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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Katharina Wodarz
Titel    Gewaltverbot, Menschenrechtsschutz und Selbstbestimmungsrecht im Kosovo-Konflikt
Ort    Frankfurt a.M. [u.a.]
Verlag    Lang
Jahr    2002
Umfang    253 S.
Reihe    Schriften zum Staats- und Völkerrecht ; 95
Anmerkung    Zugl.: Würzburg, Univ., Diss., 2001
ISBN    3-631-39365-2

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Dv/Fragment 038 109 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 04:32:07 Klicken
Dv, Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 038, Zeilen: 108-109
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 043, Zeilen: 22-24
[FN 227] die Änderung der serbischen Republikverfassung im Jahre 1989 führte sogar zu einer faktischen Aufhebung der Autonomierechte der Provinzen Kosovo und Vojvodina[, vgl. Wodarz, S. 43] Die Änderungen der serbischen Republikverfassung im Jahre 1989 führten zu einer faktischen Aufhebung der Autonomierechte der Provinzen Kosovo und Vojvodina.
Anmerkungen

Fast wörtliche Übereinstimmung eines Satzes. Durch "vgl." wird gerade keine wörtliche Wiedergabe suggeriert.

Sichter


[2.] Dv/Fragment 039 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 04:35:51 Klicken
Dv, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 039, Zeilen: 03-05, 12-13, 102, 105
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 052; 053; 055, Zeilen: 28-30; 01-04; 19-21
[Z. 3-5]

Mit der am 31. März 1998 verabschiedeten Resolution forderte der Sicherheitsrat die Konfliktparteien zum Gewaltverzicht auf und verhängte ein umfassendes Waffenembargo gegen Jugoslawien einschließlich des Kosovo.[FN 231]

[Z. 12-13]

Der Sicherheitsrat begrüßte das Abkommen und die Entsendung der Überwachungsmissionen durch OSZE und NATO.[FN 234]

[Z. 102]

[FN 231] SR-Res. v. 31.3.1998, U.N. Doc. S/RES/1160 (1998)

[Z. 105]

[FN 234] SR-Res. v. 24.10.1998, U.N. Doc. S/RES/1203 (1998)

[S. 52, Z. 28-30 u. S. 53, Z. 1-4]

Am 31. März 1998 verabschiedete der Sicherheitsrat [...] seine erste Resolution zum Kosovo-Konflikt. In der [...] [Seite 53] Resolution 1160[FN 170] forderte der Sicherheitsrat die Konfliktparteien zum Gewaltverzicht auf [...] und verhängte ein umfassendes Waffenembargo gegen "Jugoslawien einschließlich des Kosovo".

[S. 55, Z. 19-21]

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen begrüßte am 24. Oktober 1998 mit Resolution 1203[FN 181] die Entsendung der Verifizierungsmissionen von NATO und OSZE[FN 182].

Anmerkungen

Übereinstimmung in einem Satzteil.

Sichter


[3.] Dv/Fragment 040 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 07:15:53 Plagin Hood
Dv, Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Wodarz 2002, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 040, Zeilen: 02-09
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 060; 082; 083, Zeilen: 16-23; 27-29; 01-03, 15-19
Der Sicherheitsrat legte am 10. Juni 1999 mit Resolution 1244 die Grundlagen für die Nachkriegsordnung im Kosovo mit einer Ermächtigungsgrundlage zum Aufbau der zivilen Verwaltung (UNMIK) und der militärischen Präsenz der NATO (KFOR).[FN 240]

Die NATO-Staaten stellten ihren Einsatz als eine durch eine besondere Notlage gerechtfertigte Gewaltanwendung dar. Der Sicherheitsrat hätte eine ernsthafte Friedensbedrohung festgestellt, ohne daß jedoch weitere Resolutionen, mit denen Zwangsmaßnahmen verbunden seien, abzusehen gewesen seien. [ [...][FN 241] ]

[ [FN 240] SR-Res. v. 10.6.1999, U.N. Doc. S/RES/1244 (1999)

[FN 241] Wodarz, S. 83]

[S. 60, Z. 16-23]

Ebenfalls am 10. Juni 1999 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1244[FN 213] [...]. Die Resolution 1244 [...] stellt die Ermächtigungsgrundlage für den Aufbau der zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) sowie für die militärische Sicherheitspräsenz unter Führung der NATO (KFOR) dar [...].

