Aussage der Abhandlung: „Von der Unmöglichkeit, die Gesetzeskollisionen jemals endgültig beseitigen zu können“.[FN 47]

[FN 47] BARTIN, De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits de lois, Clunet 24 (1897), S. 225-255, 466-495, 720-738 = La théorie des qualifications en droit international privé, in BARTIN, Études de droit international privé, Paris 1899, S. 1-82 = (Teilabdruck) in [PICONE/WENGLER], Internationales Privatrecht, 1974, S. 345-374; vgl. DERS., La doctrine des qualifications et ses rapports avec le caractère national des règles du conflit des lois, RCADI 32 (1930-I), S. 561-621.

BARTINS 1897 in drei Teilen im Journal Clunet erschienene Abhandlung zur Qualifikation umfaßt 80 Seiten[FN 16]. Sie ist damit kürzer als KAHNs Gesetzeskollisionen. Da sie sich jedoch fast ausschließlich mit den – in KAHNSCHER Terminologie – latenten Kollisionen befaßt, handelt sie diese ausführlicher und detaillierter ab, als KAHN es tat.

Schon die Überschrift (die im Nachdruck von 1899 geändert ist[FN 17]) enthält bereits das Programm, die zentrale Aussage der Abhandlung: die Unmöglichkeit, die Gesetzeskollisionen jemals endgültig beseitigen zu können.

[FN 16] S. C 225-255, 466-495, 720-738.

[FN 17] Études de droit international privé, Teil 1 : „La théorie des qualifications en droit international privé“.

Anmerkungen

Die Quelle wird in der vorausgegangenen Seite am Ende einer langen Fußnote erwähnt, allerdings ohne erkennbaren Bezug auf die übernommene Textstelle.

Sichter
Frangge Hindemith (Ersteller des Fragments ist PlagProf:-))


[15.] Lm/Fragment 044 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:34:43 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-4, 5-12, 101-103, 130-132
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 41-42, Zeilen: S.41, 24-26.111-113 und S.42,4-6.7-11.15-17.120-122
BARTIN beginnt seine Argumentation mit der Klärung der Problemlage: Er verdeutlicht, um welche conflits de lois es ihm geht.[FN 50] Er tut dies anhand einiger Fallbeispiele, darunter dem der "maltesischen Witwe".[FN 51] Alle Beispiele BARTINs gehören demselben Falltypus an. [...] Ein Anspruch besteht, wenn eine bestimmte anspruchsbegründende fremde Sachnorm anwendbar ist. Fraglich ist, welcher von mehreren möglicherweise einschlägigen, aber in den Rechtsfolgen unterschiedlichen eigenen Kollisionsnormen diese fremde Sachnorm zuzuordnen ist. Je nachdem kommt letztere zur Anwendung oder nicht, d.h., ist das Begehren des Anspruchstellers erfolgreich oder nicht.[FN 52] Im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Beispiele fällt nun erstmals das Wort qualification.[FN 53]

[FN 50] Vgl. BARTIN, a.a.O. (Fn. 4), S. 226-230; WEBER, a.a.O. (Fn. 1), S.41-43.

[FN 51] Der bekannte Fall Bartholo, Cour d'appel d'Alger vom 24.12.1889, Clunet 1891, S. 1171-1175 [...]

[FN 52] Der Falltypus formelhaft in WEBER, a.a.O., S. 42; VRELLIS, IPR, S. 48.

[FN 53] BARTIN, Clunet 1897, S. 227. Das Problem hatte damit seinen Namen gefunden, der sofort aufgegriffen wurde.

[Seite 41]

BARTIN beginnt seine Argumentation mit der Klärung der Problemlage: Er verdeutlicht, um welche conflits de lois es ihm geht.[FN 25] Er tut dies an Hand einiger Fallbeispiele, darunter dem der "maltesischen Witwe".[FN 26] - [...]

[FN 25] S. C 226-230 = E 2-8 = W 347-352

[FN 26] Entscheidung d. Cour d'alger v. 24.12.1889, Clunet (o. S. 34 FN 27) 1891, 1171-1175 (Fall Anton-Bartholo): [...]

[Seite 42]

[...]

Alle Beispiele BARTINS gehören demselben Falltypus an: Ein Anspruch besteht, wenn eine bestimmte anspruchsbegründende fremde Sachnorm anwendbar [...] ist. Fraglich ist, welcher von mehreren möglicherweise einschlägigen, aber in den Rechtsfolgen unterschiedlichen eigenen Kollisionsnormen diese fremde Sachnorm zuzuordnen ist. Je nachdem kommt letztere zur Anwendung oder nicht, das heißt, je nachdem ist das Begehren des Anspruchstellers erfolgreich oder nicht. [...]

In Zusammenhang mit der Darstellung seiner Beispiele fällt nun erstmals[FN 30] das Wort qualification.[FN 31] Das Problem hatte damit seinen Namen gefunden, der sofort aufgegriffen wurde[FN 32].


[FN 30] Aber s. u. S. 200ff.

[FN 31] S. C 227 = E4 = W349

[FN 32] S. u. S. 53, 57.

Anmerkungen

Fortsetzung in Fragment_045_01

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[16.] Lm/Fragment 045 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:34:56 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, Sotho Tal Ker, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-16
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 43-44, Zeilen: S.43, 21-24 - S. 44, 1-4.6-9.21-30.
Im eigentlichen Hauptteil seiner Arbeit geht es BARTIN um die Beantwortung der eingangs gestellten Frage nach dem Qualifikationsstatut. Er greift SAVIGNYs zentralen Satz auf: Die Anwendung dieses oder jenes (Sach-) Rechts auf eine Rechtsbeziehung hängt von seiner Natur ab. Welches Recht aber bestimmt diese Natur? Für BARTIN ist dies die lex fori; sie soll die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmen.[54] Der Zentralbegriff in BARTINs Begründung für diese These ist die Souveränität des Staates, die er als absolut ansieht. Eine Motivation für den Staat, seine Souveränität mit der Anwendung ausländischen Rechts einzuschränken, liegt für BARTIN nicht etwa in der alten Lehre von der comitas gentium.[55] Ein Staat erlaube die Anwendung ausländischen Rechts allenfalls, weil und wenn er dies für gerecht erachte.

Nach der Behandlung des Qualifikationsstatuts (lex fori[56]) wendet sich BARTIN der Qualifikationsmethode zu: Maßgeblichkeit der lex fori bedeute, daß für die Bestimmung der Natur eines Rechtsverhältnisses die Vorstellung und Kategorien des eigenen Rechts von eben diesem Rechtsverhältnis zu ermitteln seien. Diese Vorstellung solle im Ergebnis den Ausschlag geben.[57]

[54] BARTIN, ibid., S. 235-246; vgl. auch WEBER, a.a.O., S. 43-45.

[55] Zu der comitas-Lehre rechtsvergleichend und -historisch vgl. den ausführlichen Aufsatz von PAUL, Comity in International Law (Private International Law), HarvIntLJ 1991, S. 1-79.

[56] Zur Herstellung des doktrinär-historischen Zusammenhanges mag die Feststellung genügen, daß die Theorie der lex fori die Qualifikation der kollisionsrechtlichen Begriffe im Rahmen und unter Zuhilfenahme der Begriffsordnung des Rechtssystems des Richters (besser: des Beurteilers) postuliert, der einen konkreten internationalprivatrechtlichen Fall zu lösen hat. Cf. NIEDERER, Die Frage der Qualifikation, S. 23, 70-80.

[57] BARTIN, RCADI 1930-I, S. 568, nennt den Qualifikationskonflikt "l'obstacle décisif au succès de la methode universelle, - radicalement contraire à la conception international de droit international privé [...] par sa répercussion sur toutes les théories fondamentales du droit international privé".

[Seite 43]

Im eigentlichen Hauptteil[42] seiner Arbeit geht es BARTIN um die Beantwortung der eingangs gestellten Fragen: Wie sind die Beispielsfälle zu lösen? Allgemein: Nach welchem Recht wird qualifiziert? BARTIN formuliert noch ausführlicher und greift damit unausgesprochen[43] SAVIGNYS zentralen Satz[44]

[Seite 44]

auf: Wenn die Anwendung dieses oder jenes (Sach)Rechts auf eine Rechtsbeziehung von der Natur dieser Beziehung abhängt - welches Recht bestimmt diese Natur[45]?

Die Antwort auf diese Frage ist für BARTIN nicht zweifelhaft [...]: es ist die lex fori, die die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmen soll.

Der Zentralbegriff in BARTINs Begründung für diese These ist der der Souveränität des Staates, die er als absolute sieht. [...]

Die Motivation für den Staat, seine Souveränität überhaupt in dieser Weise einzuschränken, liegt für BARTIN nicht in der alten Lehre von der comitas gentium. Vielmehr tue der Staat dies aus im engeren Sinne juristischen Erwägungen: der Staat erlaube die Anwendung fremden Rechts, weil und wenn er dies für gerecht[48] erachte.

Nach Behandlung des Qualifikationsstatus[49] (lex fori) wendet sich BARTIN der Qualifikationsmethode[49] zu: Maßgeblichkeit der lex fori bedeute, daß für die Bestimmung der Natur eines Rechtsverhältnisses die Vorstellung des eigenen Rechts von eben diesem Rechtsverhältnis zu ermitteln sei und daß diese Vorstellung im Ergebnis den Ausschlag gebe[50].

[42] S. C 235-246 = E 13-24 = W 357-369 (Teil III).

[43] S. aber u. S. 47.

[44] S. o. S. 9.

[45] S. C 235 = E 13 = W 357.

[46] S. C 236 = E 14 = W 308 mit Paraphrasierungen auf den folgenden Seiten.

[47] „il ne serait plus maître chez soi“ (S. C 239 = E 17 = W 361).

[48] „[. . .] parce qu’il les croit justes“ (S. C 237 = E 15 = W 359).

[49] Diese Begriffe verwendet BARTIN noch nicht. Sie tauchen erst spät auf.

[50] S. C 238 = E 16 = W 360.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_044_01. Dort wird Weber in Fußnote 50 erwähnt, hier in Fußnote 54 als "vgl. auch".

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken Graf Isolan


[17.] Lm/Fragment 046 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:07 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 9-12
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 48, Zeilen: 2-6
Er resümiert in wenigen Sätzen: Ein tatsächlich einheitliches IPR setzt ein einheitliches Verständnis seiner Begriffe voraus. Dies wiederum ist letztlich nur bei Einheitlichkeit der Sachrechte überhaupt möglich und darum nur möglich zum Preis des Verschwindens des IPR, es wäre dann ja überflüssig.[61]

[61] BARTIN spricht von einem "Pyrrhus-Sieg", ja sogar von einem "Selbstmord" des IPR; BARTIN, Clunet 1897, S. 735.

In wenigen Sätzen resümiert er: ein tatsächlich einheitliches IPR setzt ein einheitliches Verständnis seiner Begriffe voraus. Dies wiederum ist letztlich nur möglich bei Einheitlichkeit der Sachrechte überhaupt - und darum nur möglich zum Preis des Verschwindens des IPR, es wäre dann ja überflüssig[79].

[79] BARTIN spricht von einem „Pyrrhus-Sieg“, ja sogar von „Selbstmord“ (S. C 734 = E 72f).

Anmerkungen

Hier übernimmt Lm auch die Fußnote von Weber (allerdings mit geänderter Seitenzahl). Der letzte Verweis auf Weber war in Fußnote 54 am Anfang der Vorseite.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[18.] Lm/Fragment 048 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:17 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 3-16
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 74, Zeilen: 15-26
Ferner ist zu bemerken, daß BARTIN, ebenso wie schon KAHN in seinen Gesetzeskollisionen,[69] seine Studie über den renvoi zunächst mit dem Versuch einer Kategoriebildung der verschiedenen Kollisionsarten beginnt. Neben den „eigentlichen Gesetzeskollisionen“ (conflits de lois proprement dits), er meint damit unterschiedliches Sachrecht in verschiedenen Rechtsordnungen, erkennt er zwei Arten von „IPR-Kollisionen“ (conflits qui s’élèvent entre dispositions législatives de droit international privé):[70] renvoi-Konflikte, bei denen verschiedene Rechtsordnungen unterschiedliche, d.h. unterschiedlich anknüpfende, Kollisionsnormen haben und Qualifikationskonflikte, die vorliegen, wenn die Kollisionsnormen verschiedener Rechtsordnungen zwar gleich sind, aber auf dasselbe Rechtsinstitut nicht einheitlich angewandt werden.[71] Die KAHNsche Terminologie erlaubt eine Präzisierung: zu unterscheiden ist zwischen „ausdrücklichen“ (renvoi-Konflikten) einerseits und „latenten“ (Qualifikationskonflikten) andererseits.[72]

[70] BARTIN, a.a.O. (Fn. 49), S. 129-187, 272-310 (129f.) = BARTIN, Études de droit international privé, S. 83-187 (83f).

