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Die rechtliche Problematik des Unterbindungsgewahrsams in der Bundesrepublik Deutschland. Verfassungsmäßigkeit und Voraussetzungen der einzelnen Regelungen in den Bundesländern

von Katja Stammen

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Ks/Fragment 222 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-29 21:50:53 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Stoermer 1998, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: 1-23
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 167, 168, Zeilen: 167: 18-26, 168: 1-6
1. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte


a. Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte


Nach den Polizeigesetzen der Länder sind für die gerichtliche Überprüfung der Freiheitsentziehung die Amtsgerichte zuständig851. Aufgrund der Natur der präventiven Freiheitsentziehung wäre grundsätzlich nach allen Abgrenzungstheorien der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, da es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO gestattet jedoch, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz anderen Gerichten zuzuweisen. Von dieser Möglichkeit haben die Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht852. Auch Art. 104 Abs. 2 GG spricht generell nur von einer richterlichen Entscheidung. Ob diese von einem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht ergehen muss, ist dem Grundgesetz nach nicht entscheidend, da es auf den Richterentscheid an sich ankommt und beide Gerichtszweige, ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichte, der von der Exekutive unabhängigen Judikative angehören.

Die Zuweisung an die Amtsgerichte hat mehrere praktische Gründe. Sie sind zahlenmäßig am weitesten verbreitet853, weisen einen richterlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notdienst auf und sind gemäß § 22 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit Einzelrichtern besetzt. Die Verwaltungsgerichte dagegen sind örtlich konzentriert und gehen in ihrer Regelbesetzung nach § 5 VwGO von einer Kammerentscheidung aus. Dementsprechend bietet die Zuweisung an die Amtsgerichte die Gewähr einer möglichst zügigen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, wie dieses auch von Art. 104 Abs. 2 GG gefordert wird. Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entschei[dungen über andere Freiheitsentziehungen zugewiesen, so dass von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist und den Richtern am Amtsgericht besondere Sachkunde zukommt854.]


851 § 28 Abs. 4 S. 1 PolG BW, Art. 18 Abs. 3 Bay PAG, § 31 Abs. 3 ASOG Bin, § 21 Abs. 2 VGPolG Bbg, § 16 Abs. 3 Brem PolG, § 13 a Abs. 2 Hmb SOG, § 33 Abs. 2 HSOG, § 19 Abs. 2 NGefAG, § 36 Abs. 2 PolG NW, § 15 Abs. 2 POG RP, § 14 Abs. 2 SPolG, § 22 Abs. 8 Sächs PolG, § 38 Abs. 2 SOG LSA, § 20 Abs. 2 Thür PAG.

852 Kritisch dazu Paeffgen, NJ 1996, 454 (455), der die Verwaltungsgerichte, besonders bei den für das öffentliche Recht typischen Abwägungsfragen, für kompetenter hält.

853 In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 718 Amtsgerichte und 52 Verwaltungsgerichte; vgl. zudem zu dieser Problematik Reiff/Wöhrle/Wolf, PolG BW, § 22 Rdnr. 36; Reichert/Ruder, PolizeiR, Rdnr. 577; Heesen/Hönle, BGSG, § 40 Rdnr. 2; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S. 200; Ebert/Honacker, Th PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Honnacker/Beinhofer/Samper, PAG, Art. 18 Rdnr. 5; Roos, RP POG, § 15 Rdnr. 17; Lisken/Mokros, NVwZ 1991, 609 (610); Aschmann, Richtervorbehalt, S. 71; kritisch Graulich, NVwZ 1991, 648 (651).

854 Ebert/Honacker, Th PAG,.Art. 20 Rdnr. 5; Honnacker/Beinhofer/Samper, PAG, Art. 20 Rdnr. 5; Heesen/Hönle, BGSG, § 40 Rdnr. 2; Aschmann, Richtervorbehalt, S. 71; Lisken, ZRP 1980, 145 (145) m. w. N.