[S. 82, Z. 27-29 u. S. 83, Z. 1-3]

Da in absehbarer Zeit keine weitere Resolution des Sicherheitsrates, die Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf das Kosovo vorsehe, zu erwarten sei und zudem die Resolution 1199 unmißverständlich die Lage im Kosovo als [Seite 83] eine ernsthafte Friedensbedrohung qualifiziere, sei in dieser außergewöhnlichen Krisenlage die Drohung mit Gewalt und der Einsatz von Gewalt durch die NATO gerechtfertigt[FN 321].

[S. 83, Z. 15-19]

Die in den genannten Stellungnahmen Solanas zum Ausdruck kommende Argumentation, der Kosovo-Einsatz der NATO rechtfertige sich [...] aus der besonderen Notlage im Kosovo [...], findet sich auch in den Erklärungen der einzelnen NATO-Staaten wieder.

Anmerkungen

Durch die formale Aufführung der Sicherheitsrats-Resolution in der Fußnote stellt der Verf. den ersten Satz als selbst gewonnene Erkenntnis dar. Die beiden folgenden Sätze werden ebenfalls sinngemäß von Wodarz übernommen, ohne dass dies für den Leser erkennbar wäre. Der Verweis am Ende des Absatzes ist nicht hinreichend, zumal die Übernahme bereits auf S. 82 beginnt.

Sichter


[4.] Dv/Fragment 160 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:05 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wodarz 2002

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30, Bummelchen
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 04-18, 20-21, 102, 104-105
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 064; 065, Zeilen: 16-29, 104, 109; 01-03, 105
[Z. 4-18]

Intervention im völkerrechtlichen Sinne wird zumeist beschrieben als Einmischung eines Staates in die Angelegenheiten eines anderen Staates unter Anwendung von Zwang und unter Verletzung der staatlichen Souveränität, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.[FN 853] Eine Verletzung der staatlichen Souveränität liegt dann vor, wenn in den nicht der völkerrechtlichen Regelung unterliegenden, sondern der alleinigen Zuständigkeit der Staaten vorbehaltenen Bereich eingegriffen wird, der "domaine réservée".[FN 854] Dieser Bereich ist durch Art. 2 Ziff. 7 UNCh. geschützt, wonach aus der Charta weder eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, noch eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung aufgrund der Charta zu unterwerfen, abgeleitet werden kann (Interventionsverbot). Aus dem in Art. 2 Ziff. 1 UNCh. bestätigten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Mitglieder der Vereinten Nationen folgt das zwischenstaatliche Interventionsverbot, so daß auch die Staaten untereinander sich jeglicher Einmischung zu enthalten haben. [...][FN 855]

[Z. 20-21]

Die Anwendung von Zwang bedeutete nach dem "klassischen" Interventionsbegriff stets die Androhung oder Anwendung von Gewalt. [...][FN 856]

[Z. 102]

[FN 853] vgl. nur Oppermann, S. 1436

[Z. 104-105]

[FN 855] Ipsen, Völkerrecht, S. 956

[FN 856] Beyerlin, Interventionsverbot, S. 378 Rn. 3

[S. 64, Z. 16-29]

Eine Intervention stellt, allgemein ausgedrückt, die Einmischung eines Staates in die Souveränität eines anderen Staates dar, mit dem Ziel, diesen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen[FN 222]. Die staatliche Souveranitat erstreckt sich auf die der alleinigen Zuständigkeit eines Staates unterfallenden Angelegenheiten ([...] "domaine reservée"), welche durch das Interventionsverbot geschützt werden[FN 223]. Art. 2 Ziff. 7 UNO-Charta untersagt dementsprechend den Vereinten Nationen das Eingreifen in Angelegenheiten, "die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören" und aus dem in Art. 2 Ziff. 1 UNO-Charta niedergelegten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Mitglieder der Vereinten Nationen folgt dasselbe Einmischungsverbot für die Beziehungen der Staaten untereinander[FN 224]. Der Inhalt der "domaine reservée" eines Staates umfaßt diejenigen Angelegenheiten eines Staates, die nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag, das Völkergewohnheitsrecht oder eine sonstige Bestimmung des Völkerrechts geregelt sind[FN 225].

