VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ks/Fragment 090 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-05 13:36:51 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 1-25, 103-110
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 90, Zeilen: 1-17, 101-104, 106-107, 113-115, 118-122
Daher dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Gefahren nicht zu hoch gesteckt werden, wenn entsprechende Ermittlungserfolge erreicht werden sollen313. Somit ist eine strikte Trennung der beiden Rechtsgebiete Polizeirecht und Strafprozeßordnung nach ihrem jeweiligen Aufgabenbereich nicht so ohne weiteres möglich.

Außerdem wäre die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gezwungen abzuwarten, bis sich Gefahrensituationen zuspitzen. Die Polizei kann In einem solchen Fall nicht mehr angemessen auf Gefahren reagieren, da ihr die erforderlichen Informationen für die richtige Bewertung der Situation nicht zur Verfügung stehen, wenn sie im Vorfeld bei den Ermittlungsarbeiten durch allzu strenge Vorgaben behindert wird314.314. Es ist somit davon auszugehen, dass das Vorbeugen ein Unterfall der Gefahrenabwehr ist und daher der Vorfeldbereich des Gefahrenabwehrauftrages von diesem mitumfasst bzw. untrennbar mit ihm verbunden ist315. Dementsprechend besitzen die einzelnen Bundesländer nach Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für den Vorfeldbereich.

Auch besteht keine Kollision, wie die gegenteilige Auffassung behauptet, mit den §§ 152 und 163 StPO, da die Schwelle des § 152 StPO nicht überschritten ist, wenn noch keine konkrete Bezugstat, wie in § 152 StPO gefordert, vorhanden ist316. Ebenfalls ist aus der zweiten Alternative des § 81 b StPO kein Indiz für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Vorfeldermittlungen ersichtlich. § 81 b StPO stellt im Grunde materielles Polizeirecht dar317. Der Hintergrund dieser Regelung in der Strafprozeßordnung ist die vorsorgliche Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die betroffene Person ist nicht der Adressat von polizeilichen Maßnahmen, sondern der Beschuldigte im Sinne von § 157 StPO. Fraglich ist somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz [der einzelnen Bundesländer, sondern vielmehr die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich von § 81 b 2. Alt. StPO.]


313 Kniesel/Vahle, DÖV 1987, 953 (956); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (418); Mußmann, PolizeiR BW, Rdnr. 164.

314 So im Ergebnis auch Kniesel/Vahle, DÖV 1987, 953 (956); Ipsen, GefahrenabwehrR, Rdnr. 312, der davon ausgeht, dass eine Vorverlagerung der Zuständigkeit verfassungsrechtlich unbedenklich sei, solange die einzelnen Eingriffsermächtigungen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. So im Grundsatz auch Gusy, Polizeirecht, Rdnr. 245; Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 90.

315 So Braun, Die Polizei 1989, 213 (216).

316 Braun, Die Polizei 1989, 213 (217); Kniesel, ZRP 1987, 380 (380); Kniesel, ZRP 1992, 164 (165); Kniesel, ZRP 1989, 329 (331); Vahle, VR 1990, 275 (276); Gusy, Strafverteidiger 1993, 269 (270); andere Ansicht Schoreit, MDR 1992, 1013 (1015 f.); Müller, Strafverteidiger 1995, 602 (605).

317 So Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 81 b Rdnr. 3 und 4; Prümm, VR 1990, 208 (208); Keller/Griesbaum, NStZ 1990, 416 (419); andere Ansicht Wolter, Strafverteidiger 1989, 366 (366).

Daher dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Gefahren nicht übertrieben werden, wenn überhaupt noch Ermittlungserfolge erreicht werden sollen. 153 Eine strikte Trennung der bei den Rechtsgebiete - Polizeirecht und Strafprozeßordnung - nach dem Aufgabenbereich sei daher nach dieser Sichtweise nicht so ohne weiteres möglich.

