VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 33, Zeilen: 11-23
Quelle: Gusy 1992
Seite(n): 459, Zeilen: Internetquelle
Freiheitsentziehung ist der allseitige Ausschluss der Bewegungsfreiheit durch Einsperren in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich, etwa in einem Raum oder einem Gebäude; sie ist der rechtlich selbständige Ausschluss der Möglichkeit, den Aufenthaltsort zu verlassen109. Freiheitsbeschränkung ist die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch die Unmöglichkeit, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten; sie macht es demnach unmöglich, einen Ort zu erreichen110. Der materielle Begriff der Freiheitsentziehung steht demnach seinem eigenen Zweck entgegen. Er kann nicht angeben, wann ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur aufgrund richterlicher Entscheidung zulässig ist. Steht nach jenem Begriff zu Beginn der Maßnahme ihr Charakter als Freiheitsentziehung vielfach noch gar nicht fest, so bleibt auch der Eintritt der Rechtsfolge des Art. 104 Abs. 2 GG unklar. Statt der gerade in Kompetenz- und Verfahrensfragen gebotenen Rechtssicherheit111 schafft der [materielle Begriff Rechtsunsicherheit. Damit verfehlt er nicht nur seinen eigenen Zweck, sondern auch denjenigen des Art. 104 Abs. 2 GG.]

109 BVerfGE 94, 166 (198); Kunig in v. Münch, GG, Art. 104 Rdnr. 19; Degenhart in Sachs, GG, Art. 104 Rdnr. 5; Koschwitz, Die kurzfristige polizeiliche Freiheitsentziehung, S. 43 f.; Lisken, ZRP 1980, 145 (146); Lisken, NJW 1982, 1268 (1268 f.); Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 19; Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 104 Rdnr. 6 und 12; Gusy, NJW 1992, 457 (458 ff.).

110 Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 18; s. auch BVerfGE 22, 21 (26). Hinsichtlich des Fortbewegungswillens kommt es nicht auf die rechtliche Anerkennung dieses Willens an. Auch der Wille Minderjähriger oder psychisch Kranker reicht aus, BVerfGE 70, 297 (307 f.); BVerfG, NJW 1998, 1774 (1775); Maßgeblich ist vielmehr ein natürlicher Fortbewegungswille im Zeitpunkt der einschränkenden Handlung oder während ihrer (voraussichtlichen) Dauer; Kunig in v. Münch, GG, Art. 104 Rdnr. 5; Götz, Polizei- und OrdnungsR, Rdnr. 290; Eine freiwillige Einwilligung des Betroffenen schließt einen Grundrechtseingriff aus; VGH BW, NVwZ 1984, 808 (808).

111 Friesenhahn, Der Bundesrat als Verfassungsorgan und als politische Kraft (1974), S. 253 ff.; Gusy, NJW 1992, 457 (459).

Freiheitsentziehung ist der allseitige Ausschluß der Bewegungsfreiheit einer Person durch Einsperren in einem eng umgrenzten örtlichen Bereich, etwa einem Raum oder einem Gebäude26. Knapper läßt sich dies formulieren als Ausschluß der Möglichkeit, den Aufenthaltsort zu verlassen. Alle anderen Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 II 2 GG sind hingegen lediglich Freiheitsbeschränkungen i. S. des Art. 104 I 1 GG. Praktisch verbleibt hierfür insbesondere noch der Fall, daß es einer Person unmöglich gemacht wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten.

[Absatz vorher]

Der materielle Begriff der Freiheitsentziehung steht demnach seinem eigenen Zweck entgegen. Soll er angeben, wann ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur aufgrund - möglichst vorheriger - richterlicher Entscheidung zulässig ist, so vermag er genau dies nicht. Steht nach jenem Begriff zu Beginn der Maßnahme ihr Charakter als Freiheitsentziehung vielfach noch gar nicht fest, so bleibt auch der Eintritt der Rechtsfolge des Art. 104 II GG unklar. Statt der gerade in Kompetenz- und Verfahrensfragen gebotenen Rechtssicherheit 25 schafft der materielle Begriff Rechtsunsicherheit. Damit verfehlt er nicht nur seinen eigenen Zweck, sondern auch denjenigen des Art. 104 II GG.


26 So oder ähnlich Dürig (o. Fußn. 6), Art. 104 Rdnr. 12; Kunig (o. Fußn. 21), Art. 104 Rdnr. 19; Hantel (o. Fußn. 14), S. 176 ff.; Koschwitz (o. Fußn. 14), S. 43. f.

Anmerkungen

Gedanken und Wortlaut eng an der Quelle entlanggeführt, was aus den Angaben in der Fußnote nicht ersichtlich wird.

Sichter
Guckar