[S. 65, Z. 1-3]

Nach dem klassischen Interventionsverständnis[FN 226] ist unter einer Intervention jede Androhung und Anwendung von Gewalt zu verstehen [...][FN 227].

[S. 64, Z. 104]

[FN 222] Oppermann, Intervention, EPIL Vol. II (1995), S. 1436.

[S. 64, Z. 109]

[FN 224] Ipsen, Völkerrecht, S. 956.

[S. 65, Z. 105]

[FN 227] Vgl. hierzu Wolfrum-Beyerlin, Interventionsverbot, S. 378. [...]

Anmerkungen

angepasste, sinngemäße Übernahme von Wodarz mit Literaturreferenzen

Sichter
Bummelchen


[5.] Dv/Fragment 164 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:16:21 Kybot
Dv, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wodarz 2002

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 10-12
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 073, Zeilen: 04-05
Der Vielzahl der Menschenrechtsübereinkommen korrespondiert eine nahezu

unüberschaubare Zahl von Rechten, die unter den Begriff Menschenrechte subsumiert werden.

[...] daß unter den Begriff der "Menschenrechte" inzwischen eine nahezu unüberschaubare Zahl von Rechten subsumiert wird[FN 272] [...].
Anmerkungen

Erst in einem anderen Zusammenhang sehr viel weiter unten auf der Seite findet sich ein Verweis auf Wodarz, S. 73.

Sichter
Cassiopeia30


[6.] Dv/Fragment 165 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-07 08:02:51 Graf Isolan
Dv, Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 24-28, 111
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 074, Zeilen: 12-19, 110-111
Nach allgemeiner Auffassung sind Inhalt dieses humanitären Mindeststandards das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung, das Verbot der Sklaverei und der Diskriminierung oder Verfolgung aus rassistischen, weltanschaulichen oder ähnlichen Gründen.[FN 902]

[FN 902] Pape, S. 63; Pauer, S. 18; [Wodarz, S. 74; [...]]

Gegenstand des "humanitären Mindeststandards" sind deshalb nach einhelliger Auffassung[FN 280] zumindest die folgenden Rechte:

Das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht, nicht gefoltert oder einer anderen unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung unterworfen zu werden, das Recht, nicht in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten zu werden sowie das Recht, nicht aus rassistischen, weltanschaulichen oder ähnlichen Gründen diskriminiert oder verfolgt zu werden[FN 281].

[FN 280] Vgl. statt vieler Pape, Humanitäre Intervention, S. 63; Pauer, Humanitäre Intervention, S. 16 ff.; [...]

Anmerkungen

Die Termini treten in der gleichen Reihenfolge auf.

Sichter


[7.] Dv/Fragment 168 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-02 07:18:14 Plagin Hood
Dv, Fragment, KeinPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel, Wodarz 2002, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
Hotznplotz
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 04-06
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 076, Zeilen: 03-06
Die Einordnung des humanitären Mindeststandards als Verpflichtungen erga omnes wird mittlerweilen einhellig angenommen.[FN 916]

[ [FN 916] vgl. nur Pape, S. 66; Wodarz, S. 75 m.w.N.]

Für die oben genannten Menschenrechte des "humanitären Mindeststandards" hat dies zur Folge, daß ihre Beachtung eine Rechtspflicht darstellt, die gegenüber der Staatengemeinschaft insgesamt besteht.
Anmerkungen

Sinngemäße Übernahme aus Wodarz, wobei der Verf. lediglich den lat. Fachbegriff verwendet. Der Verweis auf Wodarz verschleiert, dass hier von einer anderen Seite übernommen wird.