[71] Ibid, S. 131f. bzw. S. 85f. Interessanterweise sind nach STEINDORFF, Sachnormen im IPR, S. 54 (Fn. 5), viel später „als Qualifikationskonflikte die Fälle zu bezeichnen, in denen das Qualifikationsverfahren eine eindeutige Rechtswahl nicht ermöglicht“ während VON STEIGER, a.a. O., S. 21 (Fn. 1) noch 1937, meinte, es gäbe keine solchen Konflikte: stets handele es sich um Qualifikationsfragen.

[72] Cf. RIGAUX, DIP, a.a.O. (Fn. 66); WEBER, a.a.O, S. 74.

Wie schon KAHN seine Gesetzeskollisionen[174] beginnt BARTIN (erst) den Aufsatz zum renvoi mit dem Versuch einer Kategoriebildung der verschiedenen Kollisionsarten. Neben den „eigentlichen Gesetzeskollisionen“[175] – er meint damit unterschiedliches Sachrecht in verschiedenen Rechtsordnungen – erkennt er zwei Arten von „IPR-Kollisionen“[176]: renvoi-Konflikte, bei denen verschiedene Rechtsordnungen unterschiedliche, das heißt unterschiedlich anknüpfende Kollisionsnormen haben, und Qualifikationskonflikte, wenn die Kollisionsnormen verschiedener Rechtsordnungen zwar gleich sind, aber auf dasselbe Rechtsinstitut nicht einheitlich angewandt werden. Es handelt sich also, in KAHNSCHER Terminologie[178], genau um die Unterscheidung zwischen ‚ausdrücklichen‘ (renvoi-Konflikt) und ‚latenten‘ (Qualifikationskonflikt) Gesetzeskollisionen[179].

[174] S. o. S. 25ff.

[175] „conflits des lois proprement dits“, BARTIN, renvoi, S. R 129f = E83f.

[176] „conflits qui s’élèvent entre dispositions législatives de droit international privé", S. R 130 = E84.

[177] S. R 131f = E 85f.

[178] Die BARTIN bei der Abfassung dieser Arbeit kannte, vgl. oben S. 41.

[179] Gesetzeskollisionen, S. A 6, 92 = J 7, 107.

Anmerkungen

Der Verweis auf die Quelle erfolgt in der letzten Fußnote als zweiter Eintrag unter "Cf". Die in diesem Fragment vorliegende Übernahme von Inhalt und auch vieler Formulierungen ist damit nicht abgedeckt. Könnte alternativ als Verschleierung gewertet werden.

Sichter
(Fragment von PlagProf:-) angelegt) Hindemith


[19.] Lm/Fragment 049 115 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:26 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 115-122
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 35-36, Zeilen: S.35, 24-26.28-30 - S. 36, 1-4
[FN 81] NIEMEYER, Zur Methodik des internationalen Privatrechts, 1894, S. 12, 19. Er stellte nicht das ganze System Kahns dar, nahm aber dessen Gedanken auf und staffelte sie. Besonders relevant ist sein Ergebnis: „Die wörtliche Übereinstimmung der in zwei Rechtsgebieten geltenden Kollisionsnormen gibt keineswegs die Sicherheit inhaltlicher Übereinstimmung.” Mit dieser Aussage geht NIEMEYER insofern über KAHN hinaus, als er die wichtige perspektivische Änderung vollzieht, auch im Qualifikationsproblem nicht mehr die Sachnorm, sondern die Kollisionsnorm als Ausgangspunkt der Überlegungen zu wählen. Cf. WEBER, a.a.O., S. 35f. [Seite 35]

NIEMEYER nahm in seiner kurzen, aber einflußreichen Schrift Zur Methodik des Internationalen Privatrechts die KAHNSCHEN Gedanken auf und straffte sie. Er stellte nicht das ganze System KAHNs dar, [...] In klarer Diktion [...] führte er seine Zuhörer[FN 39] zu dem Ergebnis: „Die wörtliche Übereinstimmung der in zwei Rechtsgebieten geltenden Kollisionsnormen giebt keineswegs die Sicherheit inhaltlicher

[Seite 36]

Übereinstimmung.“[FN 40] Mit dieser Aussage geht NIEMEYER insofern über KAHN hinaus, als er die wichtige perspektivische Änderung vollzieht, auch im „Qualifikationsbereich“ nicht mehr die Sachnorm, sondern die Kollisionsnorm als Ausgangspunkt der Überlegungen zu wählen.

Anmerkungen

Etwas gekürzt, aber wortwörtlich übernommen. Art und Umfang der Übernahme bleiben trotz Nennung der Quelle weitgehend im Dunkeln. Lm "korrigiert" (versehentlich?) die Schreibweise von "giebt" im Zitat aus Niemeyer. Auch die angeblich gestaffelte (statt gestraffte) Darstellung könnte einen Übernahmefehler darstellen.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[20.] Lm/Fragment 050 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:35 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 1-4
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 53, Zeilen: 4-9
Mit dem Journal Clunet hatte BARTIN dagegen das richtige Forum gewählt, um seine Überlegungen bei den Internationalprivatrechtlern weithin bekannt zu machen. Binnen weniger Jahre setzten sich eine Reihe von Autoren ausführlich mit seinem Aufsatz und dem Problem der Qualifikation auseinander. Mit dem Journal Clunet hatte BARTIN das richtige Forum gewählt, um seine Überlegungen bei den Fachgelehrten bekannt zu machen. Er fand sofort die Resonanz, die KAHN (in bezug auf die Qualifikation) zunächst versagt geblieben war. Binnen weniger Jahre setzte sich eine Reihe von Autoren ausführlich und vertieft mit dem BARTINSCHEN Aufsatz und dem Problem der Qualifikation auseinander.
Anmerkungen

Die Quelle wird auf S. 50 am Ende einer Fußnote, die sich mit einem anderen Autor (Diena) befasst, als "cf" erwähnt.

Sichter
(Fragment von PlagProf:-) angelegt) Hindemith


[21.] Lm/Fragment 050 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:44 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 101-107
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 36, Zeilen: 11, 18-23, 105, 110
[FN 82] SCHNELL, Über die Zuständigkeit zum Erlaß von Gesetzen und über die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen, ZIR 5 (1895), S. 337-343 (342f.). Er wandte sich schon vom Grundsatz her gegen KAHN. Für ein wesentliches Argument zugunsten seiner Ansicht hält SCHNELL, unter Bezugnahme gerade auf KAHN und seine Ausführungen zu den latenten Gesetzeskollisionen, „daß die für den Sitz der Rechtsverhältnisse bestimmenden Eigenschaften der Rechtsverhältnisse, da sie ihre Quellen in den einzelnen Territorialrechten haben, in den verschiedenen Staatsgebieten verschieden seien“. SCHNELL[FN 43] wandte sich schon vom Grundsatz her gegen KAHN. [...] [FN 45]. Für ein wesentliches Argument zugunsten seiner Ansicht hält SCHNELL, unter Bezugnahme gerade auf KAHN und seine Ausführungen zu den latenten Gesetzeskollisionen, „daß die für den Sitz der Rechtsverhältnisse bestimmenden Eigenschaften der Rechtsverhältnisse, da sie ihre Quellen in den einzelnen Territorialrechten haben, in den verschiedenen Staatsgebieten verschieden“ seien[FN 46].

[FN 43] Zuständigkeit.

[FN 45] S. 342; vgl. o. S. 30f.

[FN 46] S. 343.

Anmerkungen

Auch abgesehen vom Originalzitat wortwörtlich identisch, ohne dass die Quelle genannt wurde.

Sichter
(Graf Isolan) Hindemith


[22.] Lm/Fragment 050 108 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:35:52 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 108-112
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 37, Zeilen: 2, 4-8, 103
[FN 83] ZITELMANN, IPR, Bd. 1, 1897, S. 141-149, 205-212, 238, 294ff. (317); Bd. 2, 1912, S. 6-11; DERS., Nachruf für Franz Kahn, ZIR 15 (1905), S. 1-10. In Zusammenhang mit dem Wesen der Kollisionsnorm und mit der Technik der internationalprivatrechtlichen Fallösung stellte er Erörterungen zu typischen Qualifikationsfragestellungen an, von denen ihn der argumentative Weg allerdings wieder zum völkerrechtlichen Ansatz zurückführte. [...] ZITELMANN [...] Weniger bekannt ist, daß er sich auch ausführlich mit dem Wesen der Kollisionsnorm und mit der Technik der internationalprivatrechtlichen Fallösung beschäftigt hat[FN 50]. In diesem Zusammenhang stellte er Erörterungen zu typischen Qualifikationsfragestellungen an[FN 51], von denen ihn der argumentative Weg allerdings wieder zum völkerrechtlichen Ansatz zurückführte.

[FN 50] Insbesondere Bd. 1, S. 141-149, 205-212, 294ff; Bd. 2, S. 6-11.

[FN 51] Bd. 2, S. 7-10, 371f, 465 (die beiden letztgenannten Stellen stammen allerdings schon aus dem erst 1903 ausgelieferten Teil des Buches).

Anmerkungen

Wortwörtliche Übereinstimmung. Aufbau der Fußnote erfolgt nach dem auf dieser Seite mehrfach angewandten Prinzip ohne Nennung der Quelle.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[23.] Lm/Fragment 050 113 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:02 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 113-118
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 63, Zeilen: 3-8, 111-112
[FN 84] PRUDHOMME, La loi territoriale et les traités diplomatiques devant des jurisdictions des états contractants. Paris 1910, S. 118-121, 126f, 328-33, der mit seiner Studie einen Beitrag zur Auslegung und Anwendung diplomatischer Vertäge [sic!] vor den Gerichten der vertragschließenden Staaten leistet und damit der Qualifikationsmethode einige Aufmerksamkeit schenkt. Er unterscheidet dabei zwei Teilvorgänge, bei deren ersterem er von qualifier, beim zweiten von classer spricht. (S. 120) Unter den Franzosen, die sich in den Spuren BARTINS bewegen, ist noch André PRUDHOMME zu nennen, [...]. Seine thèse zur Auslegung und Anwendung von diplomatischen Verträgen vor den Gerichten der vertragschließenden Staaten[FN 86] ist hier insoweit bemerkenswert und über BARTIN hinausgehend, als er der Qualifikationsmethode einige Aufmerksamkeit schenkt und dabei zwei Teilvorgänge unterscheidet, bei deren ersterem er von qualifier, beim zweiten von classer spricht[FN 87]

[FN 86] PRUDHOMME,, traités (1910), S. 118-121, 126f. 328-333.

[FN 87] S. 120. [...]

Anmerkungen

Erneut wird eine umfangreichere Fußnote ohne Nennung der Quelle Weber (1986) aus Originaltext im Originalwortlaut und den vorgefundenen Literaturverweisen zusammengebaut.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[24.] Lm/Fragment 050 122 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:12 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 122-127
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 65, Zeilen: 12, 14-16, 18-24, 108, 117
[FN 86] ANZILOTTI, Anmerkung zur Entscheidung Corte d'Appello Milano v. 1.7.1914, Riv. dir.int. 8 (1914), S. 610-614 (614). Er behauptet, daß die lex fori zwar für die Auslegung der Kollisionsnorm zuständig sei, danach aber das vermittels dieser Kollisionsnorm gefundene Recht die Herrschaft übernehme, und zwar auch hinsichtlich der Begrifflichkeit und der Einteilungen. Damit beginnt die vor allem in Italien stark aufkommende, später allgemein verbreitete Lehre von der Qualifikation nach Graden, Stufen oder Schritten. ANZILOTTI[FN 104] [...] veröffentlichte in der hier interessierenden Zeitspanne eine kurze Urteilsanmerkung in der Rivista di Diritto Internazionale[FN 106], [...] daß die lex fori zwar für die Auslegung der Kollisionsnorm zuständig sei, danach aber das vermittels dieser Kollisionsnorm gefundene Recht die Herrschaft übernehme, und zwar auch hinsichtlich der Begrifflichkeit und der Einteilungen[FN 108]. Diese kurze Stelle bei Anzilotti hat viel Beachtung gefunden; auf ihr beruht letztlich die vor allem in Italien stark aufkommende, später allgemein verbreitete Lehre von der Qualifikation nach Graden, Stufen oder Schritten[FN 109].

