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Herausragende Fundstellen[]

  • Fragment 065 10: Eine vollkommen wörtliche und gänzlich ungekennzeichnete Übernahme
  • Fragment 077 01, Fragment 078 01: Fast zwei Seiten werden ohne Angabe der Quelle beinahe wörtlich übernommen.
  • Der Abschnitt von S. 177 bis S. 207 ist – mit kleineren Unterbrechungen – aus Stoermer (1998) übernommen, auf weiten Strecken wörtlich oder sehr wortlautnah, meist unter Übernahme des Belegapparats. Stoermer wird regelmäßig zitiert (teils mehrmals pro Seite), aber nicht auf allen Seiten. (Dieser Abschnitt erstreckt sich über ein gutes Zehntel des Gesamtumfangs der Arbeit.)
  • Der Abschnitt von S. 32 bis S. 37 besteht fast vollständig aus Textteilen aus Gusy (1992).
  • Als vollständig übernommen wurden folgende Kapitel und Unterkapitel festgestellt:
    • 4. Abschnitt:
      • I. Der generalklauselartige Gewahrsam zur Gefahrenabwehr (S. 51)
      • III. Die Gefahr als Voraussetzung für den Unterbindungsgewahrsam (S. 58)
    • [5. Die „Beispielkataloge“:] c. Die Störervergangenheit des Betroffenen (S. 72-73)
    • 5. Abschnitt:
      • [I.2 a. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung von Polizeiangelegenheiten:] (3) Ergebnis (S. 91)
      • [II.1 c3 Die Freiheitsentziehung zur Unterbindung von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung:] (a) Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit (S. 127)
      • [IV. Vereinbarkeit mit Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention:] 1. Der Gewahrsam zur Verhinderung von Straftaten (S. 177)
    • 6. Abschnitt:
      • [I.2 a „Polizeifester“ Regelungsbereich des Versammlungsrechts?:] (3) Die Lösungsmöglichkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (S. 194-196)
      • I.2 b Ergebnis (S. 196-197)
      • [II. Der Polizeikessel als Sonderform des Gewahrsams:] 1. Der Polizeikessel als Freiheitsentziehung (S. 199-200)
    • 7. Abschnitt:
      • [II.1 Die Zuständigkeit der Amtsgerichte:] a. Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (S. 222-223).

Herausragende Quellen[]

  • Gusy (1992): Aus einem Artikel des Doktorvaters wurde zum Teil wörtlich, zum Teil mit geringen Änderungen weitläufig übernommen. Dabei wird die Quelle bisweilen angegeben, der wörtliche Charakter und der Umfang der Übernahme werden dem Leser aber keineswegs klar.
  • Stoermer (1998): eine Doktorarbeit zu einem verwandten Thema wird sehr weitläufig (über 70 Fragmente) als Textvorlage herangezogen. Dabei wird teilweise die Quelle nicht genannt; teilweise wird die Quelle genannt, ohne aber den Umfang und den nahezu wörtlichen Charakter der Übernahme klar zu machen. Die Übernahmen erfolgen oft absatzweise, teils seitenweise, wobei häufig auch der Belegapparat kopiert wird.
  • Fuchs (1996): eine weitere thematisch einschlägige Doktorarbeit ist nicht ganz so umfassend verarbeitet; auch hier finden sich aber ganzseitige Übernahmen, z.B. Fragment 232 01.

Andere Beobachtungen[]

  • K.S. übernimmt immer wieder einmal ganzseitige Passagen aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts fast vollständig wörtlich (z.B. Fragment 099 03, Fragment 228 15). Diese Übernahmen sind in den Fußnoten ausgewiesen, aber nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Derlei findet sich in juristischen Texten nicht ganz selten; meist sind die Übernahmen aber kürzer. Man wird das nicht ohne weiteres als Plagiat einordnen dürfen. Interessant ist allerdings, daß diese Passagen in den argumentativen Gedankenfaden eingebaut werden, ohne daß Ks sich inhaltlich damit auseinandersetzte.
  • Umfassend ausgewertet ist Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts. Das Schrifttumsverzeichnis nennt die 3. Auflage 2001, die Fußnoten beziehen sich aber auf die 2. Auflage 1996. Zahlreiche Zitate sind regelgerecht; gelegentlich finden sich aber auch unzureichend oder nicht gekennzeichnete Textübernahmen, etwa Fragment 215 13).

Statistik[]

  • Es sind bislang 90 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 34 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei 56 Fragmenten ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
  • Die untersuchte Arbeit hat 268 Seiten im Hauptteil. Auf 82 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 30.6 % entspricht.
    Die 268 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
Plagiatsanteil Anzahl Seiten
keine Plagiate dokumentiert 186
0 % - 50 % Plagiatsanteil 30
50 % - 75 % Plagiatsanteil 23
75 % - 100 % Plagiatsanteil 29
Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 14 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.


Illustration[]

Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
(grau=Komplettplagiat, rot=Verschleierung, gelb=Bauernopfer)

Ks col

Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.

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