Sichter


[8.] Dv/Fragment 168 31 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-02-13 12:16:58 KayH
Dv, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 28-31
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 098, Zeilen: 27-31
In der Diskussion um die Zulässigkeit der Humanitären Intervention wird in der

Literatur teilweise angenommen, daß der Gewalteinsatz zur Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte schon deshalb nicht völkerrechtswidrig sei, da diese Gewalt sich nicht "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische [Unabhängigkeit eines Staates" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. richte.]

Die Vereinbarkeit der humanitären Intervention mit dem Tatbestand des Gewaltverbotes könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ergeben, der sich dahingehend auslegen ließe, daß das Gewaltverbot nur diejenige Gewalt erfasse, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richte[FN 401] [...].
Anmerkungen

Sinngemäße Übernahme aus Wodarz. Fortsetzung in Fragment 169 01.

Sichter
Cassiopeia30 KayH


[9.] Dv/Fragment 169 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-02-13 12:17:22 KayH
Dv, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 01-05, 11-19, 23-27, 101, 104-105, 113
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 098; 099; 100, Zeilen: 30-31, 106-109; 01, 09-18, 26-27, 107; 01-06
[Z. 1-5]

[In der Diskussion um die Zulässigkeit der Humanitären Intervention wird in der Literatur teilweise angenommen, daß der Gewalteinsatz zur Durchsetzung fundamentaler Menschenrechte schon deshalb nicht völkerrechtswidrig sei, da diese Gewalt sich nicht "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische] Unabhängigkeit eines Staates" i.S.d. Art. 2 Ziff. 4 UNCh. richte. Das Gewaltverbot des Art. 2 Ziff. 4 UNCh. verbiete nicht jede Gewaltanwendung, vielmehr sei nach dem Wortlaut zumindest diejenige Gewalt zulässig, die sich nicht gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates richte und mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar sei.[FN 920]

[Z. 11-19]

Eine solche allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung kann jedoch nicht überzeugen. Die Entstehungsgeschichte zeigt, daß der genannte Zusatz nicht der Einschränkung, sondern vielmehr der umfassenden Bedeutung des Gewaltverbotes dienen sollte. Auf der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen in San Francisco drangen insbesondere kleine Staaten auf eine entsprechende Ergänzung des Art. 2 Ziff. 4 UNCh., da sie gerade eine einschränkende Auslegung des Gewaltverbots fürchteten und deshalb den Schutz der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit klarstellend hervorheben wollten.[FN 922]

[Z. 23-27]

Zudem stellt das Gewaltverbot über seine Verankerung in Art. 2 Ziff. 4 UNCh. hinaus zumindest für die Anwendung militärischer Gewalt als Kern des Gewaltverbots Völkergewohnheitsrecht[FN 924] dar und ist insofern ius cogens.[FN 925] Gewaltanwendung selbst zur Durchsetzung der fundamentalen Menschenrechte verstößt daher gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot.

[Z. 101]

[FN 920] Stone, Aggression and World Order, S. 95

[Z. 104-105]

[FN 922] [Cot/Pellet, S. 123;] Simma/Randelzhofer, Charta, Art. 2 Ziff. 4, Rn. 35; Tomuschat, Gewalt und Gewaltverbot, S. 329; [Kewenig, S. 182 ff.]

[Z. 113]

[FN 924] Simma/Randelzhofer, Charta Art. 2 Ziff. 4, Rn. 60

[S. 98, Z. 30-31 u. S. 99, Z. 1]

[Die Vereinbarkeit der humanitären Intervention mit dem Tatbestand des Gewaltverbotes könnte sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNQ-Charta ergeben, der sich dahingehend auslegen ließe, daß das Gewaltverbot nur diejenige Gewalt erfasse, die sich gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische] Unabhängigkeit eines Staates richte[FN 401] und die zudem mit den Zielen der Ver- [Seite 99] einten Nationen vereinbar sei[FN 402].

