VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 4, Zeilen: 101-119
Quelle: Stoermer 1998
Seite(n): 200, Zeilen: 200:104-109; 118-126; 201:101-114
[Jahn, DVBI. 1989, 1038 (1038 ff.), der kritisiert, dass mit der Möglichkeit des Richters einen vierzehntägigen Gewahrsam] anzuordnen, der Unterschied zwischen repressiver und polizeilich präventiver Freiheitsentziehung verwischt werde (S. 1044); Blankenagel, DÖV 1989, 689 (689 ff.), der von einer „zwingenden Kurzfristigkeit” des Polizeigewahrsams spricht, wolle man nicht alte Verhältnisse wie die „Schutzhaft” aus dem Dritten Reich wieder aufleben lassen. Weiterhin sei bei einer derart langen Zeitdauer ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG gegeben, da hier irreparable Schäden durch einen nichtgerechtfertigten Freiheitsverlust einer Person entstehen können. Zusätzlich fehle es einer derartigen Regelung an der Erforderlichkeit, da der Polizei zwei Tage genügen sollten, um Informationen zu sammeln, damit der Richter daraufhin über eine Untersuchungshaft nach der StPO entscheiden kann.

Zustimmend zur Gesetzesänderung in Bayern: Beckstein, ZRP 1989, 287 (287 ff.), der nicht von einer Regel-, sondern einer Höchstfrist für Ausnahmefälle spricht (S. 288); Knemeyer, NVwZ 1990, 138 (138 ff.), der keinen ersichtlichen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 GG sieht, da jeder Einzelfall an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei (S. 140); Niethammer, BayVBI. 1989, 449 (455 f.), der einen derart langen Gewahrsam aufgrund von speziellen Begebenheiten für erforderlich hält; Schmitt Glaeser, BayVBI. 1989, 129 (129 ff.), der die 2-Wochen-Regelung für unbedenklich hält, da andere Gesetze aufgrund derer der Richter einen weitergehenden Gewahrsam anordnen könne, durchaus längere Freiheitsentziehungen zulassen (S. 134). Er geht sogar so weit, dass nur ein Gewahrsam ohne Beschränkung einer Höchstdauer der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates gerecht wird; s. ebenfalls Stoermer, Der polizeirechtliche Gewahrsam, S. 200 f.

[Seite 200]

159 Jahn in DVBl. 1989 S. 1038 ff., der kritisiert, daß das bisherige Polizeirecht nur Verhaltensmaßregeln für die Polizei aufgestellt und den Richter (bis auf die Kontrolle) außen vor gelassen habe. Diese Systematik werde durch die Möglichkeit durchbrochen, daß der Richter einen weitergehenden Gewahrsam aufgrund Polizeirechts anordnen könne (S. 1043); damit werde der Unterschied zwischen repressiver und polizeilich präventiver Freiheitsentziehung verwischt (S. 1044).

161 Blankenagel in DÖV 1989 S. 689 ff., der von einer „zwingenden Kurzfristigkeit“ des Polizeigewahrsams spricht, wolle man nicht alte Verhältnisse wie der „Schutzhaft“ aus dem Dritten Reich wieder aufleben lassen (S. 692). Weiterhin sei bei einer derart langen Zeitdauer ein Verstoß gegen Art. 2 II GG, dem Freiheitsgrundrecht gegeben, da hier irreparable Schäden durch einen nichtgerechtfertigten Freiheitsverlust entstehen können (S. 693). Zusätzlich fehle es einer derartigen Regelung an der Erforderlichkeit, da der Polizei zwei Tage genügen sollen, um Informationen zu sammeln, damit der Richter daraufhin über eine Untersuchungshaft nach der StPO entscheiden kann (S. 694). Schließlich werde man regelmäßig von einer Unverhältnismäßigkeit eines so langen Gewahrsams ausgehen müssen (S. 695, 696); „Mit Kanonen auf Spatzen schießen.“

[Seite 201]

162 Zustimmend zur Gesetzesänderung in Bayern: Beckstein in ZRP 1989 S. 287 ff., der nicht von einer Regel, sondern einer Höchstfrist für Ausnahmefälle spricht (S. 288); Knemeyer in NVwZ 1990 S. 138 ff., der im Gegensatz zu Blankenagel einen Verstoß gegen die Bundesgesetzgebungskompetenz hinsichtlich Art. 11 GG schlicht verneint (S. 140). Ebenfalls sei kein Verstoß gegen Art. 104 II GG ersichtlich (S. 140). Eine vernünftige Lösung sei in jedem Falle über die Verhältnismäßigkeit zu suchen. Von daher könne man durchaus von einer „Kurzfristigkeit des Gewahrsams“ sprechen (S. 141); Niethammer in BayVBl. 1989 S. 449 ff., 455, da ein derart langer Gewahrsam aufgrund von speziellen Begebenheiten erforderlich sein kann; Schmitt Glaeser in BayVBl. 1989 S. 129 ff., der die 2-Wochen-Regelung für unbedenklich hält, da andere Gesetze aufgrund deren der Richter einen weitergehenden Gewahrsam anordnen könne, durchaus längere Freiheitsentziehungen zulassen (S. 134). Er geht sogar so weit, daß eigentlich nur ein Gewahrsam ohne Beschränkung einer Höchstdauer der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates gerecht wird (S. 135).

Anmerkungen

Im Haupttext wird ein Gerichtsurteil im Konjunktiv wiedergegeben. Hier aber wird ungekennzeichnet weitgehend auf den Fußnotenapparat von Stoermer (1998) zurückgegriffen. Dabei werden nicht einfach nur die Stellen übernommen, sondern auch im Wortlaut die Paraphrasen bzw. Zusammenfassungen, die Stoermer formuliert hat.

Sichter
(Graf Isolan), PlagProf:-)