[FN 104] Zu seiner Person siche MORELLI, Anzilotti; PERASSI, Anzilotti.

[FN 106] ANZILOTTI, Anmerkung zur Entscheidung vom 1. 7. 1914; [...]

[FN 108] „Una volta poi determinata la legge regolatrice dell’obbligazione secondo l'art. 58, spetterà a questa di stabilire quali norme sono applicabili, e qindi anche se le norme civili o quelle commerciali, perchè il nostro ordinamento giuridico vuole che quel rapporto sia regolato come in quel dato ordinamento straniero“, S. 614.

[FN 109] S. u. S. 133ff, 157ff, 173 ff u.a.

Anmerkungen

Die Fußnote wird ohne Nennung der Quelle aus originalem Text von Weber (1986) zusammengebaut.

Sichter
(Graf Isolan) Hindemith


[25.] Lm/Fragment 051 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:22 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, 88.75.85.129, PlagProf:-), Hindemith, Senzahl
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 8-11, 12-15
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 75, 76, 77, Zeilen: S. 75,15-20 und S. 76, 23 - S. 77, 1-5
Mit dieser Zeit, den Jahren bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges, endet auch die erste Rezeptions- und Diskussionsphase des Rechtsphänomens "Qualifikation". Die Entdeckung der Qualifikation war die Frucht der Hochphase des Internationalen Privatrechts, nämlich des letzten Jahrzehnts des 19. Jh. [...] Auch diejenigen Internationalisten, die sich grundsätzlicher mit dem internationalen Privatrecht befaßten, behandelten längst nicht mehr die allgemeinen Themen der neunziger Jahren [sic](19. Jh.), sondern Einzelprobleme, vor allem solche der Haager IPR-[Konferenzen, auf denen nunmehr, im Schatten der Friedenskonferenzen, noch einige Abkommen geschlossen wurden.] [Seite 75]

Spätestens mit dieser Zeit, mit den Jahren um den Ausbruch des Ersten Weltkrieges, endet auch die erste Rezeptionsphase des juristischen Instituts Qualifikation.

Die Entdeckung der Qualifikation war eine Frucht der eigentlichen Hochphase des Internationalen Privatrechts, nämlich des letzten Jahrzehnts des letzten Jahrhunderts. [...]

[Seite 76]

[...] Auch diejenigen Internationalisten, die

[Seite 77]

sich noch in stärkerem Maße mit dem IPR befaßten, behandelten vorwiegend nicht mehr die allgemeinen Themen der neunziger Jahre, sondern Einzelprobleme, vor allem solche der Haager IPR-Konferenzen, die, nunmehr, im Schatten der Friedenskonferenzen, noch einige Abkommen beschlossen.

Anmerkungen

Das Original wird "eingedampft", bleibt aber unverkennbar; ein kurzer Satz wird dazwischengeschoben. Ein Hinweis auf die Quelle unterbleibt. Fortsetzung in Fragment 052 01.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf;-)


[26.] Lm/Fragment 052 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:32 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 1-2
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 76, 77, Zeilen: 76: letzte Zeile, 77: 1-7
[Auch diejenigen Internationalisten, die sich grundsätzlicher mit dem internationalen Privatrecht befaßten, behandelten längst nicht mehr die allgemeinen Themen der neunziger Jahren [sic](19. Jh.), sondern Einzelprobleme, vor allem solche der Haager IPR-]Konferenzen, auf denen nunmehr, im Schatten der Friedenskonferenzen, noch einige Abkommen geschlossen wurden.

Speziell für Deutschland kam weiter hinzu, daß am 1. Januar 1900 das BGB in Kraft getreten war.

Auch diejenigen Internationalisten, die

[Seite 77]

sich noch in stärkerem Maße mit dem IPR befaßten, behandelten vorwiegend nicht mehr die allgemeinen Themen der neunziger Jahren, sondern Einzelprobleme, vor allem solche der Haager IPR-Konferenzen, die, nunmehr, im Schatten der Friedenskonferenzen, noch einige Abkommen beschlossen.

Speziell für Deutschland kommt ein weiteres hinzu. Am 1. Januar 1900 war das neue BGB in Kraft getreten.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment_051_08. Auch weiterhin kein Verweis auf Weber trotz fast wörtlicher Übernahmen.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[27.] Lm/Fragment 053 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:42 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Bummelchen, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 18-21, 116-117
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 82, Zeilen: 7-11, 102-104
Qualifikation ist nach ARMINJON die Bestimmung der rechtlichen Natur von Personen, Sachen und Handlungen.[FN 107] Vor ihrer Qualifikation seien diese Tatsachen, juristisch gesehen, nichts.[FN 108] Ferner räumt er selbst ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des [inländischen Gesetzgebers anzuwenden sei und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sein dürfe.[FN 109]]

[FN 107] ARMINJON, a.a.O. (Fn. 105), S. 438.

[FN 108] Ibid, S. 437.

Lex fori-Qualifikation heißt auch für ARMINJON, daß der Inhalt der kollisionsrechtlichen Begriffe dem eigenen Sachrecht zu entnehmen ist[FN 26]. Qualifikation ist nach ihm die Bestimmung der rechtlichen Natur von Personen, Sachen und Handlungen[FN 27]. Vor ihrer Qualifikation seien die Tatsachen juristisch gesehen nichts[FN 28].

[FN 26] S. 431.

[FN 27] S. 438.

[FN 28] S. 437.

Anmerkungen

Verweis in der vorausgehenden Fußnote 106 auf die Quelle mit "Cf.". 19 zusammenhängende Wörter übernommen, damit auch die Umdrehung der Reihenfolge der Aussagen von Arminjon (dort S. 438, 437). Fortsetzung in Fragment 054 01.

Sichter
(Plagprof) Bummelchen Hindemith (PlagKat)


[28.] Lm/Fragment 054 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:36:51 Numer0nym
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 6-14
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 83-84, Zeilen: S. 83, 4-5.6-7.19-23 - S. 84, 1-2
Anhand teilweise ähnlicher Erwägungen gelangt NIBOYET zu fast identischen Ergebnissen. Er befürwortet die Qualifikation lege fori und zwar auch für die Unterscheidung zwischen Mobilien und Immobilien. Für ihn stellt die Qualifikation ein Problem der Auslegung, der Definition kollisionsrechtlicher Begriffe dar. Als einer der ersten befaßt er sich ausführlich mit dem Problem der Qualifikation bei zwei- und mehrseitigen Staatsverträgen. Hierzu schlägt er allerdings keine allgemeine Lösung vor, sondern fordert, die vertragschließenden Parteien sollten Qualifikationsfragen im Wortlaut des Vertrages ausdrücklich mitregeln.[FN 111]

[FN 111] Cf. WEBER, a.a.O., S. 83-85 m.w.N..

[Seite 83]

Auf teilweise ähnlichen Wegen gelangt Jean-Paulin NIBOYET zu fast identischen Ergebnissen. [...] Er vertritt die Qualifikation lege fori und zwar auch was die Abgrenzung der Mobilien von den Immobilien angeht. [...]

Insgesamt faßt NIBOYET die Qualifikation als ein Problem der Auslegung, der Definition der kollisionsrechtlichen Begriffe auf[FN 42].

Als einer der ersten schließlich befaßt er sich ausführlich mit dem Problem der Qualifikation bei zwei- und mehrseitigen Staatsverträgen. Hierzu schlägt er allerdings keine allgemeine Lösung vor, sondern fordert, die

[Seite 84]

vertragsschließenden Parteien sollten Qualifikationsfragen im Wortlaut des Vertrages ausdrücklich mitregeln[FN 43].

[42] 2. Aufl., S. 501.

[43] 2. Aufl., S. 516-523; diesem Thema schenkt NIBOYET dann besonders in den späten zwanziger und in den dreißiger Jahren seine Aufmerksamkeit, s. considérations; rôle; problème.

Anmerkungen

Lm verweist hier ausschließlich auf Weber. Die wörtlichen Übernahmen werden aber nicht gekennzeichnet. Fortsetzung in Fragment_054_16.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[29.] Lm/Fragment 054 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:37:02 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Senzahl
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 16-22, 112-113
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 91, Zeilen: 4-6, 12-16
In diesem ersten Aufsatz übernimmt er den Begriff qualification für die englische Sprache,[113] der sich dort freilich nicht durchsetzte.[114] Sein Ausgangspunkt ist das traditionelle angloamerikanische Verständnis von Recht überhaupt und vom IPR im besonderen: "[...] law is based upon the existence of physical force on the part of organized society[115] [...] all rights are created by the forum".[116]

[113] C.f supra, Kapitel II 2.

[114] LORENZEN, The Qualification, Classification or Characterization Problem in the Conflict of Laws, Yale L.J. 50 (1941), S. 743-761, bemerkt, daß der in Kontinentaleuropa durchgesetzte Begriff "qualification" im englischsprachigen Raum keinen Erfolg hatte.

[115] LORENZEN, a.a.O. (Fn. 112), S. 276.

[116] Ibid, S. 280.

In diesem ersten Aufsatz übernimmt Lorenzen auch den Begriff qualification ins Englische, wo er sich aber, anders als in anderen europäischen Sprachen[95], nicht durchsetzen konnte[96].

[...]

Sein Ausgangspunkt ist dabei das traditionelle angloamerikanische Verständnis vom Recht überhaupt[97] und vom IPR im besonderen: „[. . .] law is based upon the existence of physical force on the part of organized society [. . .]“[98] - „[. . .] all rights are created by the forum.“[99]

[95] S. o. S. 14.

[96] S. u. S. 167.

[97] Vgl. AUSTIN, S. 10, 13f, 17f etc.

[98] LORENZEN, Theory, S. 276.

[99] S. 280.

Anmerkungen

Anschluss an Fragment_054_06. Auch die Fußnoten 115 und 116 sind bei Weber zu finden, der aber erst in Fußnote 117 als "cf. ferner Weber, a.a.O., S. 90-92" erwähnt wird. Wie auch in Fragment_077_09 und Fragment_086_03 enthält FN 112 eine kurzgefasste Gliederung des zitierten Werks: :Lorenzen, The Theory of Qualifications and the Conflict of Laws, Columbia L.Rev.XX (1920), S. 247-282; mit einem Teil über die kontinentalen Ansichten (247-259), einem Teil über die Entdeckung des Problems und seine allgemeinen Lehren (259-264) und einem Teil über das anglo-amerikanische Recht (264-282).

Sichter
(PlagProf:-)) (Hindemith) Senzahl


[30.] Lm/Fragment 056 115 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 14:37:12 Numer0nym
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 115-118
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 153, Zeilen: 24-27, 102-103
[128] Urteil des 4. Senats des RG v. 7.7.1932, SeuffArch 86, S. 353-358, in dem die Frage der Beurteilung eines griechischen Anspruches als erbrechtlich oder nicht dem griechischen Erbstatut entnommen wurde. Dies ist auch das erste Urteil des RG, in dem der Begriff „Qualifikation“ auftaucht. [...] Urteil des 4. Senats des Reichsgerichts aus dem Jahre 1932[113], in dem die Frage der Beurteilung eines griechischen Anspruches (als erbrechtlich oder nicht) dem griechischen Recht als Erbstatut entnommen wurde, [...]

[113] V. 7. 7. 1932, SeuffArch 86, 353-358 (dies ist auch das erste Urteil des RG, in dem, seit BARTIN ihn eingeführt hat, der Begriff 'Qualifikation' auftaucht, S. 353 f; [...]

Anmerkungen

Weber wird mit einer anderen Stelle (112-114) in der vorausgegangenen Fußnote als weiterführender Verweis zum Autor WIGNY erwähnt, der diese Entscheidung kommentiert hat. Wohl eher Verschleierung als Bauernopfer.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[31.] Lm/Fragment 057 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:08:18 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 3-6
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 188, Zeilen: 8, 10-13
Beide Wissenschaftler schlagen vor, daß der nationale Richter von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen solle, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten fremder Rechtsordnungen zu erweitern und an die gegebene Aufgabe anzupassen seien.[FN 135]

[FN 135] Ibid, S. 512.