[S. 99, Z. 9-18]

Gegen eine solche am Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta orientierte Einschränkung des Gewaltverbotes sprechen mehrere Argumente. Dem Gewaltverbot kommt über seine vertragliche Verankerung in der Charta der Vereinten Nationen hinaus kraft Völkergewohnheitsrechts der Charakter zwingenden Rechts zu[FN 404]. Das gilt zumindest für das Verbot der Anwendung militärischer Gewalt als Kern des Gewaltverbotes[FN 405], so daß die Anwendung militärischer Gewalt durch einzelne Staaten unabhängig vom Wortlaut des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta untersagt ist. Die humanitäre Intervention kann desweiteren auch nicht mit dem Argument vom Tatbestand des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta ausgenommen werden, daß sie mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar sei.

[S. 99, Z. 26-27 u. S. 100, Z. 1-6]

Einer einschränkenden Auslegung des Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta kann schließlich die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegengehalten werden[FN 408]. Die [Seite 100] in Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta genannten Modalitäten des Gewaltverbotes wurden auf der UN-Gründungskonferenz von San Francisco auf Bestreben einiger kleiner Staaten in den Vertragstext aufgenommen, die sich vor einer einschränkenden Auslegung des Gewaltverbotes sichern und den Schutz ihrer territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit durch das Gewaltverbot besonders hervorheben wollten[FN 409].

[S. 98, Z. 106-109]

[FN 401] Vgl. aus der amerikanischen Literatur insbesondere Stone, Agression and World Order, S. 95: "Article 2(4) does not forbid 'the threat or use of force' simpliciter, it forbids it only when directed 'against the territorial integrity or political independence' of any state, or in any other manner inconsistent with the purposes of the United Nations."

[S. 99, Z. 107]

[FN 405] Simma-Randelzhofer, Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta, Rn. 60.

[S. 100, Z. 105]

[FN 409] Simma-Randelzhofer, Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta, Rn. 35; Tomuschat, EA 1981, S. 229.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 168 31. Angepasste, sinngemäße Übernahme aus Wodarz inkl. diverser Literaturreferenzen, wobei auch der Verweis auf Stone übernommen und dieser im Fließtext relativ frei übersetzt wird. Bei der Übernahme des Verweises auf Tomuschat korrigiert der Verf. die falsch angegebene Seitenzahl Wodarz'.

Sichter
Cassiopeia30 KayH


[10.] Dv/Fragment 175 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-07 03:35:58 Klicken
Dv, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wodarz 2002, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hotznplotz, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 24-25; 106
Quelle: Wodarz 2002
Seite(n): 077, Zeilen: 03-04; 112-113
Dieser Konflikt ist im Sinne einer praktischen Konkordanz955 zu lösen. Umso strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Humanitären Intervention zu stellen.

955 Blumenwitz, Gewaltverbot, S. 30; Klein/Schmahl, S. 203

Dieser Konflikt ist durch praktische Konkordanz zu lösen296. Das hat für die rechtliche Beurteilung der humanitären Intervention zur Folge, daß das Gewaltverbot im konkreten Fall im Lichte des Menschenrechtsschutzes auszulegen ist, wobei versucht werden muß, beiden Prinzipien Rechtnung zu tragen297 .

296 Blumenwitz, Politische Studien, Sonderheft 4/1999, S. 30 f.; Klein/Schmahl, Recht und Politik 35 (1999), S. 203.

297 Zum Prinzip der praktischen Konkordanz im nationalen Verfassungsrecht vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, Rn. 317 ff. sowie Blumenwitz, Politische Studien, Sonderheft 4/1999, S. 30: „Praktische Konkordanz bedeutet, daß Volksgruppenschutz und Gewaltverbot einander so zuzuordnen sind, daß jedes der genannten Prinzipien Wirklichkeit gewinnt. Es darf nicht in einer vorschnellen Güterabwägung das eine Rechtsgut auf Kosten des anderen realisiert werden. Gewaltverbot und Menschen- bzw. Minderheitenschutz müssen, z.B. auch im Extremfall der ethnischen Säuberung, Grenzen gezogen werden, damit beide Rechtsgüter zu optimaler Wirksamkeit gelangen können. Die Grenzziehung muß im Einzelfall verhältnismäßig sein: sie darf nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konkordanz beider Rechtsgüter herzustellen."

Anmerkungen

Wörtliche Nähe in einem Satz. Inhaltliche Nähe im darauffolgenden. Übereinstimmung mit zwei Quellen.

Sichter





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