Daneben wäre die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gezwungen, abzuwarten, bis sich Gefahrensituationen zuspitzen. Sie kann dann nicht mehr angemessen auf Gefahren reagieren, da ihr die erforderlichen Informationen für die richtige Bewertung der Situation nicht zur Verfügung stehen, wenn sie im Vorfeld bei den Ermittlungsarbeiten durch allzu strenge Vorgaben behindert154 Es wird somit davon ausgegangen, daß das „Vorbeugen“ ein Unterfall der Gefahrenabwehr ist und daher der Vorfeldbereich vom Gefahrenabwehrauftrag mitumfaßt bzw. untrennbar mit ihm verbunden sei.155 Das hätte zur Folge, daß die Ländergesetzgebungskompetenz für den Vorfeldbereich gegeben und Art. 74 I Nr. 1 GG nicht berührt sei.156 Nach dieser Sichtweise bestehe dann weiter auch keine Kollision mit den §§ 152, 163 StPO, da die Schwelle des § 152 StPO nicht überschritten sei, wenn noch keine konkrete Bezugstat, wie in § 152 StPO gefordert, vorhanden sei.157 § 81 b 2. Alt. StPO, der als „präventiver Fremdkörper“ Niederschlag in der StPO gefunden hat, ist nach dieser Ansicht ebenfalls kein Indiz für eine Bundesgesetzgebungskompetenz im Vorfeld, da diese Vorschrift eigentlich materielles Polizeirecht darstellt.158 Der Hintergrund dieser Regelung in der StPO ist die vorsorgliche Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die betroffene Person ist eigentlich nicht der Adressat von polizeilichen Maßnahmen, sondern der Beschuldigte im Sinne des § 157 StPO. Fraglich sei somit weniger die Präventivgesetzgebungskompetenz der Länder, sondern eher die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich § 81 b 2. Alt. StPO.


154 So im Ergebnis auch Kniesel/Vahle in DÖV 1987 S. 956; Ipsen, NGefAR Rn. 312, der davon ausgeht, daß eine Vorverlagerung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, solange die einzelnen Eingriffsermächtigungen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Es sei vom Grundgesetz ebenfalls nicht gefordert, daß polizeiliche Grundrechtseingriffe, wie sie der Gewahrsam darstelle, an das „Überschreiten von Gefahrenschwellen“ geknüpft sein müssen; so im Grundsatz auch Gusy, PolR Rn. 245.

155 So Braun in Die Polizei 1989 S. 216.

156 So auch Gusy in Strafverteidiger 1993 S. 271 f., der davon ausgeht, daß der Verfassungsgeber den Bund durch den Wortlaut des Art. 74 I Nr. 1 GG bewußt auf die Strafverfolgung beschränken wollte. Ist die positive Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nämlich nicht gegeben, ist im Grundsatz die Länderkompetenz nach Art. 70 GG einschlägig.

157 Braun in Die Polizei 1989 S. 217; Kniesel in ZRP 1987 S. 380; der s. in ZRP 1992 S. 165; ders. in ZRP 1989 S. 331; Vahle in VR 1990 S. 276; Gusy in Strafverteidiger 1993 S. 270; a.A. Schoreit in MDR 1992 S. 1015 f., der die Beantwortung der Frage hinsichtlich des konkreten Tatverdachtes dem StA überlassen möchte, der verschiedene, auch taktische, Aspekte zu dieser Beurteilung verwenden kann. Möglicherweise wäre in diesen Fällen bereits eine Strafbarkeit wegen § 30 StGB gegeben; a.A. auch Müller in Strafverteidiger 1995 S. 605.

158 So Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 81 b StPO Rn. 3 und 4; Prümm in VR 1990 S. 208; Keller/Griesbaum in NStZ 1990 S. 419; a.A. Wolter in Strafverteidiger 1989, S. 366.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 314 genannt. Allerdings ist nichts als Übernahme gekennzeichnet worden.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Guckar, Zeitstempel: 20130505133638