MAURY ... empfiehlt, der nationale Richter solle von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten der fremden Rechtsordnungen erweiternd anpassen[FN 374].

[FN 374] S. 512.

Anmerkungen

Die Fußnote 135 bezieht sich auf Maury, Règles générales de conflits de lois, RCADI 57 (1936 III); für den anderen in Bezug genommenen Autor, Lepaulle, wird keine Fundstelle angegeben. Der von Weber übernommene Text bezieht sich nur auf Maury. Weber wird in Fußnote 132 in einem anderen Zusammenhang (Qualifikationstheorie) genannt.

Sichter
Frangge


[32.] Lm/Fragment 057 103 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:11:48 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 103-108
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 186, Zeilen: 1-2, 4-6, 9-12
[FN 130] D'HÉRÉ, Des problèmes posés par la qualification des rapports juridiques en droit international privé, 1938. Im ersten Teil seiner Arbeit untersucht D'HÉRÉ die Bedeutung von Qualifikationskonflikten und befürwortet eine mittlere Einschätzung. Im zweiten Teil geht er der Frage nach dem Qualifikationsstatut nach. Im Ergebnis spricht er sich für eine Qualifikationsmethode lege causae aus, insbesondere anhand des Urteils, das supra (Fn. 128) genannt wurde.

[Seite 56]

[FN 128] Urteil des 4. Senats des RG v. 7.7.1932, SeuffArch 86, S. 353-358, [...]

[Seite 185]

Im

[Seite 186]

ersten Teil seiner Arbeit untersucht D'HÉRÉ die Bedeutung von Qualifikationskonflikten, [...]. D'HÉRÉ befürwortet eine mittlere Einschätzung[FN 356]. Im zweiten Teil geht er der Frage nach dem Qualifikationsstatut nach[FN 357]. [...] Im Ergebnis spricht sich D'HÉRÉ für eine Qualifikationsmethode lege causae aus, nach dem Muster der deutschen Entscheidung RG SeuffArch 86, 353[FN 359], die ihm aus der Darstellung bei WIGNY bekannt ist[FN 360].

Anmerkungen

Weber wird in der übernächsten Fußnote 132 erwähnt, die sich aber nicht auf d'Héré oder Meierhof bezieht.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[33.] Lm/Fragment 057 109 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:28:44 Kybot
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 109-114
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 185, Zeilen: 19-21, 110-114
[FN 131] MEIERHOF, La portée des qualifications en droit international privé, 1938. Er gliedert seine Darstellung der verschiedenen Lehrmeinungen nach ihrer Nähe oder Ferne zur Lehre BARTINS: er bildet eine Gruppe von Vertretern der „klassischen Theorie“ (BARTIN), eine Gruppe, die nur dadurch gekennzeichnet sei, daß es sich um Gegner der klassischen Theorie handele (DESPAGNET, RABEL, FRANKENSTEIN und NEUNER vereint!) und eine dritte „mittlere Gruppe“ (z.B. BECKETT) MEIERHOF zum Beispiel gliedert seine Darstellung der verschiedenen Lehrmeinungen nach ihrer Nähe oder Ferne zur Lehre BARTINS[FN 354].

[FN 354] MEIERHOF bildet eine Gruppe von Vertretern der 'klassischen Theorie' (BARTIN), eine Gruppe, die nur dadurch gekennzeichnet ist, daß es sich um Gegner der klassischen Theorie handele (wodurch sich in dieser Gruppe so unterschiedliche Lehren wie die von DESPAGNET, RABEL, FRANKENSTEIN und NEUNER vereint finden) und eine dritte, 'mittlere' Gruppe (zu der MEIERHOF beispielsweise Beckett rechnet [...])

Anmerkungen

Weber wird in der nächsten Fußnote 132 erwähnt, die sich aber nicht auf Meierhof bezieht. Bei Weber finden sich die Fußnote (und ihr Bezugssatz) in fast identischer Form.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[34.] Lm/Fragment 058 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 12:10:42 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 1-6, 8-15, 115-120
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 167-169, Zeilen: S. 167, 19-21 - S. 168, 1.3-4.7.9-11.16-17.19-21.22-23, S. 169, 2-9
BECKETT wählt den Begriff classification, weil für ihn die Einordnung des Qualifikationsgegenstandes (Tatsachen, Normen oder Rechte) in die kollisionsrechtlichen Kategorien im Vordergrund steht.[FN 140] Er befaßt sich ausführlich mit dem Aspekt des Qualifikationsstatuts, nicht aber mit anderen Fragen des Gesamtproblems;[FN 141] für ihn ist Klassifikation in jedem kollisionsrechtlichen Fall notwendig und stellt ein fundamentales Problem des IPR dar.[FN 142] [...] in der Klassifikation auf der Basis der Rechtsvergleichung und analytical jurisprudence.[FN 143] Sein Ansatz erscheint bei gleicher Zielsetzung praktikabler und realistischer als der RABELS. Was die Schärfe der analytischen Betrachtung angeht, bleibt er hinter RABEL zurück.[FN 144]

Im Gegensatz zu BECKETT hat sich der Kanadier FALCONBRIDGE nicht mit einem Aufsatz begnügt, sondern lieferte seinen Lesern eine Salve von Artikeln,[FN 145] in denen er sich der Qualifikation aus immer neuen Perspektiven näherte und die für wechselnde Leserschaften gedacht waren.[FN 146]

[FN 140] Schon auf der ersten Seite der veröffentlichten Fassung seines „speziellen“ Vortrages (special university lecture) am King's College London setzt er sich mit der terminologischen Frage auseinander (S. 46, Fn. 3). Ferner spricht er sich für analytical jurisprudence aus.

[FN 141] Cf. BECKETT, a.a.O. (Kapitel II, Fn. 11), S. 49-81 m.w.N. über die Rechtsprechung. [...]

[FN 142] Ibid. S. 46, 81. [...]

[FN 143] Seine eigene Ansicht gibt er auf S. 58-60. Über RABEL s. infra, Kapitel IV 1 a.

[FN 144] Cf. WEBER, a.a.O., S. 168, und besonders kritisch MENDELSSOHN BARTHOLDY, B.Yb.I.L. 1935, passim.

[FN 145] Cf. a.a.O. (Kapitel II, Fn. 71), seine beiden Artikel in der englischen L.Q.R. und in der Can. Bar Rev., beide 1937 und FACONBRIDGE [sic], Renvoi, Characterization und [sic] Acquired Rights, Can. Bar.[sic] Rev. 17 (1939), S. 369-398; DERS., Renvoi and the Law of the Domicile, Can. Bar Rev. 19 (1941), S. 311-341 (334-341), DERS., Conflict Rule and Characterization of Question, Can. Bar Rev. 30 (1952), S. 103-119.

[FN 146] Cf. Weber, a.a.O., S. 168-170.

[Seite 167]

BECKETT wählt den Begriff classification[FN 222], weil für ihn die Einordnung von Tatsachen, Normen oder Rechten (näher auf den Qualifikationsgegenstand geht er nicht ein) in die kollisionsrechtlichen Kategorien im Vorder-

[Seite 168]

grund steht[FN 223]. [...] für BECKETT, daß Klassifikation in jedem IPR-Fall notwendig und ein fundamentales Problem des IPR sei[FN 224].

[...] zur kurzen Skizzierung seiner eigenen Ansicht [FN 225] [...] die auf der Basis der Ergebnisse der Rechtsvergleichung gewonnen werden - BECKETT spricht insoweit von analytical jurisprudence, [...] BECKETTS Ansatz ist daher bei gleicher Zielsetzung wohl praktikabler und realistischer als der RABELS, [...] Was die Schärfe der analytischen Betrachtung angeht[FN 229], bleibt er allerdings weit hinter RABEL zurück [...]; er befaßt sich auch fast ausschließlich mit dem Aspekt des Qualifikationsstatuts, nicht mit anderen Teilfragen des Gesamtproblems.

[S. 169]

[...] war der Kanadier John FALCONBRIDGE[FN 231]. Im Gegensatz zu BECKETT hat er sich auch nicht mit einem Aufsatz zur Darlegung seiner Ansicht begnügt, sondern konfrontierte sein Publikum mit einer ganzen Salve von Artikeln, in denen er sich der Qualifikation unter immer wieder neuen Aspekten annäherte, für eine immer wieder andere Leserschaft.

Unter seinen zahlreichen Schriften[FN 232] seien hier herausgehoben seine beiden Artikel in der englischen Law Quarterly Review[FN 233] und in der Canadian Bar Review[FN 234], beide 1937]

[FN 223] BECKETT, Question, S. 46.

[FN 224] S. 46, 81.

[FN 225] S. 58-60.

[FN 231] Zu seiner Person s. [CULP], S. 892.

[FN 233] FALCONBRIDGE, Characterization.

[FN 234] FALCONBRIDGE, Examples.

Anmerkungen

Patchwork aus einer Vielzahl von textidentischen Originalzeilen. Einzig die Reihenfolge wird einmal verändert und die Fußnoten enthalten vereinzelt Ergänzungen. Bei Fußnote 144 erfolgt ein erster Hinweis auf die eigentliche Quelle, wobei potentielle Leserinnen und Leser dies aufgrund des bis dahin vom Autoren demonstrierten Einsatzes von Quellenverweisen einzig auf die letzte Aussage und nicht auf den gesamten Abschnitt beziehen. Ähnliches gilt für den zweiten Verweis in Fußnote 146.

Dieselbe Passage von Weber wurde schon in Fragment_027_06 ohne hinreichende Kennzeichnung übernommen.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-), WiseWoman, Frangge


[35.] Lm/Fragment 060 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:23:22 Sotho Tal Ker
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, Weber 1986

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Frangge, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 1-5, 102
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 170, Zeilen: 12-17, 111-112
In jenen Jahren folgte das amerikanische internationale Privatrecht zunehmend einer dezidierten undogmatischen Richtung. Entsprechend betont FALCONBRIDGE die Notwendigkeit flexibler vorzugehen,[FN 151] im Lichte aller in Frage kommenden Rechtsordnungen zu qualifizieren, um dem Ziel eines „desirable social or economic result“ nahezukommen.[FN 152]

[ [FN 151] So WEBER, a.a.O., S. 170.]

[FN 152] Cf. FALCONBRIDGE, Can.Bar Rev. 17 (1939), S. 375f.

Vielleicht im Zusammenhang mit der in jenen Jahren an Gewicht zunehmenden dezidiert undogmatischen Richtung innerhalb des amerikanischen Internationalen Privatrechts betont auch FALCONBRIDGE immer stärker die Notwendigkeit, flexibel vorzugehen, im Lichte aller in Frage kommenden Rechtsordnungen zu qualifizieren[FN 244], mit dem Ziel „a desirable social or economic result“[FN 245] zu erzielen [...].

[FN 244] FALCONBRIDGE, characterization, S. 375.

[FN 245] S. 376.

Anmerkungen

Weber wird bei dieser Gelegenheit ausdrücklich als Urheber dieses Gedankengangs erwähnt. Lm übernimmt darüber hinaus aber auch Wortlaut von Weber, ohne das zu kennzeichnen.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge


[36.] Lm/Fragment 060 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:13:30 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 9-13
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 172, Zeilen: 9-13
ROBERTSON faßt in seiner Studie auch die Ergebnisse der Abhandlungen englischsprachiger Autoren, dazu noch die CHESHIREs, [FN 157] kritisch zusammen[FN 158] und errichtet darauf sein eigenes Stufensystem der Qualifikation,[FN 159], das einen frühen Höhepunkt der angloamerikanischen Lehre darstellt.

[FN 157] ROBERTSON, ibid, zitiert (S. 22f., Fn. 46) CHESHIRE, Private International Law, London 1938, S. 24-45 und versagt sich eine Kritik, da CHESHIRE in dem Vorwort seines Lehrbuchs auf frühere Diskussionen mit ROBERTSON hinweist und bemerkt: "it may be that he [ROBERTSON] is criticizing his former views as well as those of Dr. CHESHIRE".

[FN 158] ROBERTSON, ibid., S. 3-58.

[FN 159] Ibid., S. 59-286.

ROBERTSON faßt die Ergebnisse der erwähnten englischsprachigen Autoren, dazu noch

die CHESHIREs[FN 260], geschickt kritisch zusammen und baut darauf ein eigenes Stufensystem der Qualifikation, das einen Höhepunkt der angloamerikanischen Lehre darstellt.