[Seite 167, Zeilen 18-26]

4. Zuständigkeit der Amtsgerichte

a) Sachliche Zuständigkeit

Nach den Polizeigesetzen sind für die gerichtliche Überprüfung die Amtsgerichte zuständig. Gemäß der Natur der hier vorliegenden Rechtsfragen wäre nach allen Abgrenzungstheorien eigentlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben, da es sich insoweit um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.11 § 40 I S. 2 VwGO gestattet jedoch, öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts12 durch Landesgesetz anderen Gerichten zuzuweisen.13 Von dieser Möglichkeit

[Seite 168, Zeilen 1-6]

haben die Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht.14 Art. 104 II GG spricht ebenfalls generell nur von einer richterlichen Entscheidung. Ob diese von einem ordentlichen Gericht15 oder einem Verwaltungsgericht ergehen muß, ist dem Grundgesetz nach nicht entscheidend16, da es auf den Richterentscheid an sich ankommt und beide Gerichtszweige, ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichte, der von der Exekutive unabhängigen Judikative angehören.

Diese Zuweisung an die Amtsgerichte hat mehrere praktische Gründe. Sie sind zahlenmäßig am weitesten verbreitet17, weisen einen richterlichen Bereitschaftsdienst bzw. Notdienst auf und sind gem. § 22 GVG mit Einzelrichtern besetzt. Die Verwaltungsgerichte dagegen sind örtlich konzentriert und gehen in ihrer Regelbesetzung gem. § 5 VwGO von einer Kammerentscheidung18 aus. Daher bietet die Zuweisung an die Amtsgerichte die Gewähr einer möglichst zügigen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung, wie dies auch im Sinne von Art. 104 II GG gefordert ist. Daneben sind den Amtsgerichten noch weitere Entscheidungen über andere Freiheitsentziehungen, wie z.B. §§ 115 a StPO19, 3 FreihEntzG zugewiesen, so daß von einer gewissen Routine und Erfahrung der Amtsrichter bei solchen Rechtsfragen auszugehen ist.


11 Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 8 und 9; vergl. hierzu auch Wolf/Stephan, § 28 Ba-WüPolG Rn. 26; Meixner, § 33 HSOG Rn. 9; Mussmann, AllgPolR Ba-Wü Rn. 210; Samper/Honnacker, Art. 17 BayPAG Rn. 5; Reichert/Ruder, Rn. 577. Nach dem BayVGH in BayVBl. 1989 S. 244 ff. unterfallen auch Maßnahmen, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung stehen und freiheitsbeschränkenden Charakter haben, dieser Zuweisung.

12 Die Polizeigesetze sind wegen der Ländergesetzgebungskompetenz Landesgesetze (vergl. Kapitel I).

13 Vergl. auch Kopp, § 40 VwGO Rn. 48 ff., 49; dazu auch BVerfGE 83 S. 24 ff. insbesondere 30 f.

14 Kritisch dazu Paeffgen in NJ 1996 S. 454 ff., 455, der die Verwaltungsgerichte, besonders bei den für das öffentliche Recht typischen Abwägungsfragen, für kompetenter hält.

15 Der Begriff der ordentlichen Gerichte wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in § 12 bestimmt. Danach wird die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof ausgeübt.

16 Vergl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 104 Rn. 30; Berner/Köhler, Art. 18 BayPAG Rn. 9.

17 Vergl. auch Reiff/Wöhrle/Wolf, § 22 Ba-WüPolG Rn. 36; Reichert/Ruder, Rn. 577; Samper/Honnacker, Art. 17 BayPAG Rn. 5.

18 Ausnahme: § 6 VwGO bei Sachverhalten ohne besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Art sowie bei Rechtssachen ohne grundsätzliche Bedeutung. Diese Möglichkeit der Übertragung auf Einzelrichter ist allerdings erst 1993 geschaffen worden.

19 Vergl. hierzu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 115 a StPO Rn. 1.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
Guckar, Hindmeith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20130429215128