VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ks/Fragment 086 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-02 16:31:06 Guckar
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 7-21
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 86, 87, Zeilen: 86: 18-27; 87: 1-9
Dazu haben sich zwei gegenteilige Positionen entwickelt, die das Vorfeld der klassischen polizeirechtlichen Gefahr entweder ausschließlich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zuordnen wollen.

(1) Spezial- bzw. generalpräventive Zwecke des Strafprozeßrechts

Eine von einem Teil der Literatur vertretene Sichtweise geht davon aus, dass der gesamte Bereich der Vorfeldermittlungen einer Tat den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften) zuzuordnen ist302. Durch eine Zuweisung von Vorfeldermittlungen an die Polizei würden die Kompetenzen und Grenzen zwischen der Strafprozeßordnung und den Polizeigesetzen verwischt, was nach dieser Auffassung nicht zulässig sein kann303. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften wird dabei damit begründet, dass die Vorfeldaktivitäten in einer größeren Nähe zur Ermittlung von Straftaten stehen und daher der Bezug zur Strafprozeßordnung näher als zu den Polizeigesetzen sei304. Die im Rahmen der Ermittlung von Straftaten erlangten Informationen sollen nach dieser Ansicht nicht zur Beseitigung einer Gefahr [verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und Einleitung eines Strafverfahrens305.]


300 So Insbesondere Schoreit, KritVJ 1988, 157 (168); ders., CuR 1986, 87 (88); 224 (227); ders., NJW 1985, 169 (172); Schwan, VerwA 1979, 109 (121 f.); Merten, ZRP 1988, 172 (172 f.); ähnlich, aber einschränkend: Wolter, GA 1988, 49 (66).

301 Denninger, CuR 1988, 51 (53 f.); ders., KJ 1985, 215 (231 f.); Dreier, JZ 1987, 1009 (1016); Überblick bei Rieger, Die Abgrenzung doppelfunktionaler Maßnahmen der Polizei (1994).

302 Wiek, DRiZ 1992, 217 (218); Merten/Merten, ZRP 1991, 213 (217); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (419); Schoreit, MDR 1992, 1013 (1014); Stümper in FS f. Samper, 1 (5 f.); Schultz/Leppin, Jura 1981, 521 (521 ff.).

303 Wiek, DRiZ 1992, 217 (219).

304 So auch Wolter In Strafverteidiger, 1989, 366 (366); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (418 f.).

305 Merten/Merten, ZRP 1991, 213 (219); Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (604).

[Seite 86, Zeilen 18-27]

Aus diesem Konflikt haben sich zwei Positionen entwickelt, die das Vorfeld der klassischen polizeirechtlichen Gefahr entweder ausschließlich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zuordnen wollen. Von der Entscheidung dieser Zuständigkeitsfrage hängt es primär ab, ob sich die Polizei überhaupt mit Gefahrenprognosen im Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam beschäftigen kann.

b) Mögliche (Vorfeld-)Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften

Die staatsanwaltschaftliche Sichtweise geht davon aus, daß der gesamte Bereich der Vorfeldermittlungen den Strafverfolgungsbehörden, also den Staatsanwaltschaften, zuzuordnen ist.

[Seite 87, Zeilen 1-9]

Als Konkurrent der Staatsanwaltschaft verwische die Polizei demnach die Kompetenzen und Grenzen zwischen der Strafprozeßordnung und den Polizeigesetzen.139 Die eigentliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften wird hauptsächlich damit begründet, daß die "Vorfeldaktivitäten" in einer größeren Nähe zur Ermittlung von Straftaten stehe und daher der Bezug zur StPO näher als zu den Polizeigesetzen sei. 140 Die dort erlangten Informationen sollen nämlich nicht zur Beseitigung einer Gefahr verwendet werden, da diese noch gar nicht existent sei, sondern zur Beschaffung von Beweismitteln und zur Einleitung eines Strafverfahrens. 141


139 So Wick in DRiZ 1992 S. 219, der selbst als betroffener Staatsanwalt ein Herausdrängen der StA aus ihrer Leitungsfunktion sieht: " ... daß die Polizei in immer mehr Bereichen der Kriminalität die Staatsanwaltschaft aus ihrer Leitungsrolle drängt und damit auch Einfluß auf die Ausübung des Legalitätsprinzips beanspruchen kann."

140 So auch Wolter in Strafverteidiger 1989 S. 366, der zwar davon spricht, daß dieser Bereich zwar direkt weder dem Polizeirecht noch der Strafprozeßordnung pauschal zugeordnet werden kann, er aber zumindest dem Strafprozeßrecht näher stehe. Auch Keller/Griesbaum in NStZ 1990 S. 418 f. gehen davon aus, daß hier erst noch die erforderlichen Erkenntnisse für ein konkretes Ennittlungsverfahren gewonnen werden sollen.

141 Merten/Merten in ZRP 1991 S. 219: "Eine Gefahrenabwehr im Vorfeld ist nicht gegeben, weil Gefahrenabwehr nur die Abwehr von existierenden Gefahren bedeuten kann." Im Ergebnis so auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 604, demzufolge seien durch die mangelnde Rechtsgrundlage Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Betroffenen gegeben.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt.

Sichter
Guckar



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20130502163150