[FN 260] Zu CHESHIRE s. u . S. 179; völlig unberücksichtigt läßt ROBERTSON demgegenüber die Ausführungen des Walisers DAVIES in dessen Haager Kurs von 1937 (DAVIES, règles). Das ist um so auffälliger als ROBERTSON die Veröffentlichungen im Haager Recueil an sich durchaus heranzog (die Kurse BARINs, MAURYs, RAAPEs). (DAVIES gibt eine knappe Problemübersicht - S. 490-502 - und diskutiert einige Fälle aus der englischen Rechtsprechung).

Anmerkungen

Lm verweist in diesem Zusammenhang nicht auf Weber - sonst wäre die Übernahme grenzwertig. Durch eine leichte Umstellung wird bei Lm aus Cheshire ein nicht englischsprachiger Autor - offenbar ein Bearbeitungsversehen, weil Lm selbständig aus Cheshire zitiert.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[37.] Lm/Fragment 061 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-08 11:23:52 Sotho Tal Ker
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Frangge, WiseWoman, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 20-23, 111
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 175, Zeilen: 10-14, 109
Die Abhandlung ROBERTSONS beeindruckt durch umfängliche Verarbeitung von Fällen aus Literatur und Rechtsprechung[FN 167] sowie durch die Sorgfalt, die der einzelnen Entscheidung gewidmet wird, zum Beispiel bei der präzisen Besprechung des Falles Bartholo.[FN 168]

[FN 167] ROBERTSON, Characterization, S. 157-279 (fast die Hälfte der Monographie).

[ [FN 168] Cf. a.a.O. (Fn. 51, 154). Bei ROBERTSON, ibid., S. 65, 90, 159-163.]

ROBERTSONS Untersuchung von Fällen aus Literatur und Rechtsprechung verschiedener Länder beeindruckt durch ihren Umfang (fast die Hälfte des Buches) wie durch die Sorgfalt, die der einzelnen Entscheidung gewidmet wird, zum Beispiel bei der genauen Aufarbeitung der wirklichen Fakten des alten Klassikers von der maltesischen Witwe[FN 284].

[FN 284] ROBERTSON, Characterization, S. 138ff.

Anmerkungen

Der Fall Bartholo ist der Fall der maltesischen Witwe. Viele Übereinstimmungen in den Formulierungen, inhaltlich übereinstimmend, kein Hinweis auf die eigtl. Quelle des Gedankens. Absolut grenzwertig und im Anbetracht des Umfelds sicherlich ein Plagiat.

Sichter
(Graf Isolan) Frangge


[38.] Lm/Fragment 062 101 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:28:56 Kybot
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 101-109
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 28-29, Zeilen: S. 28, 113-114 - S. 29, 101-105
Aus einem Wechsel, der dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Tennessee untersteht, wird vor einem deutschen Gericht geklagt, weil der Verpflichtete des „eigenen“ Wechsels mittlerweile umgezogen ist. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Nach dem Recht von Tennessee verjähren Wechsel nach sechs Jahren, nach deutschem Recht (forum) nach drei Jahren. Das Gericht entscheidet für den Kläger, obwohl das deutsche materielle Verjährungsrecht, da nicht lex causae, unanwendbar sei, ebenso wie das amerikanische Verjährungsrecht, weil dieses dort als prozessual angesehen werde und das deutsche Gericht nicht amerikanisches Prozeßrecht anwenden könne. [Seite 28]

Aus einem Wechsel, der dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Tennessee untersteht, wird vor einem deutschen Gericht geklagt. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung.

[Seite 29]

Nach dem Recht von Tennessee verjähren Wechsel nach sechs Jahren, nach dem Recht des Forums nach drei Jahren. Das Gericht entscheidet für den Kläger, weil das deutsche materielle Verjährungsrecht, da nicht lex causae, unanwendbar sei, ebenso wie das amerikanische Verjährungsrecht, weil dieses dort als prozessual angesehen werde und das deutsche Gericht nicht amerikanisches Prozeßrecht anwenden könne.

Anmerkungen

Lm fügt ein Detail hinzu und bringt mit einer minimalen Änderung ("obwohl" anstelle von "weil") eine andere Bewertung unter. Kein Verweis auf Weber.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[39.] Lm/Fragment 064 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:14:36 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 3-13, 101-116
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 177-179, Zeilen: 10-15, 19-20; 34-36; 1-2
Als dritter Vertreter sei schließlich COOK genannt, der von FALCONBRIDGE und ROBERTSON grundlegend abweicht und deshalb eine originelle Position unter den englischsprachigen Autoren einnimmt.[FN 184] Damit erscheint er als ein Fundamentalkritikers[sic].[FN 185] COOK begreift die Qualifikation, wie auch früher FRANKENSTEIN,[FN 186] als ein Problem sprachlicher Art.[FN 187] Besonders in bezug auf die secondary characterization greift er die Frage der Unterscheidung zwischen materiellem Recht und Prozeßrecht auf und bemerkt, daß der Begriff des Materiellrechtlichen und des Prozeßrechtlichen in jedem Land für je unterschiedliche Zwecke durchaus unterschiedlich gebraucht wird.[FN 188] Im Ergebnis führt sein sprachlicher Ansatz zu einer Verselbständigung der kollisionsrechtlichen Begriffe vom eigenen oder fremden Sachrecht.[FN 189]

[FN 184] Cf. besonders COOK, Characterization in the Conflict of Laws, Yale L.J. 51 (1941), S. 191-212. Der Aufsatz gehört zu der Aufsatzreihe, die er in ergänzter Form 1942 zu dem Buch The Logical and Legal Bases of the Conflict of Laws (Cambridge 1942) zusammenfügte.

[FN 185] Cf. Weber, a.a.O., S. 177 Fn. 300.

[FN 186] FRANKENSTEIN, Internationales Privatrecht, Bd. I, Berlin 1926, S. III, 279.

[FN 187] „An examination of the history of human thought, whether in the field of philosophy,of logic or of science, [...]" Cook, a.a.O. (Fn. 184), S. 191.

[FN 188] Cook, a.a.O. (Kapitel I, Fn. 35), S. 333-358 (347-353).

[FN 189] Im bezug auf Anknüpfungspunkte (Domizil), cf. Cook, a.a.O. (Fn. 184), S. 211 f. und bezüglich der Autonomie der Unterscheidung zwischen materiellrechtlichen und prozeßrechtlichen Begriffen cf. Cook, a.a.O. (Fn. 188), S. 349-356.

[S. 177]

Als Vertreter von gegenüber FALCONBRIDGE und ROBERTSON grundlegend abweichenden oder originellen Positionen unter den englischsprachigen Autoren sei abschließend Walter Wheeler COOK genannt.

Bedeutsam ist vor allem COOKS[FN 298] seit 1919 erschienene Aufsatzfolge zu internationalprivatrechtlichen Themen, die er in ergänzter Form 1942 zum Buch The Logical and Legal Bases of the Conflict of Laws zusammenfügte. [...]

[...] nimmt Cook die Position des Fundamentalkritikers ein[FN 300]. [...] Er ist damit der erste nach FRANKENSTEIN[FN 302], der die Qualifikationsproblematik als im Kern sprachlicher Art begreift. Hauptangriffspunkt COOKS ist die secondary characterization [...]

Der Begriff des Materiellrechtlichen und des Prozeßrechtlichen zum Beispiel werde in jedem Land für je unterschiedliche Zwecke durchaus unterschiedlich gebraucht.

[S. 178]

In praktischer Hinsicht führt COOKS sprachlicher Ansatz [...] zur Verselbständi-

[S. 179]

gung der kollisionsrechtlichen Begriffe vom (eigenen oder fremden) Sachrecht[FN 308].


[FN 298] Zu seiner Person: [CULP], S. 71.

[FN 300] Denn auch im „intellectual garden“, so COOK, einen Satz von Gilbert LEWIS aufnehmend, sei „the removal of the weeds [. . .] as constructive in effect as the planting and cultivation of the useful vegetables“ (S. IX). Von CAVERS wird ihm mit Recht entgegengehalten: „This [. . .] assumes that we have vegetables to plant and planters to plant them. [. . .] suspicions begin to grow [. . .] that our manpower is badly allocated, that all our gardeners are weeders and none planters." (CAVERS, Bespr. Cook, Bases, S. 1172f).

[FN 302] S. o. S. 94ff.

[...]

[FN 308] So, deutlicher noch als bei COOK, auch z. B. HANCOCK,, Torts, S. 70, 72 (mit Bezug auf COOK, ohne Erwähnung Rabels).

Anmerkungen

Der Verweis auf Fußnote 185 in Weber (1986) ist ein echter Verweis. Er lässt aber nicht erkennen, dass der gesamte hier dargestellte, mit zahlreichen weiteren Fußnoten belegte Text sinngemäß und zu einem erheblichen Teil auch wörtlich von Weber übernommen wurde.

Sichter
(Graf Isolan) (PlagProf:-)) WiseWoman


[40.] Lm/Fragment 066 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:15:31 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Graf Isolan, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 1-6
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 115, Zeilen: 12-17
[Sein Fern]ziel ist das selbständige Grundkonzept der Internationalisten eines „allgemeingültigen Kollisionsrechts“.[FN 4] Der Weg liegt für ihn nicht in der a priori Bestimmung oder in der Ableitung solcher Kollisionsnormen, sondern in der Auslegung und Ausformung vorhandenen Kollisionsrechts mit Hilfe der Rechtsvergleichung. Damit soll der Inhalt von einzelnen Begriffen in Normen des Kollisionsrechts vom Sachrecht gelöst werden.[FN 5]

[ [FN 4] RABEL, RabelsZ 1931, S. 287 a.E.: „Noch sind, abgesehen von den wenigen großen Prinzipienverschiedenheiten, die meisten Sätze der heutigen internationalen Privatrechte jung und weich genug, daß die Wirkung solcher Bemühung ohne weiteres auf Internationalisierung hingeht. ... Erlösen wir die Kollisionsrechte aus den Fesseln der lex fori, so werden sie sich dank der Rechtsvergleichung einander anpassen.“

[FN 5] Ibid., S. 249, 256f.; vgl auch HUSSERL, JZ 1956, S. 434.]

RABELS Fernziel ist der alte Traum der Internationalisten: das allgemein gültige Kollisionsrecht[FN 64]. Der Weg dorthin liegt für ihn aber nicht in aprioristischer Bestimmung oder Ableitung solcher Kollisionsnormen[FN 65], sondern in der Auslegung des Kollisionsrechts gemäß dem mit Hilfe der Rechtsvergleichung zu findenden Inhalt der Begriffe nach der Loslösung des Kollisionsrechts vom Sachrecht.

[ [FN 64] S. Q 72 = Z 287.]

Anmerkungen

Lm hat die von Weber beschriebene Quelle offensichtlich selbst eingesehen (Fußnoten 4 und 5). Lm legt aber nicht offen, dass Gedankengang und Formulierung von Weber übernommen werden, auf den in diesem Zusammenhang nicht verwiesen wird.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[41.] Lm/Fragment 069 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:18:01 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 3-6 , 105-110
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 133, Zeilen: 20, 22-25, 111-115
b. LEA MERIGGI

Die Abhandlung[FN 21] von MERIGGI ist die umfangreichste aus Italien. Sie enthält die bis dahin ausführlichste Darstellung der verschiedenen zur Qualifikation vertretenen Lehren überhaupt.[FN 22]

[FN 21] MERIGGI, Saggio critico sulle qualificazioni, Riv.dir.int.priv.proc. 1932, S. 189-312 = (Teilübersetzung) Les qualifications en droit international privé, Revue de dr.int.priv. 1933, S. 201-234 = Conflicts of Law - A Theoretical Approach (mit Vorwort des Übersetzers J. E. Goodbar), Boston U.L.Rev. 14 (1934), S. 318-351.

[FN 22] Cf. WEBER, a.a.O., S. 133f. Es ist hier vielleicht noch zu erwähnen, daß die nicht italienischen Fassungen um die Darstellung der nationalen Schulen gekürzt sind.

2. Der Höhepunkt in Italien: Lea Meriggi

[...] ihre Abhandlung Saggio critico sulle qualificazioni[FN 202] ist nicht nur das umfangreichste italienische Werk zum Thema, sondern enthält auch die bis dahin ausführlichste Darstellung[FN 203] der verschiedenen zur Qualifikation vertretenen Lehren überhaupt.

[FN 202] Ein Werk, das nicht nur in Buchform erschien, sondern, ähnlich wie die Abhandlung von RABEL, innerhalb kurzer Zeit in Zeitschriftenabdrucken in verschiedenen Sprachen (allerdings nicht auf Deutsch), und zwar in der Rivista Italiana di Diritto Privato e Processuale, in der Revue de Droit International Privé und in der Boston Law Review. Die nichtitalienischen Fassungen sind um die Darstellung der nationalen Schulen gekürzt. [...]

Anmerkungen

Die bei Weber (1986) genannten Übersetzungen werden alle explizit in der entsprechenden Fußnote aufgeführt. Textpassage sowohl des Haupttextes als auch der Fußnote stimmen überein. Die Quelle wird zwar in einer Fußnote genannt; Umfang und Art der Übernahme bleibt völlig ungeklärt.

Sichter
(Graf Isolan) Frangge


[42.] Lm/Fragment 071 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-30 10:22:04 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 7-17, 111. 113-115
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 121, Zeilen: 1-3, 15-22, 22-24, 110-112
NEUNERs Werk ist kein Diskussionsbeitrag innerhalb der Literatur zur Qualifikation, sondern eine Fundamentalkritik an ihr.[FN 31] NEUNER dekuvriert die Qualifikationstheorien als „ein[en] Versuch, durch begriffliche Operationen alle Probleme zu lösen, welche Auslegung und Anwendung der Kollisionsnorm erwachsen lassen“.[FN 32] Er selbst hält es jedoch für „unmöglich, in deduktiver Weise aus [den Kollisionsnormen] für jeden Fall eine Lösung zu erschließen“,[FN 33] aus begrifflichen Systematisierungen normative Folgerungen zu ziehen. Daher unternimmt er den Versuch, auf anderem Wege die „Schwierigkeiten zu überwinden, welche die Qualifikationstheorie durch begriffliche Operationen zu beseitigen trachtet“.[FN 34] Dieser andere Weg bestehe in der „richtige[n] Fassung des Sinnes der Kollisionsnorm“.[FN 35]

[FN 31] Cf. WEBER, a.a.o, S. 120-123.

[FN 32] NEUNER, Sinn ..., S. 131. [...]

[FN 33] Ibid., S. 131.

[FN 34] Ibid., S. 5 (im Vorwort).

[FN 35] Ibid., S. 5 (erster Satz des Vorwortes).

NEUNERs Werk ist kein (weiterer) Diskussionsbeitrag innerhalb der Literatur zur Qualifikation, sondern eine Fundamentalkritik an ihr. [...]

Die Qualifikationstheorie ist für NEUNER „ein Versuch, durch begriffliche Operationen alle Probleme zu lösen, welche Auslegung und Anwendung der Kollisionsnorm erwachsen lassen“[FN 99]. Er hält es jedoch für „unmöglich, in deduktiver Weise aus [der Kollisionsnorm] für jeden Fall eine Lösung zu erschließen“[FN 99], aus begrifflichen Systematisierungen normative Folgerungen zu ziehen[FN 100]. Daher befaßt sich NEUNER [...] mit dem Versuch, auf anderem Wege die „Schwierigkeiten zu überwinden, welche die Qualifikationstheorie durch begriffliche Operationen zu beseitigen trachtet“[FN 102].

Dieser andere Weg bestehe in der „richtige[n] Fassung des Sinnes der Kollisionsnorm“[FN 103],


[FN 99] NEUNER, Sinn, S. 131.

[FN 102] S. 5.

[FN 103] S. 5; [...]

Anmerkungen

Nicht nur die Zitate stimmen überein, was an sich vielleicht nicht erwähnenswert wäre. Hier sind aber auch weite Teile der Zwischentexte identisch. Weber wird in [FN 121] eingangs erwähnt.

Sichter
(Graf Isolan) (PlagProf:-) WiseWoman


[43.] Lm/Fragment 075 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-30 10:24:36 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 1-2
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 147, Zeilen: 10-12, 15-18
[Er ist der Ansicht, daß es keine einheitliche Qualifikations-]methode für alle Fälle gäbe. Das liege letzlich [sic] an der Struktur der Kollisionsnormen.[58]

[58] Im allgemeinen sei nach der lex fori zu qualifizieren, gelegentlich aber auch gemäß der lex causae (Ibid, S. 77-84.). Wenn eine Kollisionsnorm so beschaffen sei, daß sie ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen zugleich bezeichne, dann sei nach der lex causae zu qualifizieren (Id., S. 82f.)

Er ist der Ansicht, daß es keine einheitliche Qualifikationsmethode für alle Fälle gibt. Im allgemeinen sei nach der lex fori zu qualifizieren, gelegentlich aber auch gemäß der lex causae[78]: [...] Je nach Struktur der Kollisionsnorm[80] sei aber anders zu entscheiden. Wenn eine Kollisionsnorm so beschaffen sei, daß sie ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen zugleich bezeichne, dann sei nach der lex causae zu qualifizieren.

[78] Lewald, Règles, S. 77f.

[80] Kritisch dazu Sauser-Hall, règles, S. 45f.

Anmerkungen

Webers Text wird gerafft und zum Teil in eine Fußnote verlagert. Weber wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[44.] Lm/Fragment 075 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2021-12-06 17:10:45 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Frangge, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 11-17
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 148, Zeilen: 20-28
Was die Qualifikationslehre angeht, bleibt WOLFF bei seiner Lehre von der Qualifikation nach der lex causae. Diese Lehre geht auf die internationalistische Schule zurück und schließt sich der Theorie von DESPAGNET an.[FN 64] In diesem Zusammenhang diskutiert er mehrere Fälle, darin erstmals ausführlich den Tennessee-Wechsel-Fall, wie dieser vom Reichsgericht entschieden worden ist.[FN 65] (Nicht-Anwendung der lex causae-Lehre, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht [über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen bestimmen ließ).]

[FN 64] Ibid., IPR, S. 48-50; PIL, S. 154-160; DESPAGNET, Clunet 1898, S. 261ff. und 272ff.

[FN 65] Cf. supra (Kapitel III,,[sic] Fn. 169) und WOLFF, ibid., PIL, S. 161f.

Was die Qualifikationslehre angeht, so bleibt WOLFF bei seiner Lehre von der Qualifikation nach der lex causae. In diesem Zusammenhang diskutiert er erstmals ausführlich den Tennessee-Wechsel-Fall[FN 91] wie er in RGZ 71, 21 entschieden worden war[FN 92] – ein Musterbeispiel früher Anwendung der lex causae -Methode, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen bestimmen ließ und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen.

[FN 91] Im deutschen Buch ist die Frage der Qualifikation bei angloamerikanischen Verjährungsregeln nur kurz – mit unklarer Tragweite – angetippt (s. o. S. 129).

[FN 92] S. o. S. 28f.

Anmerkungen

Weber wird zuvor in Fußnote 63 genannt "Kritisch zu WOLFF, WEBER; a.a.O., S. 148f." Alternativ ein verschärftes Bauernopfer, oder eine Verschleierung.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge


[45.] Lm/Fragment 076 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-24 14:16:17 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 1-9
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 148-149, Zeilen: S. 148, 23-28 - S. 149, 1-2
[(Nicht-Anwendung der lex causae-Lehre, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht] über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen bestimmen ließ). Daher überrascht es nicht, daß WOLFF nun diese Entscheidung als unbefriedigend, ja als absurd und fehlerhaft, bezeichnet.[FN 66] Der Fehler liege darin, daß das RG nicht gesehen habe, daß der englische Begriff „procedure“ weiter sei als der deutsche Begriff Prozeß, und daß es deswegen dem deutschen Gericht nicht verwehrt gewesen wäre, die amerikanische Verjährungsvorschrift anzuwenden.[FN 67]

[FN 66] Ibid., Der Absatz hat den Titel „absurd results“. Cf. ROBERTSON, Characterization, S. 252f.

[FN 67] Ibid., S. 162; cf. a.a.O. (Fn. 65). „English courts use the word 'procedure' in a wider sense than that in which French, Italian and German law speak of procédure, precedura, procedimento, Prozess“. Vgl. MENDELSSOHN BARTHOLDY, B.Yb.I.L. 1935, passim.

[Seite 148]

... ein Musterbeispiel früher Anwendung der lex causae-Methode, wie man meinen sollte, da das Gericht ja das anwendbare deutsche Prozeßrecht über den Umfang der anzuwendenden Prozeßrechtsnormen bestimmen ließ und entsprechend das als Vertragsstatut berufene amerikanische Recht über den Umfang der anzuwendenden amerikanischen materiellen Wechselrechtsnormen. Daher überrascht es, daß WOLFF nun

[S. 149]

diese Entscheidung als überraschend und unbefriedigend, ja als absurd und fehlerhaft[93] bezeichnet.

Der Fehler liege darin, daß das deutsche Gericht nicht gesehen habe, daß der englische Begriff procedure weiter sei als der deutsche Begriff Prozeß, und daß es deswegen dem deutschen Gericht nicht verwehrt gewesen wäre, die amerikanische Verjährungsvorschrift anzuwenden.

[93] WOLFF, PIL, 1. Aufl., S. 162f; ähnliche Schwierigkeiten mit dieser Entscheidung hat auch ROBERTSON, s. u. S. 174.

Anmerkungen

Fortführung von Fragment_075_11. Weber wird zuvor in Fußnote 63 auf der Vorderseite genannt: "Kritisch zu WOLFF, WEBER; a.a.O., S. 148f." Alternativ ein verschärftes Bauernopfer, oder eine Verschleierung. Durch zweimaliges Einfügen des Wortes "nicht" hinter "überrascht es" und vor "Anwendung der lex causae" dreht Lm mit einem minimalen Eingriff in den Text die Bewertung von Weber herum.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[46.] Lm/Fragment 077 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:21:41 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 09-20
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 159-160, Zeilen: 17-28; 1
VON STEIGER hat eine vom common sense geprägte unprätentiöse Studie geschrieben, die in klarer Sprache versucht, das Qualifikationsproblem aus der Sicht und mit der Fragestellung derer zu durchleuchten, bei denen solche Probleme in der Praxis auftauchen können, des Richters, des Anwalts, des Rechtssuchenden. Dabei geht es VON STEIGER mehr um Praktikabilität und Rechtssicherheit als um die theoretische Deduktion von höheren Begriffen als dem einen, oder um die Suche nach der für den Einzelfall gerechtesten aller Lösungen als dem anderen Extrem.[74] Bezeichnend ist, dass VON STEIGER der praktischen Überprüfung seiner Methode an konkreten Problembereichen fast die doppelte Seitenzahl einräumt wie der Formulierung und Begründung dieser Methode.[75] Hauptthema seiner Habilitation sind der Gegenstand und die Methode der Qualifikation.

[74] So WEBER, a.a.O., S. 159.

[75] VON STEIGER, a.a.O. (Fn. 73). Im Allgemeinen Teil diskutiert er die Theorie (S. 1-73) und die Praxis des (schweizerischen) Bundesgerichts (S. 73-79), während er im Besonderen teil seine Ergebnisse anhand von konkreten Fallgruppen überprüft: I. Privatrecht – Prozeßrecht, S. 80-107, II. Form – Inhalt [der Rechtsgeschäfte], s. 108-125, III. Handlungsfähigkeit, s. 125-134, IV. Die persönlichen Wirkungen der Ehe, S. 134-147, v. Güterrecht – Erbrecht, S. 147-168, VI. Ehe und Ehescheidung, S. 169-186, VII. Sachenrecht, S. 186-194.

Diese[162] ist eine von common sense geprägte unprätentiöse Arbeit, die in klarer Sprache versucht, das Qualifikationsproblem aus der Sicht und mit der Fragestellung derer zu durchleuchten, bei denen solche Probleme in der Praxis auftauchen können: dem Richter, dem Anwalt, dem Rechtssuchenden. Es geht STEIGER dabei mehr um Praktikabilität und Rechtssicherheit als um theoretische Deduktionen von höheren Begriffen als dem einen oder die Suche nach der für den Einzelfall gerechtesten aller Lösungen als dem anderen Extrem. Bezeichnend ist, daß STEIGER der praktischen Überprüfung seiner Methode an konkreten Problembereichen fast die doppelte Seitenzahl einräumt wie der Formulierung und Begründung dieser Methode.

Bei STEIGER steht erstmals in einer großen Arbeit zur Qualifikation nicht die Frage nach dem Qualifikationsstatut im Vordergrund, sondern die nach [S. 160] Qualifikationsgegenstand und Qualifikationsmethode.

[162] STEIGER, Rechtsfrage.

Anmerkungen

Die Quelle wird als Beleg für die ersten zwei Sätze zitiert. Die wörtlichen Übernahmen ebenso wenig gekennzeichnet wie die nachfolgende enge Anlehnung an den Gedankengang und Wortlaut.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[47.] Lm/Fragment 080 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-01-17 13:16:17 Schumann
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 1-17, 101, 108-112
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 162;163, Zeilen: 25-32, 108-109;14-21
Am wertvollsten für den Gegenstand dieser Studie erscheint in NIEDERERS Monographie die detaillierte Untersuchung von Struktur und Wesen der Kollisionsnorm, ein Aspekt, dem sich die Autoren des Qualifikationsproblems seit Beginn der 1930er Jahre in wachsendem Ausmaß zugewandt haben. Hier geht es zentral um den Vorgang des Qualifizierens und des Subsumierens im allgemeinen. Das Qualifikationsproblem stellt sich für NIEDERER nur als Schwierigkeit bei der Definition kollisionsrechtlicher Begriffe dar. Daraus kann als Qualifikationskonflikt die Situation entstehen, daß unterschiedliche Definitionen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.[FN 89]

NlEDERERS Arbeit markiert aufgrund klarer theoretischer Formulierung der „Funktion“ als Zentralbegriff des IPR einen gewissen Abschluß der kontinentaleuropäischen Ansätze zu einer Stufenqualifikation. Außerdem ist NIEDERER der erste, der in einer größeren Arbeit zur Qualifikation dem Begriff der Funktion, der ja schon bei KAHN,[FN 90] danach aber nur vereinzelt aufgetaucht war, eine zentrale Position einräumt. Freilich geschieht dies erst am Ende seiner Arbeit auf wenigen Schlußseiten, so daß die sich daraus ergebenden Fragen kaum angesprochen werden.[FN 91]


[FN 89] Ibid., S. 38ff., 49, 56. [...]

[FN 90] Cf. WEBER, a.a.O., S. 32 m.w.N. RABEL hat das Thema ebenfalls (implizit) aufgegriffen, allerdings in seinem Aufsatz von 1931. Cf. supra, Fn. 10.

[FN 91] NIEDERER, a.a.O. (Fn. 72), S. 163. Es muß vielleicht an dieser Stelle noch erwähnt werden, daß NIEDERER weder die angloamerikanische Literatur (mit der Ausnahme LORENZENs), noch die italienischen Lehren berücksichtigt, noch die Arbeiten von RAAPE.

Wertvollster Teil von NIEDERERS Arbeit ist die detaillierte Untersuchung von Struktur und Wesen der Kollisionsnorm, einem Aspekt, dem sich die Autoren zu Qualifikationsproblemen seit Beginn der dreißiger Jahre in wachsendem Ausmaß zugewandt haben, sowie dem Vorgang des Qualifizierens und allgemein des Subsumierens[FN 186]. Als Qualifikationsproblem stellt sich dabei für ihn das Problem der Definition der kollisionsrechtlichen Begriffe dar, als daraus möglicher Qualifikationskonflikt die Situation, daß unterschiedliche Definitionen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen[FN 187].

[S. 163]

NIEDERERs Arbeit markiert, durch seine klare theoretische Formulierung eines solchen Vorgehens, einen gewissen Abschluß der kontinentaleuropäischen Ansätze zu einer Stufenqualifikation. Außerdem ist er der erste, der in einer großen Arbeit zur Qualifikation dem Begriff der Funktion, der ja schon bei KAHN[FN 193], danach aber nur ganz vereinzelt[FN 194], aufgetaucht war, eine zentrale Position einräumt - allerdings erst am Ende seiner Arbeit, auf wenigen Schlußseiten, so daß die sich nun daraus ergebenden Fragen kaum angesprochen sind[FN 195].


[FN 186] NIEDERER, Qualifikation, S. 38 ff.

[FN 187] S. 49, 56.

[FN 193] S. o. S. 32.

[FN 194] Z.B. o. S. 142

[FN 195] Die Anwendung der Methode NIEDERERs auf ein Einzelgebiet versucht Widmer, Vertragsrecht. - In späteren Arbeiten (Einführung, 1. Aufl., S. 248-252) sieht NIEDERER eine Konvergenz von flexibler lex fori-Qualifikation und praktikabler autonomer Qualifikation. [...]

Anmerkungen

Quelle wird mittig (Fn 90) genannt. Die Übereinstimmungen gehen jedoch bis in den Schriftsatz (dieselben Teilworte wurden kursiv gesetzt).

Sichter
(Graf Isolan) (PlagProf:-) WiseWoman


[48.] Lm/Fragment 080 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-05 00:27:10 Sotho Tal Ker
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Sotho Tal Ker, WiseWoman, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 21-22;1-2
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 139;140, Zeilen: 19; 1-5
RAAPE entwickelt in seinem Lehrbuch,[FN 93], im Staudinger Kommentar[FN 94] und in seinem Haager Kurs[FN 95] seine viel zitierte Drei-Fragen-Methode. RAAPE sucht [dabei nicht wie RABEL neue Wege, sondern differenzierte Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex-fori-Qualifikation.]

[FN 93] RAAPE, Deutsches IPR, 1. Aufl., Bd. 1, Berlin 1938, 5. Aufl., Berlin – Frankfurt a.M. 1961, S. 102-116, 6. Aufl. von STURM neubearbeitet, München 1977, S. 275-285.

[FN 94] A.a.O. (Fn. 71), S. 15-20.

[FN 95] RAAPE, Les rapports juridiques entre parents er [sic] enfants comme point de départ d’une explication pratique d’anciens er [sic] de nouveaux problèmes fondamentaux du droit international privé, RCADI 50 (1934), S. 401-544 (517-537). Interessanterweise benutzt er für das Problem folgende Bezeichnung : Le problème du classement (Einreihungsproblem) (Qualification).

Darin präzisiert er seine im Kommentar von 1931 teilweise noch vage

[S. 140]

gebliebenen Anschauungen[FN 21], entwickelt diese fort und bringt sie mit seiner später viel zitierten ‚Drei-Fragen-Methode‘ zu einem gewissen Abschluß[FN 22]. RAAPE sucht dabei nicht wie RABEL ganz neue Wege, sondern differenziertere Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex fori-Qualifikation.


[FN 21] S. o S. 123f.

[FN 22] In den weiteren Auflagen seines Lehrbuches bleibt das Kapitel zur Qualifikation praktisch unverändert, bis hin zur 5. Auflage von 1961.

Anmerkungen

Die Quelle wird hier nicht im Zusammenhang mit RAAPE genannt - auf S. 80 im Zusammenhang mit NIEDERER, auf S. 82 im Zusammenhang mit WENGLER. Der größere Teil des von der Quelle übernommenen Textes befindet sich auf der nachfolgenden Seite.

Sichter
(PlagProf:-)) WiseWoman


[49.] Lm/Fragment 081 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:23:36 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 1-7
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 140, Zeilen: 3-5, 7-8, 11-14
[RAAPE sucht] dabei nicht wie RABEL neue Wege, sondern differenzierte Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex fori-Qualifikation.

Für ihn steht das Auffinden einer praktischen Methode im Vordergrund.[FN 96] Qualifikation ist für RAAPE die Ermittlung der Beschaffenheit einer Sachnorm unter dem Blickwinkel der Kollisionsnorm. Qualifikationsgegenstand ist demnach, und das stellt einen deutlichen Unterschied zu RABELS Lehre dar, stets eine Sachnorm.[FN 97]

[FN 96] Raape, IPR<sup>5</sup>, S. 107.

[FN 97] Ibid., S. 109f., lllf.

RAAPE sucht dabei nicht wie RABEL ganz neue Wege, sondern differenziertere Lösungsansätze auf der Grundlage der herkömmlichen lex fori-Qualifikation.

[...] für ihn steht das Finden einer praktikablen Methode im Vordergrund. [...] Qualifikation nun ist für RAAPE die Ermittlung der Beschaffenheit einer Sachnorm unter dem Blickwinkel der Kollisionsnorm, Qualifikationsgegenstand demnach - und das macht einen deutlichen Unterschied zu RABELS Lehre[FN 25] - stets eine Sachnorm[FN 26].

[FN 26] RAAPE, IPR, Bd. 1, 1. Aufl., S. 69.

Anmerkungen

Fast wortwörtlich übereinstimmend aber dennoch ohne Quellenverweis.

Sichter
(Graf Isolan) PlagProf:-)


[50.] Lm/Fragment 082 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:24:16 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Klicken, Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 14-19
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 141-142, Zeilen: 28-29, 10-14
Er unterscheidet verschiedene Arten von Qualifikationskonflikten, den Enumerationskonflikt und den Subsumtionskonflikt.[102] In einem Aufsatz problematisiert er als erster das heikle Verhältnis der Vorfrage zur Qualifikation.[103] Das Verhältnis von renvoi und ordre public zur Qualifikation hatte seit KAHN und BARTIN immer wieder das Interesse der Internationalprivatrechtler gefunden.[104]

[103] Cf. WEBER, a.a.O., S. 141f.

[104] Auf diese Probleme kann die vorliegende Arbeit nicht näher eingehen. Cf. aber z.B. KEGEL, a.a.O. (Kapitel I, Fn. 5), passim.

In letzterem unterscheidet er verschiedene Arten von Qualifikationskonflikten wie ,Enumerationskonflikte' und 'Subsumtionskonflikte'[37] [...]

[S. 141]

[...]

Sein Aufsatz zur Vorfrage ist der erste überhaupt, in dem das Verhältnis von Vorfrage zu Qualifikation problematisiert wird[43]. Das Verhältnis von Rückverweisung und ordre public zur Qualifikation hatte seit KAHN und BARTIN und einschließlich dieser beiden[44] immer wieder das Interesse der Internationalprivatrechtler gefunden.


[37] Wengler, Doppelbesteuerung, S. 12.

[43] Nachdem MELCHIOR in seinem Lehrbuch von 1932 (s. o. S. 124ff) das Thema ,Vorfrage' überhaupt erstmals (und zwar international, vgl. z. B. Morris, Bespr. Breslauer, Succession, S. 611 und Loussouarn, Dr. I. P., ab 8. Aufl., - dort S. 422 -; s. zur genauen Chronologie aber auch Wengler, IPR, 12. Aufl., Bd. VI, 1, S. Xf) als eigenständiges Problem herausgearbeitet und ausführlich dargestellt hatte; s. aber auch schon Bar, Theorie, Bd. 1, S. 112; Kahn, Gesetzeskollisionen, S. A 87 = J 101.

[44] S. o. S. 25f, 72, 74f.

Anmerkungen

Weber wird als weiterführender Verweis für den zweiten Satz angegeben. In FN 102 wird Weber nicht erwähnt.

Sichter
(PlagProf:-)) Klicken


[51.] Lm/Fragment 085 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-10-09 18:59:51 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 85, Zeilen: 5-20
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 182-183, Zeilen: S. 182, 6-23.29 - S. 183,1-2
Neben den bereits erwähnten Autoren[FN 16] ist an dieser Stelle noch AGO zu erwähnen.[FN 17] An AGOS Buch fällt zunächst die bewunderungswürdige Beherrschung und Verarbeitung der ausländischen, insbesondere der deutschen, Literatur auf. Was nun die Qualifikation angeht, so leitet er aus seinem System Folgerungen ab, die sich im Ergebnis wenig von der in Italien schon seit ANZILOTTI vertretenen Stufenqualifikation[FN 18] mit dem Primat der lex fori unterscheiden.[FN 19] Allerdings findet man bei ihm schon vier Stufen, in die er das Problem der Auslegung (einschließlich der Frage nach einem Renvoi) eines internationalprivatrechtlichen Falles eingliedert.[FN 20] Die Bestimmung des Anknüpfungpunktes sieht er nicht als Problem der Qualifikation; dennoch sei die Bestimmung der Qualifikation und der Anknüpfung nach ähnlichen Kriterien, insbesondere im Sinne der lex fori vorzunehmen.[FN 21] AGO differenziert anhand der Staatsangehörigkeit zwischen der Auslegung des als Anknüpfungspunkt der Kollisionsnorm verwendeten Begriffes und der Feststellung, ob dieser Anknüpfungspunkt verwirklicht ist. Er zeigt auf, daß das alte Konzept einen einheitlichen Staatsangehörigkeitsbegriff voraussetzt, der mit dem der lex fori hinreichend übereinstimmt.[FN 22]

[FN 16] Cf. supra, Kapitel III, Fn. 80, 85-87, 89, 91, 94-95, Kapitel IV, Fn. 21-26 und Kapitel IV 1 b.

[FN 17] AGO, Teoria del diritto internazionale privato, Padova 1934, S. 135-220; wiederholt und zum Teil erweitert hat AGO seine Lehre in seinem Haager Kurs von 1935, Règles générales des conflits des lois, RCADI 58 (1936 IV), S. 243-469 (313-379). S. auch WEBER, a.a.O, S. 181-183.

[FN 18] Cf. supra, Kapitel III, Fn. 86.

[FN 19] AGO, teoria, a.a.O. (Fn 17), S. 145, 151f.

[FN 20] AGO, RCADI, a.a.O. (Fn. 17), S. 314.

[FN 21] AGO, teoria, a.a.O. (Fn. 17), S. 195.

[FN 22] Ibid, S. 195f.; vgl. auch ROBERTSON, Characterization, S. 115.

[Seite 182]

An AGOs Buch fällt zunächst die - selbst für die allgemein gut informierten italienischen Autoren jener Zeit - bewundernswürdige Beherrschung und Verarbeitung der ausländischen und insbesondere der deutschen Literatur auf[FN 326].

Was nun die Qualifikation angeht, so leitet AGO aus seinem System, trotz dessen auffälliger Besonderheiten, Folgerungen ab, die sich im Ergebnis wenig von der in Italien schon seit ANZILOTTI vertretenen Stufenqualifikation mit dem Primat der lex fori für das Verständnis der Kollisionsnorm unterscheidet[FN 327]. Allerdings sind es bei AGO nun schon vier Stufen geworden, in die er das Problem der Auslegung (inclusive der Frage nach einem renvoi) beim internationalprivatrechtlichen Fall gliedert[FN 328]. Die Bestimmung des Anknüpfungspunktes, der er - als einer der ersten seit KAHN – ein eigenes Kapitel widmet, sieht AGO nicht als Problem der Qualifikation; dennoch sei es nach ähnlichen Kriterien, insbesondere im Sinne der lex fori, zu lesen[FN 329]. Eine bemerkenswerte generelle Differenzierung nimmt AGO dabei vor zwischen der Auslegung des als Anknüpfungspunkt von der Kollisionsnorm verwendeten Begriffes und der Feststellung, ob dieser Anknüpfungspunkt verwirklicht ist. [...] AGO zeigt[FN 330], daß dies einen einheitlichen Staatsangehörigkeitsbegriff vor-

[Seite 183] aussetzt, der - und das ist das Entscheidende - mit dem der lex fori übereinstimmt[FN 331].

Wiederholt und zum Teil erweitert hat Ago seine Lehre in seinem Haager Kurs von 1935[FN 332].

[FN 326] Siehe auch seinen großen Besprechungsaufsatz zu den deutschen IPR-Neuerscheinungen der Jahre 1931-1933; AGO, dottrina; zur Qualifikation dort S. 211-217; dazu wiederum s. RAAPE, Bespr. Ago, dottrina, S. 287f.

[FN 327] AGO, teoria, S. 145, 151 f.

[FN 328] AGO, règles, S. 314.

[FN 329] AGO, teoria, S. 195.

[FN 330] Unter Hinweis auf ANZILOTTI und CAVAGLIERI. Die meisten Autoren sehen das Problem gar nicht, vgl. z.B . ROBERTSON, Characterization, S. 115; RABEL, Conflict, S. 60.

[FN 331] S. 195 f.

[FN 332] AGO, Règles, dort besonders S. 313-379; siehe ferner AGO, prescrizione.

Anmerkungen

Die Quelle wird anfangs in einer Fußnote mit "S. auch WEBER" erwähnt. Der Text wird gerafft, ein Satz wird in der Fußnote 17 verarbeitet.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[52.] Lm/Fragment 086 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-17 07:47:50 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 3-9
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 136, Zeilen: 25-31
3. Niederlande

In den Niederlanden finden wir 1933 die Monographie von SALOMON,[FN 25] der Erwägungen zum Recht und seiner Begrifflichkeit präsentiert.[FN 26] SALOMON kommt zu dem Ergebnis, daß es die Qualifikation als einheitliche Lösungsmethode für einen bestimmten Problemtypus gar nicht gäbe, sondern daß sich dahinter verschiedene Probleme des Rechts an sich und des IPR im besonderen verbergen.[FN 27]

[25] SALOMON, Het Qualificatieproblem [sic] in het Internationaal Privaatecht [sic], Amsterdam 1933 (150 S.)

[26] Nachdem er die Qualifikationstheorien kurz beschrieben, ibid, S. 4-35, und die Qualifikation in der Problematik des IPR eingeordnet hat, ibid, S. 36-66, diskutiert er besonders die Begriffe recht (Recht) und wet (Gesetz) in ihrem Zusammenhang mit dem IPR, ibid, S. 37-94, sowie auch die Begriffsanpassung von Rechtsbegriffen und Rechtsnormen, ibid., S. 97-134.

[FN 27] Ibid, S. 136f., I42f.

2. Literatur aus den Niederlanden

In den Niederlanden legt Salomon 1933 eine hunderfünfzigseitige [sic] Universitätsschrift vor, in der er auf der Grundlage weit ausholender Erwägungen zum Recht und seiner Begrifflichkeit zum Ergebnis kommt, daß es die Qualifikation als einheitliche Lösungsmethode für einen bestimmten Problemtypus gar nicht gebe, sondern daß sich dahinter die verschiedenen Probleme des Rechts an sich und des IPR im besonderen verbergen[223].

[223] SALOMON, Qualificatieprobleem, S. 136f, 142 f.

Anmerkungen

Weber (1986) wird in diesem Abschnitt nicht erwähnt. Einzig Fußnote 26 unterscheidet Original und Nachahmung. Strukturelle Parallele zu Fragment_077_09 und Fragment_054_16, in denen Lm ebenfalls Webers Angaben in einer Fußnote mit einem Überblick zur Gliederung der jeweiligen Arbeit ergänzt.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan


[53.] Lm/Fragment 091 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:26:52 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Bummelchen, Graf Isolan, Fiesh
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 91, Zeilen: 3-10
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 190, Zeilen: 5-10, 13-16
Seit Ende der 1920er Jahre war die Qualifikationstheorie als Problemfeld bekannt und zum kollisionsrechtlichen Gemeingut geworden. Resümierend läßt sich feststellen, daß der Diskussionsstand und die –ansätze seit 1905 unverändert geblieben waren. Für das Jahr 1945 läßt sich diese Aussage cum grano salis wiederholen: Qualifikation war nun zwar international als Grundthema des internationalen Privatrechts präsent, aber auf anderem Niveau als 20 Jahre zuvor: quantitativ und qualitativ erweitert und fortentwickelt, geographisch universal ausgedehnt.[1]

[1] Cf. WEBER, a.a.O. (Fn. 1), S. 190-195 (190).

Ende der zwanziger Jahre - so habe ich im vorigen Kapitel geschrieben[383], hatte das Thema <i>,Qualifikation'</i> sich durchgesetzt, war es zum internationalprivatrechtlichen Gemeingut geworden.

Jetzt gilt es zu präzisieren: <i>,Qualifikation'</i> war zum Gemeingut geworden, aber auf dem Diskussionsstand von 1905. Nach den Schriften von KAHN und BARTIN, von DESPAGNET und GEMMA war wenig Neues hinzugekommen. [...]

Für das Jahr 1945 läßt sich die Aussage wiederholen: <i>‚Qualifikation'</i> war nun international als Grundthema des IPR präsent - aber auf anderem Niveau als 15 Jahre zuvor, quantitativ und qualitativ erweitert und fortentwickelt, geographisch universal ausgedehnt.

[383] O. S. 106.

Anmerkungen

Ein eindeutiger Verweis auf die Quelle in Fn. 1, der aber nicht erkennen lässt, dass der gesamte Gedankengang und auch dessen Formulierung mit nur leichten Bearbeitungen übernommen wurde.

Sichter
(PlagProf:-)) Bummelchen Graf Isolan


[54.] Lm/Fragment 184 28 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:20:22 Kybot
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith, WiseWoman, Senzahl
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 28-30
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 204, Zeilen: 11-14
Herkömmlicherweise wird davon ausgegangen, man müsse drei Ansichten zum Qualifikationsstatut unterscheiden: qualifiziert werden solle nach der lex fori, oder wie dargestellt nach der lex causae oder autonom. Die herkömmlichen Darstellungen zur Qualifikation gehen in aller Regel davon aus, daß man drei Ansichten zum Qualifikationsstatut unterscheiden könne: qualifiziert werden solle nach der lex fori, nach der lex causae oder autonom.
Anmerkungen

Beginn einer längeren großteils wortwörtlichen Übernahme. In Fragment 185 02 geht es weiter.

Sichter
(Graf Isolan) WiseWoman


[55.] Lm/Fragment 185 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:48:42 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Weber 1986

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Hindemith, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 2-6
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 204, Zeilen: 14-15, 18-21
Hinzu kommen Varianten und Kombinationen beider Wege. Unter Wortaspekten gesehen: Die Qualifikation lege fori hat ihre Wurzeln in einer positivistisch-nationalistischen Grundhaltung;[FN 23] die lege causae-Qualifikation und die autonomen Orientierungen sind Ausdruck einer internationalistischen Grundhaltung.[FN 24] [...] [FN 25]

[FN 23] Cf. supra. Kapitel III 2 a und Fn. 31.

[FN 24] Cf. supra. Kapitel IV 1, 5 und Fn. 32.

[FN 25] Cf. Weber, a.a.O., S. 204-214, 231-245; [...]

(Hinzu kommen dann Varianten und Kombinationen dieser drei hauptsächlichen Richtungen.) [...] wobei die positivistische (nationalistische) Grundströmung sich in der Qualifikation lege fori äußern soll, während die Qualifikation lege causae oder die autonome Qualifikation oder beide Ausdrucksformen einer internationalistischen Grundhaltung sein sollen.
Anmerkungen

Im weiteren Verlauf gibt es einen unspezifischen Verweis auf Weber (1986). Die vorliegende wörtliche Übernahme wird aber in Art und Umfang dadurch nicht spezifiziert.

Sichter
(Graf Isolan) WiseWoman


[56.] Lm/Fragment 210 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:01:35 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 1-2, 6-12
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 215, Zeilen: 21-30
X. Kapitel:

Der Qualifikationsprozeß

[...] Wichtig erscheint nun, daß, wenn man über die Qualifikation als Prozeß nachdenkt, zunächst drei Dinge auffallen: Zum einen, daß viele Autoren ein System der Qualifikation nach verschiedenen Fragen, Stufen, Graden oder Schritten entwickelt haben.[1] Zweitens, daß mehrere Autoren ein „Aneinandervorbeiirren“ beklagen.[2] Drittens die Feststellung, daß man im englischsprachigen Raum für die Qualifikation nicht einmal einen einheitlichen Terminus akzeptiert hat.[3]

[1] Vgl. supra, Kapitel IX 2 d aa. (1) - (3). [...]

[2] Cf. Weber, a.a.O., S. 215 m.w.N..

[3] Vgl. supra, Kapitel II 2.

A. Qualifikation als Prozeß

Geht man von dieser Fragestellung aus und überblickt man noch einmal die in den vorhergehenden Kapiteln ausführlich dargestellte Diskussion, so fallen zunächst drei Dinge auf: Zum einen, daß so viele Autoren ein System der Qualifikation nach verschiedenen Fragen, Stufen, Graden, Schritten oder Ordnungen entwickelt haben. Zweitens, daß mehrere Autoren ein Aneinandervorbeireden beklagen[2]. Das dritte ist die Feststellung, daß man im englischsprachigen Bereich für die Qualifikation nicht einmal ein einheitliches Wort gefunden hat und teils von characterization, teils von classification spricht.

[2] Z. B. Raape, 1. Aufl., S. 74; Ferid, IPR, S. 96.

Anmerkungen

Im analytischen Teil seiner Arbeit übernimmt Lm drei Grundfragen für ein (Teil-)Kapitel von Weber, der nur für einen dieser drei Fragen in einer Fußnote erwähnt wird. Das scheinbar direkte Zitat - "Aneinandervorbeiirren" - ist nicht korrekt. Weber spricht von "Aneinandervorbeireden" (dort und S. 214, 220).

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith